Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2015 HB.2015.52 (AG.2015.836)

8 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,454 parole·~12 min·1

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. November 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.52

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____,                                                                                   Beschwerdeführer

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. November 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. November 2015

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 6. Juli 2015 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Juli 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Oktober 2015, in Sicherheitshaft (recte: Untersuchungshaft) versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 6. Juli 2015 seine damalige Lebenspartnerin zu töten versucht, deren Sohn der Freiheit beraubt, gegen beide Todesdrohungen ausgesprochen und sich überdies der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2015 wurde die Untersuchungshaft ab 1. Oktober 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Dezember 2015 verlängert. Am 12. November 2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], ein Haftentlassungsgesuch, wobei er eventualiter beantragte, es sei ihm der Antritt des vorläufigen Massnahmevollzugs zu gewähren. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Verhandlung vom 19. November 2015 das Haftentlassungsgesuch ab und hielt in seiner Verfügung zudem fest, das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmevollzugs gehe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 24. November 2015 eingereichte Beschwerde, mit der die umgehende Haftentlassung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Dezember 2015, das der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. In der Replik wird ausdrücklich darauf hingewiesen, der im Haftentlassungsgesuch vom 12. November 2015 enthaltene Eventualantrag auf Gewährung des vorläufigen Massnahmevollzugs sei weder explizit noch implizit zurückgezogen worden (act. 5 S. 1). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht; nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende Tatverdacht ist vorliegend ohne weiteres gegeben: Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer insoweit einzig die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Sohnes seiner Lebenspartnerin und damit lediglich eines der ihm zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen. Zum anderen kann der dringende Tatverdacht auch aufgrund der übrigen Beweismittel (Aussagen diverser Auskunftspersonen, IRM-Gutachten) bejaht werden.

4.

4.1      Bezüglich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht primär von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dabei ist die genannte Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Vorausgesetzt ist somit zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne umschriebenen Delikte ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15, wonach in diesem Sinne mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt worden sein müssen).

Indessen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Vorstrafenerfordernis sogar ganz abgesehen werden, wenn der eines schweren Delikts Beschuldigte aufgrund der ernsthaften und konkreten Gefahr der Begehung weiterer Delikte die öffentliche Sicherheit in einem Ausmass gefährdet, das demjenigen aufgrund einer geäusserten Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen (mithin beim Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO), entspricht (BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, insb. E. 4.3, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff., insb. 649; ebenso BGer 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7; in neuerer Zeit bestätigt in BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 und 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. zu dieser „qualifizierten Wiederholungsgefahr“ auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15). Teilweise wird diese Rechtsprechung auch dahingehend wiedergegeben, dass eine Vortat (bei der es sich dann aber um das Delikt, dessen der in Haft zu Setzende beschuldigt ist, handeln würde) genüge (so Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1024 Fn. 133). Angesprochen ist damit die Frage, wie umfassend in einem Fall, in dem frühere strafrechtliche Verurteilungen fehlen und die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen der laufenden Strafuntersuchung abgeleitet wird, ebendiese Tatvorwürfe bereits bewiesen sein müssen. Diesbezüglich hält das Bundesgericht in weitgehender Übereinstimmung mit den bereits angeführten Grundsätzen fest, es bedürfe hierfür einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liege, wofür in der Regel eine vorläufige Beweissituation genüge, die derart klar sei, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden könne, der Beschuldigte habe die Tat vermutlich begangen (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2). Sodann wird für Konstellationen der qualifizierten Wiederholungsgefahr teilweise als wesentlich erachtet, dass ein psychiatrisches Gutachten die erhebliche Wiederholungsgefahr belegt (Schmid, a.a.O., N 1024 Fn. 133). In der Tat kommt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Umstand, dass ein psychiatrisches Gutachten eine entsprechende Prognose stellt, besonderes Gewicht zu, stützte sich doch das Bundesgericht jedenfalls im angeführten Leitentscheid massgeblich auf die gutachterlichen Feststellungen (BGE 137 IV 13 E. 4.4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 649), während es in einem neueren Entscheid gerade das Fehlen einer entsprechenden Stellungnahme monierte (BGer 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2).

4.2      Vorliegend ist bezüglich früherer Gewaltdelikte zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (Forensisch-psychiatrisches Gutachten [im Folgenden: Gutachten] S. 22) und bereits als Jugendlicher unter anderem wegen mehrfachen Raubs verurteilt wurde (Gutachten S. 20). Indessen sind entsprechende Vorstrafen aus dem Strafregister nicht mehr ersichtlich, weshalb sie bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (zur Beachtlichkeit der von Art. 369 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] statuierten zeitlichen Schranke auch für den Haftrichter BGE 135 I 71 E. 2.11 S. 76 f.). Die im aktuellen Strafregisterauszug verzeichneten Delikte betreffen zum einen Widerhandlungen (sowohl Vergehen wie auch Übertretungen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zum anderen (in einem Falle gewerbsmässigen) Diebstahl (teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB), einmal in Verbindung mit Hausfriedensbruch.

