Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2012 HB.2012.6 (AG.2013.1132)

20 febbraio 2012·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,612 parole·~13 min·2

Riassunto

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 27. April 2012

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsidentin  

HB.2012.6

ENTSCHEID

vom 20. Februar 2012

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

X._____ , geb. 1961                                                               Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal   

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                       Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Januar 2012

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 27. April 2012

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt seit Februar 2010 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen des Verdachts verschiedener Delikte gegen Leib und Leben zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin Y._____. X._____ befindet sich seit dem 16. Februar 2010 in Haft. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. August 2011 Anklage gegen ihn erhoben und gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft – anstelle der bisherigen Untersuchungshaft – beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. August für die vorläufige Dauer von 24 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2011, bewilligt hat.

Am 23. Januar 2012 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der instruierenden Strafgerichtspräsidentin die Verlängerung der Sicherheitshaft über X._____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. April 2012, verfügt. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Februar 2012, mit der X._____, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset, seine sofortige Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die erstinstanzliche Verhandlung ist auf den 23. bis 30. April 2012 angesetzt.

Erwägungen

1.         Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      In formeller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, wie bereits gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht, die Zuständigkeit der instruierenden Strafgerichtspräsidentin zum Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft. Er macht geltend, gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung müsse ein Haftverlängerungsgesuch auch nach erfolgter Anklageerhebung stets von der Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen Verfahren gestellt werden. Das instruierende Strafgerichtspräsidium solle grundsätzlich mit der Frage der Haft nicht befasst sein. Wenn die Strafgerichtspräsidentin den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft stelle, werde sie zur Partei in einem Verfahren vor Zwangsmassnahmegericht und in einem allfälligen Beschwerdeverfahren, was den Anschein der Unabhängigkeit des Strafgerichts gefährde. Da nicht die gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO dafür zuständige Staatsanwaltschaft rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gestellt habe, sei der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Ziff. 3 und 4 der Beschwerde).

3.2

3.2.1   Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Aus Art. 229 in Verbindung mit Art. 220 StPO ergibt sich klar, dass nach der Konzeption der Strafprozessordnung die Kompetenz zur Stellung des Antrags auf Anordnung oder Verlängerung der Haft nach der Erhebung der Anklage von der Staatsanwaltschaft auf die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, also auf deren Präsidentin oder Präsidenten (Art. 61 lit. c StPO), übergeht. Gemäss Art. 220 StPO endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht die Untersuchungshaft. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Will die Staatsanwaltschaft, dass eine bestehende Haft nach Überweisung der Anklage weitergeführt wird, muss sie – gleichzeitig mit der Anklageerhebung (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO) – beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen (Art. 229 Abs. 1 StPO). Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so ist gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung des Strafgerichts zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zuständig. Dasselbe muss gelten, wenn eine bereits angeordnete Sicherheitshaft zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil verlängert werden soll. Dass dieser Fall in Art. 229 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich genannt wird, mag damit zusammenhängen, dass eine angeordnete Sicherheitshaft nach Meinung des Gesetzgebers wohl unbefristet bis zur Hauptverhandlung gelten sollte (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 219). Das Bundesgericht hat indessen in BGE 137 IV 180 das Gesetz anders ausgelegt und entschieden, dass die Sicherheitshaft wie die Untersuchungshaft jeweils nur für 3 resp. 6 Monate angeordnet werden kann. Daher muss die zur Antragsstellung auf Anordnung der Sicherheitshaft zuständige Verfahrensleitung des Strafgerichts auch zur Antragsstellung auf deren Verlängerung zuständig sein, sind doch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche in Bezug auf die Zuständigkeit eine Unterscheidung zwischen einer Neuanordnung und einer Verlängerung der Sicherheitshaft nahelegen würden.

3.2.2   Der grundsätzliche Übergang der Zuständigkeit von der Staatsanwaltschaft zur Verfahrensleitung des erkennenden Gerichts mit Erhebung der Anklage ergibt sich auch aus den Vorschriften zur Verfahrensleitung. So sieht Art. 61 StPO vor, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft liegt, danach beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des betreffenden Gerichts. Entsprechend hält auch Art. 328 StPO fest, dass mit dem Eingang der Anklageschrift die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt ab diesem Zeitpunkt über keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr (Stephenson/Zanulardo, Basler Kommentar Strafprozessordnung, Art. 328 StPO N 2, mit Hinweis auf die Botschaft).

