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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2016 HB.2016.10 (AG.2016.272)

20 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,391 parole·~17 min·3

Riassunto

Abweisung Haftentlassungsgesuch sowie Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Juni 2016 (BGer 1B_195/2016 vom 8. Juni 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.10

ENTSCHEID

vom 20. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...],                                                                                            Beschuldigter

[...]                                                                                                                             

vertreten durch [...], Advokatin

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2016

betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch, Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Juni 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen Verursachens einer Explosion, versuchter Tötung, Sachbeschädigung, Diebstahls sowie Veruntreuung.

Am 5. Februar 2016 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 8. Februar 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 4. April 2016, Untersuchungshaft verfügt. A____ hat am 16. März 2016 ein Haftentlassungsgesuch gestellt und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft verlangt. Mit Eingabe vom 17. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs, eine Sperrfrist von einem Monat für ein neues Haftentlassungsgesuch und die Verlängerung der Haft um 12 Wochen beantragt. Mit Verfügung vom 24. März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A____ abgewiesen, eine Sperrfrist bis zum 21. April 2016 verfügt und die Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. Juni 2016, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A____ am 1. April 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 12. April 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert; am 19. April 2016 hat die Verteidigung die Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs respektive die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet und festgehalten, dass die Haft weiterhin verhältnismässig sei, und darauf hingewiesen, dass innert der nächsten 12 Wochen Anklage erhoben werden sollte. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere das Bestehen von Flucht- und Kollusionsgefahr, aber auch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.

3.

3.1      Der Tatverdacht betrifft insbesondere die Delikte des Diebstahls, des Verursachens einer Explosion, der versuchten Tötung, der Veruntreuung sowie des Fahrens ohne entsprechenden Führerausweis, also Verbrechen und Vergehen. Die Frage der Konkurrenz, d.h. ob neben dem Tatbestand des Verursachens einer Explosion auch noch derjenige der versuchten vorsätzlichen Tötung in Frage käme (vgl. Roelli/Fleischander, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Vor Art. 221 StGB N 14, Art. 223 StGB N 12), wird hier offen gelassen; die folgenden Ausführungen konzentrieren sich insoweit auf den Tatbestand des Verursachens einer Explosion.

Zentral ist dabei der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei verantwortlich für das Verursachen einer Explosion, welche sich am Mittwoch, den 3. Februar 2016, ca. 11.42 Uhr, im Lagerraum des Restaurants [...] auf dem [...] ereignet hat. Der Beschwerdeführer war dort seit Anfang Januar 2016 als stellvertretender Betriebsleiter angestellt und hat im Explosionszeitpunkt dort seinen Dienst versehen. Bei der Explosion wurde zwar erheblicher Sachschaden verursacht; Menschen sind, obwohl sich mehrere Personen im Explosionszeitpunkt im Restaurant befunden haben, nicht zu Schaden gekommen. Die Abklärungen des Spurenbildes – brennende Kerze in der Nähe einer geöffneten Gasflasche – weisen auf eine vorsätzliche Verursachung der Explosion hin; es wurde ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich, insbesondere betreffend Zeitspanne und Gefährdungspotential der Explosion, in Auftrag gegeben, welches bis Ende Juni 2016 vorliegen sollte. Kurz vor dieser Explosion hatte der Betriebsleiter des Restaurant [...] festgestellt, dass sich Geschäftseinnahmen im Betrag von CHF 26‘700.– nicht im Tresor befanden. Der Beschwerdeführer, welcher diesen Betrag unbestrittenerweise im System ausgebucht hatte, habe, laut Angaben des Betriebsleiters B____ und der Mitarbeiterin C____, dazu erklärt, er habe diesen Betrag am Vortage bei der Bank einbezahlt. Als der Beschwerdeführer keine Quittung für die Einzahlung habe vorweisen können, habe ihn der Betriebsleiter aufgefordert, bei der Bank eine entsprechende Quittung zu besorgen. Wenig später sei es dann zur Explosion im Restaurant gekommen, so dass die Frage der fehlenden Quittung vorübergehend in den Hintergrund gerückt sei. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Betrag von CHF 26‘700.– nicht bei der Bank einbezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den Vorwurf des Diebstahls als auch jenen des Verursachens einer Explosion.

