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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.02.2018 HB.2018.9 (AG.2018.115)

15 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,173 parole·~21 min·2

Riassunto

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. April 2018

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.9

ENTSCHEID

vom 15. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarthenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. Januar 2018

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. April 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ und drei weitere Personen ein Strafverfahren wegen mehrerer Delikte, namentlich Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung (Gewaltanwendung; Versuch), Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Anklageschrift vom 10. Januar 2018).

A____ ist am 27. August 2017 abends, circa 18.00 Uhr, in Bern festgenommen und anschliessend am 28. August 2017 nach Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 25. Oktober 2017, Untersuchungshaft verfügt und diese am 24. Oktober 2017 und am 19. Dezember 2017 jeweils verlängert. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 hat A____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, welche mit Entscheid vom 8. Januar 2018 abgewiesen worden ist (AGE HB.2017.49); dagegen hat A____ am 9. Februar 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht eingereicht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. April 2018, verfügt. Auch gegen diese Verfügung hat A____ am 26. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft sowie auf Feststellung, dass das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sein Verteidiger sei als amtlicher Verteidiger beizuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ausserdem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu entrichten. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Stellung zur Frage der Zustellung genommen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. Februar 2018 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie zur Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2018, welche ihm am 13. Februar 2018 vorab per Fax zugestellt worden ist, repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten (CD), ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.2      Die Verteidigung moniert zunächst, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft eröffnet worden sei (Beschwerde Ziff. 3-6), weil sie dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 persönlich gegen Unterschrift und seinem Verteidiger lediglich per Fax zugestellt worden ist. Laut Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts entspricht dies dem üblichen Vorgehen im Zwangsmassnahmenverfahren, welches dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger aus früheren Verfahren bekannt gewesen und bisher nicht beanstandet worden sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. Februar 2018 fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz nichts am Umstand ändern, dass die Haftverlängerung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei.

Mitteilungen an Parteien, welche einen Rechtsbeistand haben, werden nur Letzterem rechtsgültig zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die direkte Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (vgl. Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 5). Die Zustellung hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers unbestrittenerweise lediglich per Fax und somit nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die StPO enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Verteidiger am 16. Februar 2018 Kenntnis von der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhalten und die Beschwerde dagegen fristgerecht eingereicht haben. Der Beschwerdeführer wurde durch die nicht ordnungsgemässe Zustellung somit in der Wahrung seiner Rechte, insbesondere dem Recht auf Einreichung eines Rechtsmittels, nicht beeinträchtigt. Insoweit kann die nicht ordnungsgemässe Zustellung vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGer 6B_1224/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5).

1.3     

1.3.1   Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Ziff. 9, 10, 22–28). Er macht zusammengefasst geltend, die Begründung umfasse lediglich eine halbe Seite Text und setze sich weder mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft noch mit den Einwänden der Verteidigung in rechtsgenüglicher und nachvollziehbarer Weise auseinander, obwohl der angefochtene Entscheid in schwerster Weise in seine Rechte eingreife, indem Sicherheitshaft im Sinne einer Präventivhaft für zwölf Wochen verfügt werde. Das Appellationsgericht hat sich mit denselben Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im erwähnten Entscheid AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018, welcher dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 zugestellt worden ist, sorgfältig und ausführlich auseinandergesetzt. Es kann deshalb vorliegend mit einem Verweis auf den zit. AGE HB.2017.49 (E. 1.2) und folgenden zusammenfassenden Erwägungen sein Bewenden haben (vgl. AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 3.2; HB.2015.2 vom 5. Februar 2015 E. 5.2):

1.3.2   Das Appellationsgericht hat bereits im zit. AGE HB.2017.49 (E. 1.2.2) dargelegt, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer „kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen ist (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht muss sich nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Summarische Erwägungen oder Verweise auf schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind grundsätzlich zulässig (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 6). Ein Verweis auf frühere Entscheide ist gerade bei wiederholten Haftbeschwerden in gleicher Sache zulässig, soweit keine neuen Argumente vorgebracht werden oder sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen neue Umstände ergeben. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachtet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.1, 4.3).