3.2.3   Die Strafprozessordnung sieht sodann in verschiedenen Bestimmungen weitgehende Befugnisse der instruierenden Präsidenten und Präsidentinnen bis zur Hauptverhandlung vor: So trifft die Verfahrensleitung nach Art. 330 und 331 StPO die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Hauptverhandlung: Sie bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, und sie entscheidet unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Gerichts über Beweisanträge der Parteien. Dabei ist sie in dringenden Fällen gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO auch allgemein befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen, um Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (vgl. 196 StPO), wobei für die Verfügung von Haft die spezielle Regelung in Art. 220 ff. StPO zu beachten ist. Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die StPO die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht teilt, sondern das Hinwirken auf ein zuverlässiges Beweisergebnis auch im Vorfeld der Hauptverhandlung, einschliesslich der dazu dienlichen Anordnungen, zu den zentralen Aufgaben der am Gericht angesiedelten Verfahrensleitung zählt. Namentlich trifft nicht zu, dass das erkennende Gericht nach der Regelung in der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht mit der Frage der Fortdauer der Haft befasst sein solle, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr sind Haftentlassungsgesuche während des erstinstanzlichen Verfahrens an die Verfahrensleitung zu richten, welche die betreffende Person in eigener Kompetenz aus der Haft entlassen kann. Will sie sie nicht entlassen, leitet sie das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 StPO).

3.2.4   Die instruierende Strafgerichtspräsidentin war nach dem Gesagten zur Antragsstellung auf Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig und hat den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft gestellt, so dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf eingetreten ist.

4.

4.1      Dem Beschwerdeführer wird jahrelange massive häusliche Gewalt zum Nachteil seiner früheren Konkubinatspartnerin vorgeworfen. Er bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und ist der Auffassung, die Anklage stehe "auf tönernen Füssen" (Beschwerde Ziff. 5).

4.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

4.3      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatverdacht bei Vorliegen der Anklageschrift dermassen erhärtet, dass sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft im Allgemeinen rechtfertigt (BGer 1B_234/2011 E. 3.2, vgl. auch BGer 1B_129/2009 E. 4 und 1P.72/2002 E. 2.3). Dieser Praxis folgt auch das Appellationsgericht (vgl. statt vieler: APE HB.2011.25 vom 7. September 2011, HB.2011.11 vom 16. Mai 2011, HB 2010.35 vom 19. Januar 2011). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1P.72/2002 E. 2.3, APE HB.2011.25 vom 7. September 2011, HB.2011.11 vom 16. Mai 2011).

4.4      Der Beschwerdeführer moniert, dass die Depositionen der Hauptbelastungszeugin Y._____ keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. So habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt, das nach Ansicht der Verteidigung aber mit gravierenden Fehlern belastet sei. Ein Freispruch in den Hauptpanklagepunkten sei bei der vorliegenden Beweislage mindestens so wahrscheinlich wie ein Schuldspruch (Beschwerde Ziff. 5). Diese Einwände genügen offensichtlich nicht, um die Annahme eines dringenden Tatverdachts als unhaltbar erscheinen zu lassen. Gerade im Bereich von Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt fehlt es nicht selten an eindeutigen äusserlichen Befunden und hat die Urteilsfindung daher aufgrund einer eingehenden Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu erfolgen. Handfeste Beweise oder Indizien, welche die Aussagen der Hauptbelastungszeugin widerlegten oder zumindest offensichtlich unglaubhaft erscheinen liessen, sind im Rahmen der erforderlichen, eingeschränkten Prüfung vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht. Vielmehr wird die Zuverlässigkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten untermauert. Der lapidare Hinweis, dieses sei nach Auffassung des Verteidigers fehlerhaft, reicht bei dieser Beweislage klarerweise nicht aus, um den dringenden Tatverdacht in diesem Verfahrensstadium – ausnahmsweise – entfallen zu lassen, abgesehen davon, dass für die Hauptverhandlung noch fünf weitere Zeugen resp. Auskunftspersonen geladen sind (vgl. APE HB.2011.25 vom 7. September 2011 sowie BGer 1P.72/2002 E. 2.3). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht von einem weiterhin bestehenden Tatverdacht ausgegangen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen des von vom Zwangsmassnahmenrichter als gegeben erachteten speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Sollte eine solche trotzdem angenommen werden, seien Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO ernsthaft zu prüfen.

