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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 HB.2024.12 (AG.2024.361)

12 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,444 parole·~12 min·2

Riassunto

Anordnung von Sicherheitshaft (Urteil noch nicht rechtskräftig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.12

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Mai 2024

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 16. Dezember 2023 um 23.40 Uhr in seiner Wohnung an der [...] festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 Untersuchungshaft an (Akten S. 230).

Am 12. März 2023 erstattete die forensisch-psychiatrische Gutachterin der UPK Basel, Dr. med. B____, im Anschluss an die Exploration des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis eine Vorabstellungnahme (Akten S. 41).

Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 19. März 2024 (Akten S. 306), wobei es auf die Schusswaffenaffinität des Beschwerdeführers und die gehäuften Vorfälle mit Gewalt- und Schusswaffeneinsatz verwies und eine ernste und unmittelbare Gefahr annahm, dass er in Konfliktsituationen wieder mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen auf Menschen unter Inkaufnahme von schweren Verletzungen oder gar Todesfolge einwirken würde.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Anklage wegen vorsätzlicher Tötung (Versuch), schwerer Körperverletzung (Versuch, mehrfache Begehung), einfacher Körperverletzung, Drohung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung, Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehens gegen das Waffengesetz. Dabei wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, am 22./23. März 2023 mit einer CO2-Gasdruckpistole auf einen Ladenbesitzer in Birsfelden geschossen zu haben, wobei er diesen am Oberkörper verletzt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023, dem Tag seiner Verhaftung, in der gemeinsamen Wohnung seine schwangere Partnerin mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht geschlagen und mit einem sog. Kaninchentöter in Richtung ihres Gesichts geschossen, wobei diese schützend die Hände hob und am kleinen Finger der linken Hand getroffen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift (Akten S. 967) die Beurteilung durch eine Kammer des Strafgerichts.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft an.

Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 anfechten. Er beantragt deren kostenfällige Aufhebung, seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung eines Electronic Monitoring oder eines Kontaktverbots, subeventualiter die Beschränkung der Haftdauer auf zwei Wochen.

Am 15. Mai 2024 hat die Gutachterin das forensisch-psychiatrische Gutachten erstattet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht repliziert. Die elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Zwangsmassnahmengericht seine Stellungnahme vom 10. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe. Zu den Haftvoraussetzungen führt er aus, der Tatverdacht habe sich seit Dezember 2023 nicht erhärtet. Die besonderen Haftgründe seien nicht gegeben: Seine Partnerin sei ein weiteres Mal befragt worden, so dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Der Beschuldigte habe keine Absicht der lebensgefährlichen Verletzung gehabt und seine Waffen seien beschlagnahmt worden, so die Fortsetzungsgefahr zu verneinen sei. Eventualiter stünden mildere Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring zur Verfügung und es dürfe, da das psychiatrische Gutachten noch nicht ergangen sei, nicht von Rückfallgefahr ausgegangen werden.

3.

Zur gerügten Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 107 Abs. 1 lit. d und 225 Abs. 5 StPO) ist auszuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht alle wesentlichen Haftvoraussetzungen geprüft hat, einschliesslich der Frage der Ersatzmassnahmen und der Haftdauer. Die Stellungnahme der Verteidigung vom 10. Mai 2024 ist dem Zwangsmassnahmengericht gemäss den Akten drei Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugegangen (Abgabe- und Abholquittungen IncaMail, abgegeben am 10. Mai 2024 um 11.36 Uhr, abgeholt am gleichen Tag um 11.38 Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht hat im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht festgehalten, es werde von Seiten der Vereidigung nicht vorgebracht, dass trotz Vorliegens der Anklage kein dringender Tatverdacht gegeben sei. Insoweit hat es die Stellungnahme berücksichtigt. Im Zusammenhang mit den Haftgründen hat es indessen irrtümlich erwähnt, es sei aktuell keine Stellungnahme eingegangen. Diese Feststellung ist zu berichtigen. Die materielle Beurteilung ergibt, dass das Zwangsmassnahmengericht alle wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft behandelt hat. Insoweit fand eine genügende Auseinandersetzung mit den Haftgründen statt und es wurden in der Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt, so dass das rechtliche Gehör insgesamt gewahrt wurde. Zudem werden die Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals ausführlich und mit Rücksicht auf die aktuellen Entwicklungen gewürdigt. Die Gehörsrüge erweist sich demnach als unbegründet bzw. geheilt.

4.

4.1      Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis ist Haft im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.2      Die vorinstanzliche Ansicht, wonach nach Anklageerhebung in der Regel von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei, ist zutreffend (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 221 N 4; BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Die Verletzungen der beiden Opfer sind durch entsprechende Fotos, Sicherstellung der Tatwaffen und Aussagen der Geschädigten dokumentiert (Akten S. 568 ff., 772 ff.).