1.3.3   Im hier angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht bezüglich Tatverdacht auf die unterdessen vorliegende Anklageschrift verwiesen und korrekt festgehalten, dass somit praxisgemäss von einem entsprechenden dringenden Tatverdacht auszugehen ist. Explizit hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass die ausführlich und detailreich vorgetragenen Ausführungen der Verteidigung daran nichts zu ändern vermögen. Damit ist der dringende Tatverdacht ausreichend begründet worden. Ausserdem hat sich das Appellationsgericht im zit. AGE HB.2017.49 bereits ausführlich mit denselben – in der Stellungnahme zur Anordnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2018 im Wesentlichen einfach wiederholten – Einwänden der Verteidigung gegenüber dem dringenden Tatverdacht befasst und diese, jedenfalls für die Frage der Haft, als nicht stichhaltig erachtet. Das Zwangsmassnahmengericht musste sich unter diesen Umständen nicht erneut detailliert mit diesen Einwänden befassen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Ziff. 4) explizit festhält, „dass der dringende Tatverdacht an sich nach wie vor nicht bestritten wird.“ In der angefochtenen Verfügung begründet das Zwangsmassnahmengericht auch das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr nachvollziehbar und korrekt. Explizit verweist das Zwangsmassnahmengericht auch auf den zit. AGE HB.2017.49, in welchem ausführlich dargelegt worden ist, dass und aus welchen Gründen Fortsetzungsgefahr anzunehmen ist. Insoweit hat sich zwischenzeitlich nichts Relevantes geändert, so dass das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung auf diesen Entscheid verweisen durfte. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung auch die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Haft um 12 Wochen ausreichend begründet mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen hat, deren Höhe die Dauer der ausgestandenen und neu angeordneten Haft deutlich übersteigen wird.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.

1.3.4   Anzufügen bleibt, dass sich auch der vorliegende Entscheid des Appellationsgerichts nur insoweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinander setzt, als diese entscheidrelevant sind und veränderte Verhältnisse seit dem Entscheid AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 betreffen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde entspricht in weiten Teilen wörtlich der Beschwerde, welche dem zit. AGE HB.2017.49 zu Grunde liegt, so dass insoweit vollumfänglich auf diesen Entscheid des Appellationsgerichts verwiesen wird, zumal der Beschwerdeführer sich mit den entsprechenden Erwägungen kaum auseinandersetzt.

2.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte und mit dem besonderen Haftgrund insbesondere der Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Dauer der bisher ausgestandenen und neu angeordneten Haft verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer bestreitet – und dies zu Recht – das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zwar „nicht weiter“ (Beschwerde Ziff. 9), stellt aber dennoch ausführlich den Ablauf der Vorfälle aus seiner Sicht dar und bestreitet dabei zusammengefasst offenbar doch eine relevante Beteiligung an strafbaren Handlungen (Beschwerde Ziff. 11–20). Er wendet sich gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr (Beschwerde Ziff. 29-40) und macht geltend, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um 4 Wochen nicht verhältnismässig sei (Beschwerde Ziff. 41-42).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

3.2      Die Anklageschrift liegt vor; dem Beschwerdeführer werden Erpressung (Versuch, Gewaltanwendung), Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz – alles Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB – vorgeworfen. Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gilt mit Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise als erfüllt. Die weitschweifigen Darlegungen des Beschwerdeführers lassen den dringenden Tatverdacht gegen ihn keineswegs unhaltbar erscheinen. Ausserdem hat das Appellationsgericht im zit. AGE HB.2017.49, E. 3.1–3.4, bereits ausführlich dargelegt, dass und weshalb angesichts der Aktenlage dringender Tatverdacht besteht, und sich dabei bereits mit den erneut vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers sorgfältig auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen. Hier genügt der Hinweis, dass die Aussagen von B____ und die ursprünglichen Aussagen von C____, welche durch zahlreiche Beweise und Indizien objektiviert und untermauert werden, den Beschwerdeführer sehr stark belasten.

