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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.10.2014 HB.2014.30 (AG.2014.594)

7 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,869 parole·~9 min·2

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Dezember 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.30

ENTSCHEID

vom 7. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. September 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Dezember 2014

Sachverhalt

Der französische Staatsangehörige A_____ (Beschwerdeführer) wurde am 4. September 2014 wegen des Verdachts auf mehrfachen Taschendiebstahl festgenommen. Am 8. September 2014 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember 2014, die Untersuchungshaft angeordnet.

Am 12. September 2014 hat A_____ Beschwerde erhoben resp. ein „Haftentlassungsgesuch“ gestellt und sinngemäss beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten Frist nicht repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.        

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen (VGE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Trickdiebstahl in mindestens 6 Fällen vor, begangen zwischen Mitte August und Anfangs September 2014 in verschiedenen Schnellimbissrestaurants in Basel. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme zwar zunächst bestritten, überhaupt in Schnellimbissrestaurants gewesen zu sein, dann aber angegeben, er habe „die Diebstähle“ begangen, weil er „Geld und Medikamente gebraucht“ habe; er habe Diabetes und Syphilis (Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2014, S. 9, 13). Gleiches ergibt sich auch aus dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2014, S. 2 („Ich habe diese Diebstähle begangen, um die Medikamente zu finanzieren […]“) sowie aus der vorliegenden Beschwerde („Ich habe zu Einzelgericht zu gegeben was ich getan habe“). Überdies finden sich in den Akten Ausdrucke von Videoüberwachungen in den besagten Restaurants, welche den Beschwerdeführer bei den mutmasslichen Diebstählen zeigen, wie er seine Hand zum Diebesgriff hinter seiner Jacke verbirgt. Unter diesen Umständen ist ein dringender Tatverdacht zweifellos zu bejahen.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr bejaht, während es die Frage von Kollusionsgefahr offen gelassen hat. Der Beschwerdeführer hat solches bestritten.

3.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbsmässiger Taschendiebstahl vorgeworfen. Er ist überdies im In- und Ausland mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er zum einen im Mai 2009 und Oktober 2013 in Österreich wegen Diebstahls resp. gewerbsmässigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten, teilbedingt, bzw. zu 12 Monaten unbedingt verurteilt (Strafregisterauszug Republik Österreich vom 9. September 2014/Akten „Zur Person“). Zum andern wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. April 2014 in einem analogen Fall des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten „Zur Person“). Diesbezüglich geschah der Diebstahl zudem unter Beteiligung einer weiteren Person, weshalb letztlich auch der Verdacht der Bandenmässigkeit im Raum steht und seitens der Behörden geäussert wurde. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, weshalb er zweifellos ein erhebliches Interesse daran hat, einer weiteren Bestrafung zu entgehen. Zudem ist er französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien ohne irgendwelche Beziehungen zur Schweiz. Es ist daher offensichtlich, dass er bei einer Freilassung mit grösster Wahrscheinlichkeit in seine Heimat resp. nach Spanien zurückkehren würde, zumal keinerlei Motive für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ersichtlich sind. Er hat denn auch in seinen Einvernahmen die Absicht geäussert, nach Spanien zurückzukehren, resp. im Begriff hierzu gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2014, S 3; Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2014, S. 2). Überdies ist offen, wie er den weiteren Verbleib in der Schweiz angesichts seines fehlenden Einkommens überhaupt legal finanzieren könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass auch seine Identität nicht restlos geklärt ist. Zum einen benutzte er offenbar zahlreiche Alias-Namen, zum andern soll sich (s)eine Identitätskarte in Händen eines Bekannten befinden (Polizeirapport vom 4. September 2014, S. 6; Akten „Zur Person“; Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2014, S. 5). Bei einer Flucht ins Ausland würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht vor einer Strafe flüchten würde, vermögen unter den gegebenen Umständen an der erheblichen Fluchtgefahr nichts zu ändern, zumal unbestritten ist, dass er sich bereits der Strafverbüssung in Österreich durch Flucht in die Schweiz zu entziehen versucht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2014, S. 2). Auch anlässlich seiner Festnahme versuchte er gemäss Polizeirapport vehement, sich dieser zu entziehen.

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften erscheint nach dem Gesagten nicht möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

4.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen (Schmid, a.a.O., Art. 221 N 11; zum Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).

4.2      Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in erheblichem Ausmass straffällig geworden ist. Er ist mehrfach wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Die erste Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr ist daher erfüllt. Gleiches gilt für die weitere Voraussetzung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Einreise in die Schweiz, anlässlich welcher er am 3. April 2014 in Basel delinquiert hat, in Österreich wegen gleichartiger Delikte aus der Haft entlassen wurde. Er hat zudem zugegeben, dass er die hier zur Diskussion stehenden Diebstähle begangen hat, um Medikamente zu kaufen und „weil er Geld gebraucht“ habe (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer scheint daher seinen Lebensunterhalt zurzeit und schon seit längerem massgeblich mit Diebstählen zu bestreiten. Darauf lässt auch die erhebliche Zahl von Diebstählen anlässlich seiner bisher letzten mutmasslichen Diebesserie (mindestens 6 Fälle zwischen dem 22. August und dem 4. September 2014) schliessen, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittelos ist. Mit der Vorinstanz ist daher auch Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Auch diesbezüglich sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche nicht geltend gemacht.

Bei diesem Ergebnis kann letztlich mit der Vorinstanz offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr, namentlich mit Bezug auf [...], mit welchem der Beschwerdeführer den Trickdiebstahl vom 3. April 2014 begangen haben soll, zu bejahen ist.

5.

Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der erheblichen Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafen bei einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft noch bei weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht ein erhebliches Interesse an der Aufklärung der hier zu beurteilenden und allfälliger weiterer Straftaten, und stehen insoweit weitere Ermittlungen aus. Die Verhältnismässigkeit wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Soweit er geltend macht, er sei krank, steht dies der Untersuchungshaft nicht entgegen resp. lässt diese nicht als unverhältnismässig erscheinen. Zum einen ist die medizinische Versorgung im Gefängnis zweifellos gewährleistet. Dies wahrscheinlich sogar besser als in Freiheit, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht angegeben hat, er sei seit 5 Tagen ohne Medikamente (Protokoll S. 2). Zum andern ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass gemäss Auskunft des behandelnden Arztes aus medizinischer Sicht zurzeit offenbar keine weitere Therapie erforderlich ist (Aktennotiz des Instruktionsrichters vom 18. September 2014).

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Insoweit besteht trotz Mittelosigkeit praxisgemäss kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.  

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‑.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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