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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2024 FZ.2024.1 (SVG.2025.78)

7 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,135 parole·~11 min·2

Riassunto

FLG Ausbildungscharakter einer «Pre-Professional Dancing Education»

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...], [...]   

                                                        Beschwerdeführer

B____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2024.1

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024

Ausbildungscharakter einer «Pre-Professional Dancing Education»

Tatsachen

I.         

a) Der in [...] wohnhafte und bei der C____ AG arbeitstätige Beschwerdeführer ersuchte bei der Beschwerdegegnerin um Ausbildungszulagen für seine [...] geborene Tochter D____. Der Beschwerdeführer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 hierfür ein Schreiben des E____ Center (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1-2), worin festgehalten wird, dass D____ zwischen Juni 2023 und März 2024 eine «Pre-Professional Dancing Education» mit einem Wochenpensum von 15 Stunden absolviert habe (vgl. AB 2). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sich seine Tochter seit April [2024] nicht mehr in Ausbildung als Tänzerin befinden würde, weil sie sich einer Operation mit anschliessender langfristiger Rehabilitation habe unterziehen müssen (vgl. AB 2).

b) Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die ab 1. Juli 2023 beantragte Ausrichtung von Ausbildungszulagen abgelehnt werde, da die «vorberufliche Tanz-Ausbildung» weder eine Berufsbildung sei noch der gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erreicht worden sei, welcher für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig sei (vgl. Beschwerdebeilage 1).

c) Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024 bzw. 1. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab.

II.        

a) Die Beschwerdegegnerin leitete am 12. August 2024 eine via Mail eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine mangelhafte Eingabe innert nicht erstreckbarer Frist bis am 4. September 2024 nachzubessern, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde.

c) Mit nachgebesserter Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, dass ihm die Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 rückwirkend zu gewähren seien.

d) Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. September 2024 an seinen Anträgen fest.

III.      

Am 7. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG. Die Arbeitgeberin der versicherten Person hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

1.3.            Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt.

1.4.            Auf die im Weiteren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die «vorberufliche Ausbildung» seiner Tochter im «Pre-Professional Program» beim E____ Center in Basel von Juli 2023 bis März 2024 als Ausbildung anzuerkennen sei und die Ausbildungszulagen für diesen Zeitraum entsprechend zu gewähren seien. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass es ohne die Ausbildung im E____ Center seiner Tochter unmöglich gewesen wäre, das Bewerbungsverfahren der Universität F____ erfolgreich zu durchlaufen (vgl. Beschwerde, S. 2) bzw. dass die Ausbildung wie im «Pre-Professional Program» des E____ Center eine notwendige Voraussetzung für die Studiumszulassung darstelle (vgl. Replik). Zudem habe der Gesamtaufwand für das «Pre-Professional Program» im Durchschnitt deutlich über 20 Stunden pro Woche gelegen (vgl. Beschwerde, S. 2). Zur Bestätigung der Angaben verweist er auf die Stellungnahme der Leitung des E____ Center vom 28. August 2024 und verweist replicando auf den Stundenplan (Replik, S. 2). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam, dass seine Tochter seit dem 1. August 2024 an der Universität F____ studiere.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Bestätigungen des E____ Center keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Ausbildungsaufwands seien. Selbst wenn man von einem Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden ausgehen würde, stünde fest, dass das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Tanzprogramm keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes sei, handle es sich doch weder um eine anerkannte Ausbildung noch sei es eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

2.3.            Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Juli 2023 bis März 2024 abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen (…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b  FamZG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2.            Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3.             

3.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1).

3.3.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286, 289 E. 4.2.2). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 148 V 102, 107 E. 4.2).

3.3.3. Die Rz. 3118 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültige Fassung ab 1. Januar 2024) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.3.4. Gemäss Rz. 3119 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

3.3.5. Gemäss Rz. 3120 der RWL kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen.

3.3.6. Gemäss Rz. 3121 wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Rz. 3121 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3122).

4.                  

4.1.             

