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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.01.2014 HB.2013.72 (AG.2014.45)

14 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,358 parole·~17 min·2

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.72

ENTSCHEID

vom 14. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Dezember 2013

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies in Zusammenhang mit der Einfuhr von beinahe 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt: 60 %) durch B_____, welche am 15. Oktober 2013 von Tobago herkommend über Barbados und Frankfurt reisend, mit ihren drei minderjährigen Kindern am Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse angekommen ist.

Am Dienstag, den 15. Oktober 2013, ist A_____ in Basel an der Flughafenstrasse, Höhe Casinokreisel, festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 über ihn auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Dezember 2013, Untersuchungshaft verfügt. Ein von ihm am 18. November 2013 eingereichtes Haftentlassungsgesuch wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vom Zwangsmassnahmengericht am 26. November 2013 abgewiesen. Auf Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 hin hat das Zwangsmassnahmengericht am 12. Dezember 2013 die Haft um die vorläufige Dauer von weiteren 8 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2014, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A_____ am 20. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Beschränkung der Haftdauer längstens bis nach Durchführung der Einvernahme mit C_____ am 6. Januar 2013; alles unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Verteidiger als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 8. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet.

3.

3.1      Der Tatverdacht betrifft ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f., Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E. 3c S. 146, statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Schmid, StPO Praxiskommentar, 2013, Art. 221 N 4).

3.3

3.1      In seiner Beschwerde und in der Replik stellt der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, der Tatverdacht bestehe „wohl noch“, macht aber geltend, dieser habe sich aber während der Dauer der Untersuchungshaft „sicher nicht verfestigt“, sondern sei im Gegenteil schwächer geworden. Der Beschwerdeführer selber bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts also jedenfalls nicht substantiiert. Es kann hier somit mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben.

3.2.

3.2.1   Gegen den Beschwerdeführer besteht dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, grosse Gesundheitsgefährdung). Es ist erstellt, dass die Mitbeschuldigte B_____ in einem Koffer ihres Reisegepäcks knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 60 %) von Tobago in die Schweiz eingeführt hat, wobei sie bestreitet, davon gewusst zu haben. Der dringende Verdacht, dass diese Drogen für den Beschwerdeführer bestimmt waren und dass dieser an der Einfuhr der Drogen beteiligt gewesen ist, ergibt sich insbesondere aus den folgenden Umständen:

3.2.2   Der Beschwerdeführer will B_____ nur als seine Gelegenheitscoiffeuse kennen. Dennoch hat er – wohnhaft in […] – sie vom Flughafen EuroAirport Basel Mulhouse abgeholt, obwohl sich auch ihr Freund D_____ gleichzeitig zum selben Zwecke dorthin begeben hatte. Der Beschwerdeführer hat die Reise nach Tobago für B_____ und ihre drei Kinder unbestrittenermassen gebucht. Dass er diese Reise auch finanziert habe, wird von ihm und von B_____ zwar bestritten. Allerdings hat der bald 14-jährige Sohn von B_____, C_____, in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter am 6. Januar 2014 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer, den er „[…]“ nennt, die Reise, aber auch den Fahrer, der sie in Tobago herumgeführt und schliesslich einen zusätzlichen Koffer für sie organisiert habe, bezahlt und organisiert hat (Einvernahmeprotokoll S. 3, 4, 9, 22). Weiter legt der Umstand, dass B_____, welche laut eigenen Angaben von Sozialhilfe lebt, sich kaum eine Ferienreise nach Tobago leisten kann, es nahe, dass der Beschwerdeführer diese Reise finanziert hat. Bei der Buchung der Reise hat der Beschwerdeführer zudem falsche Personalien im Reisebüro angegeben; dies deutet daraufhin, dass er wusste, dass die Reise nicht der Erholung der Reisenden sondern dem Kokaintransport dienen würde – weshalb er möglichst nicht mit dieser Buchung in Verbindung gebracht werden wollte.

