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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2016 HB.2016.40 (AG.2016.590)

19 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,226 parole·~16 min·4

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.40

HB.2016.43

ENTSCHEID

vom 19. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Muttenz,                                   Beschuldigter

Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

zwei Beschwerden gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 und vom 9. August 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], ein Haftentlassungsgesuch. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht dieses mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab und ordnete zugleich eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 9. August 2016 an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. August 2016 (Verfahren HB.2016.40), mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter der Auflage, sich einer regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen und/oder eine angemessene Kaution zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 15. August 2016 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen.

Mit Gesuch vom 3. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Gesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab 9. August 2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 20. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. August 2016 (Verfahren HB.2016.43), mit welcher ebenfalls die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers, eventualiter unter der Auflage einer Meldepflicht und/oder der Leistung einer angemessenen Kaution, beantragt wird. Zugleich hat der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag gestellt, das Beschwerdeverfahren HB.2016.43 sei mit dem Verfahren HB.2016.40 zusammenzulegen und es seien die beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam zu beurteilen. Mit Verfügung vom 12. August 2016 ist der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und überdies angekündigt worden, die beiden Beschwerdeverfahren würden antragsgemäss gemeinsam beurteilt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht innert Frist hiergegen Einwände erhebe. Seitens der Staatsanwaltschaft sind innert Frist weder eine Stellungnahme noch Einwände gegen die Zusammenlegung der Verfahren eingegangen. Entsprechend sind die beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid ist bereits im Dispositiv eröffnet worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für die Berechnung der Fristen zur Einreichung allfälliger Rechtsmittel an das Bundesgericht erst die Zustellung der vollständigen Ausfertigung der Urteilsbegründung massgebend ist. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Sowohl die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als auch die Verlängerung der Untersuchungshaft sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vom 2. August 2016 noch in derjenigen vom 11. August 2016 in Frage gestellt worden. In Übereinstimmung mit den angefochtenen Verfügungen ist ein dringender Tatverdacht denn auch ohne weiteres zu bejahen. Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und der Umstände der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni 2016 S. 10), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016). Ein weiteres auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes Verdachtsmoment liegt darin, dass bei diesem schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe, wie sie von den der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden, sichergestellt werden konnten (vgl. Effektenverzeichnis sowie die in den Akten enthaltene Fototafel). Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht in beiden angefochtenen Verfügungen zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. In Betracht fällt neben einer Flucht ins Ausland auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens im Inland (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 4.1, 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5). Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht ist in der Verfügung vom 22. Juli 2016 davon ausgegangen, der Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unklar, da er zwar in [...] gemeldet sei, sich aber offensichtlich nicht oder selten dort aufhalte. Entsprechend habe er in einem laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland nicht befragt werden können, da er nicht greifbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Wohnsituation mache, sei die Gefahr des Untertauchens akut und die Wirksamkeit möglicher Ersatzmassnahmen nicht einschätzbar. In der Verfügung vom 9. August 2016 wird überdies darauf hingewiesen, Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei offensichtlich ein besetztes Haus in [...]; die Wohnung in [...] diene gemäss einer Mitbewohnerin nur als Meldeadresse. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er verfüge in [...] über eine Adresse, an der er offiziell gemeldet sei und wo ihm seine Post zugestellt werden könne. Auch kehre er regelmässig zum Übernachten, Waschen und Abholen der Briefe an diese Adresse zurück. Die von der Polizei befragte Mitbewohnerin lebe erst seit kurzem in der Wohngemeinschaft und habe den Beschwerdeführer infolge seiner Ferienabwesenheit noch gar nicht gekannt. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht greifbar gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor, da sich diesen nicht entnehmen lasse, aus welchem Grund die Befragung nicht erfolgt sei.

4.3      Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und in der Schweiz geboren. Auch wenn über seine persönliche und berufliche Situation nichts Näheres bekannt ist, bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Biographie sowie in sozialer und familiärer Hinsicht einen spezifischen Ausland-Bezug aufweisen würde. Bekannt ist, dass seine Mutter, für die er eine Besuchsbewilligung beantragt hat, in der Schweiz lebt. Erscheint demnach ein Absetzen ins Ausland von vornherein sehr unwahrscheinlich, so ist mit Blick darauf, dass im laufenden Strafverfahren keine besonders einschneidende Sanktion im Sinne einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, auch ein definitives Untertauchen in der Schweiz kaum vorstellbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die in den angefochtenen Verfügungen angeführten Aspekte nichts zu ändern: So lässt sich der Aktennotiz vom 30. Juni 2016 zum Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt in dem im Kanton Bern hängigen Verfahren entnehmen, dass in diesem Verfahren ein Auftrag an die Polizei (wohl betreffend die Befragung des Beschwerdeführers) „aufgrund eines Missverständnisses noch nicht erledigt“ werden konnte. Auch wenn in der Folge festgehalten wird, dass man den Beschwerdeführer „nicht greifen und befragen“ konnte, lässt sich allein gestützt auf diese Telefonnotiz nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Verfahren den Behörden entzogen hätte bzw. für diese unerreichbar gewesen wäre. Allerdings bestehen bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers gewisse Unklarheiten, indem sich dieser unter Umständen nicht mehr zur Hauptsache an der Adresse, an der er gemeldet ist, aufhält. Dabei ist zwar die Angabe einer Mitbewohnerin, wonach der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr an der fraglichen Adresse wohnhaft sei, insofern zu relativieren, als der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er dieser neu zugezogenen Mitbewohnerin noch gar nicht persönlich bekannt gewesen sei, nicht von vornherein unplausibel erscheint. Dennoch lassen sich (auch aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers) gewisse Bedenken bezüglich der Erreichbarkeit desselben nicht ausräumen. Zu beachten ist indessen, dass sich in der vorliegenden Konstellation, in der ein erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, die Anordnung der Untersuchungshaft allein zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweist, da zur Erreichung dieses Ziels der Erlass einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO ausreichend ist. Da der Beschwerdeführer (wie sich im Folgenden zeigen wird [vgl. E. 5 und 6]) auch nicht gestützt auf andere besondere Haftgründe in Haft zu verbleiben hat, ist er im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und zudem sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen hat.

