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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.03.2016 HB.2016.5 (AG.2016.189)

17 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,802 parole·~14 min·2

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.5

ENTSCHEID

vom 17. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Februar 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie weiterer Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2015 verhaftet. Am 28. März 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 16. April 2015 hat es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Appellationsgericht und das Bundesgericht haben Beschwerden gegen diese Verfügung mit Entscheiden vom 13. Mai 2015 (AGE HB.2015.22) und vom 23. Juni 2015 (BGer 1B_194/2015) abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer um vorläufig weitere 24 Wochen verlängert. Am 26. August 2015 und am 13. Oktober 2015 hat es zwei erneute Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 9. Dezember 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum um 12 Wochen verlängert. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. Januar 2016 abgewiesen (AGE HB.2015.57). Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Februar 2016 die Untersuchungshaft per 27. Februar 2016 erneut auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Mai 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf die bisher ergangenen Entscheide verwiesen hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2016 auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird im Beschwerdeverfahren weder formell noch der Sache nach bestritten. Im Übrigen hat das Zwangsmassnahmengericht, vor dem die entsprechende Haftvoraussetzung noch strittig war, insoweit zu Recht vollumfänglich auf die bisher ergangenen Entscheide verwiesen. Wie letztmals in AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 4.2 ausgeführt wurde, bestehen vorliegend zahlreiche Verdachtsmomente, aufgrund derer der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Untersuchungshandlungen nichts geändert.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Angesichts der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie mit Blick darauf, dass schon der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, ist vorliegend die Aussprechung einer (aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafe) unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten. Entsprechend fällt auch nicht allzu stark ins Gewicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fluchtgefahr in der Regel mit zunehmender Haftdauer abnimmt (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2), da auch unter Berücksichtigung der seit einem Jahr bestehenden Untersuchungshaft noch eine empfindliche Reststrafe zu verbüssen sein dürfte. Hinzu kommt weiter, dass sich vorliegend während laufender Untersuchung der Tatverdacht hinsichtlich verschiedener Delikte erhärtet hat, womit sich die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Sanktion und damit die Fluchtgefahr wiederum erhöht (vgl. zum Einbezug dieses Kriteriums Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al., [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 15a).

Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers betreffend ist zunächst festzuhalten, dass dieser 1976 in Sri Lanka geboren wurde, mit 12 Jahren nach Indien kam und schliesslich im Jahre 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gelangte. Er ist seit dem Jahre 2009 mit einer Ukrainerin verheiratet und hat eine dreijährige Tochter, wobei sowohl er selber wie auch seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Auch wenn der Beschwerdeführer somit seit langem in der Schweiz lebt, besteht aufgrund sowohl seiner Herkunft als auch seiner familiären Situation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er sich bei entsprechender Verschlechterung seiner hiesigen Perspektiven der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Insbesondere ergibt sich angesichts des Alters seiner Tochter auch über diese keine besonders enge Verbindung zur Schweiz. Unbehelflich ist es sodann, wenn der Beschwerdeführer seine gesellschaftliche Integration in Basel hervorhebt (Beschwerde S. 6), da sich das derzeit gegen ihn geführte Verfahren auf diese in nicht unerheblichem Ausmass negativ ausgewirkt haben dürfte. Besondere Bedeutung kommt schliesslich der von der Vorinstanz zu recht hervorgehobenen prekären beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu: Zum einen macht dieser selbst geltend, der vor der Verhaftung von ihm geführte Nachtclub [...] sei seit Ende 2015 geschlossen und das ursprünglich von ihm, später von seiner Ehefrau geführte Reinigungsunternehmen werde mittlerweile von Dritten weitergeführt (Beschwerde S. 6, 10; vgl. zu ersterem auch den entsprechenden auf eine Besuchsüberwachung zurückgehenden Hinweis im Ermittlungsbericht vom 24. Februar 2016). Zum andern ist aktenkundig, dass die B____ AG als seinerzeitige Betreiberin des Nachtclubs mit Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 175‘992.50 konfrontiert ist, was sich zumindest indirekt auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers negativ auswirken dürfte. Zusammenfassend erscheint die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers somit relativ prekär. Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stehen einer allfälligen Übersiedlung ins Ausland jedenfalls nicht entgegen. Ein Hinweis auf entsprechende (vom Beschwerdeführer allerdings bestrittene) Pläne lässt sich schliesslich einer Besuchsüberwachung entnehmen, der zufolge die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem gegenüber die Möglichkeit eines gemeinsamen Wegzugs nach Spanien angesprochen haben soll (vgl. den Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 S. 17).

