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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2015 HB.2015.12 (AG.2015.207)

18 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,241 parole·~11 min·2

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.12

ENTSCHEID

vom 18. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Februar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2015

Sachverhalt

A____ befindet sich seit 25. Februar 2015 in Haft. Die Staatsanwaltschaft führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfachen Drohungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil seiner Ehefrau […]. Das Zwangsmassnahmegericht hat am 27. Februar 2015 in Anwendung von Art. 226 ff. StPO über A____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h bis zum 22. Mai 2015, Untersuchungshaft verfügt. Dagegen richtet sich die vorliegende, von A____ persönlich erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2015, in welcher dieser zum Ausdruck bringt, dass er mit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht einverstanden sei und die Dauer von 12 Wochen in seinem Fall als zu hoch erachte. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wie auch der am 9. März 2015 als amtlicher Verteidiger eingesetzte Anwalt lic. iur. […] haben auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2014.26 vom 10. September 2014). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Die Vorinstanz stützt den Tatverdacht der mehrfachen Drohungen, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung einerseits auf den Vorfall vom 24. Februar 2015, als der Beschwerdeführer seine seit März 2014 getrennt von ihm lebende Ehefrau an ihrem Wohnort aufsuchte und die Wohnungstüre mittels Körpergewalt aufdrückte. Da die Ehefrau die Türe wieder zudrücken und um Hilfe rufen konnte, entfernte sich der Beschwerdeführer von ihrem Wohnort. Er stellte seiner Ehefrau eine Frist bis zum 25. Februar 2015, innert der sie ihn wieder bei sich aufnehmen müsse. Am 25. Februar 2015 suchte er erneut ihren Wohnort auf, wobei er ihr durch die verschlossene Haustüre damit drohte, sie und die gemeinsamen Kinder und anschliessend sich selbst zu töten, da er nichts mehr zu verlieren habe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Ehefrau bereits am 2. Juli 2014 erstmals und in der Folge noch mehrere Male Anzeige erhoben habe, da sie vom Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei. Die anhaltenden Todesdrohungen zu ihrem Nachteil hätten bereits am 30. Dezember 2014 sowie am 7. Januar 2015 zu Festnahmen geführt.

3.3      Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zum Tatverdacht. Er macht lediglich geltend, dass er nur seine Familie zusammenbringen wolle und keine schlechten Absichten habe. Er würde alles wieder gut machen, wenn seine Frau einverstanden sei. Er habe wegen der gemeinsamen Kinder immer um seine Familie gekämpft. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer jedoch bestritten, dass er seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe (SW 2015 2 994, Einvernahmeprotokoll S. 13). Die Vorhalte, dass er seine Frau an ihrem Wohnort aufgesucht und die Türe aufgedrückt habe, hat er zugestanden (SW 2015 2 99,4 Einvernahmeprotokoll S. 9 f.).

3.4      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine seit 1. April 2014 getrennt von ihm lebende Ehefrau seit mindestens 1. Juli 2014 (gemäss Anzeige 2. Juli 2014; weitere Anzeigen erfolgten am 20. Januar 2015 und 25. Februar 2015) mehrfach mit dem Tod bedroht haben soll. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Drohungen mehrfach festgenommen (30. Dezember 2014, 7. Januar und 25. Februar 2015). Trotz dieser Festnahmen und dem Versprechen des Beschwerdeführers, er würde seine Ehefrau in Ruhe lassen, suchte er immer wieder deren Wohnort auf und bedrohte sie (vgl. SW 2014 12 1158, Einvernahmeprotokoll Ehefrau S. 2 ff. und SW 2015 2 994, Einvernahmeprotokoll Ehefrau S. 2 und 5). Der Polizeirapport vom 25. Februar 2015 dokumentiert die Beschädigung der Wohnungstüre, die der Beschwerdeführer bei seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung seiner Ehefrau am 24. Februar 2015 verursacht hat (SW 2015 2 994, Rapport S. 2). Die sichergestellten SMS des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2015 belegen die Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, ihr etwas Schlimmes anzutun (SW 2015 2 994, Fototafeln, Bilder 2, 3, 7 und 8). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer selbst im Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2015 die Todesdrohungen vom 5. Januar 2015, welche er kurz nach seiner am 1. Januar 2015 erfolgten Haftentlassung gegenüber seiner Ehefrau geäussert hatte (SW 2014 12 1158, Einvernahmeprotokoll S. 2).