Ausserdem soll der Beschwerdeführer im Juli 2014 den Erlös aus einem Autoverkauf von CHF 9‘400.–, welchen er für seinen Freund entgegengenommen hatte, nicht an diesen übergeben sondern für eigene Bedürfnisse ausgegeben haben. Unbestrittenerweise ist der Beschwerdeführer schliesslich auch mit dem Fahrzeug seines Vaters gefahren, obwohl ihm der entsprechende Führerausweis längst entzogen worden war.

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.3      Im Zentrum des vorliegenden Strafverfahrens stehen zunächst die Delikte des Diebstahls und des Verursachens einer Explosion. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Tatverdacht gegen ihn in Bezug auf diese Tatbestände im Laufe der bisherigen Ermittlungen zweifellos erhärtet. Es ist unbestritten, dass er am 2. Februar 2016 im System verbucht hat, dass der fehlende Betrag von CHF 26‘700.– einbezahlt worden sei. Sodann sagen sein Vorgesetzter B____ und seine Mitarbeiterin C____ aus, dass er am Morgen des 3. Februar 2016, als das Fehlen des Geldes bemerkt wurde, erklärt habe, er habe das Geld am Vortag bei der Bank einbezahlt, und, als er keine entsprechende Quittung vorweisen konnte, darauf vom Betriebsleiter B____ aufgefordert wurde, den entsprechenden Einzahlungsbeleg zu holen (vgl. Einvernahmen vom 4. Februar 2016, 10. Februar 2016, 9. März 2016). Wie der Umstand, dass diese beiden Personen zunächst gemeinsam einvernommen worden sind, zu werten ist, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte im relevanten Zeitpunkt auch Zugang zum Tresor, so hatte ihm am 2. Februar 2016 der Mitarbeiter D____ den Schlüssel kurzzeitig überlassen (vgl. Einvernahme D____ vom 11. Februar 2016), und am 1. Februar 2016 behändigte er den Schlüssel der Mitarbeiterin E____, weil diese nicht hatte zur Arbeit kommen können (vgl. Einvernahme E____ vom 12. Februar 2016). Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer massiv überschuldet ist, somit ein Motiv für den Diebstahl hatte: Neben offenen Betreibungen von CHF 72‘500.– bestehen Verlustscheine von beinahe CHF 49‘000.–. Bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer wurden – neben CHF 3‘000.– – auch Hinweise dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer exzessiv Poker spielt. So haben die Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer etwa am 8., 9., 15., 16., 17., 19., 22., 24., 30. und 31. Januar 2016 und auch am 1., 3. und 4. Februar 2016 das Swiss Casino in Zürich aufgesucht hat; gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe er im Zeitraum vom 30. Januar bis und mit 4. Februar 2016 insgesamt CHF 23‘300.– beim Pokern verloren (vgl. Aktennotiz vom 4. März 2016 betreffend Ermittlungen über Vorkommnis Bericht der Swiss Casinos). Zuvor soll er laut Aussagen seines Vaters im Januar 2016 bereits seiner Mutter den Betrag von CHF 14‘000.– entwendet haben. Der Beschwerdeführer hatte somit durchaus ein starkes Motiv für einen Diebstahl. Zudem kann er die Herkunft der CHF 3‘000.– und auch die Herkunft des im Spielcasino verprassten Geldes nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. März 2016). In Bezug auf den Diebstahl besteht somit ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.

Dasselbe gilt für die Verursachung der Explosion. Zunächst besteht eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen dem Bekanntwerden des Fehlens des Geldes, der Aufforderung des Vorgesetzten an den Beschwerdeführer, eine Quittung für die Einzahlung des Geldes zu besorgen, und der Explosion. Ausserdem haben mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beschwerdeführers unabhängig voneinander, aber im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sich vor der Explosion auffällig verhalten habe. Mehrere Mitarbeiter wollen ein ausgesprochen nervöses Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet haben (vgl. Einvernahme F____ vom 19. Februar 2016, Einvernahme C____ vom 10. Februar 2016). Die Mitarbeiter/innen C____ und D____ sagen aus, dass der Beschwerdeführer sie kurz vor der Explosion gedrängt habe, den Bereich in der Nähe des Lagerraums zu verlassen. Angesichts der Aussagen der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, angesichts objektiver Beweise und Indizien, angesichts der Motivlage des überschuldeten und dem Glücksspiel zugetanen Beschwerdeführers, und angesichts des zeitlichen Zusammenhangs der Explosion mit dem mutmasslichen Diebstahl besteht insoweit dringender Tatverdacht gegen diesen.