Der Verständlichkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, grob zusammengefasst, vorgeworfen wird, dass er am Abend des 26. August 2017 mit D____, E____ und C____ den Wohnort von B____ und F____ am [...] in Basel aufgesucht habe, um F____ unrechtmässig festzunehmen und nach Bern zu entführen, um ihn zur Tilgung einer im Marihuanahandel begründeten Geldschuld bei D____ und E____ zu bestimmen. B____ soll von E____, gemäss Akten die treibende Kraft hinter dem Vorfall, sogleich aggressiv angegangen worden sein. Während B____ von C____ im Treppenhaus zurückgehalten worden sei, seien die übrigen drei Personen nach oben gegangen. In der Folge sei F____ in der Wohnung, auch vom Beschwerdeführer, geschlagen und mit Pfefferspray traktiert worden; D____ habe in der Wohnung Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgegeben. E____ soll den verletzten F____ mit einer Decke oder ähnlichem etwas vermummt und der Beschwerdeführer und C____ sollen ihn nach unten zum dort parkierten Fahrzeug geführt haben. Der Beschwerdeführer soll bei dieser Gelegenheit auch noch die Play Station 4 und Bargeld von CHF 400.– von B____ gestohlen haben. F____ sei dann von den Beschuldigten nach Bern in die Wohnung einer Bekannten des Beschwerdeführers und E____s gebracht und dort bis am 27. August 2017 festgehalten worden, ehe man ihn habe ziehen lassen, obwohl die Geldforderung nicht getilgt worden sei.

4.

4.1      Im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2017.49 wurde dargelegt, dass gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Untersuchungshaft zulässig ist, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr kann dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).

4.2      Im zit. AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018, E. 4, wurde sehr ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen Fortsetzungsgefahr besteht. Mit den entsprechenden Erwägungen, welche nach wie vor Gültigkeit haben, setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Es wird hier vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in AGE HB.2017.49 verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend bleibt das Folgende festzuhalten:

4.3

4.3.1   Gegen den 23-jährigen Beschwerdeführer wird aktuell ein Verfahren wegen Verbrechen und schweren Vergehen geführt. Bei der Beurteilung der Schwere dieser Delikte fällt vor allem die Brutalität, mit der die Beschuldigten gemäss Aktenlage vorgegangen sein sollen, stark ins Gewicht. Es soll zu Schussabgaben in der Wohnung und zu erheblicher körperlicher Gewalt gegen E____ gekommen sein, der gemäss Akten vor allem im Bereich des Oberkörpers und der besonders sensiblen Kopfregion geschlagen und dann, solchermassen eingeschüchtert, nach Bern in eine fremde Wohnung gebracht und festgehalten worden sei. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten gemäss Anklage durchaus koordiniert und geplant vorgegangen sein sollen.

4.3.2   Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr setzt voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, in: ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 338-342). Entscheidend ist hier die Anzahl der Vortaten, nicht diejenige der Vorstrafen (BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe wegen zwei einschlägigen Delikten auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt (vgl. Akten S. 94 f.). Dieser Verurteilung liegt ein Vorfall vom 21. April 2014 zu Grunde, bei welchem der Beschwerdeführer laut Strafbefehl zunächst nach einer verbalen Auseinandersetzung einen ersten Kontrahenten geschlagen hat, so dass dieser Läsionen am Trommelfell erlitt, bevor er zusammen mit einem Mittäter mehreren Kontrahenten Faustschläge verpasste, so dass diese teilweise zu Boden gingen. Einer dieser Kontrahenten erlitt eine Augenhöhlenbodenfraktur und eine Augenapfelprellung (vgl. Strafbefehl, Akten S. 94 ff.). Beim Angriff (Art. 134 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen; bei der Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird, handelt es sich hier um ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14). Neben der abstrakten Strafdrohung fallen auch das betroffene Rechtsgut – körperliche Unversehrtheit – und der Kontext ins Gewicht. Auch diese früheren Delikte haben, wie ein grosser Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte, die körperliche Integrität der Opfer betroffen – diese erlitten nicht unerhebliche Verletzungen am sensiblen Kopfbereich – und sind offensichtlich einschlägig. Das Vortatenerfordernis ist somit erfüllt.

