Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.8
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ , geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 30. April 2015
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise eventuell mehrfacher übler Nachrede) bezüglich des Blogs […] (AS Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46), von der Anklage wegen Irreführung der Rechtspflege sowie von der Anklage wegen Rassendiskriminierung wurde er hingegen freigesprochen. Das Urteil ist zufolge Anmeldung der Berufung noch nicht rechtskräftig. Ferner erliess das Strafdreiergericht eine als separater Beschluss vom gleichen Datum ausgefertigte amtliche Verfügung, wonach A____ unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet wurde, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und YouTube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Darüber hinaus verhängte das Strafdreiergericht mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO über A____ Sicherheitshaft auf eine vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 30. April 2015. Da der Angeschuldigte nicht zur mündlichen Urteilseröffnung im gegen ihn geführten Strafverfahren erschien, konnte er allerdings nicht schon im Gerichtssaal verhaftet werden, jedoch wurde er noch gleichentags an seinem Wohnort von der Polizei angehalten und in Gewahrsam genommen.
Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft hat A____ sowohl persönlich mit Eingabe vom 10. Februar 2015 als auch durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Haftbeschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Ebenso haben sowohl die Verteidigung als auch der Angeschuldigte selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Strafdreiergerichts erhoben, mit welchem dieser zur Löschung von Internet-Blogs, Facebook-Accounts und YouTube-Channels etc. verpflichtet worden ist. Hierüber wird in einem separaten Beschwerdeverfahren (BES.2015.24) entschieden werden. Die Staatsanwältin und der Strafgerichtspräsident haben je eine Vernehmlassung eingereicht; beide beantragen die Abweisung der Haftbeschwerde. A____ hat dazu am 18. Februar 2015 schriftlich repliziert.
Der als Beschwerdeinstanz zuständige Appellationsgerichtspräsident hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Diese hat am 25. Februar 2015 stattgefunden. Darin sind der Beschwerdeführer und sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Wort gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Darüber hinaus ergeben sich die Ausführungen der Parteien sowie der Vorinstanz, soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die gegen den Haftbeschluss des Strafdreiergerichts gerichtete Beschwerde ist, sowohl was die Eingabe des Beschwerdeführers persönlich vom 10. Februar 2015 als auch diejenige seines Verteidigers vom 16. Februar 2015 betrifft, form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Beschwerden werden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), indessen kann die Rechtsmittelinstanz nach Art. 390 Abs. 5 StPO eine Verhandlung anordnen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Hierfür muss, wie dies vorliegend geschehen ist, ein separater schriftlicher Beschluss des in der Sache urteilenden Gerichts gefällt werden. Demgegenüber besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Phase von Gesetzes wegen keine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts mehr (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, das Strafdreiergericht habe mit dem angefochtenen Haftbeschluss seine Kompetenzen überschritten, ist daher nicht zutreffend.
3.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Ausserdem kann eine Person in Haft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO) Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Vorliegend besteht angesichts der in erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche kein Zweifel am Bestehen eines im Sinne des Gesetzes genügenden Tatverdachts, auch wenn das fragliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Beschwerdeführer sich nach wie vor als unschuldig bezeichnet. Es ist auf jeden Fall nicht Sache der Beschwerdeinstanz, im Haftprüfungsverfahren der Beurteilung im bereits angemeldeten Berufungsverfahren vorzugreifen.
5.
Das Strafdreiergericht hat sich im angefochtenen Haftbeschluss ausschliesslich auf den Haftgrund der Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr gestützt. Demgegenüber wird in seiner Beschwerdevernehmlassung ebenso wie in jener der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, es seien auch die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Ausführungsgefahr gegeben. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, kann doch die Beschwerdeinstanz ihrem Entscheid zusätzliche oder andere Haftgründe zugrunde legen, als dies die ursprünglich verfügende Behörde getan hat. Vorbehalten bleibt dabei lediglich, dass der inhaftierten Person dazu das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Forster, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, haben sich doch der Verteidiger des Beschwerdeführers und dieser selbst in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeinstanz zu den erwähnten Ausführungen betreffend diese beiden Haftgründe äussern können, wobei letzterer noch zusätzlich eine schriftliche Replik eingereicht hat.
