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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 EL.2024.6 (SVG.2025.201)

18 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,864 parole·~19 min·4

Riassunto

Rückforderung rechtmässig bezogener EL

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Meret Rehmann, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel   

               Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.6

Einspracheentscheid vom 6. August 2024

Rückforderung rechtmässig bezogener EL

Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1927 geborene B____ sel. (nachfolgend: Verstorbene) bezog eine Rente der AHV und erhielt Ergänzungsleistungen. Sie verstarb am 28. Mai 2022 (Antwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin die Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 ein (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2022, AB 2). Einziger gesetzlicher Erbe der Verstorbenen ist der Beschwerdeführer (Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022, AB 4). Das Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022 wies in den Aktiven unter anderem eine Liegenschaft im italienischen [...] aus (AB 4).

Mit Schreiben vom 22. August 2022 (AB 5) und vom 18. Oktober 2022 (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe für die Abklärung einer allfälligen Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in [...] (Italien) durch einen Geometer einzureichen. Hierauf teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2022 (AB 7) mit, dass sich der Wert aus dem Berechnungsblatt vom 3. Januar 2022 ergeben würde, zieht man den Vergleich zum Steuerwert gemäss Steuerverwaltung Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 21. November 2022 (AB 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Einholung einer Verkehrswertschätzung fest und setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2023 (AB 9) Frist bis zum 2. Februar 2023 um die Unterlagen einzureichen.

Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 (AB 11) erteilte die Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Liegenschaftsschätzung. Gemäss Schätzungsbericht vom 4. April 2024 (AB 26) wurde der durchschnittliche Verkehrswert («Valore Medio die Mercato») der fraglichen Liegenschaft auf EUR 50'000.00 (Fr. 51'290.00) geschätzt.

Mit Verfügung vom 10. April 2024 (AB 29) machte die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung des Liegenschaftswertes gemäss der Schätzung vom 4. April 2024  – für den Zeitraum von November 2021 bis und mit Mai 2022 eine Rückforderung wegen rechtmässig bezogener Leistungen in Höhe von Fr. 21'206.00 geltend. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Mai 2024 (AB 30) unter Berufung auf die einjährige Verwirkungsfrist, einen zu hohen Verkehrswert, Steuerschulden im Nachlass und eine nicht nachvollziehbare Berechnung. Diese Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (AB 31) abgewiesen.

II.        

Mit Beschwerde vom 5. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 aufzuheben und es sei von einer Rückforderung der von Frau B____ sel. rechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen. Unter o/e-Kostenfolge.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2024 setzt die Instruktionsrichterin den Parteien Frist bis zum 1. Oktober 2024, sich in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern. Ohne Widerspruch bis zu vorgenanntem Datum stellt sie die Weiterführung des Verfahrens am hiesigen Gericht unter Vorbehalt des abschliessenden Entscheids über die örtliche Zuständigkeit der Kammer in Aussicht. Beide Parteien erheben innert der angesetzten Frist keinen Widerspruch (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Oktober 2024).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. März 2025 und Duplik vom 5. Mai 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]).

1.2.            1.2.1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Hiernach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

1.2.2.       Vorliegend verstarb die versicherte Person. Die der Beschwerde zugrunde liegende Streitigkeit betriff eine Rückerstattung gestützt auf Art. 16a ELG, welche sich gegen den Nachlass richtet (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024). Es handelt sich konkret um eine Erbgangsschuld, entstand diese doch erst aufgrund des Todes der Versicherten (Koller Pius, Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und weitere Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125 ff., 132). Es handelt sich demnach nicht um einen Rückerstattungsanspruch der das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Beschwerdegegnerin beschlägt und diesem originär zuzuordnen ist (vgl. BGE 143 V 363 E. 5.3). Demnach läge die formale Zuständigkeit beim Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers, welcher in [...], Kanton Basel-Landschaft, wohnt. Dies hätte aber zur Folge, dass bei mehreren (ins Recht gefassten) Erben mehrere Gerichtszuständigkeiten etabliert werden könnten, wenn die Erben in verschiedenen Kantonen Wohnsitz hätten. Diesfalls könnte nicht ausgeschlossen werden, dass in der gleichen Sache unterschiedliche, sich widersprechende Gerichtsurteile ergehen könnten, was dem Grundsatz eines einfachen und raschen Verfahrens zuwiderlaufen würde (Art. 61 lit. a ATSG). Daher wird das vorliegende Beschwerdeverfahren beim angerufenen Gericht geführt, zumal keine der Parteien hiergegen Widerspruch erhoben hatte (vgl. Instruktionsverfügung vom 23. September 2024).