4.1.1. Hinsichtlich des Ausbildungsaufwands der Tochter des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss dem ersten Bestätigungsschreiben des E____ Center vom 3. Juni 2024 wird bestätigt, dass die wöchentliche «Pre-Professional Dancing Education» beim E____ Center 15 Stunden betragen würde. Mit dem zweiten Bestätigungsschreiben des E____ Center vom 28. August 2024 wird explizit festgehalten, dass die 15 Stunden des «Pre-Professional Dancing Education» vor Ort («on-site») stattfinden würden; zusätzlich seien private Trainings, Aufführungen und Proben erforderlich, womit der durchschnittliche Zeitaufwand höher als 20 Stunden sei.

4.1.2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden die beiden Bestätigungsschreiben keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Ausbildungsaufwands bilden, da diese für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren angepasst worden seien. Sie begründet dies mit dem in der Replik beigelegten Stundenplan, wonach für «pre-professional» 9,5 Unterrichtsstunden vorgesehen seien und mit der Anzahl Stunden in den beiden Bestätigungsschreiben nicht übereinstimmen würden.

4.1.3. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Dem Stundenplan lässt sich entnehmen, dass die sog. «Core Classes» aus obligatorischen Unterrichtseinheiten bestehen, welche zusammen bereits 9,5 Stunden betragen; innerhalb dieser «Core Classes» sind zudem zwei weitere Klassen zu wählen. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass das zweite Bestätigungsschreiben die Zuverlässigkeit des ersten Bestätigungsschreibens gerade nicht schmälert, sondern erhöht, indem präzisierend festgehalten wird, dass die 15 Stunden nur jene betreffen, die vor Ort stattfinden. Die relativ hohe Anzahl vor Ort absolvierter Stunden sprechen indiziell dafür, dass weitere, von zu Hause aus absolvierte Vor- und Nachbereitungsleistungen der Tochter des Beschwerdeführers erbracht worden sind. Damit übersteigt der wöchentliche, gesamte Ausbildungsaufwand überwiegend wahrscheinlich 20 Stunden. Im Übrigen stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass 15 vor Ort absolvierte Stunden mit entsprechendem Zusatzaufwand verbunden sind, die gerade nicht vor Ort stattzufinden brauchen, wie etwa schriftliche Hausaufgaben oder private Wiederholungsübungen zu Hause.    

4.2.            Hinsichtlich der Frage, ob die «Pre-Professional Dancing Education» eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung des Studiums an der Universität F____ darstellt oder nicht, lässt sich – mit der Beschwerdegegnerin – zwar nicht entnehmen, dass das absolvierte Tanzprogramm Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist. Der Homepage der Universität F____ lässt sich aber entnehmen, dass für den akademischen Grad eines «Bachelor in Dance» lediglich 15 Studienplätze angeboten werden (vgl. F____). Zudem lässt sich weiter entnehmen, dass beim Bewerbungsverfahren sog. «Auditions» über zwei Runden vorgesehen sind. Folglich lassen die beschränkte Studienplatzanzahl und das zweistufige Bewerbungsverfahren auf ein kompetitives und selektives Aufnahmeverfahren schliessen (vgl. auch das zweite Bestätigungsschreiben des E____ Center vom 28. August 2024). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch faktisch geboten, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers mittels «Pre-Professional Dancing Education» bzw. dem absolvierten Tanzprogramm im Hinblick auf die Studiumszulassung effektiv vorbereitet hat. Die Tochter des Beschwerdeführers hat denn auch von der Universität F____ am 13. März 2024 einen positiven Zulassungsentscheid erhalten und das Studium angetreten (vgl. Beilage zur Replik, Studienbestätigung vom 27. September 2024).  

4.3.            Daraus folgt, dass die durch die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte «Pre-Professional Dancing Education» unter Berücksichtigung des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre postulierten umfassenden und weiten Ausbildungsbegriffs (vgl. E. 3.3.1.) als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ von Juli 2023 bis März 2024. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 erweist sich demnach als begründet.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Juli 2023 bis März 2024 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Monate Juli 2023 bis März 2024 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

          Das Verfahren ist kostenlos.       

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

FZ.2024.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2024 FZ.2024.1 (SVG.2025.78) — Swissrulings