6.
6.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
6.2 Als Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr erscheint im Falle des Beschwerdeführers die erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Eine solche Sanktion kann grundsätzlich geeignet sein, eine verurteilte Person zur Flucht oder zum Untertauchen zu veranlassen. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass diese Strafe zufolge Anmeldung der Berufung nicht rechtskräftig ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers besteht somit durchaus noch Hoffnung, dass das gegen ihn ausgesprochene Urteil im Rechtsmittelverfahren zu seinen Gunsten abgeändert wird. Objektiv betrachtet ist zwar die Aussicht auf einen Freispruch von den Anklagevorwürfen, wie er ihn als richtig erachtet, nicht realistisch. Indessen ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung im vorliegenden Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer Reduktion der Strafe und allenfalls der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von vornherein als gänzlich ausgeschlossen zu bezeichnen, wobei der Entscheid darüber natürlich dem Berufungsgericht vorbehalten sein wird. Dies wird allerdings ein tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers während des Rechtsmittelverfahrens voraussetzen, konkret die Einstellung von ehrverletzenden Äusserungen im Internet und die Löschung der beanstandeten bisherigen Publikationen. Dies ist nach den bisherigen Äusserungen des Beschwerdeführers zwar nicht zu erwarten. Unmöglich ist es jedoch nicht, dass er angesichts des drohenden längeren Freiheitsentzugs nun zur Besinnung gelangt und sich künftig von rationalen Überlegungen leiten lässt anstatt durch seine Publikationen seinen Emotionen freien Lauf zu lassen. Jedenfalls kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dieser Situation nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nichts mehr zu verlieren.
6.3 Nebst der im Strafverfahren drohenden Sanktion bestehen aber kaum Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Strafverfahren durch Flucht entziehen würde. Aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht erschienen ist und nur durch den Einsatz der Sondereinheit „Barrakuda“ der Kantonspolizei Baselland hat festgenommen werden können, sind kaum Schlüsse zu ziehen. Dass er sich die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden des Strafdreiergerichts nicht hat anhören wollen, entspricht seiner Uneinsichtigkeit. Davon abgesehen hat er sich aber am Abend jenes Tages an seinem Wohnort aufgehalten, so dass er von der Polizei dort angetroffen werden konnte. Zum Einsatz der erwähnten Sondereinheit ist es lediglich deswegen gekommen, weil er sich weigerte, die Tür zu öffnen. Eine Flucht ist darin nicht zu erkennen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar keine Arbeitsstelle mehr hat und sich deswegen in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Allerdings besitzt er noch sein Haus in […], auch wenn er dieses allenfalls wird verkaufen müssen, und ist er sozial durchaus integriert. Kontakte zu andern Personen bestehen insbesondere im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten im Bereich der Musik und des Tanzens. So ist er Sänger und Keyboarder einer Rockband, und gemäss seinen Ausführungen in der Haftbeschwerde wäre am […] auch ein Konzert derselben geplant gewesen, das wegen seiner Inhaftierung hat abgesagt werden müssen. Vor allem aber ist in Bezug auf die Frage der Fluchtgefahr von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Beziehungen oder Einkommensmöglichkeiten verfügen würde, wenn er sich ins Ausland absetzen oder im Inland untertauchen würde. Er ist Schweizer, hat sein Leben in der Region Basel verbracht und seinen Lebensunterhalt bis zum Stellenverlust durch seinen Lohn als Lehrer bestritten. Er dürfte daher nicht in der Lage sein, nun im Alter von […] Jahren eine Existenz ausserhalb der Legalität und ohne staatliche Unterstützung zu beginnen. Hinzu kommt, dass er sich während der ganzen Dauer der Vollstreckungsverjährung, welche bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB 15 Jahre beträgt, auf diese Weise durchschlagen müsste. Aus all diesen Gründen kann der Auffassung des Strafdreiergerichts sowie der Staatsanwaltschaft, wonach beim Beschwerdeführer der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei, nicht gefolgt werden.
