Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2024 EL.2023.4 (SVG.2024.78)

24 aprile 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,451 parole·~7 min·2

Riassunto

Reparaturkosten einer Drehorgel; keine Gewinnungskosten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt             

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.4

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023

Reparaturkosten einer Drehorgel; keine Gewinnungskosten

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (vgl. insb. die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 28. März 2023; Antwortbeilage/AB 1). Auch werden ihm vom ASB Krankheitskosten vergütet (vgl. die Verfügungen vom 3. April 2023, vom 12. April 2023, vom 5. Juni 2023 und vom 4. Oktober 2023; AB 2-5).

b)       Mit Brief vom 29. August 2023 (Datum des Einganges) wandte sich der Beschwerdeführer an das ASB und ersuchte dieses um Übernahme der Reparaturkosten für seine Drehorgel (vgl. AB 6). Mit Schreiben vom 30. August 2023 verneinte das ASB einen diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers (vgl. AB 7).

c)       In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Brief vom 11. September 2023 (Datum der Postaufgabe) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte eine Prüfung der Frage, wer für die Reparatur seiner Drehorgel zuständig sei. Ein Schreiben gleichen Inhaltes liess er auch dem ASB zukommen (vgl. AB 8).

d)       Das Sozialversicherungsgericht leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2023 in der Folge an das ASB weiter (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2023). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um das Anfechtungsobjekt/Schreiben einzureichen, was er jedoch nicht tat (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2023 resp. den Eintrag vom 13. Oktober 2023 im Verfahrensprotokoll).

e)       Das ASB, welches das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. September 2023 als Einsprache (gegen das Schreiben vom 30. August 2023) qualifiziert hatte, verneinte mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Drehorgel (AB 9).

f)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2023 wurde das ASB zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgefordert. Dieses teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 mit, man kenne die Reaktion des Beschwerdeführers auf den zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheid nicht.

g)       Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem Gericht nochmals mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB erheben möchte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Oktober 2023).

II.        

a)       In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 12. Oktober 2023 erhoben. Er beantragt die Verpflichtung des ASB zur Übernahme der Reparaturkosten seiner Drehorgel.

b)       In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 beantragt das ASB (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember 2023 an seiner Auffassung fest. Sinngemäss beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 22. Dezember 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)       Am 24. April 2024 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)       An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich und für die Beschwerdegegnerin lic. iur. B____ und MLaw C____.

c)       Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zu äussern. Anschliessend nimmt die Beschwerdegegnerin zur Sache Stellung.

d)       Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Reparaturkosten seiner Drehorgel seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der für die Drehorgel zu berücksichtigende Reparaturaufwand gehöre nicht zu den Gewinnungskosten, da der Beschwerdeführer keinen Erwerb als Musiker, sondern als Verkäufer des D____ ausübe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten seiner Drehorgel abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.

3.2.        3.2.1.  Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden insbesondere als Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens. Unter Gewinnungskosten zu verstehen sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Erwerbstätigkeit unmittelbar ergeben. Auslagen oder Aufwendungen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, gehören nicht zu den Gewinnungskosten (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1; BGE 111 V 124, 128 E. 3c; BGE 108 V 220, 221 E. 3b (publiziert in: Pra 72 [1983] Nr. 299).

3.2.2.  Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (vgl. Rz 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei selbständigerwerbenden Personen mit nichtlandwirtschaftlichem Betrieb ist das Einkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertrag nach Abzug der Gewinnungskosten ergibt. Im Allgemeinen kann auf die Steuertaxation abgestellt werden (vgl. WEL Rz 3422.01).

3.2.3.  Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 148 V 253, 255 f. E. 5.1).

3.3.        3.3.1.  Der Beschwerdeführer ist beim D____ angestellt (vgl. den Lohnausweis für das Jahr 2022 [AB 10] sowie die Lohnabrechnung Juni 2022 [AB 11]). Die Reparaturkosten der Drehorgel stehen nicht im Zusammenhang mit dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie gehören daher nicht zu den Gewinnungskosten (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Darbietungen des Beschwerdeführers an der Drehorgel allenfalls als selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen werden können.

3.3.2.  Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3). Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine blosse Liebhaberei vorliegt, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht (vgl. E. 3.1 hiervor) entscheidende Bedeutung zu (BGE 143 V 177, 184 E. 3.3.1).

3.3.3.  Gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers hat dieser vor einigen Jahren an der Herbstmesse mit seiner Drehorgel Einnahmen generiert (vgl. AB 8). Ob er darüber hinaus weitere (nennenswerte) Einnahmen durch Auftritte erzielt hat, lässt sich nicht schlüssig feststellen. Dies erscheint jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, kommen Drehorgeldarbietungen nämlich nur bei bestimmten bewilligungspflichtigen Anlässen zum Einsatz und bilden somit eine Ausnahme. Auch was die generelle Darbietung in Form von Strassenmusik angeht, so unterliegt diese zahlreichen Beschränkungen (vgl. dazu das Merkblatt der Kantonspolizei Basel-Stadt; AB 12). Es lässt sich damit nur schwerlich ein Einkommen erzielen. Die Darbietungen des Beschwerdeführers mit der Drehorgel sind daher letztlich der Liebhaberei zuzuordnen.

3.4.        Daraus folgt wiederum, dass es sich bei den infrage stehenden Reparaturkosten der Drehorgel nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG handelt.

3.5.        Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten der Drehorgel des Beschwerdeführers verneint.

4.              

4.1.        Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2023.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2024 EL.2023.4 (SVG.2024.78) — Swissrulings