Entsprechend setzt die Bejahung der Wiederholungsgefahr zunächst voraus, dass zumindest für einen Teil der Tatvorwürfe im hängigen Verfahren bei unveränderter Beweislage davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe diese vermutlich begangen. Dies ist jedenfalls für den äusseren Sachverhalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten vorsätzlichen Tötung seiner damaligen Lebenspartnerin der Fall: Zunächst sind deren diverse Verletzungen durch das entsprechende IRM-Gutachten dokumentiert. Dass diese durch den Beschwerdeführer zugefügt wurden, kann sodann aufgrund diverser Aussagen sowohl der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers selbst als auch weiterer Auskunftspersonen als erstellt erachtet werden. Auch gibt der Beschwerdeführer selbst zu, seine Lebenspartnerin geschlagen zu haben (so bereits in der Einvernahme vom 7. Juli 015, S. 3; ebenso unter Zugabe auch der Todesdrohungen Einvernahme vom 11. November 2015 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen in der Einvernahme vom 31. Juli 2015 S. 2 f. geltend macht, er habe nicht in Tötungsabsicht gehandelt, so ist dies für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung insofern unerheblich, als der äussere Sachverhalt der gegen seine Lebenspartnerin gerichteten Gewaltanwendung damit jedenfalls nicht in Frage gestellt ist. Bei diesem handelt es sich aber zumindest um eine einfache Körperverletzung, mithin ein schweres Vergehen, das als Vortat im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr in Frage kommt. Entsprechend ist auch nicht weiter zu prüfen, wie sich die Beweislage bezüglich der weiteren dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte präsentiert.

4.3      Was sodann die Rückfallprognose betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese, soweit sie sich auf Gewaltdelikte bezieht, Straftaten betrifft, die sich gegen Leib und Leben, mithin die höchsten Rechtsgüter, richten. Das Gericht darf daher an die Annahme von Wiederholungsgefahr keinen allzu strengen Massstab anlegen, da es andernfalls mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen würde (BGer 1B_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 4.2.3).

Das Gutachten der UPK vom 30. Oktober 2015 stellt zusammenfassend fest, es sei für Gewaltdelikte von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und zwar insbesondere bei erneutem Substanzrückfall sowie in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer subjektiv überfordert fühle (Gutachten S. 70, 75). Als Faktoren, die sich ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken, werden insbesondere die psychischen Störungen des Beschwerdeführers, seine mangelnden sozialen Kompetenzen, sein defizitäres Konfliktverhalten sowie der fehlende soziale Empfangsraum im Falle einer Entlassung bewertet (Gutachten S. 67 f.). Aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung und der eher zufälligen Wahl des Opfers wird zudem die Anlasstat als besonders ungünstiges Prognosekriterium hervorgehoben (S. 67). Im Einzelnen ist hierzu Folgendes festzuhalten:

Die Gegenstand der laufenden Untersuchung bildenden Handlungen des Beschwerdeführers stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Gutachten diagnostizierten Substanzabhängigkeit (vgl. allgemein zum diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom Gutachten S. 57 ff.). Dabei steht der Substanzgebrauch seinerseits in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, abhängigen und unreifen Anteilen (vgl. zur Persönlichkeitsstörung Gutachten S. 62 f. sowie zur Verbindung mit der Substanzabhängigkeit S. 60 f.). Das akute Tatgeschehen wird vom Gutachter auf ein Entzugssyndrom mit Delir ohne Krampfanfälle zurückgeführt, wobei sich dieser relative Entzug auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bezieht, der sich in den Vortagen von früher bis zu zehn Litern täglich auf eineinhalb Liter pro Tag reduziert haben soll (Gutachten S. 61 f.; übereinstimmend die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 31. Juli 2015 S. 8 f.). Wenn nun aber die Verteidigung aus dem Konnex der Anlasstat mit dem Entzugssyndrom ableitet, diese stehe gerade nicht in Zusammenhang mit einem allfälligen Drogen- oder Alkoholkonsum, so ist dem entgegenzuhalten, dass das aufgetretene Entzugssyndrom im Gegenteil Ausdruck und Folge der massiven Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers ist. Soweit demnach das Gutachten bei der Beurteilung des Rückfallrisikos auch auf die Auswirkungen eines erneuten Substanzkonsums des Beschwerdeführers Bezug nimmt, sind diese Ausführungen entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht lediglich theoretischer Natur, zumal bei erneutem Substanzkonsum auch erneut das Risiko eines relativen Entzugs mit den entsprechenden Folgen besteht. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass sich das Gutachten hinsichtlich der Substanzabhängigkeit gerade nicht auf den Betäubungsmittelkonsum beschränkt, sondern sich auch auf die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers bezieht (vgl. Gutachten S. 60 f., wo für die im Zusammenhang mit der Anlasstat bedeutsame psychotische Symptomatik von einer fortdauernden Alkoholhalluzinose ausgegangen wird). Entsprechend ist es unbehelflich, wenn die Verteidigung hinsichtlich der Bedeutung eines Substanzrückfalls für die Rückfallprognose geltend macht, in den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer eine Suchtverlagerung zum Alkohol hin stattgefunden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten zusammenfassend festzuhalten, dass im Rahmen der Substanzabhängigkeit gerade auch der Alkoholkonsum sowie die damit in Verbindung stehende psychische Störung des Beschwerdeführers im unbehandelten Zustand fortbesteht und damit die Gefahr der erneuten Begehung von Gewaltdelikten als hoch einzustufen ist. Dass der Beschwerdeführer bezüglich Alkohol derzeit abstinent ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese Abstinenz in unmittelbarem Zusammenhang mit der insoweit beschützenden Umgebung der Untersuchungshaft zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Gutachten S. 58). Im Übrigen weist das Gutachten auch bezüglich des Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers darauf hin, dass es diesem nie für einen längerfristigen Zeitraum gelungen sei, suchtfrei zu leben (Gutachten S. 58).

