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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2017 FZ.2017.3 (SVG.2017.284)

19 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,504 parole·~18 min·3

Riassunto

Anspruch auf Ausbildungszulagen während Praktikum

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 19. Oktober 2017

Parteien

A____

vertreten durch [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2017.3

Anspruch auf Ausbildungszulagen während Praktikum

Einspracheentscheid vom 20. April 2017

Erwägungen

1.                

1.1.     Der Beschwerdeführer arbeitet bei der Firma C____, welche bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist. Seine 1995 geborene Tochter D____ durchlief von August 2012 bis August 2015 erfolgreich eine kaufmännische Lehre und setzte sich zum Ziel, das Diplom „Fachfrau Human Resources“ zu erwerben (vgl. Beschwerde, S. 2 und 5). Deshalb entschied sie sich, ein Praktikum bei der Firma E____ zu absolvieren. Dieses dauerte vom 5. Oktober 2015 bis 31. März 2016 und umfasste ein 100 %-Pensum. Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin eine Ausbildungsbestätigung vom 14. Dezember 2015 sowie einen Praktikumsvertrag ein und beantragte für das Praktikum Ausbildungszulagen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Zulagenentscheid vom 17. Dezember 2015 für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 Ausbildungszulagen zu (vgl. AB 5).

1.2.     In der Folge verlängerte die Tochter des Beschwerdeführers das genannte Praktikum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (vgl. Praktikumsvertrag vom 31.3.2016, AB 7, S. 2 f.). Zudem besuchte sie ab dem 18. Januar 2016 den Lehrgang „Sachbearbeiterin Personal“ bei der F____ (vgl. Bestätigung vom 9.6.2016, AB 7, S. 7). Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 den neuen Praktikumsvertrag und die Bestätigung der F____ ein, wonach der Lehrgang bis 15. März 2017 dauere, und beantragte erneut die Ausrichtung von Ausbildungszulagen (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 3.1.2017, AB 7, S. 1). Mit Zulagenentscheid vom 6. Januar 2017 sprach ihm die Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 zu (vgl. AB 8). Sie zahlte diese bis und mit Januar 2017 aus.

1.3.     Mit E-Mailnachricht vom 20. Januar 2017 teilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen betreffend das bereits bewilligte Praktikum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 seien erneut geprüft worden. Die Abklärung bei der F____ bezüglich des Lehrgangs Sachbearbeiterin Personal habe ergeben, dass die Ausbildung nicht zeitlich überwiegend sei, weshalb rückwirkend kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe. Ohne weitere Unterlagen müssten die Zulagen zurückgefordert werden (vgl. AB 9). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2017 einen formlosen Entscheid, in welchem sie mitteilte, es bestehe kein Anspruch aus Ausbildungszulagen und die bereits bewilligten Zulagen seien zurückzuerstatten (vgl. AB 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 10. Februar 2017 gewehrte hatte (vgl. AB 11), erliess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2017 eine Verfügung, wonach ab 1. Oktober 2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter D____ bestehe und die seither bezogenen Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 4‘000.00 zurückzuerstatten seien (vgl. AB 12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2017 Einsprache (vgl. AB 13). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 20. April 2017 abgewiesen.

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Postaufgabe 18. Mai 2017) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter    D____ vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2017 hat und keine Rückerstattungspflicht besteht.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die noch nicht bezahlten Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ für die Monate Februar und März 2017 auszuzahlen.

3. Unter o/e Kostenfolgen.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Mit Replik vom 7. September 2017 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

2.4.           Die Beschwerdegegnerin gibt mit Schreiben vom 15. September 2017 bekannt, dass sie auf eine Duplik verzichte.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 81 Abs. 1 Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100 ] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).

3.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.           Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass vorliegend kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe und die wiedererwägungsweise erfolgte Rückforderungsverfügung in Höhe von Fr. 4‘000.00 rechtens sei, da die beiden Zulagenentscheide zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung seien.

4.2.           Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht bringt er vor, er habe Anspruch auf die bereits zugesprochenen Ausbildungszulagen und auf deren Weiterausrichtung. Für eine Rückerstattungspflicht fehle es vorliegend an einem Rechtsgrund.

