Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. R. Ley
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2017.3
Rückforderung von Ergänzungsleistungen; Verwirkung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu ihrer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Im April 2005 nahm sie ihr Enkelkind, C____, geboren am [...], als Pflegekind bei sich auf. Ebenfalls mit ihr zusammen wohnt seit einigen Jahren ihr Lebenspartner, D____, geboren am [...]. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) hatte gemäss interner Aktennotiz im Rahmen der Berechnung der EL/BH anfänglich eine Aufteilung des Mietzinses auf drei Personen vorgenommen. Nicht berücksichtigt worden war das der Beschwerdeführerin entrichtete Pflegegeld, da dieses für Essen, Wohnen, Kleider etc. sei (vgl. insb. die Aktennotizen vom 17. Juli 2006, vom 4. Juni 2008 und vom 18. Juni 2008).
b) Im Juli 2011 leitete das ASB eine umfassende Überprüfung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin per August 2011 in die Wege. Der Beschwerdeführerin wurde ein Formular zur Vervollständigung und Rücksendung zugestellt. Am 14. September 2011 retournierte die Beschwerdeführerin – unter Beilegung diverser Unterlagen – das Formular. Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. das Schreiben des ASB vom 15. September 2011) reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (vgl. den Eingangsstempel) schliesslich weitere Belege ein (u.a. einen Mietvertrag vom April 2008). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung vom 17. November 2011 ab September 2011 (Meldemonat) eine Neuberechnung/Anpassung der EL/BH der Beschwerdeführerin vor. Ein Pflegegeld wurde weiterhin nicht angerechnet. Bei den Ausgaben wurde ein Mietzinsanteil für D____ in Abzug gebracht. In Bezug auf C____ wurde hingegen keine Aufteilung des Mietzinses vorgenommen.
c) Im Juli 2016 leitete das ASB erneut eine umfassende Anspruchsprüfung ein (vgl. die interne Aktennotiz). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 29. November 2016 rückwirkend eine Neuberechnung der EL vorgenommen (Anspruchsberechnung ab August 2011 bis November 2016 resp. ab Dezember 2016). Unter anderem wurde ab August 2011 die Miete auch auf die Enkeltochter aufgeteilt und ab Januar 2014 (Erhalt eines Lohnausweises) das Pflegegeld angerechnet. Daraus ergab sich (nach erfolgter Verrechnung mit dem Anspruch auf BH) eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen EL in der Höhe von Fr. 28'217.-- (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2016 Einsprache (vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid des ASB vom 28. März 2017 wurde die Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass die Anrechnung nur des hälftigen Pflegebeitrages ab Januar 2014 für richtig befunden wurde. In Bezug auf die Aufteilung der Miete ab August 2011 wurde jedoch an der Verfügung vom 29. November 2016 festgehalten (vgl. AB 3).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 28. März 2017 hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und eine Neuberechnung der EL durchzuführen, wobei auf eine Aufteilung eines Mietzinses für die Pflegetochter, C____, zu verzichten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. August 2017 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. August 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Rückforderung von zu Unrecht bezogenen EL.
2.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122 V 134, 138 f. E. 2d und e; BGE 115 V 308, 313 E. 4a/aa).
2.3. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23, 42 E. 2b). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.4. 2.4.1. Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG bedeutet, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 125 V 383, 389 E. 3).
2.4.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die während Jahren nicht vorgenommene Aufteilung des Mietzinses auf C____ auf einer falschen Rechtsanwendung beruht (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
2.5. 2.5.1. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]; SR 831.301). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.5.2. Im vorliegenden Fall ist das Pflegekind C____ – wie im Übrigen auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin (D____) – nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Der Umstand, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, kann jedoch auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.2.).
2.5.3. Davon kann jedoch in casu nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin wird für die Unterbringung der Enkeltochter ein Pflegegeld ausgerichtet (vgl. u.a. AB 5). Es handelt sich daher nicht um ein unentgeltliches Wohnen, das auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort; siehe auch S. 1 f. der Duplik).
2.6. Daraus folgt, dass die nicht vorgenommene Aufteilung des Mietzinses rechtswidrig ist (vgl. die obigen Ausführungen). Aus diesem Grunde kann die für eine Wiedererwägung geforderte "zweifellose Unrichtigkeit" als gegeben erachtet werden. Da die Berichtigung im Übrigen auch als erheblich zu betrachten ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung somit erfüllt.
