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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2016 HB.2016.13 (AG.2016.321)

25 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,006 parole·~10 min·3

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 13. September 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.13

ENTSCHEID

vom 25. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

zurzeit im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. März 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2016

Sachverhalt

Gegen A____ wurde ein Strafverfahren wegen Pornographie eingeleitet, nachdem im Rahmen der polizeilichen Abklärung der Umstände des als aussergewöhnlicher Todesfall gemeldeten Ablebens des mit A____ die Wohnung an der [...] teilenden B____ (verstorben am […]) in eben dieser Wohnung eine verdächtige Notiz von einem Polizeibeamten zufälligerweise entdeckt wurde. In der Folge wurde in dieser Wohnung des A____ am 15. September 2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden diverse Gegenstände des A____ beschlagnahmt, unter anderem diverse CDs und DVDs, zwei Laptops, ein PC, externe Festplatten sowie eine Schusswaffe. Eine weitere Hausdurchsuchung derselben Wohnung war für den 26. Februar 2016 geplant. Nachdem sich herausstellte, dass A____ diese nunmehr untervermietet und ein Zimmer in der Wohnung des in derselben Liegenschaft wohnenden Bruders bezogen hatte, wurde dieses Zimmer durchsucht, was indessen zu keiner weiteren Beschlagnahme von Gegenständen führte. Des Weiteren wurde die sich in [...], Deutschland, befindliche und A____ gehörende Liegenschaft an der [...] aufgrund eines an die Deutschen Behörden gerichteten Rechtshilfegesuchs durchsucht. Hier wurden wiederum diverse Gegenstände, insbesondere CDs, Fotos von nackten Kindern, ein Mobiltelefon sowie eine externe Festplatte beschlagnahmt. Am 26. Februar 2016 wurde A____ festgenommen. In seinen Effekten fanden sich weitere Datenträger, welche beschlagnahmt wurden. Mit Verfügung vom 1. März 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 29. März 2016 an. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. März 2016 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 24 Wochen bis zum 13. September 2016 verlängert.

Gegen die Haftverlängerung hat der seit Beginn des Strafverfahrens anwaltlich vertretene A____ mit einer von ihm selbst handschriftlich verfassten Eingabe Beschwerde eingelegt. Er beantragt die Aufhebung bzw. Beendigung der Untersuchungshaft. Nachdem ihm die Beschwerde seines Klienten zugestellt wurde, nahm sein Verteidiger dazu Stellung. Er bringt darin seine vollumfängliche Unterstützung der Interessen des A____ zum Ausdruck und weist auf dessen hohes Alter und gesundheitliche Probleme hin. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Das Appellationsgericht beurteilt die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1      Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2     

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet unter dem Titel der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft vehement die „internationale Dimension“ seines Falles. Die „vielen tausend Bilder und DVD“ seien nicht von ihm, sondern stammten aus dem Internet. Auch habe nicht er diese Bilder heruntergeladen, da er davon nichts verstehe. Er „erkläre wahrheitsgetreu“, dass er „nie in Sri Lanka oder anderswo Straftaten im Sinne pädophiler Gewalt gegen Knaben“ begangen habe.

2.2.2   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2.3   Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beteuerungen dem aktuellen Erkenntnisstand der Ermittlungen nichts entgegenzusetzen. Entgegen seinen anfänglichen und andauernden Beteuerungen, er selber habe nie sexuelle Handlungen an Kindern vollzogen sondern immer „nur“ Bilder konsumiert (Aktennotiz vom 26. Februar 2016; Einvernahme vom 14. März 2016 S. 3), haben die im Laufe der Ermittlungen gewonnen Erkenntnisse diese Aussage klar widerlegt, indem ein Video sichergestellt wurde, auf welchem der Beschwerdeführer mit einem offensichtlich minderjährigen Knaben bei der Vornahme sexueller Handlungen zu sehen ist (Zwischenbericht vom 21. März 2016 S. 21 und 25). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem aktuellsten Stand der Ermittlungen von einer internationalen Dimension des Falles auszugehen ist: Der Beschwerdeführer reiste zugegebenermassen seit vielen Jahren regelmässig nach Sri Lanka und verbrachte dort einen erheblichen Teil seines Lebens, was aufgrund der gesamten Umstände den dringenden Verdacht auf sogenannten Kindersextourismus nahe legt. Dies umso mehr, als dass das Kind auf den den Beschwerdeführer belastenden Aufnahmen dunkler Hautfarbe und mutmasslich sri-lankischer Herkunft ist. Ebenfalls zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass unbesehen der (noch unbekannten) Datierung des besagten, den Beschwerdeführer belastenden Filmmaterials keineswegs von einer Verjährung entsprechender Taten auszugehen ist, da der Beschwerdeführer bis vor kurzem eine rege Reisetätigkeit in die genannte Region betrieb. Auch der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundene Revolver, den dieser für den Fall von Ermittlungen gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner zugestandenen Pädophilie gemäss eigenen Angaben zur Selbsttötung verwenden wollte, deutet auf ein grosses Schuldbewusstsein und damit auf die Begehung von schweren Verbrechen dieser Art hin. Hinzu kommen die unzähligen kinderpornografischen Bilddateien, deren Besitz ebenfalls strafbar ist, sowie die mutmasslichen Kontakte zu anderen Männern mit pädophilen Neigungen (vgl. die Auskünfte von Interpol Wiesbaden mit Fax vom 7. Oktober 2013; E-Mail Verkehr zwischen A____ und [...]), welche ausserdem die Zugehörigkeit zu einem eigentlichen kinderpornografischen Ring (möglicherweise zwecks Austausch kinderpornografischen Materials und/oder gemeinsamer Vornahme sexueller Übergriffe an Kindern) nahe legen. Auch legt der E-Mail Verkehr mit [...] den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieses schriftlichen Kontakts im August 2011 grosse Sorgen machte, es könnte ihn (strafrechtlich) belastendes Material in Umlauf kommen. Weiterhin behauptet der Beschwerdeführer ferner, Passwörter für verschlüsselte Dateien auf den beschlagnahmten Datenträgern nicht zu kennen (vgl. Einvernahme vom 22. März 2016 S. 12 f.). Damit existieren weiterhin Dateien, deren Inhalt (noch) nicht bekannt ist und möglicherweise weitere Delikte des Beschwerdeführers dokumentieren. Insgesamt hat sich jedenfalls der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner pädophilen sexuellen Ausrichtung der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht hat, im Laufe der seit Mitte September 2015 aufgenommen Ermittlungen massiv verdichtet und erhärtet sowie in Bezug auf die in Frage kommenden Delikte um zusätzliche Tatbestände erweitert (vgl. Art. 187, 189, 196 und 197 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der für die Weiterführung der Untersuchungshaft notwendige Tatverdacht ist damit gegeben.