4.3.           Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

5.                

5.1.           Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

5.2.           Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze finden ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen verweist dabei auf den in der AHVV umschriebenen Ausbildungsbegriff und die Ausführungen hierzu in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Wegleitung, RWL, aufgeschaltet auf der Homepage des BSV, abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/ category:23/lang:deu, unter AHV/Grundlagen AHV/Weisungen Renten Seite 2, wobei die massgeblichen Fassungen vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2017 in den vorliegend relevanten Randziffern identisch sind).

6.                

6.1.           In einem ersten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich zum Rechtsgrund der Rückerstattungspflicht nicht geäussert habe, obwohl er sie in der Einsprache darauf hingewiesen habe (vgl. Beschwerde, S. 4).

6.2.           Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei bildet die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat in der Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2017 lediglich auf die allgemeine Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 ATSG verwiesen. Weitere Ausführungen zum Rückforderungsgrund hat sie keine gemacht (vgl. AB 12). Dies anerkennt sie auch selbst (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Da die mass­gebenden Gründe für die Wiedererwägung ebenfalls Bestandteil der Begründungspflicht sind, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings ist die vorliegende Verletzung nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsste. Zum einen hat die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mailnachricht vom 20. Januar 2017 erläutert, die Ausbildung seiner Tochter sei zeitlich nicht überwiegend, weshalb sie nicht als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes anerkannt werden könne. Zum anderen hat sie ihm auch die Rückerstattung in Aussicht gestellt (vgl. AB 9). Diese Begründung hat sie im formlosen Entscheid vom 6. Februar 2017 nochmals bestätigt und durch eine Erläuterung zum Praktikum ergänzt (vgl. AB 10). Aufgrund des Hinweises auf Art. 25 ATSG in der Verfügung und der vorherigen Ausführungen war der Beschwerdeführer vorliegend in der Lage die Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2017 anzufechten, auch wenn er die Motive der Beschwerdegegnerin bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht im Einzelnen kannte. Da das angerufene Gericht in rechtlicher und sachlicher Hinsicht volle Kognition besitzt und es sich im Folgenden mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, wird die erlittene (leichte) Gehörsverletzung geheilt.

7.                

7.1.           In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob es sich beim von der Tochter absolvierten Lehrgang sowie dem Praktikum um eine Ausbildung im Sinne der unter Ziffer 5 vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.

7.2.           7.2.1. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs festgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.

7.2.2. Hinsichtlich des bei der F____ vom 18. Januar 2016 bis 15. März 2017 (vgl. Bestätigung vom 9.6.2016, AB 7, S. 7) resp. bis zum 18. Februar 2017 (vgl. Bestätigung vom 28.2.2017, AB 13, S. 2) absolvierten Lehrgangs „Sachbearbeiterin Personal“ fand der Unterricht nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin jeweils montags oder mittwochs von 17.15 - 21.15 Uhr und samstags von 8.30 - 12.00 Uhr statt. Dieser zeitliche Umfang erreicht das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche klarerweise nicht. Es kommt hinzu, dass der Lehrgang berufsbegleitend absolviert werden kann und daneben eine Arbeitstätigkeit nicht verunmöglicht, weshalb er nicht als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes anerkannt werden kann.

7.3.           7.3.1. Nach Randziffer 3361 der Wegleitung wird ein Praktikum nur als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. Randziffer 3361). Der Beschwerdeführer bringt jedoch zu Recht nicht vor, dass hinsichtlich des Ausbildungsziels der Tochter „Fachfrau Human Resources“ gesetzlich oder reglementarisch eine Pflicht zur Absolvierung eines vorgängigen Praktikums bestehe.

7.3.2. Eine Anerkennung des Praktikums als Ausbildung ist somit lediglich unter den in Randziffer 3361.1 der Wegleitung festgehaltenen Voraussetzungen möglich. Demgemäss wird ein Praktikum dann als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (vgl. Randziffer 3361.1 mit Verweis auf BGE 139 V 209 und Bundesgerichtsurteil 9C_239/2014).