Der dringende Tatverdacht verdichtet sich zudem durch die am 20. Januar 2015 erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Anzeigesteller waren hier nicht allein seine Ehefrau, sondern zusätzlich der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Aus dem genannten Polizeirapport geht hervor, dass er nun neben seiner Ehefrau auch seine Geschwister mit dem Tod bedroht haben soll, weil sie sich gegen ihn stellten (SW 2015 1 725 Rapport S. 3).

Zusätzliche konkrete Anhaltspunkte für die am 24. Februar 2015 begangenen Delikte lieferte […], der 12-Jährige Sohn des Beschwerdeführers. Er schilderte in der Videobefragung vom 6. März 2015, wie sein Vater während der Fasnachtszeit die Türe aufgebrochen habe und immer wieder zu seiner Mutter gesagt habe, er werde sie töten. Weitere Todesdrohungen gegen die Mutter habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn unter anderen bei einem Besuch in einem Restaurant geäussert (SW 2015 2 994, Arbeitsunterlage […] S. 3, 5, 6). Unter diesen Umständen ist ein dringender Tatverdacht zweifellos zu bejahen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat als Haftgründe Fortsetzungs-, Ausführungs- und Kollusionsgefahr angenommen.

4.2      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

4.2.1   Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde und dass er bereits früher mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern sie können auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren Delikten und dient zugleich dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist die Haft wegen Fortsetzungsgefahr indessen nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2, 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1; HB.2014.24 E. 4.2; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15, auch Fn. 58 und 60; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 36).

4.2.2   Die anhaltenden Todesdrohungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er sich in der Vergangenheit trotz mehrmaliger Festnahmen nicht von seinem deliktischen Verhalten abhalten liess. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlassung erneut seine Ehefrau aufsuchen und diese mit dem Tod bedrohen wird. Auch wenn noch keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen, ist durch die bereits mehrfach erfolgten Anzeigen der Ehefrau und seiner Verwandten, die entsprechenden Polizeirapporte und das Geständnis betreffend einer Todesdrohung des Beschwerdeführers (SW 2014 12 1158 Einvernahmeprotokoll S. 2) mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere gleichartige Straftaten wie die zu befürchtenden verübt hat, ist damit erfüllt. Gleiches gilt für die weitere Voraussetzung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde. Die Vorinstanz hat daher den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.

4.3      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), könnte auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Fortsetzungs- auch Ausführungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden dargestellt sei.

4.3.1   Nach Art. 221 Abs. 2 StPO kann eine Person auch ohne Vorliegen früherer Delikte in Präventivhaft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 5.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).

4.3.2   Aus den Akten ergibt sich, dass seit Juli 2014 die permanenten Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau immer ernstere Züge annehmen. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 26. Februar 2015 und der Beschwerde vom 28. Februar 2015 zufolge stellt es für ihn den Lebensmittelpunkt dar, seine Familie zusammenzuführen. So gibt er an, er kämpfe für dieses Ziel. Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass sein Verhalten zeige, dass er mit der Trennung seiner Ehefrau nicht umgehen könne, und dass zu befürchten sei, dass er seine Drohungen gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau wahr machen werde. Dies insbesondere, nachdem er beim Vorfall vom 25. Februar 2015 die Aussage machte, er werde seine Frau, die Kinder und anschliessend sich töten, da er nichts mehr zu verlieren habe.

Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vom 28. Februar 2015 vor, dass er keine schlechten Absichten habe und dass er alles wieder gut mache, wenn seine Frau einverstanden sei. Wie schon oben festgestellt, hat er jedoch seine Unbelehrbarkeit und Unberechenbarkeit bereits mehrfach durch erneute Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau zum Ausdruck gebracht. Somit ist, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 ausführt, zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Todesdrohungen gegen seine Ehefrau und die Kinder umsetzen könnte, wenn er erkennt, dass es ihm nicht gelingt, seinen Willen der Familienzusammenführung durchzusetzen. Dass er dabei auch mit seinem eigenen Tod drohte, zeigt, wie ernst ihm die Sache ist. Es ist somit auch Ausführungsgefahr zu bejahen.

4.4      Da sowohl der Haftgrund der Wiederholungsgefahr als auch derjenige der Ausführungsgefahr klar gegeben sind, kann auf Erörterungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr verzichtet werden.

5.

Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Angesichts der Strafdrohung für Drohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) und der Schwere und Anzahl der Delikte droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Sanktion, deren Dauer bzw. Höhe die angeordnete Haftdauer bei Weitem übersteigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeordnete Haftdauer sei zu lang, kann somit nicht gefolgt werden. Mildere Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) erweisen sich als untauglich und fallen deshalb nicht in Betracht.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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