Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2012.44
ENTSCHEID
vom 18. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2012)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 27. November 2012 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht eine Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Oktober 2012 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft ab. Die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 400.– wurden A____ auferlegt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 hat A____ um Stundung oder Erlass dieser Verfahrenskosten ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), sind hier Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Erlassgesuchs die Einzelrichterin zuständig, welche den fraglichen Haftbeschwerdeentscheid erlassen hat.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2013 zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei aufgrund einer psychischen Erkrankung unter Aufschub des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde. Derzeit befindet sich der Gesuchsteller im Massnahmenvollzug bei der Stiftung [...] in [...]. Gemäss einer beigelegten Ausgaben- und Budgetplanung der Stiftung erhält er dort ein monatliches Arbeitsentgelt von CHF 210.– und ein Taschengeld von CHF 200.–. Mit diesen CHF 410.– muss er die Ausgaben für seinen persönlichen Gebrauch (Hygieneartikel, Handy, Einkäufe etc.) finanzieren und zusätzlich etwas Geld für die finanzielle Unterstützung seiner Tochter ansparen. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 400.– nicht hoch ist, kann dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Da angesichts seiner psychischen Erkrankung wohl auch nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nicht mit einer raschen Integration in den Arbeitsmarkt und Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse zu rechnen sein wird, sind die Verfahrenskosten von CHF 400.– in Anwendung von Art 425 StPO zu erlassen.
3.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2012 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.