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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2016 HB.2016.41 (AG.2016.588)

19 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,820 parole·~14 min·4

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 13. September 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.41

ENTSCHEID

vom 19. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. August 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwalt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 5 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin [...], ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit ebenfalls vom 21. Juli 2016 datierendem Gesuch hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. August 2016, mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. August 2016 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist bereits im Dispositiv eröffnet worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für die Berechnung der Fristen zur Einreichung allfälliger Rechtsmittel an das Bundesgericht erst die Zustellung der vollständigen Ausfertigung der Urteilsbegründung massgebend ist. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Sowohl die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als auch die Verlängerung der Untersuchungshaft sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikten würden sich aufgrund der Anhaltesituation ergeben: So sei der Beschwerdeführer in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zu den inkriminierten Ereignissen festgenommen worden, nachdem er gemäss den Beobachtungen der Polizei die Kleider gewechselt habe; zudem habe er zu flüchten versucht und sei nur mittels Einsatz von Reizstoff und Körperkraft anzuhalten gewesen. Sodann hätten sich in seinen Effekten schwarze Kleidung sowie eine Verpackung inklusive Beschrieb von Arbeitshandschuhen befunden.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, den seit der ersten Anordnung von Untersuchungshaft erhobenen Beweisen, insbesondere den Videoauswertungen sowie der Befragung einer Auskunftsperson, liessen sich keine Hinweise auf seine Beteiligung an den fraglichen Delikten entnehmen. Auch sei er abseits der Geschehnisse festgenommen worden. Schliesslich liessen sich den Akten keine genaueren Angaben zu den angeblich im Rucksack des Beschwerdeführers gefundenen Kleidern entnehmen; auch habe er sich bei der Festnahme nicht stark zur Wehr gesetzt.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu bejahen. Dabei ergibt sich ein erstes konkretes Verdachtsmoment aufgrund von Ort, Zeitpunkt und Umständen der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016). Konkrete Hinweise auf eine Involvierung des Beschwerdeführers liefern dabei insbesondere das von der Polizei beobachtete Wechseln der Kleider sowie die Flucht des Beschwerdeführers und die zu seiner Arretierung erforderliche Körperkraft (vgl. Festnahme-Rapport S. 2). Ein weiteres auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes Verdachtsmoment liegt darin, dass bei diesem eine Verpackung von Arbeitshandschuhen sowie schwarze Kleidung, wie sie von den der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden, sichergestellt werden konnten (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Effektenverzeichnis). Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. In Betracht fällt neben einer Flucht ins Ausland auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens im Inland (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 4.1, 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5). Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, anlässlich einer Hausdurchsuchung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers habe dessen dort wohnhafter Vater angegeben, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihm, ohne dass er nähere Angaben über dessen aktuellen Wohn- und Aufenthaltsort habe machen können. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Wohnsituation mache, sei dessen Verbleib völlig unklar. Nicht bekannt sei zudem seine aktuelle Arbeitssituation. Damit sei die Gefahr des Untertauchens zu bejahen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sowohl aufgrund des Umstands, dass er Schweizerbürger sei und sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe, als auch mit Blick auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht bzw. ein Untertauchen vorhanden, selbst wenn seine tatsächliche Wohnadresse unbekannt sein sollte. Bezüglich der Erwerbstätigkeit seien die Ausführungen der Vorinstanz sodann aktenwidrig, da sich den Akten entnehmen lasse, dass sich eine Drittperson als Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben und um Ausstellung einer Besuchsbewilligung ersucht habe.

