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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.04.2016 HB.2016.16 (AG.2016.326)

8 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,849 parole·~9 min·2

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.16

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. April 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2016

Sachverhalt

A____ wurde am 6. April 2016 wegen Verdachts auf diverse Einbruchdiebstähle festgenommen. Mit Verfügung vom 8. April 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 3. Juni 2016 an.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 18. April 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides umgehend – eventualiter unter Auflagen – zu entlassen. Weiter stellt er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verteidiger lic. iur. [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Mit Eingabe vom 29. April 2016 hat sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen lassen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 57.100]). Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, drei Einbruchdiebstähle zum Nachteil der Sonderschule „Zur Hoffnung“ begangen zu haben. Zudem wird ihm ein Einschleichdiebstahl zum Nachteil seines Vaters, B____, zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat die Delikte zum Nachteil der Sonderschule „C____“ anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2016 ausdrücklich zugestanden (Auss. Beschwerdeführer Prot. Einvernahme vom 7. April 2016 p. 5 [a.V.]: „Ja, ich habe diesen Einbruch dort gemacht.“, p. 9 [a.V.]: „Ja das stimmt, das gebe ich zu.“, p. 11 [a.V.]: „Ja das stimmt.“). Den Diebstahl aus der Wohnung seines Vaters hat er hingegen bestritten (Einvernahme vom 7. April 2016 S. 17: „Das stimmt nicht, das habe ich ihm schon gesagt.“, Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 p. 2).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2., statt vieler AGE HB.2016.9 vom 25. April 2016 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei fortgeschritteneren Ermittlungen.

2.3      Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die drei Einbruchdiebstähle zum Nachteil der Sonderschule „C____“ vom 12. März, 18. März und 1. April 2016 ein dringender Tatverdacht ohne weiteres gegeben. In objektiver Hinsicht wird dieser zusätzlich gestützt durch die am Tatort gesicherten DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass er unmittelbar vor den Taten im Rahmen einer IV-Anlehre im Sonderschulheim „C____“ untergebracht gewesen war. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass auch bezüglich des nach wie vor bestrittenen Einschleichdiebstahls vom 21. März 2016 ein hinreichend dringender Tatverdacht vorliegt. So bestehen aufgrund der Tatsache, dass gemäss den Angaben des Geschädigten im Tatzeitpunkt einzig der Beschwerdeführer Zugang zur väterlichen Wohnung und den darin befindlichen Gegenständen hatte sowie der konkreten familiären Situation ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung der Tat durch den Beschwerdeführer.

2.4      Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung ausgegangen.

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Untersuchungshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde Ziff. 4 f.).

3.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren „Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai E. 2.2).

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 ER. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; Forster, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

3.3      Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 12. März, 18. März, 21. März und 1. April 2016 vorgeworfen. Diese Delikte habe er während eines im Kanton Basellandschaft gegen ihn laufenden Verfahrens wegen eines im August 2015 zum Nachteil seiner ehemaligen Pflegefamilie begangenen Einbruchdiebstahls begangen. Weitere offene Verfahren, welche teilweise von Basel-Stadt an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden sind, betreffen einen weiteren Einschleichdiebstahl zum Nachteil der Institution „C____“ sowie eine Sachbeschädigung. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zugegeben, am 16. März 2016 einen Diebstahl mit Sachbeschädigung zum Nachteil seines Stiefvaters D____ begangen zu haben. Zumindest an den zugestandenen Einbrüchen kann kein ernsthafter Zweifel an der Tatverwirklichung bestehen. Die Deliktsbeute in Höhe von knapp CHF 2‘000.– ist zwar nicht besonders hoch, übersteigt die Grenze der Geringfügigkeit aber beträchtlich. Hinzu kommt der teilweise noch nicht bezifferte Sachschaden. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zu Recht festgestellt, dass er seit August 2015 immer wieder Vermögensdelikte begangen hat. Dabei falle auf, dass er die Straftaten regelmässig zum Nachteil von Bezugspersonen verübt habe (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss eigenen Angaben als Folge einer schwierigen Kindheit in einer Lebenskrise (Auss. Beschwerdeführer Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 p. 2 f.). Die Delikte scheinen „Appellcharakter“ zu haben; so hat auch der Verteidiger geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe diese aus persönlicher Unreife begangen (Beschwerde p. 3). Es erscheint für eine deliktsfreie Zukunft somit vordringlich, ein dem Beschwerdeführer geeignetes Setting einzurichten. Es wird Aufgabe seines bereits eingesetzten Beistandes sein, umgehend die Wohn- und Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers zu prüfen und eine geeignete Unterbringung zu organisieren. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass eine Haftentlassung „ins Leere“ ohne Tagesstruktur nicht ausreichend Gewähr für einen zukünftigen deliktsfreien Lebenswandel bieten könnte. Im jetzigen Zeitpunkt wäre bei einer Entlassung des Beschwerdeführers vielmehr eine Weiterführung der Deliktsserie dringend zu befürchten – die Rückfallprognose ist damit äusserst ungünstig. Bei den begangenen und zu erwartenden Diebstählen handelt es sich um Verbrechen nach Art. 10 StGB, die nicht bagatellisiert werden dürfen. Dem Argument der Verteidigung, wonach die Taten des Beschwerdeführers an das Verhalten von Kindern erinnerten, „welche zu Hause stibitzen“ (Beschwerde p. 3), kann mit Blick auf die Häufigkeit der Delikte, den erzielten Deliktserlös sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unerheblichen Sachschaden angerichtet hat, nicht gefolgt werden. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, durch seine Inhaftierung weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung offenbart sich in der Gesamtheit der aktuellen Vorfälle und der im basellandschaftlichen Verfahren zur Beurteilung stehenden Delikte durchaus eine erhebliche Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Nach dem Gesagten ist somit die Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien anstelle der Haft Auflagen anzuordnen (Beschwerde p. 2). Konkrete Vorschläge für taugliche Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fortsetzungsgefahr werden jedoch nicht vorgebracht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

4.2      Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 6. April 2016 in Haft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft klar übersteigen dürfte. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und mit einer bedingten Strafe rechnen kann, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts, ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2016 ist daher verhältnismässig.

5.

5.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2      Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Verfahren zu bewilligen, da der arbeitslose Beschwerdeführer vom Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt fünf Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren in Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Staatsanwaltschaft

-        Beistand ([...])

-        Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (StA [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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