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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.06.2016 HB.2016.23 (AG.2016.413)

2 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,453 parole·~12 min·2

Riassunto

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 17. August 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.22

HB.2016.23

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis                                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. April 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2016 (HB.2016.22)

und gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

24. Mai 2016

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 17. August 2016 (HB.2016.23)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen Betrug, Wucher, mehrfache Urkundenfälschung, Sachbeschädigung sowie diverse Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er wurde am 24. Januar 2016 festgenommen und am 26. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übergeben. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Horgen wurde A____ in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2016 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 25. April 2016 die Untersuchungshaft um vier Wochen bis zum 25. Mai 2016 verlängert.

Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 5. Mai 2016 Beschwerde (Verfahren HB.2016.22). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei – allenfalls unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates respektive Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat MLaw [...] im Fall des Unterliegens. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Am 25. Mai 2016 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht ab 25. Mai 2016 vorläufig bis zum 17. August 2016 die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an. Auf Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Mai 2016 erklärte der Verteidiger mit Eingabe vom 31. Mai 2016, seine ursprüngliche Beschwerde vom 5. Mai 2016 richte sich auch gegen die neue Verfügung vom 24. Mai 2016 (Verfahren HB.2016.23). Für die Begründung der Beschwerde wurde vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren HB.2016.22 verwiesen.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts Basel-Stadt ergangen. Die Verfahren HB.2016.22 und HB.2016.23 werden gemeinsam beurteilt.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

1.2.1   Die Beschwerde vom 5. Mai 2016 ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die mit Entscheid vom 25. April 2016 angeordnete vierwöchige Untersuchungshaft am 25. Mai 2016 abgelaufen. Es fehlt daher an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hasjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13). Das diesbezüglich Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

1.2.2   Die Beschwerde vom 31. Mai 2016 gegen die Anordnung von Sicherheitshaft vom 24. Mai 2016 ist ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Das Beschwerdegericht urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO in freier Kognition. Da die mit Beschwerde vom 5. Mai 2016 vorgebrachten Rügen inhaltlich gleich sind, kann nach durchgeführtem Schriftenwechsel bezüglich des Verfahrens HB.2016.22 auf einen weiteren Schriftenwechsel zum Verfahren HB.2016.23 verzichtet werden.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und weist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach bei Vorliegen der Anklageschrift ein dringender Tatverdacht vermutet wird (Beschwerde Ziff. 9 p. 4 f.).

3.3      Die Vorinstanz ist mit Blick auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers sowie den von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2016 angekündigten Abschluss der Untersuchung zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Betrugsdelikte ausgegangen.

4.

4.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zwar sei er portugiesischer Staatsangehöriger, es treffe jedoch nicht zu, dass er keine feste Bindung zur Schweiz aufweise. Vielmehr zeigten seine aktuellen persönlichen Umstände einen äusserst engen Bezug zur Schweiz. Seine gesamte Kernfamilie lebe hier, namentlich auch seine feste Freundin und Mutter seiner Tochter, welche ihn wöchentlich in der Haft besuche. Ausserdem sei der Beschwerdeführer hier aufgewachsen, spreche perfekt Mundart und habe schon mehrfach Arbeitsstellen in der Schweiz gehabt. Seine Niederlassungsbewilligung C habe er lediglich aus Rechtsunkenntnis verloren, weil er sich aus persönlichen Gründen ein Time-Out in Portugal genommen habe. Er habe nun aber in der Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung ab dem 13. April 2016 erwirkt, die erneute Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung zeichne sich ab. Damit stehe fest, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, wodurch die Fluchtgefahr entfalle. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht (Arbeitsvertrag [...] GmbH vom 18. April 2016, provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung vom 13. April 2016). Er macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Arbeitsvertrag der [...] GmbH per 2. Mai 2016 als Gefälligkeitsleistung ausgelegt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar mehrfach wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Bezüglich der hier im Vordergrund stehenden Vermögensdelikte weise er jedoch keinerlei Vorstrafen auf. Diesbezüglich sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, den Beschwerdeführer erwarte aufgrund der „miserablen Prognose“ eine unbedingte Strafe. Schliesslich habe er die Möglichkeit, eine allenfalls unbedingte Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring zu vollziehen (Beschwerde Ziff. 12-15 p. 5-8). Unter diesen Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede sein, respektive könne dieser Fluchtgefahr mit milderen Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden. In Betracht komme etwa eine Ausweis- oder Schriftensperre oder die Stellung einer Kaution (Beschwerde Ziff. 19 p. 9).

4.3      Den Argumenten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er ist portugiesischer Staatsangehöriger und war vom 20. Februar 2014 bis zu seiner Anhaltung am 1. Februar 2016 unbekannten Aufenthalts. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Jahr 2014 in Portugal aufgehalten, wo er ein Haus besitze (Einvernahme vom 25. Januar 2016 S. 6, 8). Im Jahr 2015 logierte er gemäss eigenen Angaben bei einer Kollegin in Frankreich (Einvernahme vom 25. Januar 2016 S. 7). Für die Schweiz verfügt der Beschwerdeführer lediglich über eine provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 hat das Migrationsamt das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines definitiven Aufenthaltstitels bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens sistiert, da eine allfällige Freiheitsstrafe zur Ablehnung führen könnte. Daraus ergibt sich, dass die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung keineswegs gesichert ist, sondern vielmehr vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens abhängt.