Ausserdem liegt im vorliegenden Strafverfahren die Anklageschrift mittlerweile vor; angesichts der erdrückenden Beweislage (vgl. ausführlich zit. AGE HB. 2017.49 E. 3.2) ist trotz fehlendem umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser an den aufgeführten Delikten, ebenfalls Verbrechen und schwere Vergehen, beteiligt gewesen ist und entsprechend verurteilt werden wird.

4.3.3   Es drohen auch weitere derartige Delikte – Verbrechen und/oder schwere Vergehen – vom Beschwerdeführer. Die der Vorstrafe zu Grunde liegenden Delikte deuten auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Auch dort ging es um offenbar wuchtige Schläge gegen den sensiblen Kopfbereich der Opfer, die teilweise empfindlich verletzt wurden. Dieses Gewaltpotential spiegelt sich in den Delikten, die dem aktuellen Strafverfahren zu Grunde liegen, wider, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht die treibende Kraft gewesen sein mag. Durch die drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit von anderen Personen erheblich gefährdet. Im Vordergrund steht dabei angesichts der Vorstrafe und des aktuellen Verfahrens – die Delikte haben praktisch alle die körperliche Integrität oder die Freiheit der Opfer betroffen – auch künftig die körperliche und psychische Integrität, aber auch die Freiheit potentieller Opfer.

4.3.4   Schliesslich ist die Tatwiederholung auch ernsthaft zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der gesamten Umstände eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wie sie zur Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungefahr erforderlich ist (vgl. BGE 143 IV 9).

Dabei fällt zunächst die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Insoweit ist auch relevant, dass angesichts der aktuell zu beurteilenden Delikte und angesichts des rücksichtslosen Vorgehens auch des Beschwerdeführers eine klare Aggravation mit erhöhter Gewalt besteht.

Prognostisch ausgesprochen ungünstig sind insbesondere auch die aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers. Er ist 23 Jahre alt. Er hat laut eigenen Angaben (vgl. Akten S. 81 ff.) zwar eine Berufslehre als […] absolviert. Offensichtlich ist es ihm bis heute nicht gelungen, in der Berufswelt Fuss zu fassen. Vor seiner Verhaftung war er seit langem arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Er hatte keine eigene Wohnung und scheint gemäss Akten weder über Tagesstrukturen noch ein tragfähiges soziales Netz zu verfügen (vgl. Akten S. 87 ff.). Die Beziehung zur Stiefmutter scheint getrübt (vgl. Akten S. 99); die leiblichen Eltern leben in […]; diese Beziehung ist laut Angaben des Beschwerdeführers schlecht. Es kommt dazu, dass er die vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte mit mehreren anderen Personen verübt haben soll, bei welchen teilweise Hinweise dafür bestehen, dass sie der Szene der Gruppierung „G____“, also einem kriminogen erscheinenden Umfeld, zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer selber hat auf seinem Handrücken das entsprechende Emblem tätowiert; bei der Hausdurchsuchung beim Mitbeschuldigten E____ wurden eine Jacke (Kutte) sowie T-Shirts der „G____“ beschlagnahmt, wobei E____ aussagt, diese Kleidungsstücke gehörten dem Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme vom 8. November 2017 S. 32, handschriftliche Ergänzungen). Selbstverständlich vermögen ein Tattoo auf der Hand oder die Angehörigkeit zur „G____“ nicht per se eine schlechte Legalprognose zu begründen. In Verbindung mit den schwierigen Lebensumständen des arbeits- und wohnungslosen Beschwerdeführers sind sie allerdings als ein Element bei der Beurteilung seiner Legalprognose zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung rund 20 Gramm Kokain mit einem beachtlichen Reinheitsgehalt (50%) bei sich hatte, spricht, wie in AGE HB.2017.49 ausgeführt wurde, so oder so für eine schlechte Legalprognose. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme zur Person eine Suchtabhängigkeit verneint (Akten S. 84). Insgesamt ist die Rückfallprognose des Beschwerdeführers angesichts seiner Lebensumstände offensichtlich ausgesprochen schlecht. Umstände, welche die Prognose verbessern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Probezeit der Vorstrafe abgelaufen ist, vermag die Prognose nicht wesentlich zu verbessern, zumal der Beschwerdeführer vorliegend zu beurteilende Delikte nur sehr kurz nach Ablauf der Probezeit begangen haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar Vater einer nun 9-monatigen Tochter ist (vgl. Akten S. 81), verbessert seine Legalprognose auch nicht. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Delikte offenbar bereits geboren und weder die Beziehung zur Mutter des Kindes noch die Vaterschaft haben den Beschwerdeführer zur Schaffung eines stabileren Umfelds bewegen können. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Ziff. 38) befindet sich der Beschwerdeführer derzeit auch nicht zum ersten Mal im Gefängnis. So hat er in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 9- respektive 15-tägige Ersatzfreiheitsstrafen im Regionalgefängnis verbüsst (vgl. Akten S. 109 ff., 250 ff.), was ihn nicht nachhaltig beeindruckt zu haben scheint.