Die Auswertung der Telefongeräte des Beschwerdeführers hat rege telefonische Kontakte mit Anschlüssen in der Karibik, d.h. vor allem mit Jamaika, aber auch mit Tobago ergeben, gerade auch in den Tagen vor der Verhaftung. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden ausserdem zahlreiche Belege von Western Union gefunden, die meisten datierend von 2008, wobei die Einzahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 90'000.– von verschiedenen Personen getätigt worden seien. Gemäss weiteren im Auto des Beschwerdeführers gefundenen Belegen hat dieser im Zeitraum Ende Juni 2013 bis 8. Oktober 2013 Einzahlungen nach Jamaika, Trinidad und Tobago und Philadelphia im Betrage von rund CHF 7'000.– getätigt. Schliesslich waren Hose, Jacke und Turnschuhe des Beschwerdeführers mit Kokain kontaminiert; laut forensisch-chemischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 17. Oktober 2013 liegen insoweit, unter Berücksichtigung aller Messergebnisse, signifikante Hinweise für einen Kontakt des Beschwerdeführers mit Kokain vor, wofür der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung hat.

3.3      Angesichts der soeben skizzierten Beweis- und Indizienlage ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gerechtfertigt. Der Hinweis der Verteidigung in der Replik, dass der Tatverdacht auf schwachen Indizien beruhe, welche vor Gericht nicht für eine Verurteilung ausreichen würden, genügt bei dieser Beweislage offensichtlich nicht, um den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entfallen zu lassen. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich im Laufe der Ermittlungen im Übrigen so weit verdichtet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erheben wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 2).

4.

4.1     

4.1.1   Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den Haftgrund der Kollusionsgefahr namentlich mit dem Hinweis, dass sowohl die indirekte Konfrontation mit dem minderjährigen C_____ als auch die direkte Konfrontation mit der Mitbeschuldigten B_____ noch ausstünden. Den Aussagen der beiden Beschuldigten  in der Hauptverhandlung werde entscheidende Bedeutung zukommen. Es gelte, Absprachen zwischen ihnen voraussichtlich bis zur Gerichtsverhandlung zu vermeiden, was nur mittels Haft sichergestellt werden könne.

4.1.2   Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er werde durch B_____ nicht belastet; von daher sei nicht ersichtlich, wie er auf ihr Aussageverhalten einwirken solle. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der bisherigen Aussagen der Mitbeschuldigten sei die Gefahr einer Vereitelung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhalts durch Kollusionshandlungen eher gering. Wo es nichts zu kolludieren gebe, könne auch keine Kollusionsgefahr angenommen werden. In Bezug auf C_____ sei spätestens ab 6. Januar 2014 (Datum der Konfrontationseinvernahme) die Annahme von Kollusionsgefahr zu verneinen. Danach ziele die Haft nur darauf ab, das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten in negativer Hinsicht zu beeinflussen, damit sich diese gegenseitig belasteten, was im Ergebnis einer Beugehaft gleichkomme.

4.2      Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedenfalls an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug, a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug, a.a.O., Art. 221 N 27), namentlich bei konkreten Hinweisen auf Beeinflussungsversuche (Urteile des BGer 1P.788/2000 vom 11. Januar 2001 E. 2c, 1P.612/2004 vom 11. November 2001 E. 3.4) oder aufgrund anderer Umstände, welche eine Beeinflussung wichtiger Belastungszeugen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).

4.3     

4.3.1   Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es wird ihm ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, ein schwerwiegender Vorwurf, welcher mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich.

4.3.2   Mit C_____ ist der Beschwerdeführer unterdessen am 6. Januar 2014 indirekt konfrontiert worden. Auch wenn die Annahme von Kollusionsgefahr selbst nach erfolgter Konfrontation und gar nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6), hat sich die Kollusionsgefahr in Bezug auf C_____ somit mittlerweile etwas relativiert. Bei C_____ handelt es sich allerdings um einen rund 14-jährigen Jungen, der bereits aufgrund seines Alters Beeinflussungsversuchen generell leichter zugänglich sein dürfte als eine erwachsene Person. Im angefochtenen Entscheid weist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend darauf hin, dass C_____ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Karibikferien bezahlt hat, und sich von daher um so eher zu einer für diesen günstigen Aussage bewegen liesse. Das Gericht erhebt an der Hauptverhandlung im Übrigen (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; Hauri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 343 N 19). Es liegt vorliegend durchaus nahe, dass das Gericht C_____– trotz erfolgter Konfrontationseinvernahme – in der Hauptverhandlung erneut einvernehmen wird, um sich zwecks Würdigung der Aussagen ein persönliches Bild zu machen. Ob dies zwingend notwendig wäre, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist erforderlich, dass der Junge dannzumal gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.

