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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 FZ.2025.1 (SVG.2025.129)

10 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,059 parole·~10 min·1

Riassunto

FLG Ausbildungszulage

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

               Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2025.1

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024

Ausbildungszulage

Tatsachen

I.         

a)                Der Beschwerdeführer ist bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) versichert. Der Sohn des Beschwerdeführers, B____, absolvierte die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der Firma C____ AG, mit welcher er einen Lehrvertrag vom 9. August 2021 bis am 8. August 2024 geschlossen hatte (vgl. Lehrvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 12). Dem Beschwerdeführer wurden bis im Juli 2024 für die Ausbildung seines Sohnes Ausbildungszulagen ausbezahlt. B____ schloss die Lehrabschlussprüfung zum Kaufmann EFZ im Juni 2024 mit Erfolg ab. Ab dem 1. Juli 2024 stellte die C____ den Sohn des Beschwerdeführers frei, damit dieser die Rekrutenschule besuchen konnte (vgl. Marschbefehl, BB 4; Schreiben Arbeitgeber vom 25. Juli 2024, BB 5). Der Lehrbetrieb bezahlte dem Sohn des Beschwerdeführers die Lehrlingslöhne bis zum Ende des Lehrvertrages aus (vgl. Lohnabrechnungen für Juli und August 2024, BB 14 und 15).

b)                Mit Ablehnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Ausbildungszulage per 30. Juni 2024 eingestellt und die bereits ausgerichtete Ausbildungszulage für den Monat Juli 2024 in Höhe von CHF 763.50 zurückgefordert (BB 2, vgl. auch Schreiben vom 19. September 2024, BB 13). Daran wird mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 festgehalten (vgl. Einsprache vom 15. Oktober 2024, BB 17; Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, BB 16).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 7. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit den Verzicht auf die Rückforderung betreffend den Monat Juli 2024 und die Auszahlung der Ausbildungszulage für den Monat August 2024.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             In der Replik vom 17. Februar 2025 und der Duplik vom 24. Februar 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG 820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

1.3.            Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer rügt, er habe Anspruch auf Ausbildungszulagen bis zum Auslaufen des Lehrvertrags seines Sohnes. Der Lehrvertrag sei bis am 8. August 2024 gültig, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulage für den Monat August 2024 noch ausbezahlen müsse. Folglich könne sie die Auszahlung für den Monat Juli 2024 nicht zurückfordern. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und führt in diesem Zusammenhang aus, andere Lehrlinge hätten die Ausbildungszulagen trotz Erhalt ihrer Diplome bis zur Beendigung des Lehrvertrages erhalten.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Sohn des Beschwerdeführers habe die Ausbildung regulär im Juni 2024 beendet. Ab Juli 2024 sei daher der Mindestaufwand von 20 Stunden, welche unter anderem Voraussetzung für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen darstelle, nicht mehr gegeben. Die ab Juli 2024 absolvierte Rekrutenschule habe keinen Ausbildungscharakter, weshalb der Sohn des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Juli 2024 und August 2024 habe.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ausbildungszulagen per Ende Juni 2024 einstellte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2.            3.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab dem Beginn des Monates ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monates, in dem es das 15. Altersjahr vollendet: besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monates ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, jedoch längstens bis zum Ende des Monates, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

3.2.2.       Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2.3.       Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).  

3.2.4.       Gemäss Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militäroder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3).

3.3.            3.3.1. In der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([RWL] gültig ab 1. Januar 2024; Stand: 1. Januar 2025) wird der Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV in Randziffer [Rz] 3118 ff. konkretisiert. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).  Dies ist vorliegend der Fall.  

3.3.2.       Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsplan beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Unwichtig ist, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Während der Ausbildung muss sich das Kind überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Der effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens zwanzig Stunden pro Woche auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).  

3.3.3.       Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier, vgl. RWL Rz 3131).

3.3.4.       Eine Person gilt weiterhin als in Ausbildung, wenn sie diese mit längstens fünf Monaten Militär- oder Zivildienst unterbricht (Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV; EVGE 1966 172 E. 2; BGE 138 V 286 E. 4). Der Unterbruch setzt voraus, dass sich die Person vor dem Eintritt in den Militär- oder Zivildienst in Ausbildung befand und die Ausbildung nach dem geleisteten Dienst bei nächstmöglicher Gelegenheit fortsetzt (vgl. etwa Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.2 mit Verweis auf ZAK 1967 S. 550, I 141/67). Werden längere Dienstleistungen am Stück erbracht (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich die Person in dieser Zeit nicht in Ausbildung (RWL Rz 3135).