7.3.3. Fraglich und vorliegend entscheidend ist, ob das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Praktikum als faktisch notwendig betrachtet werden kann. Gemäss der eidgenössisch genehmigten Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau (Ausgabe 2017) Fachrichtung A und C wird zur Prüfung zugelassen, wer über den Ausweis über die erfolgreiche Zertifikatsprüfung Personalassistent / Personalassistentin sowie zusätzlich über vier Jahre „Berufspraxis“, davon mindestens zwei Jahre „HR-Praxis“, verfügt (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau vom 9.3.2015 Ziffer 3.3 sowie die Änderung vom 9.8.2017, abrufbar unter http://www.hrse.ch/de/ 5558/Downloads.htm). Nach der Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für Personalassistentin / Personalassistent (Ausgabe 2014) werden bei einer Person mit eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder Maturität „24 Monate allgemeine Berufserfahrung (nach Abschluss der Ausbildung, effektiv gearbeitet)“ vorausgesetzt. Falls die Person das Fähigkeitszeugnis oder die Maturität nicht vorweisen kann, werden „48 Monate allgemeine Berufserfahrung“ verlangt. Dabei werden Beschäftigungsgrade unter 100 % pro rata temporis angerechnet (vgl. AB 13, S. 8 Ziffer 3.31).

7.4.           7.4.1. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, aufgrund der nach den Reglementen notwendigen „Berufserfahrung“ resp. „HR-Praxis“ sei das Praktikum faktisch notwendig (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Auffassung kann vorliegend jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

7.4.2. Die Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für Personalassistentin / Personalassistent verwendet den Begriff „allgemeine Berufserfahrung“ ohne ihn näher zu definieren oder in qualitativer Hinsicht einzuschränken. Insbesondere schreibt sie nicht vor, dass die verlangte Berufserfahrung zwingend im HR-Bereich erworben werden müsse, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau verwendet ebenfalls den Begriff „Berufspraxis“ ohne inhaltliche Definition (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau vom 9.3.2015 sowie die Änderung vom 9.8.2017, abrufbar unter http://www.hrse.ch/de/5558/Downloads.htm). Lediglich aufgrund des Erfordernisses, dass von den verlangten vier Jahren „Berufspraxis“ mindestens zwei aus der „HR-Praxis“ stammen müssen, liegt eine qualitative Einschränkung vor.

7.4.3. Es entsteht der Eindruck, dass die in den Reglementen verwendeten Begriffe „allgemeine Berufserfahrung“ (Zertifikatsprüfung Personalassistentin) resp. „Berufspraxis“ (Berufsprüfung für HR-Fachfrau), welcher eine grosse Nähe zum Begriff „Berufserfahrung“ besitzt, offensichtlich bewusst gewählt wurden, um neben einschlägigen Tätigkeiten auch andere Funktionen und andere Arbeitserfahrung erfassen zu können. Dafür spricht auch die in der Prüfungsordnung für die Zertifikatsprüfung Personalassistentin verwendete Formulierung „nach Abschluss der Ausbildung, effektiv gearbeitet“. In jedem Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers die notwendige Berufserfahrung nur durch das Eingehen einer schlecht entlohnten Praktikumstätigkeit erwerben könnte und diese deshalb faktisch zwingend sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert, würde die Tochter des Beschwerdeführers auch aufgrund einer marktüblich bezahlten Erwerbstätigkeit zur angestrebten Prüfung zugelassen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).

7.4.4. Hinsichtlich der für die Berufsprüfung für HR-Fachfrau verlangten mindestens zweijährigen „HR-Praxis“ ergibt sich, dass diesbezüglich nicht nur eine allgemeine, sondern eine spezifische Berufserfahrung auf dem HR-Gebiet verlangt wird. Weitergehende inhaltliche Anforderungen an die „HR-Praxis“ ergeben sich aus dem Reglement jedoch keine. Auch hier muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die anerkannte „HR-Praxis“ nicht auf eine reine Praktikumstätigkeit beschränkt, sondern vielmehr jegliche auf dem HR-Gebiet gesammelte praktische Berufserfahrung diesem Erfordernis genügt. Diesbezüglich sehen aber weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Wegleitung vor, dass eine zu erreichende „Berufserfahrung“ mit dem Begriff „Ausbildung“ gleichgesetzt werden könnte.

