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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.06.2016 HB.2016.32 (AG.2016.451)

29 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,642 parole·~8 min·3

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.32

ENTSCHEID

vom 29. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                           Beschuldigter

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Juni 2016

betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. April 2016 der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und – neben einer Busse – zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. In einzelnen Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) und der Drohung (zum Nachteil eines Kindes) freigesprochen. Mit Beschluss vom gleichen Datum wurde die über den Beschwerdeführer verfügte Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. Juli 2016, verlängert. Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den vorläufigen Vollzug der ausgesprochenen Strafe beantragt, was mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Strafgerichts vom 19. April 2016 bewilligt wurde. Gegen das Urteil vom 13. April 2016 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine sofortige Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2016 ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben mit den Anträgen, er sei „ohne Weiteres aus der Sicherheitshaft resp. aus dem vorläufigen Strafvollzug zu entlassen“, eventualiter unter Auflage einer Schriftensperre und einer Meldepflicht; unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. Juni 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. Juni 2016 repliziert und dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 27. Juni 2016 ein Schreiben der Institution „[...]“ zur Kenntnisnahme zugestellt, wonach der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug dort eintreten könnte. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er aufgrund dieser neuen Tatsache der „zuständigen Strafgerichtspräsidentin“ den Antrag gestellt habe, den Beschwerdeführer den sofortigen Übertritt aus dem vorläufigen Strafvollzug in die Institution „[…]“ „im Sinne eines erneuten Haftentlassungsgesuchs“ zu bewilligen“.

Erwägungen

1.

1.1      Ein sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt, jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; BGE 117 Ia E. 1c und d S. 76 ff.).

1.2      Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221. Abs. 1 StPO ist durch die erstinstanzliche Verurteilung ohne weiteres gegeben. Er wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, auch wenn er die ihm vorgeworfenen Delikte nach wie vor bestreitet.

4.

4.1      Als besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO angenommen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Der Beschwerdeführer wurde zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Er befindet sich seit dem 4. Juni 2015 in Haft, so dass er den unbedingten Teil der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe Anfang September 2016 verbüsst haben wird. Das Urteil ist indessen nicht rechtskräftig und wurde nicht nur vom Beschwerdeführer selbst, sondern auch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort angekündigt, dass sie im Berufungsverfahren – wie bereits vor der ersten Instanz – eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe beantragen werde. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils liegt noch nicht vor. Aus dem Dispositiv ergibt sich jedoch, dass das Strafgericht im Wesentlichen der Anklage gefolgt ist. Es stehen somit massive Delikte im innerfamiliären Setting zur Debatte. Von ihrer Schwere und Struktur her liegt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren, d.h. eine Erhöhung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um mehr als 6 Monate, durch das Berufungsgericht durchaus im Bereich des Möglichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf dies bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass nur noch eine Reststrafe von – im gegenwärtigen Zeitpunkt – gut zwei Monaten zur Diskussion stünde. Bei einer Erhöhung der Strafe auf mindestens 3 Jahre wäre der teilbedingte Vollzug der Strafe ausgeschlossen, so dass – bei Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe – der Beschwerdeführer noch rund ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüssen hätte. Dies kann durchaus Anlass sein, sich im Falle der Haftentlassung durch Flucht dem weiteren Vollzug der Strafe zu entziehen.

Obwohl der Beschwerdeführer seit 1983 in der Schweiz und seit 2007 in Basel lebt, ist er hier kaum integriert. Eine berufliche Integration fällt von vornherein weg, da er seit 2009 IV-Rentner ist. Aber auch vorher hat er nur zeitweise gearbeitet und war er immer wieder arbeitslos. Seine familiären Beziehungen in der Schweiz scheinen ebenfalls nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern. Mit seinem erwachsenen Sohn hat er nur gerade während 4 Jahren zusammengelebt und scheint er nur sporadisch Kontakt zu haben (Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 8. Juni 2015). Die Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau und deren Kindern ist infolge der ihnen gegenüber begangenen Delikte zerbrochen (die Scheidung wurde am 7. Dezember 2015 ausgesprochen). Auch eine ausreichende sprachliche Integration ist nicht zu erkennen, benötigte er doch trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Deutschschweiz bei der Hauptverhandlung des Strafgerichts einen Dolmetscher. Demgegenüber hat er tragfähige Beziehungen in der Türkei, die eine allfällige Flucht dorthin begünstigen könnten. Schliesslich muss der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung seiner Verurteilung ohnehin damit rechnen, dass das Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz überprüfen und ihn aus der Schweiz wegweisen wird.

Damit ergibt die Abwägung der gesamten Umstände und Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Daran ändert auch die Bereitschaft der Institution „[...]“, den Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug für die Durchführung einer Sucht- und Sozialtherapie aufzunehmen, nichts.

5.

5.1      Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Mildere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ist angesichts der offenen Grenzen kein wirksames Mittel, eine Flucht zu verhindern.

5.2      In zeitlicher Hinsicht erschiene eine Haft als unverhältnismässig, wenn ihre Dauer in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rücken würde (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215), wobei die Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten oder teilbedingten Strafe grundsätzlich keine Rolle spielt (BGer 1B_43/201 vom 22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2014.24 vom 11 August 2014 E. 5.1). Da die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe insgesamt 2½ Jahre beträgt und eine Erhöhung auf über 3  Jahre zur Debatte steht, erweist sich die bisher knapp 13 Monate dauernde Haft noch als verhältnismässig.

5.3      Was der Beschwerdeführer zum Haftregime im Gefängnis Bässlergut und zur Möglichkeit des Electronic Monitoring ausführt, kann an der Verhältnismässigkeit der Haft nichts ändern. Die Art des Vollzugs liegt in der Zuständigkeit der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Antragsgemäss ist ihm die bereits im Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von rund 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).