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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 EL.2025.1 (SVG.2025.199)

24 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,016 parole·~10 min·4

Riassunto

Rückforderungserlass mangels gutgläubigem Bezug verneint

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                               Beschwerdeführende

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.1

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025

Rückforderungserlass mangels gutgläubigem Bezug verneint

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführenden beziehen seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH). Die Ehefrau erzielt ein unregelmässiges Einkommen, was jeweils Anpassungen in der Bezugsberechtigung erforderlich macht. Die Beschwerdegegnerin nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen führte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.11 vom 11. Mai 2020 und EL.2022.4 vom 29. März 2022).

Mit Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5) ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass offener Rückforderungen. Worauf die Beschwerdegegnerin mit Erlassverfügung vom 5. November 2024 (AB 8) das Gesuch mangels Vorliegen guten Glaubens mit der Begründung abwies, die höheren Einkommen / Ersatzeinkommen seien jeweils nicht zeitnah gemeldet worden. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2024 (AB 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (AB 10) teilweise gutgeheissen.

II.        

Mit Eingabe vom 11. März 2025 erheben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 und beantragen sinngemäss dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Replicando wiederholen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Postaufgabe 19. Mai 2025) ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.      

Am 24. Juni 2025 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist MLaw B____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            2.1.1. In ihrem Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 ersuchen die Beschwerdeführenden um den Erlass offener Forderungen im Betrag von Fr. 7'114.-- und von Fr. 744.-- und bringen vor, die seit Jahren vorgenommenen Verrechnungen von Fr. 250.-- monatlich mit der AHV-Rente und von Fr. 125.-- mit der monatlichen Beihilfe stelle eine grosse finanzielle Belastung dar.

2.1.2. Die Beschwerdegegnerin beurteilte in ihrer Erlassverfügung vom 5. November 2024 (AB 8) das Erlassgesuch bezüglich der Rückforderungsverfügungen vom 6. Juli 2021 (Vorakte 229), vom 16. November 2021 (Vorakte 196), vom 12. Juli 2022 (Vorakte 122), vom 19. März 2024 (Vorakte 053) und diejenige vom 10. September 2024 (Vorakte 039) und lehnte den Erlass der Rückforderungen vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich jeweils um Rückforderungen gehandelt, die wegen eines höheren Einkommens respektive Ersatzeinkommens erfolgt seien. Teilweise seien die Belege erst verspätet oder erst nach entsprechender Aufforderung eingereicht worden. Aufgrund der zahlreichen Hinweise auf die bestehende Meldepflicht könne die verspätete Information nicht mehr als leichte Verletzung der Meldepflicht angesehen werden (vgl. AB 8).

2.1.3. Im daraufhin ergangenen und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 führt die Beschwerdegegnerin zunächst aus, über den Erlass der mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 und vom 16. November 2021 verfügten Rückforderungen sei letztinstanzlich bereits geurteilt worden, weshalb ein entsprechender Erlass nicht erneut beurteilt werden könne. Die Rückforderungen gemäss Verfügungen vom 12. Juli 2022 und vom 10. September 2024 werden den Beschwerdeführenden einspracheweise erlassen. Ferner wird eine Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2022 (Vorakte 138), die nicht Gegenstand der Erlassverfügung vom 5. November 2024 war, wiedererwägungsweise aufgehoben.

An der mit Verfügung vom 19. März 2024 angeordneten Rückforderung in der Höhe von Fr. 744.-- hält die Beschwerdegegnerin hingegen fest. Zur Begründung führt sie aus, es gehe dabei um das Jahreseinkommen der Ehefrau, das zunächst anhand des Lohnausweises für das Jahr 2022 und der Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April 2023 provisorisch berechnet worden sei. Von Mai 2023 bis Ende des Jahres hätten die Beschwerdeführenden keine Lohnabrechnungen mehr eingereicht. Erst am 19. März 2024 habe man vom Lohnausweis 2023 Kenntnis erhalten, der ein massgeblich höheres Einkommen als prognostiziert ausgewiesen habe, was zu einer entsprechenden Rückforderung in der Höhe von Fr. 744.-- geführt habe. Die Beschwerdeführenden seien ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb kein Erlass in Betracht komme (vgl. Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025, Ziff. 6.). 

2.2.            Die Beschwerdeführenden haben Bestand und Umfang der Rückforderung, die mit Verfügung vom 19. März 2024 geltend gemacht wurde, nicht innert Frist angefochten. Damit ist vorliegend über deren Rechtmässigkeit nicht zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig noch, ob von der Rückforderung des entsprechenden Betrages von Fr. 744.-- im Sinne eines Erlasses abzusehen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Bezug gutgläubig erfolgt ist.

