Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2025 DGS.2024.56 (AG.2025.27)

13 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,090 parole·~5 min·3

Riassunto

Gesuch um der Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.8 vom 21.08.2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.56

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2021 und Urteil des Appellationsgerichts vom 21. August 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil seines Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3’000.‒ (ev. 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ vor Februar 2020 wurde er freigesprochen. Ein Freispruch erfolgte auch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____ in der Zeitspanne von April 2014 bis Sommer 2018 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde zu CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2020 an D____ verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’780.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. August 2024 wurde in teilweiser Gutheissung seiner Berufung das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____ zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (B____), begangen nach Februar 2020, wurde mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.

A____ wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 500.‒ (getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft) sowie behaftet bei der Anerkennung der schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit vollständiger Kostenauferlegung. Entsprechend wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒ auferlegt. Schliesslich wurde A____ eine Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.

Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'980.10 (CHF 4'780.10 erstinstanzliche Verfahrenskosten, CHF 5'000.– erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie CHF 200.– zweitinstanzliche Urteilsgebühr). Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 an, es sei ihm aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht möglich die Kosten von CHF 10'000.– aufzubringen, ohne die Existenz seiner vierköpfigen Familie massiv zu gefährden.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das eingangs genannte Urteil vom 21. August 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2      Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 9'980.10 des Appellationsgerichts (Rechnung [...] vom 4. November 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung der Kosten der ersten Instanz in Höhe von CHF 9'780.10 sowie zweitinstanzlich angefallenen Gebühren in Höhe von CHF 200.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Busse von CHF 500.–, welche im Übrigen durch die ausgestandene Untersuchungshaft bereits getilgt ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Fortkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, er sei arbeitslos und habe aufgrund seiner familiären Situation keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Seine Frau sei als IV-Rentnerin in psychiatrischer Betreuung und auf seine Unterstützung im Alltag angewiesen. Zudem sei er für die Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder verantwortlich. Es bestehe aufgrund seiner familiären Lage derzeit keine Aussicht auf Verbesserung der finanziellen Situation, da er seine gesamten Ressourcen für die Versorgung der Familie und die Deckung der laufenden Lebenskosten benötige. Sowohl jetzt, als auch in absehbarer Zukunft sei es ihm damit unmöglich, auch nur annähernd einen Betrag von CHF 10'000.– aufzubringen, ohne die Existenz seiner Familie massiv zu gefährden (Begründung vom 30. Dezember 2024).

2.3      Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er aktuell von der Sozialhilfe mit einem monatlichen Betrag von CHF 3'508.– unterstützt wird (vgl. Verfügung vom 21. Oktober 2024). Seine Frau bezieht eine Invalidenrente in Höhe von CHF 1'530.– (Verfügung vom 4. September 2024). Die vierköpfige Familie lebt in einer 4,5-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 2'442.– (Mietvertragsänderung vom 4. Januar 2024). Der Gesuchsteller lebt mit seiner Familie damit in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Aufgrund der dargelegten Situation ist in absehbarer Zeit keine deutliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des Gesuchstellers stark erschweren. Um sein finanzielles und auch sonstiges Weiterkommen nicht noch weiter zu gefährden, erscheint der Erlass der gesamten ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 9'980.10 gerechtfertigt.

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2024 (SB.2022.8) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren von insgesamt CHF 9’980.10 erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2025 DGS.2024.56 (AG.2025.27) — Swissrulings