Ist somit aufgrund sowohl der Schwere der drohenden Sanktion als auch der relativ instabilen Situation des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten, dass dieser sich in Freiheit veranlasst sehen könnte, sich der wahrscheinlich erscheinenden Verurteilung durch Flucht zu entziehen, so kann dieser Gefahr auch nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt durch die mildere Massnahme einer Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO begegnet werden. Denn während sowohl diese Ersatzmassnahme wie auch diejenigen der Pflicht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d) oder eine Sicherheit zu leisten (lit. a), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei niederschwelliger Fluchtneigung geeignet sein können, erweisen sie sich bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie vorliegend zu bejahen ist, regelmässig als nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Mit Blick auf die beantragte Schriftensperre kommt hinzu, dass mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Nachtclubs regelmässig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden sind (so auch die Einschätzung des Bundesgerichts in BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5), was die Umgehung einer entsprechenden Ersatzmassnahme wesentlich erleichtern dürfte.

5.

Die Vorinstanz hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr bejaht. Auch wenn ein Haftgrund ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass sich der angefochtene Entscheid auch insoweit als zutreffend erweist. In Übereinstimmung mit der Vor­instanz kann dabei auf die wiederholten Ausführungen in den mit dem Beschwerdeführer befassten gerichtlichen Beurteilungen der Haftvoraussetzungen verwiesen werden. So halten insbesondere AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 5.2 f. und 6.1 sowie BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5 im Detail fest, weshalb zum einen von einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss und inwiefern zum andern gerade die vorliegend untersuchten Sexualdelikte im Rotlichtmilieu der Kollusion in besonderem Masse zugänglich sind. Bereits mehrfach ausgeführt wurde sodann, dass die Kollusionsgefahr auch bei abgeschlossener Untersuchung fortbesteht, da gerade bei Sexualdelikten eine nochmalige Beweiserhebung durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO zu erwarten ist (vgl. nur BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5). Ebenfalls wiederholt dargelegt wurde das Fehlen tauglicher Ersatzmassnahmen. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen ins Feld führt, ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO wäre vorliegend ausreichend, da die Tänzerinnen untereinander sehr gut vernetzt seien, womit eine Kontaktaufnahme seinerseits sofort publik würde (Beschwerde S. 7 f.), so verkennt er, dass dieser Effekt aufgrund der relativ prekären wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der untereinander nicht organisierten Tänzerinnen im Gegenteil eine Einflussnahme gerade erleichtern würde (in diesem Sinn bereits AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 6.1). Fehlgehen muss selbstredend auch die Argumentation, der behauptete Austausch unter den Tänzerinnen und bestimmten Drittpersonen stehe dem Vorliegen von Kollusionsgefahr per se entgegen (Beschwerde S. 8). Dem könnte allenfalls gefolgt werden, wenn dadurch bereits Beeinflussungen im Sinne der von Seiten des Beschwerdeführers zu erwartenden Kollusionshandlungen erfolgt wären, doch ist dies gerade nicht der Fall, da die in der Beschwerde namentlich genannten Drittpersonen den Beschwerdeführer im Gegenteil belasten, so dass ihre allfällige Einflussnahme schon inhaltlich mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Kollusionsgefahr in keinem Zusammenhang stehen würde.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Untersuchung sei seit mehr als sechs Monaten als abgeschlossen anzusehen, da in den vergangenen drei Monaten lediglich eine Einvernahme (mit dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016), in den drei vorangehenden Monaten lediglich drei Einvernahmen mit Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen (vom 7. September bzw. 19. und 20. Oktober 2015) stattgefunden hätten. Dabei sei insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 19. Februar 2016 lediglich durchgeführt worden, um eine weitere Untersuchungshandlung ausweisen zu können, inhaltlich betreffe sie indessen nur „Nebensächliches und Belangloses“. Eine entsprechende Untersuchungsführung müsse die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben (Beschwerde S. 4 f.).