5.2      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1, APE 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128, 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3). Kollusionsgefahr wird aber durch den Umstand, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, nicht automatisch beseitigt, sondern sie kann insbesondere dann fortbestehen, wenn anlässlich der Hauptverhandlung noch Beweise erhoben bzw. Befragungen durchgeführt werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr bedarf in diesem Verfahrensstadium jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (Forster, Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 7).

5.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Angesichts der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Sein Bestreben, die frühere Partnerin als unglaubwürdig darzustellen, muss für Fallkonstellationen wie die vorliegende als typisch bezeichnet werden und geht notorisch mit einer grossen Bereitschaft einher, auf das mutmassliche Opfer Einfluss auszuüben. Dessen Aussagen sowie die Aussagen weiterer Zeugen und Auskunftspersonen sind indessen im vorliegenden Prozess von zentraler Bedeutung, und es werden vor Gericht entsprechende Befragungen mit zumindest indirekter Konfrontation stattfinden. Unter diesen Umständen ist es von grösster Wichtigkeit, eine Verfälschung der Aussagen zu verhindern. Das lässt sich mit einer Ersatzmassnahme – zu denken wäre vor allem an ein Kontaktverbot i.S. von Art. 237 lit. g StPO – nicht zuverlässig erreichen: Der Beschwerdeführer kennt das mutmassliche Opfer bestens und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder. Die Möglichkeiten einer Kontaktnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, und der Ausübung von Druckversuchen sind vielfältig und können nicht wirksam verhindert werden. Das gilt auch in Bezug auf die weiteren Vorgeladenen, die teilweise aus dem Umfeld des Beschwerdeführers stammen. Abhilfe schafft hier einzig eine Weiterführung der Haft. Diese ist somit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt.

6.

6.1      Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. Sowohl während des Untersuchungsverfahrens als auch im gerichtlichen Verfahren sei der Beschleunigungsgrundsatz massiv verletzt worden.

6.2      Nach der Rechtsprechung ist die die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur in bestimmten, besonders schwerwiegenden Fällen zu. In weniger gravierenden Fällen ist der Vorwurf nicht durch den Haftrichter, sondern gegebenenfalls durch den Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 152 f., E. 4.2 S. 154; BGer 1B_10/2008 vom 30. Januar 2008 E. 6, 1B_138/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5).

6.3      Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Verfahren, bei welchem sich die angeklagten Straftaten über mehrere Jahre erstrecken. Es mussten zahlreiche Ermittlungen getätigt und ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werden. Im Mai 2011 wurde zudem ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben, das derzeit noch ausstehend ist. Der Beschwerdeführer hat die Mitwirkung daran verweigert, was die Erstellung erschwert und entsprechende Verzögerungen mitverursacht haben dürfte. Unter diesen Umständen liegt trotz der relativ langen Verfahrensdauer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zumindest wäre selbst bei Anlegen eines sehr strengen Massstabs noch keine krasse Verletzung gegeben, welche die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen und eine Haftentlassung zur Folge haben könnte.

6.4      Auch im Übrigen erweist sich die Haft in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig. Zwar wird sie bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt rund 2 Jahre gedauert haben. Die Gefahr einer Überhaft besteht jedoch nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung angesichts der angeklagten schweren Delikte eine Freiheitsstrafe, deren Dauer 2 Jahre deutlich übersteigt. Die Staatsanwaltschaft hat die Beurteilung durch eine Kammer des Strafgerichts beantragt, was darauf hinweist, dass sie eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren beantragen wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist damit noch längst gegeben.

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art.  428 Abs. 1 StPO). Seinem Verteidiger ist mit Verfügung des Haftrichters vom 9. März 2010 die unentgeltliche Verteidigung für das Strafverfahren bewilligt worden. Da das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren nicht als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist, ist dem Verteidiger hierfür antragsgemäss ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung seines im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses von fünf Stunden auszugehen ist.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MwSt von CHF 72.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet..

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin:                                               Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                             lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2012.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2012 HB.2012.6 (AG.2013.1132) — Swissrulings