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann in beiden angefochtenen Verfügungen den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 11a; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.).

5.2      In der Verfügung vom 22. Juli 2016 ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei einschlägig und mehrfach vorbestraft. Zudem sei im Kanton Bern ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hängig. Da sich der Beschwerdeführer von Verurteilungen, Sanktionen und laufenden Verfahren offenbar nicht beeindrucken lasse, sei die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Mit entsprechender Begründung ist auch in der Verfügung vom 9. August 2016 die Fortsetzungsgefahr bejaht worden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Strafregistereinträge lägen grösstenteils bereits 6 Jahre zurück und könnten deswegen bei der Prognosestellung nicht mehr berücksichtigt werden. Verbleibe damit eine einzige Vortat aus dem Jahre 2014, reiche dies für die Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht aus, zumal es sich dabei um ein Bagatelldelikt handle. Nicht berücksichtigt werden dürften sodann die im Kanton Bern gegen den Beschuldigten geführten Verfahren, die sich erst im Stadium der polizeilichen Ermittlung befinden würden.

5.3      Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im Jahre 2010 wegen Hinderung einer Amtshandlung und SVG-Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen, ebenfalls im Jahre 2010 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie im Jahre 2014 erneut wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde. Die rechtskräftigen Verurteilungen betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar gegen die physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind. Auch ergibt sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich offenkundig nicht um objektiv besonders schwerwiegende Delikte, sondern im Gegenteil um Taten im Bagatellbereich handelt. Entsprechend sind die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Gleiches muss für ein (gemäss Strafregisterauszug) im Kanton Bern hängiges (gemäss Aktennotiz vom 29. Juni 2016 rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren betreffend Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gelten. Was sodann das weitere im Kanton Bern hängige Strafverfahren anbelangt, so betrifft dieses zum einen ebenfalls SVG-Delikte, zum andern aber den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit einem Lieferwagen trotz mehrfacher Aufforderung anzuhalten im Schritttempo gegen einen Polizisten gefahren zu sein. Zwar wäre ein entsprechendes Vorgehen unmittelbar gegen die physische Integrität des fraglichen Polizeibeamten gerichtet. Nach dem Gesagten könnte der im entsprechenden hängigen Verfahren erhobene Tatvorwurf aber nur dann bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr als früher verübte gleichartige Straftat berücksichtigt werden, wenn ein Geständnis vorläge oder eine erdrückende Beweislage bestünde. Beides ist vorliegend nicht der Fall: Zum einen hat der Beschwerdeführer zum fraglichen Vorfall die Aussage verweigert, zum andern finden sich in den Akten hinsichtlich des genannten Tatvorwurfs lediglich ein Anzeigerapport vom 25. August 2015 sowie drei durch involvierte Polizeibeamte erstellte Berichtsrapporte. Bei dieser Aktenlage fehlt es an erdrückenden Belastungsbeweisen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Lässt sich somit hinsichtlich des Erfordernisses früher verübter gleichartiger Taten auch nicht auf das im Kanton Bern hängige Verfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte abstellen, so verbleiben insoweit einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (auch insoweit die Aussage verweigernden) Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit verbunden, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.

6.

6.1      Während in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 der weitere besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr verneint worden ist, hat die Verfügung vom 9. August 2016 diese Frage einerseits offen gelassen, andererseits aber festgehalten, es wären genügend (im Einzelnen aufgeführte) konkrete Indizien vorhanden, um auch diesen Haftgrund zu bejahen. Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

6.2      Gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. August 2016 sollen konkrete Indizien für Kollusionsgefahr im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden, organisiert vorgegangen ist und die Taten durch Vermummungsmaterial verschleiert hat. Demgegenüber hält die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne auf die Resultate der ausstehenden kriminaltechnischen Untersuchungen keinen Einfluss nehmen. Damit sei Kollusionsgefahr zu verneinen, zumal zwar Absprachen mit der Polizei nicht bekannten Mitbeteiligten immer möglich seien, damit in casu aber die Kollusionsgefahr nicht begründet werden könne; auch habe der Beschwerdeführer bereits kolludieren können, da er mit einem Mitbeteiligten in einer Zelle untergebracht gewesen sei. In Ergänzung dieser Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Tatsache, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, könne nicht auf das Bestehen von Kollusionsgefahr geschlossen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass weitere sich nicht in Haft befindliche Mitbeschuldigte bereits genügend Zeit gehabt hätten, sich abzusprechen und allfälliges Beweismaterial zu vernichten.

6.3      Wie sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 3. August 2016 ergibt, ist im laufenden Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im Gang. Wie in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 zutreffend festgehalten, kann der Beschwerdeführer auf diese Auswertung bereits sichergestellter Spuren von vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass eine allfällige Absprache unter den nicht in Haft befindlichen Mitbeschuldigten sowie gegebenenfalls die Vernichtung von Beweismaterial schon längst stattgefunden hätten. Auch kann es nicht angehen, den Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Was schliesslich das in der Verfügung vom 9. August 2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu verneinen.

7.

7.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind und sich unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig erweist, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfüllt. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit der Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann.

7.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote vom 15. August 2016 abgestellt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerden wird die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet mit der Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Bei Verletzung der Auflagen hat der Beschwerdeführer mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 51.30, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 68.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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