In Bezug auf die Veruntreuung des Kauferlöses des Fahrzeuges wird der Beschwerdeführer durch die Aussagen der Auskunftsperson G____ belastet (vgl. Einvernahme vom 10. März 2016); eine Konfrontationseinvernahme mit dem anderen mutmasslich Geschädigten H____ steht noch aus, und ist offenbar auf den 21. April 2016 angesetzt worden.

3.4      Die anfänglichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben sich im Laufe der Ermittlungen somit bestätigt und weiter erhärtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Übrigen kann die Beweiswürdigung, wie bereits festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweggenommen werden. Bei einer summarischen Würdigung der verschiedenen Aussagen und der weiteren Umstände ist derzeit wie aufgezeigt von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Delikte des Diebstahls, des Verursachens einer Explosion, der Veruntreuung sowie des Fahrens ohne entsprechenden Führerausweis auszugehen. Dass in der ersten Haftverfügung Haft auf 8 Wochen ausgesprochen und diese nun um weitere 12 Wochen verlängert worden ist – dies kommt im Übrigen häufiger vor – , ist angesichts des Umstandes, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigt und verdichtet hat, korrekt und angemessen. Es ist nicht nachzuvollziehen, was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand in Bezug auf die Annahme des Tatverdachts ableiten möchte. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Beweisergebnisse und Indizien vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, welche einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen.

Nach dem Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls in Bezug auf Diebstahl, Verursachen einer Explosion, Veruntreuung sowie Fahren ohne Berechtigung.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat insbesondere mit Hinweis auf die desolate aktuelle Situation des Beschwerdeführers, in der er nichts mehr zu verlieren habe, das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei schweizerischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Es fehlten ihm die finanziellen Mittel und auch entsprechende Beziehungen, die ihm eine Flucht ins Ausland ermöglichen könnten. Zudem könnte einer allfälligen Fluchtgefahr ausreichend durch entsprechende Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre, Meldepflicht oder elektronische Fussfessel begegnet werden.

4.2      Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).

4.3      Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger, hat aber familiäre Verbindungen nach […], wo er auch geboren und bis zum 11. Lebensjahr aufgewachsen ist.

Angesichts der gravierenden strafrechtlichen Vorwürfe droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe; so ist bereits das vorsätzliche Verursachen einer Explosion mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Dieser Umstand stellt einen beträchtlichen Anreiz dar, sich ins Ausland abzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat gute Verbindungen ins Ausland. Dies insbesondere nach […], wo er wie erwähnt geboren und bis zum 11. Lebensjahr aufgewachsen ist, familiäre Kontakte hat, die Sprache spricht und seine Ferien verbringt. Der Beschwerdeführer hat bereits im Ausland an Pokerturnieren teilgenommen. Er scheint  – trotz der enormen erlittenen Verluste – offenbar nach wie vor der Ansicht zu sein, er könne mit Pokern berechenbare Gewinne erzielen (vgl. Einvernahmen vom 9., 10. März 2016), so dass die Versuchung, sich ins Ausland abzusetzen, stark ist, zumal er unterdessen in der Schweiz mit einer Spielsperre belegt ist.

Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist in jeder Hinsicht – wirtschaftlich, beruflich, familiär und sozial – ausgesprochen schlecht: Er ist massiv verschuldet (offene Betreibungen von rund CHF 72‘500.–; Verlustscheine beinahe CHF 49‘000.–). Seine erst Anfangs Januar 2016 angetretene Arbeitsstelle hat er in Zusammenhang mit den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorkommnissen verloren, nachdem er im Jahre 2015 offenbar mehrheitlich arbeitslos gewesen ist. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind unter den gegebenen Umständen minimal. Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz einzig zu seinen Eltern, bei welchen er auch gewohnt hat. Diese werden ihre Unterstützung nach den jüngsten Vorkommnissen – im Januar 2016 soll der Beschwerdeführer seiner Mutter CHF 14‘000.– entwendet haben – aber mutmasslich stark einschränken (vgl. Einvernahme mit dem Vater vom 23. Februar 2016). Er hat zwar Bekannte, die ihn auch in der Untersuchungshaft besuchen, hierbei scheint es sich indes um eher lockere und oberflächliche Verbindungen zu handeln; der Beschwerdeführer scheint derzeit auch sozial ausgesprochen wenig integriert. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass er – ob eine Suchterkrankung vorliegt, mag hier offenbleiben – offenbar in einem Ausmass dem Glücksspiel frönte, das er mit seinem Einkommen nicht hat finanzieren und mit einer Erwerbstätigkeit nicht hat vereinbaren können. Die mittlerweile gegen ihn ausgesprochene schweizweite Spielsperre dürfte ihn empfindlich treffen. Es ist zusammenfassend nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation in der Schweiz halten könnte. Zwar weist die Verteidigung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Situation Interesse daran hätte, in der Schweiz zu verbleiben, so könnte er hier im Bedarfsfall auf die Sozialhilfe zurückgreifen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, namentlich das Verursachen einer Explosion zur vorübergehenden Vertuschung eines Diebstahls, zeigt allerdings auf, dass sich der Beschwerdeführer durchaus zu Kurzschlusshandlungen hinreissen lässt, was wiederum die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr begründet.