Von Bedeutung erscheint weiter auch der Umstand, dass es sich bei der Situation, in welcher die Anlasstat sich ereignete, keineswegs um eine aussergewöhnliche, einmalige Situation gehandelt hat. Keines der Opfer scheint Anlass zum Gewaltausbruch des Beschwerdeführers gegeben zu haben. In diesem Sinne hält denn auch das Gutachten fest, es sei von einer eher zufälligen Opferwahl auszugehen (Gutachten S. 67). Aufgrund der durch das Entzugsdelir ausgelösten Realitätsverkennung seien die Handlungen der Geschädigten als feindlich interpretiert worden, wogegen sich der Beschwerdeführer mit übermässiger Gewaltanwendung zur Wehr gesetzt habe. Entsprechend stösst die Behauptung der Verteidigung, es habe sich um eine einzigartige Situation gehandelt, die sich kaum wiederholen werde, ins Leere. Im Gegenteil ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner Beziehung mit der Geschädigten in einem geschützten Lebensraum lebte, wobei diese Stabilisierung auch erklären dürfte, weshalb die aus dem Strafregister ersichtlichen Delikte jedenfalls grösstenteils zeitlich weiter zurückliegen. Indessen dürfte diese Stabilisierung aufgrund der Gegenstand der Tatvorwürfe bildenden Handlungen des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr bestehen. Damit steigt aber die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung in Situationen gerät, in denen er sich subjektiv überfordert fühlt, womit sich gerade das Risiko der erneuten Begehung von Gewaltdelikten erhöht (Gutachten S. 70). Ein Rückgang dieses Gewaltrisikos wäre gemäss Gutachten erst bei stabiler Substitution mit Ersatzstoffen ohne Beikonsum zu erwarten, was indessen die Einbindung des Beschwerdeführers in eine stabile Wohneinrichtung voraussetzt, wie sie derzeit lediglich durch eine stationäre therapeutische Massnahme geleistet werden könnte (Gutachten S. 71 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass unter den gegebenen Verhältnissen vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr insbesondere bezüglich weiterer Gewaltdelikte auszugehen ist.

5.

Da ein spezieller Haftgrund ausreichend ist, braucht auf das Vorliegen der von der Vorinstanz ebenfalls bejahten Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist indessen, dass aus den oben angeführten Gründen auch die Verwirklichung der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohungen ernsthaft zu befürchten ist, zumal diese nicht aus einem nachvollziehbaren und nachmals weggefallenen Anlass erfolgten, sondern sich ebenfalls aus der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem im Zeitpunkt der Anlasstat bestehenden Entzugssyndrom herleiten. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Verteidigung, die vom Gutachter festgehaltene Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt schliesse das Vorliegen der Ausführungsgefahr aus. Denn auch dieser Haftgrund gründet auf der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht, ohne dass es dabei auf die Möglichkeit ankommen könnte, den die Drohung Aussprechenden im Falle der Verwirklichung hierfür auch (im Sinne bestehender Schuldfähigkeit) zur Rechenschaft zu ziehen.

6.

Die seit dem 6. Juli 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die damit im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe bzw. bei Annahme der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB mit Blick auf die Dauer einer gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung möglichen stationären therapeutischen Massnahme als verhältnismässig. Aufgrund der vom Gutachter festgehaltenen Ausprägung der Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers und der Erfolglosigkeit bisheriger Therapieversuche ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Untersuchungshaft vorliegend durch eine mildere Ersatzmassnahme im Sinne der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), ersetzt werden könnte.

7.

Soweit der Beschwerdeführer am Eventualantrag der Gewährung des vorläufigen Massnahmevollzugs festhält, ist er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, da dieser im derzeitigen Stadium die Verfahrensleitung zukommt (Art. 236 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 lit. a StPO).

8.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Vertreter ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2015 als amtlicher Verteidiger bestellt worden. Da die vorliegende Haftbeschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist, ist dem Verteidiger antragsgemäss ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Ausreichend erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar von CHF 1‘200.– auszurichten (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2015.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2015 HB.2015.52 (AG.2015.836) — Swissrulings