Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2015 HB.2015.2 (AG.2015.76)

5 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,059 parole·~10 min·2

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. März 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.2

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. Januar 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. März 2015

Sachverhalt

A_____ wurde wegen des Verdachts des qualifizierten Handels mit Heroin am 31. Juli 2013 zur Verhaftung ausgeschrieben. Er wurde am 28. Juli 2014 von den deutschen Behörden an die Schweiz ausgeliefert. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2015 wurde die Untersuchungshaft von A_____ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 13. März 2015, verlängert. Dieser Entscheid beruht auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft.

A_____ lässt gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erheben. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragt sein Verteidiger die kostenfällige Aufhebung des Entscheids vom 16. Januar 2015 und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 die kostenfällige Beschwerdeabweisung und die Be­stätigung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Einzig der Generalverweis des Beschwerdeführers auf seine Stellungnahme im vor­instanzlichen Verfahren vom 14. Januar 2015 als „integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde“ (Beschwerde Ziff. 5) würde für eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde nicht ausreichen (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme in der Beschwerdeschrift ohnehin wiederholt, zieht das Beschwerdegericht diese Stellungnahme zur Urteilsbildung uneingeschränkt bei. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vor­instanz im Haftverlängerungsverfahren ungenügend auf seine Eingabe vom 14. Januar 2015 eingegangen sei. Zudem ist er der Ansicht, eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft verbiete sich aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr bestehe ein Anspruch auf Haftentlassung.

2.2      Gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014, 13. und 19. August 2014 einvernommen worden. Die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und B_____ sei bereits für den 18. September 2014 geplant gewesen, habe aber auf später verschoben werden müssen, unter anderem weil der Verteidiger verhindert gewesen sei. Zum Vorwurf der Beteiligung an einen Herointransport von 7,5 kg liege ein Auslieferungsgesuch der Republik Kosovo vor. Im vorliegenden schweizerischen Verfahren seien die Komplexe B_____ und D_____ verblieben, wobei die Anklage gegen den Beschwerdeführer teilweise von der zweitinstanzlichen Beurteilung der Anklage gegen D_____ abhängig gemacht worden sei. Infolge Krankheit der Gutachterin im Berufungsverfahren gegen D_____ sei es im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu einer Verzögerung der Anklageerhebung gekommen. Beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer handle es sich um ein umfangreiches Verfahren mit 7 Ordnern Verfahrensakten und 4 Ordnern Separatbeilagen.

3.

3.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Die Vor­instanz hat den Verdacht des qualifizierten Handels mit insgesamt 1,5 kg Heroin als erwiesen erachtet. Als Beleg dafür werden die belastenden Aussagen von B_____ (direkte Konfrontation vom 15. Oktober 2014), ein Agenda-Eintrag sowie die Aussagen von C_____ angeführt. Ob ein Verdacht für den weiteren Vorwurf des Anstaltentreffens zur Entgegennahme von 10 kg Heroin vorliegt, hat die Vor­instanz offengelassen. Die Vor­instanz hat Fluchtgefahr angenommen, da der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen worden sei, er im Falle einer Verurteilung mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe und gegen ihn ein hängiges Auslieferungsverfahren seitens der Republik Kosovo bestehe. Bezüglich der Kollusionsgefahr nimmt die Vor­instanz an, die vorgeworfenen Drogengeschäfte seien im Rahmen einer Organisation verübt worden. Dies ergebe sich aus einer früheren deutschen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Einfuhr von Heroin und den Unterlagen zum Auslieferungsersuchen der Republik Kosovo. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 8 Wochen sei verhältnismässig, weil die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe in ähnlichem Rahmen ausfallen dürfte wie die Vorstrafe in Deutschland.

3.3      Bezüglich des dringenden Tatverdachts ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit der Entwurf einer Anklageschrift vorliegt, wonach dem Beschwerdeführer sowohl der Handel mit 1,5 kg Heroin als auch das Anstaltentreffen zur Entgegennahme von 10 kg Heroin vorgeworfen wird. Die dafür relevanten Vorhalte kamen in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 zur Sprache und sind dem Beschwerdeführer bekannt (Akten S. 1113). Praxisgemäss ist der dringende Tatverdacht bei Vorliegen einer Anklageschrift in der Regel gegeben (AGE HB.2013.15 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Bezüglich der Haftgründe, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich anficht (Beschwerde Ziff. 5: „kann dahingestellt bleiben“), wird der vorinstanzliche Entscheid durch die Verfah­rens­akten gestützt: Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des Migrationsamts vom 11. Februar 2014 widerrufen, womit er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Akten S. 32). Im Auslieferungsantrag der Republik Kosovo vom 13. Dezember 2012 wird gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf der Beteiligung am Handel von 7,5 kg Heroin und des Organisierens des Transports vom Kosovo in die Schweiz erhoben (Akten S. 47, 53 f.). Daher ist die Annahme von Fluchtgefahr zu be­stätigen. Auch die Annahme von Kollusionsgefahr des Inhaftierten im mutmasslichen Umfeld der organisierten Kriminalität ist zutreffend. Im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer den Belastungszeugen bedroht („ich wünsche dir ein langes Leben, wir sehen uns“, Akten S. 1124). Dies muss als konkreter Hinweis für den Fortbestand der Kollusionsgefahr gewertet werden. Die Haftvoraussetzungen des dringenden Tatverdachts, der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr sind zu bestätigen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. c Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) und des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung, BV). Vielmehr bestehe gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK ein Anspruch auf Haftentlassung. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe seit Juli 2014 lediglich eine Einvernahme und eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden, die spätestens in den ersten drei Wochen nach der Inhaftierung hätten durchgeführt werden können. Bezüglich eines möglichen Anklagepunktes im Zusammenhang mit dem bereits im Februar 2014 in erster Instanz teilweise freigesprochenen D_____ sei der Beschwerdeführer getäuscht worden. Auch das Begehren der Republik Kosovo um Auslieferung des Beschwerdeführers stehe einer Haftentlassung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 19. Dezember 2014 bei der Staatsanwaltschaft Beweisergänzungsanträge eingereicht, über die bis heute nicht entschieden worden sei.