4.3.3   Nach wie vor besteht ohnehin Kollusionsgefahr in Bezug auf die Mitbeschuldigte B_____. Diese will keine Kenntnis vom transportierten Kokain gehabt haben und belastet den Beschwerdeführer bis jetzt nicht. Dieser hat jedenfalls ein eminentes Interesse daran, dass dies auch so bleibt. Von daher hat er zweifellos auch ein entsprechendes Interesse daran, ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Dies könnte er im Falle einer Haftentlassung aus der Freiheit heraus auf jeden Fall leichter vorkehren, unabhängig davon, ob B_____ weiterhin in Haft verbleiben muss. Ob ein solches Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, weil auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Es geht vorliegend um einen Fall von internationalem Drogenhandel. Im Rahmen der Hauptverhandlung werden der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte B_____ zu befragen sein, allenfalls auch noch C_____. Da die exakte Rolle des Beschwerdeführers bei dem offensichtlich international verflochtenen Drogentransport nicht restlos geklärt scheint und davon – wie dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte – unter anderem die zu erwartende Strafe erheblich abhängt, besteht nach wie vor ein grosser Anreiz für ihn, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte, namentlich eben B_____ und C_____, zu verfälschen. Einer solchen Verfälschung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegen gewirkt werden, welche somit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welcher jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreitet, kann nicht per se als Indiz für Kollusionsgefahr gewertet werden. Allerdings fallen bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatvorgehen Raffinesse, ein beträchtliches Kalkül und schliesslich auch eine gewisse Skrupellosigkeit – Auswahl einer Sozialhilfeempfängerin mit ihren drei minderjährigen Kindern (wovon das Jüngste gerade einmal 2 Jahre alt war) als Kurierin, Angabe falscher Personalien im Reisebüro zur Vertuschung der eigenen Identität – auf, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht davor scheuen würde, andere Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

4.4      Die Annahme von Kollusionsgefahr ist unter diesen Umständen somit gerechtfertigt.

5.

5.1      Das Zwangsgericht nimmt in der angefochtenen Verfügung auch Fluchtgefahr an und begründet diese mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus Jamaika und mit seinen Beziehungen dorthin, mit der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden längeren Freiheitsstrafe und mit den damit verbundnen ausländerrechtlichen Konsequenzen. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sein Lebensmittelpunkt sich in […] befinde, wo er in glücklicher Ehe mit seiner schweizerischen Frau und deren Eltern lebe. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als […]. Die Kontakte zu Jamaika seien auf sein Hobby – Organisation von Partys mit jamaikanischen Sängern in Zürich – zurück zu führen. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit müsse selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe gerechnet werden.

5.2      Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E. 4.1; APE 4017/2009 vom 5. November 2009 E. 4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).

5.3

5.3.1   Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hat in der Schweiz eine Ehefrau; die Ehe ist kinderlos. Er ist erst im Erwachsenenalter, laut ZEMIS Ausdruck 2007, d.h. mit 28 Jahren, in die Schweiz gekommen. Er hat keinen Berufsabschluss und vermochte sich in der Schweiz bis jetzt offensichtlich sprachlich nicht zu integrieren; so ist er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen. Beruflich scheint er im Rahmen von Temporärjobs tätig gewesen zu sein (vgl. Steuererklärungen). Von daher ist er in der Schweiz jedenfalls nicht dermassen verankert, dass eine Flucht unwahrscheinlich erscheint.

5.3.2   Demgegenüber ist die Bindung des Beschwerdeführers an seine Heimat offensichtlich intakt und eng. Er pflegt die in Jamaika bestehenden Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie, Eltern und Geschwister (vgl. etwa Einvernahmen vom 16., 30. Oktober 2013) und unterstützt auch seinen 14-jährigen in Jamaika lebenden Sohn finanziell. Er hat regen telefonischen Kontakt mit Personen in Jamaika und hat zahlreiche Geldüberweisungen dorthin getätigt. Auch unterhält er laut eigenen Angaben gute Kontakte zur jamaikanischen Musikszene. Er könnte somit in jeder Hinsicht rasch und problemlos wieder in Jamaika Fuss fassen. Diese Umstände können ihm den Entschluss zur Flucht zweifellos erleichtern.