3.                  

3.1.        Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.2.        3.2.1.  Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz 4652.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).

3.2.2.  Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).

3.3.        3.3.1. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).

3.3.2. Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin arbeitet im Stundenlohn ohne festes Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. März 2022, Vorakte S. 776), was zu monatlich schwankenden Einkommen führt und immer wieder Anpassungen in der Bezugsberechtigung erfordert. Die vorliegend umstrittene Rückforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 im März 2023 provisorisch ein Einkommen festgesetzt hatte, dass sie anhand der Einkommenszahlen gemäss Lohnausweis 2022 (insgesamt Fr. 3'767.-- für die Monate April bis Dezember 2022, vgl. Vorakte S. 392) hochgerechnet auf zwölf Monate Fr. 5'022.-- ermittelt hatte, was abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 1’200.--, ein Jahreseinkommen von Fr. 3'822.--, respektive ein monatliches Einkommen von Fr. 318.-- ergab. Gemäss den damals vorliegenden Lohnabrechnungen von Januar 2023 über Fr. 158.20 (Vorakte S. 387) und Februar 2023 über Fr. 632.80 (Vorakte S. 405), hatte die Beschwerdeführerin bis dahin durchschnittlich Fr. 395.50 verdient, abzüglich Gewinnungskosten Fr. 295.50, was nicht erheblich vom Vorjahresverdienst und somit vom prognostizierten Verdienst abwich.

Die Beschwerdeführerin reichte im April ihre Lohnabrechnung für März 2023 (Vorakte S. 340) über Fr. 421.90 und im Mai die April-Abrechnung über Fr. 382.35 (Vorakte S. 338) ein. Diese Einkommen wichen unter Berücksichtigung des Abzugs für Gewinnungskosten von Fr. 100.-- monatlich mit Fr. 302.-- im Durchschnitt ebenfalls nur unwesentlich von dem der Verfügung zugrundeliegenden Einkommen von Fr. 318.- monatlich ab.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine Lohnabrechnungen mehr ein. Erst am 19. März 2024 ging bei der Beschwerdegegnerin der Lohnausweis für das Jahr 2023 ein (Vorakte S. 219), aus dem sich ein Nettojahreseinkommen von Fr. 5'952.-- ergab. Abzüglich der Nettolöhne von Januar 2023 bis April 2023 von insgesamt Fr. 1'595.25 (158.20 + 632.80 + 421.90 + 382.35) erzielte die Beschwerdeführerin demnach von Mai bis Dezember 2023 Fr. 4'356.75, monatlich im Durchschnitt somit gerundet Fr. 545.--. Abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 100.-- (Fr. 545.-- - Fr. 100.-- = Fr. 445.--) verdiente sie folglich von Mai bis Dezember 2023 monatlich Fr. 127.-- (Fr. 445.-- - 318.-- = Fr. 127.--) mehr, als die Anfang des Jahres provisorisch angenommenen Fr. 318.--. Ein Vergleich der Berechnungsblätter vom März 2023 und vom März 2024 illustriert, dass das provisorisch angenommene anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 3'057.-- insgesamt um Fr. 744.-- tiefer lag, als das auf dem tatsächlich erzielten Lohn beruhenden anrechenbare Einkommen von Fr. 3'801.--.

4.2.            Dass sich dies auf die Bezugsberechtigung auswirken würde, konnte den Beschwerdeführenden nicht verborgen bleiben. Es musste ihnen bekannt sein, dass die Leistungen zu hoch ausfallen würden, zumal sie seit Jahren Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen beziehen und es in der Vergangenheit etliche Rückforderungsverfahren gab. Mit Urteil EL.2022.4 vom 29. September 2022 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich unter anderem mit einer Rückforderungsstreitigkeit zwischen den Parteien zu befassen, die ebenfalls aus einer rückwirkenden Anpassung infolge unterlassener Lohnmeldungen beruhte. Den Beschwerdeführenden war es folglich aufgrund einschlägiger Erfahrung und wiederholter entsprechender Hinweise bekannt, dass ihnen eine Meldepflicht obliegt und dass deren Verletzung einer Annahme des guten Glaubens klarerweise entgegensteht.

4.3.            Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 744.-- zu Recht mangels Vorliegen eines gutgläubigen Bezugs verneint. Sie wird diese Forderung wie bis anhin unter Berücksichtigung der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Verrechnung bringen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführende –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 EL.2025.1 (SVG.2025.199) — Swissrulings