4.2      Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215; BGer 1B_148/2012 vom 2. April 2012 E. 6.1). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafprozessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; BGer 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.1; 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3; je mit Hinweisen).

4.3      Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich zuvor wegen der Einfuhr von Heroin in Strafhaft befunden hat. Im schweizerischen Strafverfahren wird ihm bandenmässigen Handel mit Heroin als führendes Mitglied vorgeworfen (Entwurf der Anklageschrift vom 30. Januar 2015). Er habe konkrete Anstalten zur Übernahme und zum Absatz von mindestens 10 kg Heroin getroffen und er habe in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 1,5 kg Heroin übernommen und abgesetzt. Die Vorwürfe sind dem Beschwerdeführer aus früheren Haftprüfungsverfahren bekannt (vgl. bereits den ersten Haftantrag vom 29. Juli 2014, Akten S. 181).

Der Strafrahmen für qualifizierten Betäubungsmittelhandel reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitstrafe (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, BetmG, und Art. 40 Strafgesetzbuch, StGB). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft auf eine Gesamtdauer von knapp 8 Monate verlängert. Der Beschwerdeführer wurde aus Deutschland direkt aus der vorangehenden Strafhaft ausgeliefert. Auslieferungshaft ist keine vorangegangen (Akten S. 94). Gegen den Beschwerdeführer werden schwerwiegende Vorwürfe erhoben. Bei dieser Schwere droht im Falle einer Verurteilung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung mit der Delinquenz gemäss dem früheren deutschen Strafurteil (Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 9. Juli 2013, Akten S. 18, 38B; Art. 49 Abs. 2 StGB) die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe. Die Dauer der bewilligten Untersuchungshaft von knapp 8 Monaten ist noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Auch ergibt sich aus den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer regelmässig Ermittlungshandlungen stattgefunden haben. Die Terminverschiebungen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 und der Berufungsverhandlung im für die Erhebung der Anklage relevanten Fall D_____ sind auf Umstände wie Krankheit der Gutachterin oder Rücksicht auf die Verfügbarkeit der Verteidigung und des Zeugen zurückzuführen (Akten S. 1451, 1453), die die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten hat. Im Übrigen sind für die behauptete Täuschung bezüglich des Komplexes D_____ keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch sind keine Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Beweisanträgen ersichtlich, die der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstünden. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig und die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebot als unbegründet.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vor­instanz mit „nahezu“ keinem Wort auf seine schriftliche Stellungnahme vom 14. Januar 2015 eingegangen sei und zur gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht Stellung genommen habe.

5.2      Gemäss Art. 228 Abs. 4 i.V. mit 226 Abs. 2 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht eine kurze schriftliche Begründung des Haftentscheids abzugeben. Ausreichend ist die Begründung nach der Rechtsprechung z.B., wenn das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verweist, in welchem die Haftgründe eingehend dargelegt werden (BGE 123 I 31 E. 2 S. 34 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 957 S. 346). Auch aus der Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, sich mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden des Beurteilten auseinanderzusetzen. Das Gericht kann sich in der Begründung vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). Überdies können Gehörsverletzungen der Vor­instanzen durch die Rechtsmittelinstanz mit derselben Kognition geheilt werden, jedenfalls wenn es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt (BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.).

5.3      Dass sich die Vor­instanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2015 mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2015 auseinandergesetzt hat, ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge (Faxzustellung am 14. Januar 2015, Akten S. 242), sondern auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den vor-instanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit. Erheblich ist im vorliegenden Fall die rechtliche Darlegung, dass die Haftgründe erfüllt sind. Die Vor­instanz hat dies kurz, aber vollständig begründet. Angesichts der Schwere des Tatverdachts kann bei einer Verlängerung der Haftdauer auf insgesamt knapp 8 Monate auch nicht von einer offensichtlichen Beschleunigungsproblematik gesprochen werden, die im Haftentscheid zwingend schriftlich zu begründen wäre. Die vom Verteidiger gewünschten Ausführungen zum Beschleunigungsgebot können dem vorliegenden Entscheid entnommen werden, wobei auf die volle Kognition des Beschwerdegerichts hinzuweisen ist. Selbst wenn also in der vor­instanzlichen Entscheidbegründung eine Verkürzung des Gehörsanspruchs erblickt würde, wäre diese mit der schriftlichen Begründung des vorliegenden Beschwerdeentscheids geheilt worden.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei die Entschädigung von 4 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– angemessen erscheint (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2015.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2015 HB.2015.2 (AG.2015.76) — Swissrulings