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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.03.2017 HB.2017.10 (AG.2017.210)

20 marzo 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,930 parole·~10 min·4

Riassunto

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 12. Mai 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.10

ENTSCHEID

vom 20. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,4051 Basel,

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

und

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Februar 2017

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 12. Mai 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter Nötigung, Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. A____ ist am 9. August 2016 festgenommen worden. Am 11. August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Untersuchungshaft vorläufig bis zum 3. November 2016 an. Am 24. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A____. Am 1. November 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Sicherheitshaft vorläufig bis zum 24. Januar 2017 an. Am 17. Januar 2017 wurde die Sicherheitshaft bis zum 16. Februar 2017 verlängert. Nachdem die auf den 16. Februar 2017 angesetzte erstinstanzliche Hauptverhandlung zufolge Ausfalls der notwendigen Verteidigung hat ausgestellt werden müssen, ist die Sicherheitshaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Februar 2017 bis zum 12. Mai 2017 verlängert worden.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 23. Februar 2017 Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 7. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Strafgerichtspräsidentin schloss sich mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 dem Antrag und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Der Beschuldigte hat am 16. März 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.61 vom 21. November 2016 E. 3.1, HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dies trifft auch auf die vorliegende Konstellation zu.

3.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember 2015 bis zu seiner Verhaftung am 9. August 2016 die Weibel des Zivilgerichts Basel-Stadt B____ und [...], unter anderem unter Verwendung der von ihm eingerichteten E-Mail-Accounts schweinehund.dreck-schwein@gmail.com und dreckschwein.schweinehund@gmail.com, beschimpft und bedroht zu haben. Allein zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 6. Februar 2016 soll er den beiden Zivilgerichtsweibeln, die er für den Verlust von Gegenständen im Zusammenhang mit der Räumung seiner Wohnung verantwortlich machte (unter anderem Pflanzen, Flüssigkeiten und verderbliche Waren), 47 E-Mails mit Beschimpfungen geschickt haben („Arschloch, Kotzkübel, Vollidiot, Bastard“ etc.). Mutmasslich um seinem Anliegen, wonach ihn die Gerichtsweibel für den Verlust zu entschädigen hätten, Nachdruck zu verleihen, hängte er laut Anklageschrift den Beschimpfungen Drohungen an, wie etwa: „[...] Du solltest künftig schon von Sicherheit von deiner Lebens eine grossen Sorgen bzw. Angst haben“ (24. Juli 2016). Bereits am 9. Dezember 2015 soll er den Gerichtsweibel B____ telefonisch zur Aushändigung von Gegenständen aufgefordert und ihm beschieden haben, er habe ein „Messer in den Rücken“ verdient. Am 3. Februar 2016 soll er den Zivilgerichtsweibel [...] an dessen Wohnort aufgesucht und beschimpft haben. Ungeachtet einer von diesem am 4. Februar 2016 erwirkten amtlichen Fernhalteverfügung soll er […] und dessen Ehefrau auch in der Folge durch eigenhändig eingeworfene Briefe, Emails und über den eingerichteten Facebook-Account auf den Namen [...] beschimpft haben und damit mehrfach gegen die amtliche Fernhalteverfügung verstossen sowie den Inhaber des Facebook Accounts [...] verleumdet haben.

Weiter soll er die Angestellte der Liegenschaftsverwaltung, welche ihm die Kündigung der Mietwohnung ausgesprochen hatte, [...] von dem von ihm eingerichteten E-Mail-Account [...] im Zeitraum vom 13. Dezember 2015 bis 18. März 2016 beschimpft haben. Beschimpfungen gegen die Angestellte erfolgten laut Anklageschrift auch derart, dass er in der zu räumenden Liegenschaft Spiegel und Wände mit Beschimpfungen verschmiert hat („[...] Du Drecksschwein“, „Nutte“, „Aaskrähe“ etc.). Weiter soll er durch Missbrauch einer Fernmeldeanlage die vorgenannten Personen auch telefonisch belästigt haben, indem er etwa zwischen dem 17. Juni 2016 und dem Tag seiner Verhaftung 270-mal die Geschäftsnummer von [...] gewählt hat, womit er zugleich wiederum die amtliche Fernhalteverfügung missachtet hat.

3.1      Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Sicherheit anderer im Sinne dieser Bestimmung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur durch Delikte gegen die physische Integrität gefährdet werden, sondern auch durch Delikte, welche sich unmittelbar gegen die psychische Integrität der Opfer richten (BGer 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2016.12 vom 14. April 2016).

Mit Hinblick auf diese Kriterien erweist sich die Annahme der Fortsetzungsgefahr durch die Vorinstanz vorliegend als rechtens. Der Beschuldigte leidet gemäss dem über ihn angefertigten psychiatrischen Gutachten unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum. Bleibt die Störung unbehandelt, besteht laut Gutachterin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch in Zukunft ähnliche Straftaten verüben würde (Akten S. 981, Gutachten S. 54 ff.). Unter anderem wird der Beschuldigte der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezichtigt, wofür eine hinreichend schwere Strafdrohung besteht (Art. 285 Ziff. 1 StGB: Prüfung der Ausweitung des Vorwurfs vom Versuch zum vollendeten Delikt Prot. HV vom 16. Februar 2016 S. 3). Das Sicherheitsgefühl der vom Beschuldigten angegangenen Personen ist zentral betroffen. Die mutmasslich unablässigen groben Beschimpfungen am Arbeits- oder Wohnort, denen sich die Betroffenen nicht entziehen können, bedeuten schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag. Es kommt dazu, dass sich die Betroffenen nicht sicher sein können, ob die verbalen Ausfälle und Drohungen in physische Übergriffe umschlagen werden. Dass der Beschuldigte auch die physische Nähe eines Opfers gesucht haben soll, indem er einen Gerichtsweibel an dessen Wohnort aufgesucht haben soll, unterstreicht dies ebenso wie die Anspielung auf den Aufenthaltsort der Angestellten der Liegenschaftsverwaltung: „[...] Du […], wo versteckst Du Dich heute?“ E-Mail vom 15. Dezember 2015, Akten S. 577). Die angeklagten Delikte richteten sich somit gegen die psychische Integrität der Opfer im Sinne des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Die in jenem Entscheid thematisierte Restriktion für den Bereich reiner Vermögensdelikte ist hingegen nicht einschlägig. Die Fortsetzungsgefahr ist zu Recht bejaht worden.

3.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2016.54 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3), kann an sich dahingestellt bleiben, ob zudem auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben wäre. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz über kein soziales Netzwerk verfügt und mit einer längeren Strafe oder stationären Massnahme zu rechnen hat. Dies sind Elemente, welche Fluchtgefahr tendenziell nahelegen.

3.3      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215: AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Akten S. 1025). Damit ist die Dauer der ausgestandenen Haft noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt, selbst wenn diese noch etwas unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft bleiben würde. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ist auf den 26. April 2017 angesetzt worden. Mildere Mittel zur Abwendung der Fortsetzungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Sicherheitshaft erweist sich vorderhand noch als verhältnismässig.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch aufgrund offensichtlicher Hablosigkeit des Beschwerdeführers bzw. Uneinbringlichkeit zu verzichten. Dem per 22. Februar 2016 neu eingesetzten amtlichen Verteidiger, der im vorliegenden Verfahren nur eine Replik eingereicht hat, ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen für die Erarbeitung der Replik erscheint ein Aufwand von rund zwei Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Berufsbeistand Markus Grau, ABES

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

            - Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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