1.3.            Da die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.    

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, eine Rückforderung sei ausgeschlossen, da auf den bei der letzten EL-Berechnung der Verstorbenen eingesetzten Verkehrswert abzustellen sei. Ohnehin hätte bei sorgfältigem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verkehrswertschätzung der fraglichen Liegenschaft bereits vor Versterben der Versicherten vorliegen müssen, wobei die Beschwerdegegnerin eine solche in Auftrag hätte geben müssen. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bereits abgelaufen sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Meinung, die Berechnung der Liegenschaft sei zu Recht gestützt auf die veranlasste Verkehrswertschätzung erfolgt. Beim Wert gemäss letzter EL-Berechnung würde es sich um den Katasterwert handeln, welcher keine zuverlässige Berechnungsgrundlage für den Verkehrswert darstelle. Zudem sei die Verwirkungsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid sei daher zu schützen.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 sind nach dem Tod der Bezügerin aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG).

3.1.2. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL], im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gültigen Fassung vom 23. Dezember 2023, Rz 4710.01 ff.) hält hinsichtlich der Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen der Erben ergänzend fest, dass diese die jährlichen EL einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten umfasst. Die Rückerstattung ist zudem nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt. Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, sind nicht rückerstattungspflichtig.

3.1.3. Nach Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) ist für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 27a Abs. 2 Satz 1 ELV). Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht (Art. 27a Abs. 2 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 27a Abs. 3 ELV). 

3.1.4. In Anlehnung an Art. 27a Abs. 2 Satz 2 ELV hält die WEL in Rz 4720.06 f. fest, dass Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen seien. Der Verkehrswert (Marktwert) gelangt nicht zur Anwendung, wenn ein Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe aus dem Nachlass der verstorbenen Person von einem der Erben selbst bewirtschaftet werde.

3.1.5. Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Nachlasses ist Rz 4720.09 der WEL zu entnehmen, dass ein durch die zuständige Behörde erstelltes Inventar (Erbschaftsinventar, Sicherungsinventar, öffentliches Inventar, ordentliches Steuerinventar etc.) herangezogen werden kann. Falls kein Inventar erstellt wurde, nennt die betreffende Randziffer die unterjährige Steuererklärung oder –veranlagung. Für den Fall, dass keine Unterlagen vorhanden sind, ist auf das Vermögen gemäss der letzten EL-Berechnung abzustellen.

3.1.6. Im Zusammenhang mit der Berechnung des laufenden EL-Anspruchs ist der Verkehrswert im Zusammenhang mit nicht selbstbewohnten Liegenschaften massgeblich. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV bestimmt, dass Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen (nicht selbst bewohnte Liegenschaften), bereits in der Berechnung des EL-Anspruchs zum Verkehrswert einzusetzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3), da deren effektiver Marktwert schwierig zu ermitteln ist. Nach Carigiet/Koch stützten sich die EL-Durchführungsstellen bei der Festlegung zum Teil auf steuerrechtliche Werte, wie bspw. den Katasterwert, und würden diese mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Die Verwendung von Katasterwerten führe lediglich zu einer schematischen Schätzung und nehme keine Rücksicht auf die individuellen Gegebenheiten. Sie könne nur dann verwendet werden, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich sei oder von der versicherten Person akzeptiert würde (zum Ganzen Carigiet Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, Rz 615 ff.). Die WEL hält in Bezug auf ausländische Liegenschaften in Rz 3445.04 WEL lediglich fest, dass auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden kann, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. Im Grundsatz wird festgehalten, dass auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden kann, wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft nicht bekannt ist, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Rz 3445.04 WEL).

3.2.            3.2.1. Bei rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (oben E. 3.1.1.) erlischt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

3.2.2. Demgegenüber erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG bei unrechtmässigem Bezug der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG gilt das ATSG für Ergänzungsleistungen, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht. Dies ist der Fall bei Art. 16a und 16b ELG, die eine Ausnahme vom Grundsatz vorsehen, wonach Leistungen nur dann zurückerstattet werden müssen, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bei der Verabschiedung von Art. 16b ELG weitgehend an Art. 25 Abs. 2 ATSG orientiert, da diese beiden Artikel in ihrer Formulierung nahezu identisch sind, mit dem einzigen Unterschied, dass die ursprünglich in Art. 25 Abs. 2 ATSG bei der Revision des ATSG vom 21. Juni 2019, die ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, auf drei Jahre verlängert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2024 vom 28.05.2025 E. 6.2.4). Insoweit rechtfertigt sich, im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung nach Art. 16b ELG die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG heranzuziehen.