7.4.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass zwar beide Reglemente für die Prüfungszulassung Berufserfahrung voraussetzen, diese jedoch auch mit einer anderweitigen Arbeitstätigkeit ausserhalb eines Praktikums erlangt werden kann, weshalb ein Praktikum nicht faktisch notwendig ist. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, hierfür Ausbildungszulagen zuzusprechen.

7.5.           Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine praktische Tätigkeit zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten gemäss Randziffer 3362 der Wegleitung  nicht unter den Ausbildungsbegriff fällt (vgl. oben Ziffer 7.3.1.) und sich aus den im Praktikumsvertrag aufgezählten Tätigkeiten schliessen lässt, dass das absolvierte Praktikum gerade darauf ausgerichtet war. So zählt der Vertrag folgende Tätigkeiten auf: „Kundendaten wie auch Mitarbeiterdaten erfassen und verarbeiten“, „Interviews mit Mitarbeitern inkl. Datenauswertung und Aufbereitung“, „Stellenaufnahme, Bescheide und Vorschläge“, „Bewerbungen sichten und ein Rating erstellen“, „Kundensegmente definieren und entsprechend dem Markt bearbeiten“, „Inseratemanagement und Rekrutierungskanäle“ sowie „Datensysteme bearbeiten und Personaladministration, Sozialversicherungen, Zeugnisse, Austritte, Beurteilungen etc.“ (vgl. AB 4, S. 3). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf das Zusammenspiel zwischen Praktikum und Lehrgang (vgl. Replik, S. 3) nichts, da auch die Kombination einer gering entlohnten Vollzeittätigkeit mit einem Kursbesuch ausserhalb der Arbeitszeit von wenigen Stunden pro Woche den massgebenden Ausbildungsbegriff nicht zu erfüllen vermag.

7.6.           Der Beschwerdeführer wendet in der Einsprache überdies ein, seine Tochter hätte aufgrund ihres jungen Alters keine andere Möglichkeit gehabt, anders als durch ein Praktikum eine Stelle im HR-Bereich zu erhalten, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. AB 13, S. 1). Dazu ist folgendes auszuführen: Zwar trifft es zu, dass es in vielen Fällen (und besonders bei jungen Personen) deutlich einfacher sein mag über ein befristetes und schlecht entlohntes Praktikum statt über eine feste, marktüblich bezahlte Anstellung die notwendige Berufspraxis zu erwerben. Dieser Umstand allein lässt jedoch ein Praktikum noch nicht als faktisch notwendig erscheinen. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bislang lediglich bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen im Bereich Kinderbetreuung die Absolvierung eines vorgängigen Praktikums im Lehrbetrieb als faktisch notwendig anerkannt hat (vgl. etwa BGE 139 V 209, 212 E. 5.4). Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, die faktische Notwendigkeit eines Praktikums ergebe sich in dieser Branche dadurch, dass alle Betriebe, welche Lehrstellen anbieten, diese nur an Interessenten vergeben, welche vorgängig im Betrieb ein einjähriges Praktikum absolviert und dadurch ihre Eignung für diesen Beruf bereits unter Beweis gestellt hätten (vgl. a.a.O.). Aufgrund der Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die Konstellation in der sich die Tochter des Beschwerdeführers befindet, mit derjenigen im Bereich der Vergabe von Ausbildungsplätzen bei der Kinderbetreuung vergleichbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter zuerst ihre Eignung für die angestrebte Ausbildung zum Diplom „Fachfrau Human Resources“ durch das Praktikum unter Beweis stellen müsste. Daher besteht hier kein Anlass, die genannte Rechtsprechung betreffend die Vergabe von Ausbildungsplätzen im Bereich Kinderbetreuung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Somit können weder der absolvierte Lehrgang noch das Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden.

8.                

8.1.           Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auf die von der Beschwerdegegnerin erlassene Rückerstattungsverfügung betreffend die beiden Zulagenentscheide vom 17. Dezember 2015 und 6. Januar 2017 einzugehen.

8.2.           Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten. Dabei ist die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen nur unter den Titeln der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Instrument der Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts. Vorliegend ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen). Zu klären bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit bei beiden ursprünglichen Zulagenentscheide gegeben ist.

