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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.02.2018 HB.2018.10 (AG.2018.120)

19 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,399 parole·~7 min·2

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. April 2018

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.10

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                               Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Januar 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. April 2018

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 19. Januar 2018 als Beifahrerin im Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...], in dem sich ausser ihr B____ und C____ befanden, von Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs wurde im Motorraum ein Beutel mit 214,8 Gramm einer zunächst unbekannten Substanz entdeckt, welche sich als netto 100,4 Gramm Kokain entpuppte. Auch an A____ und ihren Begleitern wurden Spuren von Kokain nachgewiesen. In der Folge wurden alle drei Personen festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 22. Januar 2018 gegen die Beschwerdeführerin Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 16. April 2018, an.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Advokat [...], mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde erhoben. Sie beantragt ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter deren Begrenzung auf maximal 4 Wochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Februar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Die Vorinstanz geht von einem hinreichend dringenden Anfangsverdacht aus. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin des Autos war, in dem die Drogen versteckt waren, dass an ihr selbst Spuren von Kokain nachgewiesen wurden und dass es merkwürdig erscheine, dass sie den Nachnahmen von B____ nicht kennen wolle, obwohl sie ihn angeblich schon länger kenne und mit diesem mehrere Tage in der Schweiz unterwegs gewesen sei.

3.3      Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas mit dem aufgefundenen Kokain zu tun gehabt oder auch nur davon gewusst zu haben. Sie macht geltend, die von der Vorinstanz angeführten Verdachtsmomente reichten nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu begründen.

3.4      Dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in dem Fahrzeug sass, in dessen Motorraum Kokain versteckt war, begründet für sich allein noch keinen Tatverdacht auf ihre Beteiligung an einem Vergehen oder Verbrechen nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121). Es ist ebenso gut möglich, dass sie nichts von den versteckten Drogen wusste. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie trotz langjähriger (lockerer) Bekanntschaft den Nachnamen von B____ nicht kenne, nicht besonders merkwürdig oder gar verdächtig. Die Beschwerdeführerin ist in der Dominikanischen Republik und Spanien aufgewachsen. In diesem Kulturkreis spielen Nachnamen eine viel geringere Rolle als in der Schweiz. Die meisten Menschen nennen sich nur beim Vornamen. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin – soweit bekannt – ein geregeltes und unauffälliges Leben in London, verdient ihren Lebensunterhalt als Köchin in einem Restaurant und kam bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt. Sie trug bei ihrer Anhaltung auch keine verdächtigen Gegenstände auf sich oder in ihrem Gepäck. Sie besitzt nur ein Mobiltelefon und hat den Untersuchungsbehörden dessen Code ohne weiteres bekannt gegeben. Ihr gesamtes Aussageverhalten hinterliess nicht den Eindruck, dass sie etwas verheimlichen wollte. Sie hat auch unumwunden zugestanden, dass sie gelegentlich – etwa einmal im Monat – Kokain konsumiere. Ihre Angabe, dass der letzte Konsum am 4. Januar 2018 stattgefunden habe, korresponiert mit dem Resultat des Urintests, der negativ auf Kokain und andere Drogen ausfiel.

Der einzige Umstand, der den Verdacht auf ein Hantieren mit Kokain und damit auf eine mögliche Beteiligung an Drogenhandel erweckt, ist, dass an ihrer Jacke und Hose sowie in ihrem Fingernagelschmutz Spuren von Kokain nachgewiesen werden konnten Dies lässt sich nicht mit ihrem gelegentlichen Kokainkonsum erklären, zumal der letzte Konsum zwei Wochen vor der Anhaltung stattgefunden haben soll. Allerdings genügt dieser Umstand, allein nicht für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen oder Vergehen nach Art. 19 BetmG begangen habe. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kokainspuren auf andere Weise an ihre Hände und ihre Kleider gerieten, beispielsweise via den Autositz. Wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat, reicht die blosse Möglichkeit einer Beteiligung an einer entsprechenden Tat für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StPO nicht aus. Die Kontaminierung der Kleider und Fingernägel der Beschwerdeführerin begründete zwar einen gewissen Anfangsverdacht, dieser müsste sich indessen im Lauf der Ermittlungen erhärten lassen. 

Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden auf der Verpackung des Kokains und auf einem Schraubenzieher, der vermutlich für das Entfernen und Wiederanbringen der Abdeckung im Motorraum verwendet worden war, DNA-Spuren von B____ gefunden. Damit ist zwar ein Bezug von B____ zum Kokain nachgewiesen. Der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin konnte dadurch aber entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht weiter erhärtet werden. Inwiefern die noch ausstehende IRM-Analyse des sichergestellten Kokains die Beschwerdeführerin belasten könnte, wenn ihr kein Bezug dazu nachgewiesen werden kann, ist nicht ersichtlich.

3.5      Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StPO mehr bejaht werden kann und eine Weiterführung der bisher fast fünf Wochen dauernden Haft unverhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung ihrer Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 15. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 4,17 Stunden zu CHF 200.– erscheint angemessen und ist zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 23.80 und 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 834.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 64.–, somit total CHF 923.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

            - Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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