3.2.3. Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von altArt. 47 Abs. 2 AHV. Die dortigen Fristen wurden als Verwirkungsfristen betrachtet (BGE 119 V 431 E. 3.1). Die relative und die absolute Frist zur Rückerstattung kann demnach nicht unterbrochen werden und steht auch nicht still (Kieser/KradolFer/Lendfers (Hrsg.); Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, 2024, Art. 25 Rz 78).

3.2.4. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten «zweiten Anlasses» (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1.). Abzustellen ist hierbei auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können ("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa) - oder erkannt hat - und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1; 139 V 6 E. 4.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen). Die Verwaltung soll eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückerstattungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist der Fristbeginn auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die relative Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2).

3.2.5. Eine Besonderheit gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen, weil hier von Amtes wegen in festgelegten Abständen eine Überprüfung stattfinden muss. Es gilt eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar (Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher sowie der Betrag feststeht. Da die Ergänzungsleistungen in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden, somit an sich jährlich neu zu berechnen sind, liesse sich sogar diskutieren, ob nicht jeweils im Folgejahr begründetet Anlass besteht den anfänglichen Fehler zu bemerken (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).

4.                  

4.1.            Die Verstorbene B____ meldete sich im Jahr 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an und bezog ab Oktober 2015 Ergänzungsleistungen ([EL] vgl. Verfügung vom 17. November 2015, Vorakten 126 ff.). Anlässlich der EL-Berechnung wurde die Liegenschaft der Verstorbenen in Italien mit einem Betrag von Fr. 17'543.00 eingesetzt (a.a.O.). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dem Sohn der Verstorbenen, das neue Berechnungsblatt ab Januar 2016 zukommen (Vorakte 124 f.).

4.2.            Am 3. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen seiner Mutter vornehmen werde (Vorakte 71). Sie verlangte unter anderem aktuelle Unterlagen zur italienischen Liegenschaft, die sie mit «Visura per soggetto» konkretisierte. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Revisionsformular am 26. Januar 2019 (Vorakte 72) für seine Mutter die geforderte «Visura per soggetto» der Agenzia entrate der Direzione Provinciale di Udine, Servizi Catastali, vom 21. Januar 2019 ein. Gestützt auf diese Angaben, insbesondere die «Rendita» von Euro 76.54, berechnete die Beschwerdegegnerin den Wert der Liegenschaft handschriftlich neu (Vorakte 70). Gestützt darauf erstellte sie ab Januar 2019 ein neues Berechnungsblatt, wobei sie die Liegenschaft zum handschriftlich errechneten Vermögenswert von Fr. 18'226.00 einsetzte (Vorakte 67). Das Berechnungsblatt eröffnete sie mit «Verfügung Revision» vom 23. April 2019 zusammen mit dem ab Januar 2019 neu berechneten EL-Anspruch (Vorakte 66).

4.3.            In der Beschwerdeantwort (S. 6) erläutert die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Berechnungsmethode, welche der Erstverfügung zugrunde lag, dass es sich dabei um die sog. Zürcher Methode handle, wonach der doppelte Katasterwert (valore catastale) als Verkehrswert eingesetzt werde. Der Katasterwert diene in Italien vor allem Steuerzwecken und werde durch Multiplikation des Katasterertrages mit einem je nach Gebäudetyp vorgegebenen Faktor ermittelt. Die Berechnung des doppelten Katasterwerts mit einem Faktor von 1.05 habe für die Wohnliegenschaft vorliegend umgerechnet den Betrag von Fr. 17'453.00 ergeben. Für das Kulturland in [...] habe die Beschwerdegegnerin pro Quadratmeter einen Wert von einem Franken eingesetzt, woraus ein Betrag von Fr. 1'945.00 resultiert sei. Mit Verfügung vom 23. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin - im Zuge der Revision - den doppelten Katasterwert der Wohnliegenschaft dem neuen Umrechnungskurs angepasst, was einen Wert von neu Fr. 18'226.00 ergeben hat (siehe dazu auch Vorakte 66). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass der Katasterwert italienischer Liegenschaften keine zulässige Berechnungsgrundlage für den zu berücksichtigenden Verkehrswert darstelle. Sie verweist dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts EL.2004.6 vom 11. Mai 2005 E. 3c/cc). Sie sieht sich deshalb berechtigt und verpflichtet, aufgrund der bisher falschen Berechnungsmethode für die korrekte Berechnung der Rückforderung eine Verkehrswertschätzung zu veranlassen. 

