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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 HB.2017.37 (AG.2017.707)

25 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,743 parole·~9 min·4

Riassunto

Sicherheitshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.37

ENTSCHEID

vom 25. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 16. Oktober 2017

betreffend Sicherheitshaft

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) des Raufhandels schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Januar 2017. Ein gegen den Beschwerdegegner am 28. April 2016 vom Jugendgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Einrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft und 60 Tagen vorsorglicher Unterbringung, wurde vollziehbar erklärt.

Mit Beschluss des Strafgerichts vom gleichen Tag, dem 6. September 2017, wurde die Sicherheitshaft des Beschwerdegegners auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 29. November 2017, verlängert. Eine Beschwerde des Beschwerdegegners gegen diesen Beschluss wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 ab (HB.2017.33).

Auf Antrag des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2017 verfügte der Verfahrensleiter des Strafgerichts am 16. Oktober 2017 dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft per 26. Oktober 2017. Gegen diese Verfügung hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt [...], mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Oktober 2017 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht hat die Verfahrensakten beigezogen und dem Beschwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2017 zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 lässt der Beschwerdegegner durch seinen amtlichen Verteidiger [...] die Abweisung der Beschwerde und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Staatsanwaltschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich nicht aus der Strafprozessordnung, sondern leitet sich daraus ab, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) grundsätzlich zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Der in Art. 111 BGG statuierte Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt deshalb, dass ihr auch auf kantonaler Ebene die Legitimation zur Beschwerde gegen Haftentscheide zuerkannt wird. Zudem verlangt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid besitzt. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 222 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geht auch nicht hervor, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, die Staatsanwaltschaft vom Beschwerderecht auszuschliessen; Art. 222 StPO ist somit bezüglich des Beschwerderechts nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens zu verstehen (BGE 139 IV 121 E. 4.3 S. 124, 137 IV 87 E. 3.1 S. 89 f., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.; BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017; AGE HB 2017.12 vom 3. April 2017, je m.w.H.). Auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung sich bisher nur auf Haftentlassungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts bezieht, muss sie analog auf Entlassungen von Beurteilten aus der Sicherheitshaft durch das erkennende Strafgericht resp. dessen Verfahrensleiter angewandt werden.

1.2      Zuständiges kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3      Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich, nachdem der vorliegende Entscheid bereits vor dem 26. Oktober 2017, dem Entlassungsdatum gemäss der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten, ergeht.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Der Tatverdacht ist somit vorliegend zu bejahen.

4.

4.1      Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten enthält zwar keine Begründung, doch lässt sich aus seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 im vorangehenden Haftbeschwerdeverfahren HB.2017.33 schliessen, dass er die Haftentlassung verfügte, weil der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2017 zwei Drittel der ihm vom Strafgericht auferlegten und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen verbüsst haben wird. In seinem Haftentlassungsgesuch hat sich der Beschwerdegegner denn auch auf diese Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten berufen. Ausserdem hat er auf eine Mail von [...] des Amts für Bewährungshilfe vom 27. September 2017 verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdegegner in einer betreuten Wohnform beim Verein [...] unterkommen könnte und die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in der […] bestehe. Der Strafgerichtspräsident erachtete die weitere Haft offensichtlich als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls seine Haftentlassung.

4.2      Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass sie gegen das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017, gegen welches der Beschwerdegegner Berufung angemeldet hat, werde Anschlussberufung erklären können und dies auch vorhabe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Möglichkeit der Entlassung nach zwei Dritteln der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe nicht gegeben sei. Dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr seien nach wie vor gegeben.

4.3      Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. m.w.H.). Von diesem Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGer 1B_371/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1, 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1), etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungsoder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zwar angekündigt, dass sie Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil erheben werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners steht ihr dieses Recht – ohne dass dies auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdegegner schliessen liesse – ohne weiteres zu, auch wenn sie selbst weder in Bezug auf den Beschwerdegegner noch auf seine Mitbeurteilten eine eigene Berufungsanmeldung eingereicht hat. Würde die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben, käme zweitinstanzlich auch eine Erhöhung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Frage. Da die Staatsanwaltschaft indessen auf die Erhebung einer eigenständigen Berufung verzichtet hat und die Anschlussberufung das Schicksal der Berufung teilt (Art. 401 Abs. 3 StPO), hat es der Beschwerdegegner selbst in der Hand, durch einen Verzicht auf Einreichung der Berufungserklärung nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils resp. durch einen Rückzug seiner Berufung eine allfällige Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe zu verhindern. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2017 tatsächlich zwei Drittel der Strafe verbüsst haben wird. Zwar liegt der Entscheid, ob er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen wird, in der Kompetenz der Strafvollzugsbehörde (Art. 86 Abs. 2 StGB). Allerdings stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen gerade erst 20 Jahre alt gewordenen jungen Mann handelt, der erstmals eine längere Haft verbüsst hat und durch Vermittlung des Amts für Bewährungshilfe nun die Möglichkeit erhält, in einer betreuten Wohnform unterzukommen und einen Arbeitseinsatz zu leisten, ist im Rahmen des Haftentscheids davon auszugehen, dass ihm die bedingte Entlassung trotz des nicht zu unterschätzenden Gewaltpotentials seiner Delikte aller Voraussicht nach gewährt werden wird.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz 21 Monate Freiheitstrafe plus Vollzug der 5 Monate Jugendstrafe (von welcher bereits insgesamt 68 Tage verbüsst wurden) betrug. Zwei Drittel dieser Strafen wären am 26. April 2018 verbüsst. Da das motivierte erstinstanzliche Urteil derzeit noch nicht vorliegt, wird die Berufungsverhandlung aller Voraussicht nach kaum vor diesem Datum stattfinden können. Eine Weiterführung der Haft bis zur allfälligen Berufungsverhandlung wäre somit aus Verhältnismässigkeitsgründen ohnehin nicht möglich, und mit zunehmender Dauer der Haft würde sich die Gefahr erhöhen, dass diese eine höhere Strafe faktisch präjudizieren würde.

4.4      Angesichts der Bemühungen der Bewährungshilfe, dem Beschwerdegegner einen strukturierten Alltag und eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen, sowie des Eindrucks, den die nunmehr erstmals längere Haft auf den noch jungen Beschwerdegegner machen dürfte, wird schliesslich auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr relativiert.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung des Strafgerichtspräsidenten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 4 Stunden (einschliesslich Auslagen) auszurichten, wobei seine Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung des Strafgerichtspräsidenten wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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