4.                  

4.1.            Zwischen den Parteien ist umstritten, wann die Ausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers beendet wurde.

4.2.            Gemäss Art. 49ter AHVV endet die Ausbildung mit Berufsabschluss. Die RWL weisst in Rz 3131 darauf hin, dass nicht auf die formelle Beendigung der Ausbildung abzustellen ist, um den Beendungszeitpunkt der Ausbildung zu eruieren, sondern auf das Ende des Ausbildungsaufwands. Der Sohn des Beschwerdeführers beendete die Ausbildung im Juni 2024 regulär. Ab Juli 2024 bestand unbestrittenermassen kein Ausbildungsaufwand mehr. Der Lehrvertrag, welcher das Ende der Ausbildung lediglich formell jedoch nicht faktisch kennzeichnet, vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer Beendigung der Ausbildung per 30. Juni 2024 aus. Der Beschwerdeführer hat über dieses Datum hinaus keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen und hat allfällig bereits erhaltene Zuwendungen zurückzuerstatten. Hieran vermag der Umstand, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Militärdienst befand nichts zu ändern. Wie sich aus den Akten ergibt, leistete dieser die obligatorische Dienstzeit an einem Stück von Juli 2024 bis im April 2025 (BB 4). Die in Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV statuierte maximale Unterbrechungsdauer von fünf Monaten ist somit klar überschritten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen zu verneinen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018). Hinzu kommt, dass Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung haben (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). Der Sohn des Beschwerdeführers erhielt für die Monate Juli 2024 und August 2024 Erwerbsersatz von der Ausgleichskasse (s. EO-Abrechnungen für die Zeitperioden im Juli 2024 und August 2024, BB 14 und 15). Die Ausrichtung von Erwerbsersatz schliesst in vorliegender Konstellation die Ausrichtung von Ausbildungszulagen aus. Schliesslich bleibt ohne Einfluss, dass die C____ dem Sohn des Beschwerdeführers bis August 2025 den Lehrlingslohn ausbezahlte. Diese arbeitsrechtliche Vereinbarung ist privatrechtlicher Natur und entfaltet keine Auswirkungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.

4.3.            4.3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Lernenden in der gleichen Situation geltend. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausbildungsaufwand sei bei allen Lehrlingen nach der letzten «QV-Prüfung» am 5. Juni 2024 weggefallen. Ab dem 1. Juli 2024 habe sein Sohn zwar Militärdienst leisten müssen, die anderen Lehrlinge hätten dann aber auch nichts mehr gelernt und trotzdem Ausbildungszulagen bekommen, weil ihr Lehrvertrag noch immer gültig gewesen sei. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, er habe ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn bis zum Ende des Lehrvertrags.

4.3.2.       Wie vorab dargelegt, endete der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen korrekterweise mit Abschluss der Ausbildung per Juni 2024. Eine darüberhinausgehende Ausrichtung von Ausbildungszulagen würde zu Unrecht erfolgen. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht ist zu bemerken, dass an eine solche rechtsprechungsgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7 S. 61 f.; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 126 V 390 E. 6 S. 392; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Als Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kommt neben einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis auch eine systematisch unterlassene Rechtsanwendung in Betracht (Urteil 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.9). Entscheidet eine Behörde in einem oder in vereinzelten Fällen entgegen dem Gesetz, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

4.3.3.       Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin. Vielmehr indiziert ihr Verhalten – namentlich die Einstellung der Ausbildungszulagen per 30. Juni 2024 – ein Interesse an der richtigen Gesetzes- und Verordnungsanwendung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht zu erkennen gibt, künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Der unsubstantiierte Verweis des Beschwerdeführers auf andere Lehrlinge vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Berufung auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bleibt dem Beschwerdeführer somit verwehrt.

5.                  

5.1.            Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                      MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

FZ.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 FZ.2025.1 (SVG.2025.129) — Swissrulings