7.
7.1 Der Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 E. 4.1 sowie HB.2014.24 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, und dient überdies dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 7). Auch nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist die Wiederholungsgefahr ein zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 9, 14). Ausserdem ist dabei nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich, dass durch die befürchteten Verbrechen oder schweren Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet würde, womit auch abgesehen von der Schwere möglicher Straftaten nicht jegliche Art von befürchteter Delinquenz die Inhaftierung der betroffenen Person zu rechtfertigen vermag.
7.2 Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer im erwähnten Sinne liegt vor allem bei Raub- und Gewalttaten sowie Sexualdelikten vor (BGer 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 14-15, Fn. 57 und 62). Daneben können aber auch schwere Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Sachbeschädigung, mehrfache Hehlerei, Geldwäscherei), Hausfriedensbruch sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Ebenso können (wiederholte) Drohungen unter Umständen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen. Indessen darf das Erfordernis einer erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht mit blosser Sozialschädlichkeit gleichgesetzt werden (Hug/Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Herausg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 34 und 39b). Auch ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob der Beschuldigte bei seinen Vortaten oder zu untersuchenden Delikten eine besondere Gefährlichkeit offenbart hat oder ob ein psychiatrisches Gutachten auf seine potentielle Gefährlichkeit in bestimmten Situationen schliessen lässt.
7.3 Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz der mehrfachen, teilweise planmässigen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt. Konkret wird ihm gemäss der über 350-seitigen Anklageschrift hauptsächlich angelastet, er habe gegen diverse Personen, welche in beruflicher Funktion an den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Stelle als Lehrer beim Kanton Basel-Stadt beteiligt waren, eine jahrelange gezielte Verleumdungskampagne geführt mit dem Ziel, deren Ansehen planmässig zu zerstören. Als Mittel hierfür habe er sich zahlreicher Internet-Blogs, sowie Facebook-Accounts und YouTube-Channels bedient. Konkret soll er gemäss den Ausführungen in der Anklage den betreffenden Personen u.a. angelastet haben, sie hätten die durch ihr jeweiliges Amt verliehene Macht missbraucht, ihre Moral sei völlig verkommen sowie sie seien kriminell, geisteskrank und korrupt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gegen einige dieser Personen wider besseres Wissen Strafanzeigen erhoben, insbesondere wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung sowie Nötigung, und dadurch den Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung erfüllt. Schliesslich soll der Beschwerdeführer Mangas, also Comic-Zeichnungen, mit gewalt- und exkrementenpornographischen Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und auf der Festplatte seines PC abgespeichert haben, was zum Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornographie führte. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner gesamten Äusserungen im Verlauf des Verfahrens eine hohes Risiko besteht, dass er seine Ausführungen im Internet, welche zum erstinstanzlichen Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung geführt haben, unbeeindruckt weiterführt. In diesem Sinne äussert sich auch das über ihn eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 23. Oktober 2014. Allerdings ist, auch wenn die in Frage stehenden Taten nicht bagatellisiert werden sollen, nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch im Sinne des Gesetzes die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben soll. Sein Vorgehen, die ihm missliebigen Personen zu verunglimpfen und gegen sie unbegründete Strafanzeigen zu stellen, war und ist für diese zweifellos ärgerlich und unter Umständen auch belastend. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich einige Betroffene subjektiv darob ängstigen könnten, doch bestehen aufgrund der Äusserungen in den inkriminierten Internet-Publikationen objektiv keine Anhaltspunkte für eine davon ausgehende Gefahr. Insbesondere ist festzustellen, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Drohungen und keine Aufrufe zu Gewalt zu finden sind, weshalb auch keine entsprechende Anklage erhoben worden ist. Eine Gefährdung der Sicherheit anderer kann im Übrigen auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner personalrechtlichen Auseinandersetzung den Fall von Günther Tschanun aus dem Jahre 1986 erwähnt haben soll, dessen Amoklauf im Zürcher Bauamt insgesamt vier Todesopfer zur Folge gehabt hatte, denn diese Äusserungen sind eben nicht Gegenstand des hängigen Strafverfahrens und auch früher ist deswegen nie eine Verurteilung erfolgt. Dementsprechend ist das gesetzliche Erfordernis der Annahme von Wiederholungsgefahr, dass die inhaftierte Person bereits früher gleichartige Delikte verübt haben muss, nicht erfüllt. Schliesslich ist auch aus der Verurteilung wegen Pornographie nicht auf eine Gefährdung der Sicherheit anderer zu schliessen. Abgesehen davon, dass dies einen kaum relevanten Nebenpunkt des Strafverfahrens betrifft, handelt es sich dabei nicht um fotographische Abbildungen realer Menschen, sondern um Manga-Zeichnungen, also blosse Phantasieprodukte. Damit wurden, auch wenn das Herunterladen und Abspeichern derselben strafbar ist, bei der Herstellung der Abbildungen keine Sicherheitsinteressen von andern Menschen beeinträchtigt.
8.
8.1 Der weitere von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Die Notwendigkeit, jemanden an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275, 125 I 361 E. 4c S. 366, 123 I 268 E. 2c S. 270; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E. 3.2). Allerdings muss eine solche Präventivhaft, die einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, nebst dem formellen Erfordernis einer klaren gesetzlichen Grundlage im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Prognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung eines Delikts sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E. 3.2). Hingegen ist für die Annahme der Ausführungsgefahr nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu begehen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung gemäss der ernsthaften, expliziten oder konkludenten Drohung aufgrund einer Gesamtwertung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f.). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand des Betroffenen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 f.; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E. 3.2). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten –, dass sie nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276, je mit Hinweisen; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E. 3.2; Forster, Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 17 f.; AGE HB.2012.53 vom 9. Januar 2013 E. 4 sowie HB.2011.9 vom 8. April 2011 E. 5.1).
8.2 Die Staatsanwaltschaft beruft sich für ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren, wonach beim Beschwerdeführer auch Ausführungsgefahr bestehe, auf das über ihn eingeholte Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). So werde darin festgehalten, dass in den Strafakten verschiedene Einlassungen des Beschwerdeführers dokumentiert seien, die sich auf viele Opfer fordernde Amoktaten, insbesondere auf den Fall Tschanun, bezögen. Wenn sich auch keine diesbezüglichen konkreten Drohungen des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben anderer Personen erkennen liessen, so könnten diese Aussagen doch als maskierte bzw. indirekte Drohungen angesehen werden, die das mögliche Begehen von Gewalthandlungen zwar nicht konkretisierten, aber doch andeuteten. Der Gutachter halte ferner fest, dass eine künftige Verschlechterung bzw. Zuspitzung der Lebenssituation des Beschwerdeführers, etwa eine Verschlechterung der finanziellen Situation, ein Risikofaktor für das Begehen von weiteren Delikten sein könne, die in ihrer Schwere dann allenfalls auch über sein bisheriges Handeln hinausgehen könnten. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Verschlechterung der Lebenssituation des Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten. Es drohe ihm eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe und zudem sehe er sich bei fehlendem Einkommen mit Verfahrenskosten in der Höhe mehrerer Tausend Franken konfrontiert. Er stehe buchstäblich vor dem existentiellen Nichts. Der Vorsitzende des Strafdreiergerichts macht zusätzlich geltend, dass dieses aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks die Situation in Bezug auf dessen psychische Verfassung wie auch die Gefahr künftiger Gewaltdelikte pessimistischer einschätze als der Gutachter, welcher aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers nicht persönlich mit ihm sprechen konnte, sondern seine Einschätzung aufgrund von Akten habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung einen hasserfüllten und wahnhaften Eindruck hinterlassen. Zudem habe die Belastungssituation für diesen durch die Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe noch zugenommen.