4.3      Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und in der Schweiz geboren. Auch wenn über seine persönliche und berufliche Situation nichts Näheres bekannt ist, bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Biographie sowie in sozialer und familiärer Hinsicht einen spezifischen Ausland-Bezug aufweisen würde. Bekannt ist, dass sein Vater, dem eine Besuchsbewilligung erteilt worden ist, in der Schweiz lebt. Auch ist als Beilage zur Replik die Arbeitsbestätigung einer im Eventbau tätigen Basler Firma eingereicht worden, der zufolge der Beschwerdeführer seit drei Jahren als Hilfskraft Teilzeit angestellt sein soll. Erscheint angesichts dieser Lebensumstände ein Absetzen ins Ausland von vornherein sehr unwahrscheinlich, so ist mit Blick darauf, dass im laufenden Strafverfahren keine besonders einschneidende Sanktion im Sinne einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, auch ein definitives Untertauchen in der Schweiz kaum vorstellbar. Allerdings ist zu konstatieren, dass (auch aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers) lediglich dessen Meldeadresse, nicht jedoch sein tatsächlicher Wohn- und Aufenthaltsort bekannt ist, woraus sich gewisse Bedenken bezüglich der zukünftigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers ergeben. Zu beachten ist indessen, dass sich in der vorliegenden Konstellation, in der ein erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, die Anordnung der Untersuchungshaft allein zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweist, da zur Erreichung dieses Ziels der Erlass einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO ausreichend ist. Da der Beschwerdeführer (wie sich im Folgenden zeigen wird [vgl. E. 5 und 6]) auch nicht gestützt auf andere besondere Haftgründe in Haft zu verbleiben hat, ist er im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und zudem sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen hat.

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

5.2      Gemäss der angefochtenen Verfügung besteht Kollusionsgefahr bis die Ermittlungen, insbesondere die Spurenauswertungen und die damit zusammenhängenden weiteren allfälligen Einvernahmen, durchgeführt sind. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr sollen sodann im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden, organisiert vorgegangen ist und die Taten durch Vermummungsmaterial verschleiert hat. Verwiesen wird schliesslich auch darauf, dass der Beschwerdeführer bis anhin die Aussage verweigert hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Recht auf Aussageverweigerung durch Aufrechterhaltung der Haft durchbrechen zu wollen, sei unzulässig. Sodann diene der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht dazu, eine beschuldigte Person bis zum Abschluss der Ermittlungen in Haft zu halten. Bezüglich der bereits sichergestellten Spuren bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Dass neben der Spurenauswertung weitere Untersuchungshandlungen geplant wären, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Auch sei es unverhältnismässig, den Beschwerdeführer nur deshalb in Haft zu behalten, weil allenfalls noch weitere Mitbeschuldigte ausfindig gemacht werden könnten, zumal die Wahrscheinlichkeit weiterer Erkenntnisse mit fortlaufender Untersuchungsdauer schwinde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Hälfte der anfänglich verhafteten Personen bereits wieder entlassen worden seien und dass der Beschwerdeführer während der vorläufigen Festnahme zusammen mit einem mittlerweile freigelassenen Mitbeschuldigten inhaftiert gewesen sei.

5.3      Wie sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2016 ergibt, ist im laufenden Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im Gang. Auf die Auswertung der bereits sichergestellten Spuren kann der Beschwerdeführer von vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass eine allfällige Absprache unter den nicht in Haft befindlichen Mitbeschuldigten sowie gegebenenfalls die Vernichtung von Beweismaterial schon längst stattgefunden hätten. Auch kann es nicht angehen, den Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Was schliesslich das in der Verfügung vom 2. August 2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu verneinen.

6.

6.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E.  5). Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 11a; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.).

6.2      In der angefochtenen Verfügung ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer weise eine einschlägige Vorstrafe auf. Ausserdem sei ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung hängig, in welchem von einer erdrückenden Beweislage auszugehen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass im hängigen Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eine erdrückende Beweislage bestehe. Auch seien weder Hausfriedensbruch noch Sachbeschädigung zu den schweren Verbrechen und Vergehen zu zählen. Die Einträge im Polizeijournal seien unbeachtlich.

6.3      Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im Jahre 2014 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Das (zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren betrifft sodann wie erwähnt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Nach dem in E. 6.1 Ausgeführten sind somit sowohl die rechtskräftige Verurteilung als auch das hängige Strafverfahren schon aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen, zumal es sich (wie sich auch aufgrund der ausgesprochenen Sanktion zeigt) offenkundig nicht um objektiv besonders schwerwiegende Delikte, sondern im Gegenteil um Taten im Bagatellbereich handelt. Was sodann die Einträge im Polizeijournal betrifft, so sind diese, insoweit sie Delikte betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr unbeachtlich, da lediglich aufgrund des Journaleintrags nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen dieses Haftgrundes ausgegangen werden kann. Somit verbleiben als massgebliche frühere Straftaten einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (auch insoweit die Aussage verweigernden) Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit verbunden, dass nach dem in E. 6.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.

7.

7.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind und sich unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig erweist, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfüllt. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit der Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann.

7.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet mit der Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Bei Verletzung der Auflagen hat der Beschwerdeführer mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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