8.3.           Mit dem ersten Zulagenentscheid vom 17. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 Ausbildungszulagen zu (vgl. AB 5). Diesem Entscheid zu Grunde lagen die vom Beschwerdeführer eingereichte Ausbildungsbestätigung vom 14.12.2014 sowie der erste (undatierte) Praktikumsvertrag (vgl. AB 3, S. 4 ff.). Auf der Ausbildungsbestätigung hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Tochter absolviere ein ca. halbjähriges Praktikum im Personalwesen und verdiene pro Monat Fr. 1‘000.00 (vgl. AB 4, S. 1). Der aufgrund dieser Angaben gefällte Zulagenentscheid kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Auch wenn die inhaltlichen Ausführungen im Praktikumsvertrag, insbesondere der Hinweis auf eine Ausbildung als Junior-Personalberaterin, missverstanden werden konnten, so ist vorliegend entscheidend, dass die Rechtslage bei Praktika nicht glasklar und oft vom Einzelfall abhängig ist. So ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob ein Praktikum den Ausbildungsbegriff erfüllt oft erst nach einer eingehenden Prüfung des angestrebten Ausbildungsziels, des Umfangs und Inhalts der Praktikumstätigkeit. Als Beispiel sei angeführt, dass das Bundesgericht ein Praktikum in einer Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008), den Ausbildungsbegriff bei einem Praktikum für eine ordentliche Lehre als Kleinkindererzieherin dagegen bejahte (vgl. BGE 139 V 209). Die Schwierigkeiten bei der Einordnung eines Praktikums zeigen sich nicht zuletzt auch am vorliegenden Fall. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt hat sie im Hinblick auf die damalige Praxis, wonach ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden kann, wenn danach im gleichen Betrieb eine Ausbildung angetreten wird sowie angesichts der kurzen Dauer des Praktikums dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen zugesprochen. Daraus ergibt sich, dass es nicht offensichtlich unrichtig war, dem Beschwerdeführer für seine Tochter nach Beendigung deren Lehre noch für ein halbjähriges Praktikum Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein „Massengeschäft“ (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) vermag sie hier nicht zu entlasten.

8.4.           Anders dagegen verhält es sich beim zweiten Zulagenentscheid vom 6. Januar 2017. In diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 erneut Ausbildungszulagen zu, nachdem dieser am 3. Januar 2017 eine zweite (fast gleichlautende) Ausbildungsbestätigung und einen zweiten Praktikumsvertrag eingereicht hatte. Dieser Entscheid war offensichtlich falsch. So war aufgrund des Umstands, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits ein Praktikum in der gleichen Firma absolviert hatte, wofür dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen bezahlt worden waren, sowie aufgrund der im Praktikumsvertrag aufgezählten „Weiterausbildungsthemen“ und der ausführlichen Stellenbeschreibung im Anhang 2 klar ersichtlich, dass kein Anspruch mehr bestehen konnte (vgl. auch die Erwägungen in Ziffer 7 vorstehend). Sodann erfolgte die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Korrektur effektiv sehr zeitnah.

8.5.           Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich diejenigen Ausbildungszulagen zurückzuerstatten hat, die im zweiten Zulagenentscheid zugesprochenen und bereits ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um die Ausbildungszulagen vom 1. April 2016 bis 31. Januar 2017 und demnach um Fr. 2‘500.00.

9.                

9.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der im Einspracheentscheid vom 20. April 2017 auf Fr. 4‘000.00 festgesetzte Rückerstattungsbetrag auf Fr. 2‘500.00 zu reduzieren.

9.2.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 264.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist insbesondere aufgrund des deutlich geringeren Aktenaufwandes unterdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.00 inklusive Auslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 200.00 als angemessen erscheint.

9.3.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der im Einspracheentscheid vom 20. April 2017 festgesetzte Rückerstattungsbetrag von Fr. 4‘000.00 auf Fr. 2‘500.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.00.

            Das Verfahren ist kostenlos.       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

FZ.2017.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2017 FZ.2017.3 (SVG.2017.284) — Swissrulings