Insgesamt ist nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit dafür aus-zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

4.4      Die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, wie eine Schriftensperre, Meldepflicht, elektronische Fussfesseln, bieten angesichts der hier als nicht bloss niederschwellig einzustufenden Fluchtgefahr, keine ausreichende Sicherheit (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). So ermöglichen die offenen Grenzen in Europa ein problemloses Untertauchen. Weder eine Meldepflicht noch eine elektronische Fussfessel können eine Flucht wirkungsvoll und zeitnah verhindern. Immerhin als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch festhält, im Falle einer Schriftensperre sich allenfalls mit fremden Reisedokumenten versehen und damit ins Ausland absetzen könnte, ist der Umstand zu werten, dass in seinen Effekten der Führerausweis eines Kollegen ebenfalls […] Aussehens gefunden wurde.

5.

5.1      Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass hier an sich sowohl die Kollusions- als auch die Fortsetzungsgefahr gegenwärtig offen gelassen werden können. Festzuhalten ist aber, dass jedenfalls bis zur Befragung respektive Konfrontation mit den vom Beschwerdeführer genannten Personen H____ und I____ (vgl. Beweisanträge vom 29. März 2016) Kollusionsgefahr anzunehmen ist.

Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel in-dem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). ). Die Annahme von Kollusionsgefahr setzt nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Ansprache mit Zeugen oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. AGE HB.2011.34). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

5.2      Es geht vorliegend – unter anderem – um ein noch nicht restlos geklärtes gemeingefährliches Verbrechen sowie um Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen. Angesichts der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die Aussagen von Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Der Beschwerdeführer kennt die Zeugen respektive Auskunftspersonen; die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Zwar sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Restaurants [...] bereits befragt, teilweise auch mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden. Indes ist insoweit die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6). Bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers ist zudem eine Neigung zu Bagatellisierungen und Externalisierung augenfällig; so hat er sich beispielsweise angeblich nur deshalb bei einer Drittperson angemeldet, damit seine Mutter keine Depression bekomme. Auch bestehen gewisse Hinweise auf manipulatives Verhalten, so konnte er seinen Kollegen H____ hinhalten und vermochte auch dessen Onkel davon abzuhalten, Strafanzeige zu erstatten (vgl. Einvernahme G____ vom 10. März 2016). Auf jeden Fall besteht nach wie vor Kollusionsgefahr in Bezug auf die in Zusammenhang mit der Veruntreuung noch nicht befragten Zeugen respektive Auskunftspersonen H____ und I____. Gerade auch weil der Beschwerdeführer diese Befragungen selber beantragt hat, muss die Versuchung, diese Personen zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen, hier als erheblich eingestuft werden. Die Befragung des Zeugen H____ ist nach Angabe des Beschwerdeführers für den 21. April 2016 vorgesehen.

6.

Schliesslich erweist sich die Untersuchungshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hätte der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem 5. Februar 2016 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 27. Juni 2012 wären es knapp 5 Monate – deutlich übersteigt. Weiter kann die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden (vgl. oben E. 4.4).

7.

Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sperrfrist wird mit der Beschwerde nicht angefochten, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.

8.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer deren ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden. Seiner Verteidigerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse gemäss ihrer Aufstellung zugesprochen (vgl. Honorarnote vom 19. April 2016). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [¨…], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.60 und Auslagen von CHF 30.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 91.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2016 HB.2016.10 (AG.2016.272) — Swissrulings