2.3     

2.3.1   Der Beschwerdeführer moniert weiter, es bestünde keine Fluchtgefahr. Er hätte bis zu seiner Verhaftung genügend Möglichkeiten zur Flucht gehabt, sei aber in der Schweiz verblieben und im Dezember 2015 nach einem einwöchigen Ferienaufenthalt auf Teneriffa in die Schweiz zurückgekehrt. Sein Verteidiger verweist in diesem Zusammenhang auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und fügt hinzu, eine Flucht ins Ausland könne allein aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.

2.3.2   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

2.3.3   Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ferienaufenthalt auf Teneriffa im Dezember 2015 bewiesen hat, dass er reisefähig ist. Daran vermag auch sein Spitalaufenthalt zu Beginn des Jahre 2016 nichts zu ändern, zumal eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Krankheit weder bekannt, geschweige denn belegt ist. Dem Beschwerdeführer gehört ausserdem eine Liegenschaft in […], Deutschland, und er hat sich bereits vor Jahren in der Schweiz offiziell abgemeldet und sich gemäss eigenen Angaben seit 2004 mehrheitlich in Sri Lanka aufgehalten. Auch wenn die Abmeldung unter Umständen (auch) der Umgehung einer Besteuerung in der Schweiz diente, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Kontakte im nahen und fernen Ausland verfügt. Innerhalb des Schengenraums ist ein Fortbewegen ohne Pass, welcher dem Beschwerdeführer abgenommen wurde, ohne grössere Schwierigkeiten möglich, weshalb die Abgabe der Reisedokumente allein das Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht sicher zu stellen vermag. Der Beschwerdeführer sieht sich seit seiner Verhaftung zudem mit massiv schwereren Strafvorwürfen konfrontiert als noch zu Beginn der Ermittlungen im September 2015, weshalb sein Verbleiben bzw. seine Rückkehr in die Schweiz zwischen September 2015 und seiner Verhaftung im Februar 2016 ebenfalls nicht zu beweisen vermag, dass er gewillt ist, sich freiwillig der Justiz zur Verfügung zu halten. Auch sein zugestandener (früherer) Plan, sich das Leben zu nehmen, sollte gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Pädosexualität ermittelt werden, spricht klar gegen seinen inneren Willen, sich der Justiz zu stellen und die allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Insgesamt ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und die Weiterführung der Untersuchungshaft allein deswegen gerechtfertigt.

2.4     

2.4.1   Als richtig erweisen sich auch die Ausführungen der Vorinstanz zur bestehenden Verdunkelungsgefahr. Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

2.4.2   Da der starke Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer Teil eines eigentlichen Pädophilenrings ist, muss sich das Strafverfahren auch auf die Ermittlung von Mittätern fokussieren. Dass der Beschwerdeführer allfällige Mittäter warnen kann, ist mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu unterbinden. Ebenfalls ermittelt werden müssen allfällige Kinder, welche mögliche Opfer sexueller Ausbeutung wurden. Aufgrund des naheliegenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Sri Lanka sexuelle Verbrechen an Kindern begangen hat, ist zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise auf die Opfer und deren Familien einwirken kann, bevor diese seitens der Behörden überhaupt gefunden werden konnten. Es ist notorisch, dass in den für Sextourismus typischen Destinationen oft die Armut eines grossen Teils der Bevölkerung von den Tätern ausgenutzt wird, um sich mittels Geld ihre Opfer „zu beschaffen“: Die Opfer und deren Familien werden mithin mit Geld zur Duldung oder gar Förderung der Verbrechen verleitet. Es besteht damit eine grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer gerade auch mit finanziellen Mitteln auf potentielle Opfer- und Zeugenaussagen Einfluss nehmen könnte. Damit ist auch das Bestehen einer Kollusionsgefahr zu bejahen.

2.5      Die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft ist zudem angemessen. So ist aufgrund des höchst wahrscheinlichen internationalen Sachverhalts von äusserst (zeit)aufwendigen internationalen Ermittlungen auszugehen. Der Tatverdacht des mehrfachen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger über viele Jahre hinweg wiegt ausserdem äusserst schwer, weshalb bei einer Verurteilung mit einer die Untersuchungshaft nicht unterschreitenden Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft ist folglich gewahrt.

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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