4.3.5   Die Fortsetzungsgefahr ist somit, wie das Zwangsmassnahmengericht festhält, evident. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr hier nicht erforderlich (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose im Haftbeschwerdeverfahren nicht in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten voraus (vgl. BGer 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10; Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15; Hug, a.a.O, Art. 221 N. 39a). Vorliegend deuten die Akten auf ausgesprochen ungünstige Lebensumstände und ein beachtliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hin. Indes wird weder geltend gemacht noch sind in den Akten Hinweise dafür ersichtlich, dass die Delikte mit einer schweren psychischen Störung, einer Abhängigkeit oder einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zusammenhängen respektive dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit besteht (vgl. Art. 56, 59-61, 20 StGB). Derartiges wird von der Verteidigung im Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. Bezeichnenderweise hat die Verteidigung in der Eingabe vom 29. Dezember 2017 (Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, vgl. Akten S. 3766 ff.) nicht die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt, sondern ein vom April 2007 datierendes Arztzeugnis einer damalige Therapeutin des Beschwerdeführers eingereicht. Daraus lässt sich nichts zu seinem aktuellen psychischen Zustand ableiten. Wie aufgezeigt, begründet sich die sehr ungünstige Legalprognose des Beschwerdeführers in seiner Vorstrafe und seinen schwierigen und ungünstigen Lebensumständen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist hier nicht erforderlich.

5.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erweist sich die Haft derzeit auch unter allen Umständen als verhältnismässig. Dies ist im zit. AGE HB.2017.49, E. 6, klar und ausführlich dargelegt worden. Zusammenfassend gilt nach wie vor,

dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat, deren Höhe den bedingten Strafvollzug, der angesichts der Aktenlage ohnehin nicht als sehr wahrscheinlich scheint, tangiert und jedenfalls die bisher ausgestandene (gut 5 ½ Monate) und die neu angeordnete Haft (rund 7 ½  Monate) bei weitem übersteigt;

dass nicht ersichtlich ist, dass die Haft durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne des Art. 237 StPO ersetzt werden könnte;

dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte C____ aus der Haft entlassen wurde, nichts für sich ableiten kann, da die Voraussetzungen der Haft bei jedem Beschuldigten separat und konkret zu prüfen sind. Lagen bei C____ keine Anzeichen für Fortsetzungsgefahr oder einen anderen Haftgrund mehr vor, so war dieser zu entlassen.

6.

6.1      Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).

6.2      Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wurde eine Honorarnote mit einem Aufwand von insgesamt 5 Stunden eingereicht. Dieser Aufwand erscheint insgesamt übersetzt, zumal der Wortlaut der Beschwerde zum ganz überwiegenden Teil jenem der Beschwerde in AGE HB.2017.49 entspricht, für welche der Verteidiger bereits entschädigt worden ist. Der angemessene Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der kurzen Replik wird unter diesen Umständen auf insgesamt rund 3 ½  Stunden geschätzt. Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit CHF 0.25 pro Seite entschädigt . Es wird somit ein Honorar von CHF 700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.85, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.85, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 56.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2018.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.02.2018 HB.2018.9 (AG.2018.115) — Swissrulings