4.4.            Die Abklärungen, um den Verkehrswert der Liegenschaft festzustellen, leitete die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Erbschaftsinventars vom 30. Juni 2022 (BAB 4) ein, indem sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 aufforderte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen (BAB 5 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass es sich beim Wert von Fr. 18'226.00 um den Verkehrswert handeln müsse, da im Nachlassinventar der Steuerwert mit Fr. 11'393.00 eingesetzt sei (BAB 7), nahm sie im Juni 2023 das Einleiten einer Verkehrswertschätzung selber an die Hand (BAB 11 ff.; gemäss Protokolleintrag hätten bereits im Februar 2023 entsprechende Bemühungen stattgefunden [BAB 10]). Die Verkehrswertschätzung ging am 5. April 2024 (BAB 26) ein. Die Liegenschaft wurde darin per 4. April 2024 auf Euro 50'000.00 geschätzt und führte zur vorliegend angefochtenen Rückforderung (BAB 26).

4.5.            Es stellt sich nachfolgend die Frage, wie dieser Hergang unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu würdigen ist, bevor auf weitere strittige Fragen einzugehen ist.

5.                  

5.1.            Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der EL-beziehenden Mutter des Beschwerdeführers den Wert der ausländischen Liegenschaften nicht zum Verkehrswert eingesetzt hat. Vielmehr stützte sie sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf den Katasterwert, welcher Steuerzwecken dient (oben E. 4.1.2. f.; siehe auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt EL.2004.6 vom 11. Mai 2005 E. 3c/cc und Carigiet/Koch, oben E. 3.1.6.). Die Beschwerdegegnerin behielt dieses Vorgehen bei, als im Jahr 2019 die erste Revision anstand. Sie forderte somit weder in der Erstberechnung noch in der Revision eine Verkehrswertschätzung ein. Dies obschon wie heute (oben E. 3.1.6.) bereits damals geltendes Recht war, dass bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften der aktuelle Verkehrswert als Grundlage zu nehmen war (Art. 17 Abs. 4 ELV, Stand 1. Januar 2013 und Stand 1. Januar 2019) und bei ausländischen Liegenschaften eine Schätzung vor Ort beigezogen werden kann (Rz 3444.02 ff. WEL, gültig ab 21. November 2014 und ab 17. November 2018). Ein Ausnahmetatbestand (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz 3444.06 WEL beide Fassungen) kam nicht zum Tragen, ebenso wenig eine abweichende kantonale Regelung (Art. 17 Abs. 5 ELV; Rz 3444.05 WEL beide Fassungen; § 1 der basel-städtischen Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VELG, Stand 1. Januar 2015 und Stand 1. Januar 2019; GS 832.710). Schliesslich ist auch keine Abrede zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und der Beschwerdegegnerin aktenkundig - ohne damit die Zulässigkeiten von solchen Abreden im Grundsatz präjudizieren zu wollen.

5.2.            Hätte die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der Mutter den eingesetzten Liegenschaftswert rückwirkend - mit Rückerstattungsfolge - korrigieren wollen, hätte sie die Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und die bei Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ergangene besondere Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme (E. 3.2.5.) beachten müssen. Ausgehend vom Revisionszeitpunkt Anfang 2019 und der bereits damals geltenden Rechtslage wäre der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom nicht korrekt bemessenen Liegenschaftswert und damit den nicht korrekt berechneten Ergänzungsleistungen spätestens auf den 23. April 2019, den Zeitpunkt der Revisionsverfügung, zu legen gewesen, wobei damit noch nicht gesagt ist, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Rückerstattungssumme hatte, welche für die Verwirkung fristauslösend ist. Es stellt sich jedoch bereits an dieser Stelle die Frage, ob (und inwieweit) die Kenntnisnahme von der falschen Berechnung im Sinne des Prinzips des «zweiten Anlasses» (oben E. 3.2.4.) auch für die vorliegende Rückerstattung aus dem Nachlass nach Art. 16a ELG von Relevanz ist.