Den gleichlautenden Vorbringen in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft hält die Vorinstanz entgegen, die von der Verteidigung angeführte Begründung der monierten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei aktenwidrig, da seit der letzten Haftverlängerung neben der angeführten Befragung des Beschwerdeführers weitere Ermittlungshandlungen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54), erfolgt seien. Da das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei und auch keine Überhaft drohe, sei eine weitere Haftverlängerung möglich.

6.2      Gemäss Art. 5 Ziff. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede von Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (der die Untersuchungshaft erfasst) betroffene Person Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens (vgl. auch Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in einer übermässigen Haftdauer im Sinne dieser Bestimmungen eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281). Dabei umfasst die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zwei Aspekte: Zum einen darf, wie dies Art. 212 Abs. 3 StPO statuiert, die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion nicht übersteigen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 227 StPO N 7 ff.). Zum andern kann die zulässige Dauer der Haft überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten bzw. sämtliche konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 28; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 227 StPO N 10; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 10, wonach beispielsweise auch Umfang und Komplexität des Strafverfahrens zu berücksichtigen sind). Dieser zweitgenannte Aspekt beschlägt das in Art. 5 StPO statuierte Beschleunigungsgebot, wobei Abs. 2 der genannten Bestimmung ausdrücklich festhält, dass das Strafverfahren bei Inhaftierung der beschuldigten Person vordringlich durchgeführt wird. Im Unterschied zum prozessualen Beschleunigungsgebot, das für das Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren selbst gilt, ist dabei im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Verhältnismässigkeit der Haftdauer die Frage angesprochen, ob das Strafverfahren als solches mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird. Allerdings können entsprechende Verfahrensverzögerungen nur dann die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen und zu einer Haftentlassung führen, wenn sie besonders schwer wiegen und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80, 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.; vgl. auch Hug/Scheidegger, Art. 221 N 10a, wonach sich das Bundesgericht diesbezüglich eine hohe Zurückhaltung auferlegt).