5.3.3   Dem Beschwerdeführer droht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Es geht um die Einfuhr von immerhin knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm reinem Kokain. Ohne den Entscheid des Strafgerichts zu präjudizieren, hat der Beschwerdeführer Im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe mutmasslich merklich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegen und den vollumfänglich bedingten Vollzug jedenfalls ausschliessen dürfte. Eine strafrechtliche Verurteilung hätte zudem auch einschneidende Konsequenzen für die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Diese Umstände sprechen für das Bestehen von Fluchtgefahr.

5.4      Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten wenig Anreiz, eine mögliche Verurteilung in der Schweiz abzuwarten. Vielmehr ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs‑ und Gerichtsbehörden massiv erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln, und für ihn wäre es ein Leichtes, unterzutauchen. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr klar zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

6.

6.1      Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen den oben dargelegten Haftgründen derzeit begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer selber – inhaftiert und laut eigenen Angaben ohne Einkommen und Vermögen – ist namentlich nicht in der Lage, eine angemessene Kaution aufzubringen. Da auch seine Ehefrau lediglich über ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.– und über keine Ersparnisse verfüge (vgl. Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung vom 24. Oktober 2013), ist nicht ersichtlich wie sie eine Kaution, welche den Beschwerdeführer ernsthaft von einer Flucht abhalten würde, aufbringen könnte. Auch eine Schriften- oder Ausweissperre scheint vorliegend nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, denn es gibt durchaus Möglichkeiten, sich Ersatzpapiere zu beschaffen. Schliesslich scheiden die Hinterlegung einer Kaution oder eine Schriftensperre als Ersatzmassnahme für die Haft insbesondere auch aus, weil zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Diesem oben ausgeführten Haftgrund kann weder mit einer Kaution oder Schriftensperre noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden. Angemessene Abhilfe kann hier einzig die Untersuchungshaft schaffen.

6.2      Schliesslich erweist sich die bis 7. Februar 2014 angeordnete Untersuchungshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 7. Februar 2014 wären es knapp vier Monate – deutlich übersteigt. Weiter ist dargelegt worden, dass und weshalb die Sicherheitshaft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden kann.

7.

7.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.

7.2

Hingegen ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerde wurde eine Honorarnote beigelegt, mit welcher ein ungewöhnlich hoher Aufwand von 16.91 Stunden (ohne Berücksichtigung der Replik) geltend gemacht wird. Es werden dabei allerdings auch ungewöhnliche Bemühungen wie beispielsweise eine Stunde „für Beschwerde, als Vorlage andere Beschwerden lesen“ und 4 ½ Stunden Aktenstudium verrechnet. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren seit Mitte Oktober bestehenden Mandatsverhältnisses und der entsprechenden Aktenkenntnis und vor allem im Vergleich zu anderen Beschwerdefällen erscheint der geltend gemachte Aufwand als weit übersetzt und nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist der diesbezügliche angemessene Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen. Eine solche Schätzung ist dem Appellationsgericht aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Beschwerden ohne Weiteres möglich. Der Aufwand kann indes, da die Beschwerde von der Praktikantin verfasst wurde, auf insgesamt 9 Stunden (zu einem Ansatz von CHF 120.– respektive 1 Stunde für Bemühungen ab 1. Januar 2014 von CHF 135.–) erhöht werden. Weiter werden die Kopien zu CHF 1.50 statt CHF 0.25 verrechnet, so dass die Barauslagen von CHF 68.50 auf CHF 17.25 zu kürzen und bei Berücksichtigung weiterer Auslagen für die Replik (CHF 9.–, Kopien und Porti) auf insgesamt CHF 26.25 festzusetzen sind. Es gilt im Übrigen Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Kanton die übernommenen Verteidigungskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’095.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 89.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten..

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2013.72 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.01.2014 HB.2013.72 (AG.2014.45) — Swissrulings