Auch die Vorbehalte der Vorinstanz betreffend den durch den Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus einer Aktennotiz vom 25. April 2016 geht hervor, dass der potentielle Arbeitgeber B____ zwischen dem 31. März und dem 5. April 2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf der Station 2 im Untersuchungsgefängnis untergebracht war. Damit liegt nahe, dass der Arbeitsvertrag nicht – wie durch B____ in seinem Schreiben vom 18. April 2016 behauptet – aufgrund der Bekanntschaft der beiden Männer durch „ein älteres Mietverhältnis eines Hobbyraumes“ zustande gekommen ist, sondern dass es sich um einen blossen Gefälligkeitsvertrag zwecks Erwirkung der Haftentlassung des Beschwerdeführers handelt (vgl. dazu Stellungnahme StA vom 25. April 2016).

Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in den Schweiz lebt, nicht gegen eine Fluchtgefahr. Insbesondere muss offen gelassen werden, wie gefestigt die Beziehung zur Mutter seines Kindes, C____, welche er in der Einvernahme vom 25. Januar 2016 noch als Ex-Partnerin bezeichnet hatte (S. 9), tatsächlich ist. Im Hinblick auf ihre regelmässigen Besuche in der Untersuchungshaft kann zwar davon ausgegangen werden, dass jüngst wieder eine Annäherung stattgefunden hat. Diese Kontakte können jedoch nicht ausreichen, um eine gefestigte Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz anzunehmen. So hat die Tatsache, dass er Vater eines in der Schweiz wohnhaften, inzwischen dreijährigen Kindes ist, den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht daran gehindert, sich mehrheitlich in Portugal und in Frankreich aufzuhalten. Darauf gestützt ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch seine Vaterpflichten von einem erneuten Abtauchen ins Ausland zuverlässig abhalten lässt.

4.4      Vor diesem Hintergrund bieten weder der eingereichte Arbeitsvertrag noch die provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz stabile Lebensverhältnisse anstrebt und seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in die Schweiz verlegt hat. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihn seine Bindung an Freundin und Kind ernsthaft von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, umso mehr als er sich vor seiner Festnahme bereits mehrere Jahre lang im Ausland aufgehalten und keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte. Zusammenfassend stellen weder die familiären noch die beruflichen und schon gar nicht die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthafte Fluchthindernisse dar. Das Zwangsmassnahmengericht hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 17. Mai 2013 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei (vgl. Strafregisterauszug vom 15. Juli 2014). Im Falle einer Verurteilung wären gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Prognose erforderlich. Ob eine solche vorliegend gestellt werden kann, dürfte angesichts der Lebensumstände des Beschwerdeführers zumindest fraglich sein. Angesichts der drohenden längeren, unbedingten Freiheitsstrafe besteht für den Beschwerdeführer ein erheblicher Anreiz, sich bei einer Haftentlassung der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion zu entziehen, indem er sich nach Portugal absetzt, wo er sich zwischen 2014 und 2015 aufgehalten hat und gemäss eigenen Angaben Eigentümer eines Hauses ist (Einvernahme vom 25. Januar 2016 S. 6). Dies umso mehr, da er sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – in der Schweiz hoch verschuldet hat und er sich von verschieden Seiten mit Geldforderungen konfrontiert sieht (vgl. dazu Aktennotiz vom 5. April betreffend Besuch des [...] im Untersuchungsgefängnis [...]). Damit wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Seiner Beteuerung, er sei bereit, sich den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten, kann unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht weiterhin bestehende Fluchtgefahr angenommen.

4.5      Ersatzmassnahmen wie die von der Verteidigung vorgeschlagene Ausweis- und Schriftensperre fallen gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer praktisch ausser Betracht (vgl. Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnten ihn überdies weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht wirksam von der Ausreise innerhalb des Schengen-Raumes abhalten (vgl. Urteil Vorinstanz p. 3). Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer arbeitslos ist. Fraglich erscheint ausserdem, ob ein Electronic Monitoring in Grenznähe geeignet wäre, eine Flucht in zeitlicher Hinsicht tatsächlich zu verhindern. Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auch die Leistung einer Kaution verworfen. Im vorliegenden Fall würde eine Kaution aufgrund der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers nicht aus eigenen Mitteln, sondern durch die Familie geleistet (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 25. April 2016 betreffend Leistung der Geldstrafe im Kanton Aargau). Eine solche Drittkaution erscheint nicht geeignet, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil p. 3 mit Hinweis auf BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).

5.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, eine Fortführung der Haft sei unverhältnismässig. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2015.56 vom 12. Januar 2016 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. Januar 2016 in Haft. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. April 2016 den Abschluss der Untersuchung und die Erhebung der Anklage angekündigt und die Beurteilung durch ein Strafdreiergericht beantragt (Vernehmlassung der StA vom 17. Mai 2016 p. 4). Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft am 17. August 2016 wird sich der Beschwerdeführer knapp sieben Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine Sanktion, welche die Dauer der bisher angeordneten Haft deutlich übersteigen dürfte.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde 5. Mai 2016 als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Beschwerde vom 31. Mai 2016 ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar ausgerichtet. Gestützt auf seine Honorarnote vom 25. Mai 2016 für das Verfahren HB.2016.22 sowie den durch das Verfahren HB.2016.23 zusätzlich entstandenen Aufwand sind dem Verteidiger ein Honorar in Höhe von CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–) sowie eine Spesenentschädigung von CHF 22.75 (CHF 0.25 pro Kopie sowie CHF 15.– für Porti und Telefonate), je zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde vom 5. Mai 2016 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerde vom 31. Mai 2016 wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, MLaw [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt 97.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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