6.3      Vorliegend ist dem vorinstanzlichen Entscheid zunächst insoweit zuzustimmen, als die Dauer der Untersuchungshaft von derzeit einem Jahr noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt (vgl. zum Ausmass der drohenden Sanktion bereits E. 4.2). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Indessen geht auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung fehl. Zum einen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass seit dem letzten (vom Appellationsgericht am 11. Januar 2016 bestätigten) Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Dezember 2015 neben der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 weitere Ermittlungshandlungen getätigt wurden. Neben den von der Vorinstanz angeführten Handlungen, insbesondere der je vom 29. Januar 2016 datierenden Befragung einer Auskunftsperson sowie der Beschlagnahme im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, sind dies insbesondere die Ende Januar und Anfang Februar 2016 erfolgten weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR. 831.10) sowie die im Ermittlungsbericht vom 24. Februar 2016 aufgeführten, ebenfalls Ende Januar und Anfang Februar 2016 vorgenommenen Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit einem neu im Raum stehenden Tatvorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung. Ist damit bereits belegt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in der Zeit seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid keineswegs auf die Einvernahme des Beschwerdeführers beschränkt haben, so ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den in dieser thematisierten Deliktsvorwürfen bloss um „Nebensächliches und Belangloses“ gehandelt haben sollte bzw. inwiefern die entsprechende Einvernahme gewissermassen bloss pro forma erfolgt wäre: So betrifft die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 unter anderem den Vorwurf der Hinterziehung von AHV-Beitragsgeldern, der durch C____ erhoben wurde. Auf letztere wurden die Strafverfolgungsbehörden aufmerksam, als sie am 5. Oktober 2015 von einer Drittperson erstmals einen entsprechenden Hinweis erhielten, worauf C____ am 14. Oktober 2015 als Auskunftsperson und am 20. Oktober 2015 als Zeugin befragt wurde. Sodann umfasst die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D____. Der Hinweis auf den entsprechenden Sachverhalt stammt zwar aus der Einvernahme einer Drittperson vom 23. April 2015. In der Folge wurde die mutmassliche Geschädigte am 18. Juni 2015 ausgeschrieben und anlässlich ihrer Einreise am 1. Oktober 2015 registriert, worauf sie am 19. Oktober 2015 zur Sache befragt werden konnte. Der weitere in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 thematisierte Verdacht betreffend versuchten Betrug und Urkundenfälschung beruht auf Handlungen des Beschwerdeführers (Unterzeichnung eines vom Dezember 2013 datierten Arbeitsvertrags der B____ AG) vom 30. November 2015, die anlässlich der an diesem Tag erfolgten Besuchsüberwachung festgestellt wurden. Hinsichtlich aller angeführten Tatvorwürfe, die im Übrigen keineswegs nebensächlich erscheinen, ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb entsprechende Ermittlungen erst in den letzten Monaten erfolgten und der Beschwerdeführer daher erst am 19. Februar 2016 hierzu befragt werden konnte. Etwas anderes gilt einzig für die ebenfalls in der fraglichen Einvernahme thematisierte mutmassliche Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die bereits Gegenstand der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 war, wobei jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten zusätzlichen Ermittlungshandlungen die erneute, wesentlich ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Tatvorwurf grundsätzlich gerechtfertigt erscheint. Nicht zu verkennen ist, dass die fraglichen Ermittlungshandlungen an sich bereits aufgrund der Angaben in der Einvernahme vom 8. April 2015 hätten erfolgen können und hierfür die aus einer weiteren Besuchsüberwachung vom 26. Januar 2016 fliessenden Informationen, welche die fraglichen Ermittlungen auslösten, an sich nicht erforderlich gewesen wären. Indessen kann den Strafverfolgungsbehörden angesichts der Komplexität des vorliegend durchzuführenden Strafverfahrens und insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der Tatvorwürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der entsprechende Aspekt des Verfahrens erst zeitlich nachgelagert vertieft abgeklärt wurde.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwar in der Tat (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) im Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Januar 2016 festgehalten wurde, im zeitlichen Rahmen der damals bestätigten Haftverlängerung müsste an sich eine Anklageerhebung möglich sein. Angesichts der in der Zwischenzeit vorgenommenen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, die weitgehend durch erst in neuerer Zeit verfügbare Informationen notwendig wurden, kann indessen von einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung keine Rede sein. Erst recht ausser Betracht fallen muss damit die vom Beschwerdeführer mit entsprechender Begründung beantragte Haftentlassung, würde diese doch wie erwähnt sogar eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung voraussetzen, die vorliegend nicht auszumachen ist.

6.4      Dass im Übrigen als weiterer Aspekt der Verhältnismässigkeit auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, wurde bereits in E. 4.2 und E. 5 dargelegt.

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem verursachten Aufwand entsprechend auf CHF 500.– festzulegen.

7.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der „unentgeltlichen Rechtsvertretung/amtlichen Verteidigung“. Nachdem ihm die amtliche Verteidigung sowohl im Hauptverfahren als auch in den in gleicher Sache vor dem Appellationsgericht geführten Haftbeschwerdeverfahren (AGE HB.2015.22 und HB.2015.57) bewilligt worden ist, ist sie ihm auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu gewähren. Indessen kann die Gewährung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7; HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 7.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 10). Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person (wie vorliegend) im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich zum einen in Bezug auf die schon mehrfach behandelten und nicht mit neuen Argumenten gestützten Vorbringen zur Kollusionsgefahr als aussichtslos. Gleiches muss hinsichtlich der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten, da eine solche aufgrund der in den Akten dokumentierten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen schon an sich nicht gegeben ist, damit aber die für eine Haftentlassung erforderliche besondere Schwere der Verfahrensverzögerung offensichtlich nicht vorliegt. Damit verbleiben als zu entschädigende Aufwendungen lediglich die Ausführungen der Verteidigung zur Fluchtgefahr. Da der Verteidiger mit dem Fall schon seit längerem vertraut ist, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von anderthalb Stunden angemessen. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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