5.3.            Nach Art. 16b ELG beginnt die relative Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch (Koller Pius, Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und weitere Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125 ff., 131; oben E. 3.2.1.). Insoweit besteht Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG, bezieht sich doch auch hier das Wort «davon» auf den Rückerstattungsanspruch. Als die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Erbschaftsinventars Anfang Juli 2022 die Verkehrswertschätzung veranlasste, wurde sie nochmals der im Rahmen der vergangenen EL-Zusprachen erfolgten fehlerhaften Festlegung des Liegenschaftswertes gewahr. Auch wenn die Vorzeichen von Art. 16b ELG anders sind, ist der Vorgang der Kenntnisnahme derselbe, nämlich dass der Liegenschaftswert nach Aktenlage nicht gestützt auf den Verkehrswert ermittelt wurde, so bereits im Rahmen der ersten (und letzten) Revision vor dem Versterben der EL-beziehenden Mutter. Insofern ist es angezeigt, den 23. April 2019 als Ausgangspunkt zu nehmen, zu welchem die Beschwerdegegnerin hätte zumutbare Abklärungen einleiten müssen, stand mit der Fehlerkenntnis die fehlende verkehrswertbasierte Ermittlung des Liegenschaftswertes fest, aber noch nicht der Rückerstattungsanspruch. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist wäre gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (oben E. 3.2.4.). Es handelt sich dabei um die Frage, ab wann die Kenntnisnahme als zumutbar zu betrachten ist und damit Referenz für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist bildet.

5.4.            Die Frage der zumutbaren Kenntnisnahme ist vorliegend bei den Parteien umstritten. Während die Beschwerdegegnerin die von ihr in Anspruch genommene Zeitdauer vom 1. Juli 2022 (Zugang des Erbschaftsinventars) bis zum Erlass der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 als im konkreten Fall angemessen erachtet, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dies eine unvertretbar lange Abklärungsdauer darstellt. Die Dauer von fast zwei Jahren für die Ermittlung des Verkehrswertes einer italienischen Liegenschaft erscheint insgesamt, auch wenn eine Verkehrswertschätzung vor Ort eingeholt werden muss, doch recht erheblich. Die Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn würde man zwei Jahre als angemessene Dauer betrachten, hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von der Revisionsverfügung vom 23. April 2019 spätestens am 23. April 2021 in zumutbarer Weise Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch und von dessen Ausmass infolge des fehlerhaft berechneten Liegenschaftswertes erhalten können, d.h. noch zu Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers und mehr als ein Jahr vor Zustellung des Erbschaftsinventars am 1. Juli 2022.

5.5.            Ist der Rückerstattungstitel von Art. 16a ELG als neuer Rechtsgrund zu betrachten, da es sich um die Rückerstattung von rechtmässigem Bezug handelt und sich der Rückerstattungsanspruch anders bemisst (u.a. Freibetrag von Fr. 40'000.00), ist bei dieser Ausgangslage dennoch anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2022 vom Rückerstattungsanspruch samt Betrag Kenntnis genommen hat bzw. in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, kann doch die vorstehend dargelegte frühere Kenntnisnahme («zweiter Anlass») nicht ausgeblendet werden. Damit ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist spätestens auf den 1. Juli 2022, dem Eingang des Erbschaftsinventars, zu legen. Dies führt zum Ergebnis, dass die Verwirkung Anfang Juli 2023 über ein Jahr vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 eingetreten ist.

5.6.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung, die sich im Wesentlichen auf den Verkehrswert der Liegenschaft von umgerechnet Fr. 51'290 (Vorakten 28 f.; gesamtes als vorhanden bezeichnetes Vermögen Fr. 63'174.55) stützt, als verwirkt zu betrachten ist.  Würde der während der Bezugsdauer eingesetzte Liegenschaftswert von Fr. 18'226.00 zusammen mit dem übrigen Vermögen von Fr. 11'884.55 angerechnet werden, betrüge das Gesamtvermögen Fr. 30'110.55. Dieses würde somit den Freibetrag von Fr. 40'000.00 nicht übersteigen, so dass auch unter diesem Blickwinkel eine Rückerstattung ausser Frage steht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren strittigen Punkte der Notwendigkeit des Einholens einer Verkehrswertschätzung, der Richtigkeit des Zeitpunktes der Schätzung und der Umrechnung des Schätzwertes in Schweizer Franken einzugehen. Festzuhalten bleibt, dass sich der Fehler mit Blick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (damalige gültige Fassungen vom 1. Januar 2015 und 1. Januar 2019) zu Gunsten der verstorbenen Mutter als EL-Bezügerin ausgewirkt hatte, dieser Umstand jedoch aus rechtlicher Sicht nicht berechtigt, um unter anderem Rechtstitel den Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme als unbeachtlich einzustufen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

6.                  

6.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 aufgehoben.

           Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                      MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherung

Versandt am:

EL.2024.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 EL.2024.6 (SVG.2025.201) — Swissrulings