8.3 Nach der erwähnten Formulierung von Art. 221 Abs. 2 StPO kann nur dann Haft wegen Ausführungsgefahr angeordnet werden, wenn die in Frage stehende Person eine Drohung ausgesprochen hat, ein schweres Verbrechen auszuführen. Es reicht somit nicht, wenn die Haftbehörde generell den Eindruck gewonnen hat, eine Person könnte ein schweres Verbrechen begehen. Eine solche Drohung kann jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung auch bloss konkludent geäussert werden. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass die Erwähnung des Falles Tschanun durch den Beschwerdeführer indirekt oder sinngemäss als Drohung mit einer ähnlichen Tat angesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als er sich stets als „Mobbing-Opfer“ darstellt, wie dies auch Günther Tschanun bei der strafrechtlichen Beurteilung seines Amoklaufs – in letzter Instanz vor dem Bundesgericht allerdings erfolglos – getan hat. Indessen ist festzustellen, dass diese Drohung sehr vage geblieben ist, da der Beschwerdeführer nur seine Beschäftigung mit diesem Fall erwähnt und nie konkret geäussert hat, dass er die Taten von Tschanun gutheisse oder es diesem gleich tun wolle. Auch der psychiatrische Gutachter spricht diesbezüglich nur von der „Andeutung“ eines Gewaltdeliktes. Wesentlich ist ferner, dass die fraglichen Äusserungen, soweit erkennbar, im Rahmen der Differenzen des Beschwerdeführers mit den Schulbehörden erfolgt sind, und er in den seither vergangenen ca. 8 Jahren nie in irgendwelcher Art Gewalt gegen Personen ausgeübt hat. In den inkriminierten Internet-Blogs sind keine weiteren Drohungen enthalten und offenbar hat er auch sonst keine solchen geäussert, ansonsten die Staatsanwaltschaft zweifellos entsprechend Anklage erhoben hätte. Auch das Argument, dass sich die psychische Belastung für den Beschwerdeführer nun erhöht habe durch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und seine finanziellen Schwierigkeiten mit dem drohenden Verkauf seines Hauses, führt nicht dazu, dass von einer unmittelbar bestehenden Gefahr der Verübung eines Gewaltdelikts durch ihn ausgegangen werden müsste. Wie oben erwähnt, hat er durchaus noch Hoffnung, dass das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgehen könnte. Zudem hat er auch keine Gewalttat begangen, als das Bundesgericht die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses als Lehrer definitiv als rechtens beurteilte, womit er in dieser Hinsicht eine endgültige und ausserordentlich einschneidende Niederlage hinnehmen musste. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten (S. 36 - 40, 44) dem Beschwerdeführer zwar eine ausgeprägte querulatorische Entwicklung bei bestehender paranoider Persönlichkeitsakzentuierung attestiert, jedoch keine schwere psychiatrische Störung bei ihm diagnostiziert hat. Auch wenn dabei darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der ungünstigen Begutachtungssituation letztlich nur Hypothesen generiert werden könnten, ist doch auf diese fachmännische Einschätzung abzustellen. Unter diesen Umständen bestehen, soweit überhaupt von einer genügend konkreten Drohung der Begehung eines schweren Verbrechens im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann, keine hinlänglichen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer diese wahrmachen werde. Damit ist auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr als nicht erfüllt zu erachten.
9.
Da nach den obigen Erwägungen kein gesetzlicher Haftgrund vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angeordnete Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer aufzuheben mit der Folge, dass er unverzüglich in Freiheit zu entlassen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist entsprechend dem in der Verhandlung bezifferten Aufwand aus der Gerichtskasse zu honorieren.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Haftverfügung aufgehoben und wird A____ aus der Sicherheitshaft entlassen.
Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, […], werden für das Haftbeschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 73.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.