Im vorliegenden Fall ist namentlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 22./‌23. März 2023 und am 16. Dezember 2023 jeweils im Rahmen von Auseinandersetzungen mit einer Waffe Schüsse auf sein jeweiliges Gegenüber abgab. Umstritten sind vielmehr die Art und das Mass der Vorgänge, namentlich ob mit Druckluftpistolen eine Tötung möglich sei und ob er einen entsprechenden Tötungsvorsatz hatte (Stellungnahme vom 10. Mai 2024 S. 2, «sehr schwache Waffe»). Die abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht zu überlassen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung vom 19. März 2024 (S. 4) mit konkreten Beispielen belegt, dass Schüsse aus solchen Waffen zum Tod führen können (vgl. BGer 1C_103/2021 vom 20. August 2021; Zeitungsnotiz vom 11. September 2009, https://www.solothurnerzeitung.ch/blaulicht/todlicher-unfall-mit-kaninchentoter-ld.1988378, beide betreffend tödliche Selbstverletzungen mit einem Kaninchentöter). Bei dem konkreten Handlungsvorgang eines Schusses in Richtung des Gesichts im Rahmen eines Streits auf dem Balkon liegt die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung auf der Hand. Die weiteren Einzelheiten der Vorsatzsituation sind nicht durch das Haftgericht, sondern durch das Sachgericht zu prüfen. Dies gilt auch für die Würdigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Mai 2024 S. 53, 71), zumal auch schuldunfähige Personen vorsätzlich handeln können (BGE 115 IV 221 E. 2, OGer ZH SB170305 vom 13. April 2018 E. 2.2/2.3). Insgesamt ist der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten Tötung bzw. schweren Körperverletzung zu bestätigen.

4.3      Kollusionsgefahr ist anzunehmen bei der ernsthaften Befürchtung, dass der Verdächtige Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 212 Abs. 1 lit. b StPO). Der Verfahrensablauf der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 26. August 2024 ist bereits geplant und in den Akten abgelegt. Demnach wird die Anklage – anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt – voraussichtlich nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Dreiergericht beurteilt. Offensichtlich wird die ehemalige Lebenspartnerin und Geschädigte in der Hauptverhandlung des Strafgerichts nicht mehr befragt, so dass insoweit wohl keine Kollusionsgefahr mehr angenommen werden kann. In Bezug auf die zur Hauptverhandlung geladenen Auskunftspersonen und Zeugen besteht aber eine zu vernachlässigende Kollusionsgefahr. Die Bestreitung der Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer (Beschwerde N 14; Stellungnahme S. 3) erweist sich aus heutiger Sicht als aussichtsreich. Abschliessende Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht notwendig, da die Sicherheitshaft jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr zu Recht angeordnet wurde. Zu denken ist etwa daran, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens, entgegen dem vorläufigen Plan, doch noch eine gerichtliche Befragung der Geschädigten notwendig werden kann. Es muss demnach nicht abschliessend geklärt werden, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist oder nicht. 

4.4     

4.4.1   Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Verdächtige durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das sog. Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat genügen, wenn das Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr. 90 = BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster, in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 15d).

Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen, das die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt und besteht die ernsthafte und unmittelbare Rückfallgefahr eines gleichartigen, schweren Verbrechens, so kann ausnahmsweise (ohne Vortatenerfordernis) auf qualifizierte Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erkannt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Haftgrund explizit als Ausnahme. Qualifizierte Rückfallgefahr hat das Bundesgericht etwa in einem Fall des dringenden Verdachts einer vollendeten Tötung mit Messerstichen mit mittelgradig bis erhöhter Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen angenommen (BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6).

4.4.2   Vorliegend bilden die Schüsse auf den Oberköper des Ladenbesitzers vom 22./23. März 2023 in Birsfelden die erste vorgeworfene Tat. Aufgrund der konkreten Hinweise zum Tatablauf und der sichergestellten Waffen ist bei vorläufiger Beurteilung im Haftverfahren davon auszugehen, dass die Schüsse vom Beschwerdeführer abgegeben wurden (Polizeirapport, Akten S. 572, Aussagen Beschwerdeführer, S. 634 f., 700; Aussagen Ladenbesitzer, S. 624; Verletzungsfotos S. 645 f.). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt (Anklage-Ziffer I.2). Die Beweislage ist bei vorläufiger Durchsicht im Haftverfahren sehr klar.

Die zweite vorgeworfene Tat betrifft die Faustschläge gegen das Gesicht und die Schussabgabe in Richtung des Gesichts seiner Partnerin auf dem Balkon der Wohnung vom 16. Dezember 2023. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten, von Zeugen und wiederum der sichergestellten Waffen ist der Vorwurf im Haftverfahren klar erwiesen (Polizeirapport Akten S. 772; Verletzungsfotos, S. 787 ff., 886 ff.; Zeugenaussage S. 829; Aussage der Geschädigten S. 837, 903; rechtsmedizinischer Befund der Durchschussverletzung am Finger, S. 883; Aussage Beschwerdeführer S. 933). Die Staatsanwaltschaft hat deswegen Anklage wegen versuchter Tötung erhoben (Anklage-Ziffer I.3).

Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Er habe im Tatzeitraum an einer maniform-psychotischen Symptomatik im Rahmen der hebephrenen Schizophrenie gelitten und es bestehe ein direkter Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten (Gutachten S. 64). Ohne behandelnde und betreuende Massnahmen sowie fehlender Supervision bestehe bei der Rückkehr in ein offenes Setting eine hohe Rückfallgefahr. Es brauche die anfängliche stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Gutachten S. 68). Gemäss der Gutachterin ergibt sich aus dem Prognoseinstrument VRAG-R ein «unterdurchschnittliches Risiko» für neuerliche Anklagen wegen Gewaltdelikten. Demgegenüber führe die evidenzbasierte Risikoeinschätzung gemäss dem «Basler Kriterienkatalog» zu einem «hohen Risiko» (Gutachten S. 56, 62). Die Diskrepanz ergebe sich aus den unterschiedlichen Ansätzen der beiden Instrumente. Unter Berücksichtigung evidenzbasierter Risikofaktoren des zweiten Instruments sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das vorbestehende offene Setting ohne jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig mit einem hohen Risiko für eine neuerliche psychotische Dekompensation und Rückfall für ähnliche Straftaten, die sich durch disruptive Gewalthandlungen (gegebenenfalls unter Schusswaffen oder Messereinsatz) auszeichnen, auszugehen (Gutachten S. 62).

Mit diesen Ausführungen bestätigte die Gutachterin die vorläufige Einschätzung der Rückfallgefahr gemäss Vorabstellungnahme vom 12. März 2023, welche bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag (Akten S. 41). 

Mit den Schussabgaben vom 22./23. März 2023 und vom 16. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer zweimal Leib und Leben anderer Menschen gefährdet. Die Hinweise sind genügend deutlich, den ersten Vorfall als Vortat im Sinne der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr und den zweiten als, in ihrer Gefährlichkeit gesteigerte, Wiederholung zu betrachten. Zudem liegt gemäss der gutachterlichen Einschätzung der evidenzbasierten (nicht statistischen) Risikomerkmale eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Gewalttaten mit dem Einsatz von Schusswaffen vor, womit die Sicherheit anderer Menschen erheblich gefährdet wird. Daher sind die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt.

4.4.3   Aufgrund der klaren Verdachtslage, des zweifachen Vorkommens schwerer Gefährdungen der körperlichen Integrität durch zwei angeklagte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 111 und 122 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und der durch ein Gutachten konkretisierten Ernsthaftigkeit und Unmittelbarkeit der Gefahr (hohes Risiko) ist auch die bloss ausnahmsweise anzuwendende qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO gegeben.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2      Aufgrund der gutachterlichen Feststellung bedarf der Beschwerdeführer einer anfänglichen stationären Betreuung. Sein sozialer Empfangsraum ist ungünstig, weshalb eine Entlassung mit dem im Eventualpunkt beantragten Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme nicht ausreichend Schutz böte. Die polizeiliche Reaktionszeit bei Electronic Monitoring reicht in der Regel nicht aus, einen sich anbahnenden Rückfall zu verhindern. Das Schutzniveau von Electronic Monitoring ist tiefer als jenes von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass sich diese Massnahme bei erheblichen Gefährdungen von wichtigen Rechtsgütern der vorliegenden Art als ungenügend erweist. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft erweist sich daher als notwendig und angemessen.

5.3      Angesichts der Anklagen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.2) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Anklage-Ziffer I.3) wäre im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafdauer zu erwarten. Wenn die Strafe zugunsten einer Massnahme ausfällt, besteht gemäss individueller Einschätzung der Gutachterin im Fall einer Verurteilung die Aussicht auf eine mehrjährige, anfänglich stationäre Behandlungsdauer, welche bei günstigem Verlauf zu einer Versetzung im Laufe eines Jahres führen kann (Gutachten S. 75 f.). Damit erweist sich die vorinstanzlich bewilligte Haftdauer von insgesamt 8 Monaten in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

6.

6.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.3      Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und gemäss Honorarnote vom 11. Juni 2024 zu entschädigen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde die Rechtsvertreterin gebeten, ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einzureichen. Diese ist am 12. Juni 2024 beim Appellationsgericht eingegangen und nicht zu beanstanden, so dass der geltend gemachte Aufwand von CHF 902.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 73.10, zu entschädigen ist. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigung, [...], wird ein Honorar von CHF 902.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.10, insgesamt also CHF 975.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 HB.2024.12 (AG.2024.361) — Swissrulings