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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.07.2015 HB.2015.34 (AG.2015.515)

31 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,414 parole·~12 min·1

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. September 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.34

ENTSCHEID

vom 31. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Juli 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. September 2015

Sachverhalt

Der türkisch-stämmige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde am 4. Mai 2015 von der Polizei festgenommen, nachdem er zuvor zwei Passanten auf der Strasse mit einem Messer bedroht und versucht haben soll, diese zu attackieren. Am Folgetag wurde über den Beschuldigten wegen des Verdachts einer psychischen Störung eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 7. Mai 2015 über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 2. Juli 2015, die Untersuchungshaft an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um vorläufig 12 Wochen bis zum 24. September 2015.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 13. Juli 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei, eventuell zugunsten einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik, aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird Drohung zum Nachteil von B____ und C____, begangen in der Nacht vom 3./4. Mai 2015, vorgeworfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat anlässlich der Haftanordnung vom 7. Mai 2015 erwogen, gemäss Aussagen von B____ habe der Beschwerdeführer das Paar zunächst nach einer Zigarette gefragt und auf dessen Antwort, dass sie Nichtraucher seien, mit einem Messer bedroht, versucht auf B____ einzustechen und das flüchtende Paar verfolgt. Die beiden hätten dabei Todesangst ausgestanden; B____ sei gar der Meinung, dass ihn der Sturz über ein Mäuerchen während seiner Flucht das Leben gerettet habe, da er durch diesen Zufall nicht vom Beschwerdeführer getroffen worden sei. Zudem seien die Geschädigten derart traumatisiert gewesen, dass sie vor dem Requirieren der Polizei einen günstigen Moment abgewartet hätten um sicher zu sein, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr verletzen könne. Der Tatverdacht sei daher hinreichend dringlich.

In der hier angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zum Tatverdacht sodann ausgeführt, dieser stütze sich auf die Anzeige sowie die Aussagen der Opfer C____ und B____ im Rahmen von Einvernahmen und einer Videokonfrontation. Wie das vom Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten an den Tag gelegte Verhalten letztlich rechtlich zu würdigen sei, könne offen bleiben. Das Verfahren sei unter dem Titel Drohung eröffnet worden. Hierfür sehe das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Zu beachten sei ferner, dass es sich vorliegend nicht um eine rein verbale Drohung gehandelt habe, sondern dass ein Brotmesser eingesetzt worden sei. Schliesslich würden noch zwei Verfahren wegen Diebstahls gegen den Beschwerdeführer geführt.

2.3      Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 5. Mai 2015 die ihm zur Last gelegte Drohung mit einem Brotmesser nicht bestritten. Ein hinreichender Tatverdacht diesbezüglich ist daher klar gegeben, zumal auch die Geschädigten solches ausgesagt haben. Die Verteidigung stellt den Drohungsvorwurf denn auch gar nicht in Abrede, sondern bestreitet lediglich, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten angegriffen resp. versucht habe, auf B____ einzustechen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens letztlich offen bleiben, nachdem der Drohungsvorwurf unbestritten ist und es sich beim Tatbestand der Drohung, zumal bei Verwendung eines Messers, um ein schweres Vergehen handelt. Es ist daher insoweit ohne Belang, ob der Beschwerdeführer auch Stichbewegungen mit dem Messer vorgenommen hat, was er bestritten hat. Dazu ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, mit dem erhobenen Brotmesser auf die beiden Opfer zugegangen zu sein und um eine Zigarette gebeten zu haben (Einvernahme vom 5. Mai 2015, S. 4). Nicht zu hören ist hier auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Einvernahme des Geschädigten B____ vom 4. Mai 2015 – er hat von Stichbewegungen gesprochen – infolge Nichtgewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers nicht verwertbar sei. Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage der Verletzung des Teilnamerechts resp. der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern durch das Sachgericht abschliessend zu beurteilen sein wird. Zudem könnte die Einvernahme des Geschädigten B____ problemlos nachgeholt werden, falls das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte. Dass B____ momentan in Kolumbien weilt, ändert daran nichts.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen dringenden Tatverdacht der Drohung zu Recht bejaht.

3.

Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen (Schmid, a.a.O., Art. 221 N 11; zum Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).

3.2      Die Vorinstanz hat erwogen, es sei zufolge eines Polizeirapports vom 17. Dezember 2014 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag seine Mutter mit einem Messer bedroht und ihr gedroht habe, sie umzubringen. Gegenüber der Polizei habe er damals angegeben, er habe geglaubt, von den Illuminati, welche ihm einen Chip in den Kopf gepflanzt hätten, Befehle zu erhalten. Ferner ergebe sich aus einem Bericht seines behandelnden Arztes vom 31. Juli 2014, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 unter akustischen Halluzinationen leide, aber keine Krankheitseinsicht zeige und dass die Behandlung deshalb schwierig sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch in der Haftverhandlung eingeräumt, keine Medikamente zu nehmen. Handkehrum seien in seinem Urin Spuren von Kokain gefunden worden. Es spreche daher vieles dafür, dass eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung vorliege, welche behandelt werden müsse. Das zwischenzeitlich in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten werde per Ende August erwartet. Solange indes keine adäquate Behandlung durchgeführt werde, müsse von Fortsetzungsgefahr ausgegangen werden. Schliesslich handle es sich beim hier im Zentrum stehenden Delikt um eine Straftat gegen Leib und Leben von zwei dem Beschuldigten völlig unbekannten Personen. Auch sei die Tatsache, dass die Justiz wegen des Vorfalls vom Dezember 2014 nicht aktiv geworden sei, letztlich einzig dem Umstand zu verdanken, dass die davon betroffene Mutter des Beschwerdeführers auf einen Strafantrag verzichtet habe. Es sei somit von Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr auszugehen.

3.3      Der Vorinstanz ist auch bezüglich ihrer Einschätzung der Fortsetzungsgefahr vollumfänglich zu folgen.

3.3.1   Zunächst ist unbestritten, dass sich am 17. Dezember 2014 ein ähnlicher Vorfall zugetragen hat, wie er nunmehr wiederum in Frage steht. So hatte an jenem Tag die Mutter des Beschwerdeführers die Polizei requiriert und dieser gegenüber ausgesagt: „Ich habe seit einiger Zeit Probleme mit meinem Sohn. Heute Morgen um ca. 0630 Uhr drehte er wieder völlig durch und drohte mir mit dem Messer in der Hand, dass er mich umbringen werde. Ich wurde dabei in Angst und Schrecken versetzt. Später ging ich in die Notfallaufnahme der USB, weil ich einen Schwächeanfall erlitt. Die ganze Geschichte nahm mich in letzter Zeit sichtlich mit. Auf eine Anzeige verzichte ich. Ich möchte nur, dass ihm geholfen wird.“ Der vorzitierten Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ist somit einerseits zu entnehmen, dass der Vorfall sehr wohl ernst zu nehmen war – die Mutter war durch die verbale, durch Hantieren mit einem Messer unterstützte Drohung in Angst versetzt und erlitt gar einen Schwächeanfall. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine juristische Verfolgung des Vorfalls einzig deshalb unterblieben ist, weil die Mutter des Beschwerdeführers eine Angehörige war und aus Rücksicht auf eine Anzeige verzichtet hat. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann indes keine Rede davon sein, dass der Vorfall deshalb anders beurteilt werden müsste, weil es sich um einen innerfamiliären Konflikt handelte. Vielmehr hat der nunmehr zu beurteilende Vorfall vom 3./4. Mai 2015 gezeigt, dass sich die Aggression des Beschwerdeführers genauso gut gegen unbeteiligte Dritte richten kann. Dies dürfte weitgehend vom Zufall abhängen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen offenbar recht leicht provozierbar ist und dann in einen „Berserker-Modus“ gerät (Einvernahme vom 5. Mai 2015, S. 2 ff., S. 10).

Die erste Voraussetzung gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte Person durch – in der Regel mindestens zwei – schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben muss, ist somit erfüllt.

3.3.2   Dies gilt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch für die zweite Voraussetzung gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einer Wiederholungsgefahr für weitere, vergleichbare Delikte: Zum einen lässt sich den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2014 entnehmen, dass es schon vorher vermehrt zu ähnlichen Vorfällen gekommen sein muss, hat sie doch ausgesagt, der Beschwerdeführer sei „wieder völlig durch[gedreht]“. Zum andern ist dem Vorabgutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Basel-Stadt (nachfolgend UPK) vom 25. Juni 2015, wo der Beschwerdeführer bereits zweimal stationär behandelt wurde, zu entnehmen, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet, die mit Störungen der Realitätswahrnehmung und der Steuerung des eigenen Verhaltens einhergeht. Phänomenologisch seien die Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erfüllt, wobei angesichts der Aktenlage auch alternative Ursachen für die Symptomatik in Frage kämen, namentlich der hirnorganische Befund einer Arachnoidalzyste und die Einwirkung psychotroper Substanzen, insbesondere Kokain. Die Gutachterin geht sodann aufgrund der seit etwa einem Jahr bestehenden und bisher nicht suffizient behandelten psychotischen Symptomatik mit unmittelbarem Bezug zur Delinquenz davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für die Begehung erneuter Gewaltdelikte sowohl gegen unbekannte Personen, als auch gegen Personen aus dem nähren Umfeld besteht. Sie schliesst dies nachvollziehbar aus verschiedenen relevanten Kriterien, wie den vorbestehenden, aktenkundigen Ereignissen mit Gewalt resp. Gewaltandrohung im familiären Rahmen, der allenfalls oberflächlichen Einsicht des Beschwerdeführers in seine Störung, den Bagatellisierungstendenzen sowie dem Fehlen eines sozialen Empfangsraums bzw. eines Umfelds mit relevanten risikomindernden Kontrollmöglichkeiten (Gutachten S. 9 ff.).  

Nach dem Gesagten hat sich somit die vorinstanzliche Annahme, wonach „vieles dafür [spreche], dass der Beschuldigte an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet, die dringend behandelt werden muss“, aufgrund des Vorabgutachtens der UPK bestätigt. Ebenso ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, dass von Fortsetzungsgefahr auszugehen ist, solange keine adäquate Behandlung durchgeführt wird, was vorderhand nicht der Fall ist. Soweit die Verteidigung diesbezüglich einwendet, gemäss Gutachten habe keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden, kann daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies dürfte vielmehr einzig daran gelegen haben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in Haft medikamentös antipsychotisch behandelt wurde. Bei einer Haftentlassung wäre dies jedoch nicht gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer wenig Einsicht in die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung zeigt und die Compliance bisher nicht gut war (Gutachten S. 8 f.). Angesichts der bisherigen Vorfälle – Zurennen auf unbeteiligte Dritte und Drohen unter Verwendung eines Messers – kann schliesslich entgegen der Verteidigung sehr wohl von (potenziellen) Gewaltdelikten und von Gefährdung der Allgemeinheit gesprochen werden. Eine abschliessende Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich einer Verletzungsabsicht ist im Übrigen, wie bereits dargelegt, hier nicht vorzunehmen.

4.

Die angeordnete Untersuchungshaft von mittlerweile 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe oder allenfalls eine stationäre psychiatrische Massnahme, welche die angeordnete Untersuchungshaft noch bei weitem übersteigen dürfte. Als mögliche Ersatzmassnahme kommt angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen psychischer Krankheit und Delinquenz und der bisher erfolglosen ambulanten Behandlungsversuche ausschliesslich eine langfristige stationäre psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung in Frage (vgl. Vorabgutachten S. 11; Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 mit Dr. med. […]). Die Rahmenbedingungen hierfür können jedoch erst geschaffen werden, wenn das definitive psychiatrische Gutachten vorliegt. Eine vorgängige Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Einrichtung ist auch deshalb nicht angebracht, weil aufgrund des Vorabgutachtens noch nicht feststeht, inwieweit die diagnostizierte Erkrankung auch auf somatische Ursachen (Arachnoidalzyste, Missbrauch psychotroper Substanzen) zurückzuführen sein könnte. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zudem bis dato offenbar gegeben, wie sich einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 nach Konsultation der UPK entnehmen lässt.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist seinem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der auch im Hauptverfahren bestehenden Vertretung ist ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden à CHF 200.–, somit CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                                 lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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