3.
3.1. Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sind alle im Rückerstattungszeitraum anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 126 V 19, 26 E. 5c). Im Falle einer Meldepflichtverletzung ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 357 Rz. 20).
3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die rückwirkende Neuberechnung (Mietzinsaufteilung ab August 2011) im Ergebnis mit einer Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin. In einer Aktennotiz vom 11. November 2016 wurde Folgendes vermerkt: "Da bei der letzten Revision bez. Anzahl Mitbewohner ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen und bei der Revision die Enkeltochter nicht erwähnt wurde, muss rückwirkend ab September 2011 ein Drittel Anteil für das Pflegekind C____ angerechnet werden." In der Verfügung vom 29. November 2016 (AB 1) wurde schliesslich festgehalten: "Neuberechnung infolge Revision ab August 2011."
3.2.2. Gemäss Art. 24 ELG (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
3.2.3. Die jährliche Ergänzungsleistung ist neu zu verfügen bei einer Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV), und zwar auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
3.3. Die Beschwerdeführerin vermerkte am 14. September 2011 auf dem amtlichen Formular als im gleichen Haushalt lebende Personen nur sich und ihren Lebensgefährten. Die Enkeltochter C____ wurde von ihr nicht angeführt. Allerdings reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (vgl. den Eingangsstempel) weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdegegnerin wurde namentlich ein Mietvertrag vom 11. April 2008 zugestellt. In diesem wurde handschriftlich als Mieterin auch "Enkelin C____" angeführt. Im Übrigen erstreckt sich die Meldepflicht gemäss dem Wortlaut von Art. 24 ELG und Art. 31 Abs. 1 ATSG auf "Änderungen". Im vorliegenden Fall wohnt C____ seit April 2005 bei der Beschwerdeführerin. Von diesem Umstand hatte die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2008 Kenntnis (vgl. die interne Aktennotiz [insb. die Einträge vom 4. Juni 2008 und vom 18. Juni 2008]). Eine Änderung der Wohnsituation hat daher in Bezug auf C____ nicht stattgefunden. Es erscheint daher als fraglich, ob der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
4.
4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521, 525 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3).
4.1.2. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass ein Fehler vorliegt und die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (BGE 139 V 570, 572 E. 3.1; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14, 17 E. 3; Urteile 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 und 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21). Dieser Rechtsprechung liegt u.a. die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der EL grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist nicht jedes Mal bzw. lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 30 ELV). Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung rechtsprechungsgemäss als erkennbar (Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht (BGE 139 V 570, 572 E. 3.1; Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).
4.2. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (vgl. den Eingangsstempel) u.a. den Mietvertrag vom April 2008 ein, auf dem als Mieter D____, die Beschwerdeführerin und – handschriftlich ergänzt – "Enkelin C____" aufgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hätte daher spätestens Ende Oktober 2011 klar sein müssen, dass C____ (weiterhin) bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Der mit Verfügung vom 29. November 2016 (AB 1) geltend gemachte und mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 (AB 3) teilweise bestätigte Rückforderungsanspruch ist daher als verwirkt zu erachten, soweit ihm – rückwirkend ab August 2011 – eine Aufteilung der Miete auf C____ zugrunde liegt. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass eine allfällige Rückforderung, die sich aufgrund der Anrechnung des hälftigen Pflegegeldes für C____ ab Januar 2014 ergibt (vgl. dazu den Einspracheentscheid), von der Verwirkung ausgenommen ist. Die anderen der Verfügung vom 29. November 2016 (Anspruchsberechnung ab August 2011 bis November 2016) zugrunde gelegten Berechnungsparameter sind ebenfalls nicht tangiert.
4.3. Diese Vorgaben umsetzend hat die Beschwerdegegnerin somit eine (rückwirkende) Neuberechnung vorzunehmen. In Bezug auf die Verfügung vom 28. März 2017 ist der Vollständigkeit halber noch anzufügen, dass diese dem Einspracheentscheid vom 28. März 2017 widerspricht; denn der darin angegebene Rückforderungsbetrag von Fr. 28'217.-- basiert auf der Anrechnung des vollen und nicht des hälftigen Pflegegeldes (vgl. die Verfügung vom 29. November 2016). Dies wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung ebenfalls zu beachten haben.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es sind der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 und die Verfügung vom 28. März 2017 aufzuheben. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
5.3. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 und die den Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: