Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2024 DGS.2024.37 (AG.2024.530)

16 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·935 parole·~5 min·2

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.37

DGS.2024.38

DGS.2024.39

DGS.2024.40

ENTSCHEID

vom 16. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheide des Appellationsgerichts BES.2022.16 vom 30. Juni 2022,

BES.2022.38 vom 14. Juli 2022, DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022,

DGS.2022.13 vom 13. Juni 2022)

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Strafverfahren (SG.2022.13) unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von [...] hängig.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1) wies das Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch ab und verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 600.–.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 (DGS.2022.13) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels Rechtzeitigkeit nicht auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch ein und verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 600.–.

Mit Entscheiden vom 30. Juni 2022 (BES.2022.16) und 14. Juli 2022 (BES.2022.38) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die vom Gesuchsteller eingereichten Beschwerden ein. In Abweisung der Beschwerden wurde er zur Zahlung der Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils CHF 500.– verpflichtet.

Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass der eingangs erwähnten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.– ersucht. Zur Begründung führt er an, er habe gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen kein Einkommen. Hinzu komme, dass sich seine Ehefrau im Ruhestand befinde und die CHF 2’003.– pro Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen es nicht erlauben würden, die anfallenden Kosten zu bezahlen. Seinem Gesuch hat er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024, einen Kontoauszug vom 1. August 2024 und einen Kontoauszug vom 9. August 2024 beigelegt. Mit Verfügung vom 9. August 2024 hat der Verfahrensleiter das Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die eingangs genannten Entscheide vom 11. Mai 2022, 13. Juni 2022, 30. Juni 2022 und 14. Juli 2022 wurden durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2      Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf vier Rechnungen des Appellationsgerichts (2022d475 vom 19. Mai 2022, 2022d544 vom 22. Juni 2022, 2022d607 vom 13. Juli 2022 und 2022d637 vom 21. Juli 2024). Der Rechnungsbetrag setzt sich aus je CHF 600.– für die beiden Ausstandsverfahren und je CHF 500.– für die beiden Beschwerdeverfahren zusammen, was einem Total von CHF 2’200.– entspricht. Die erwähnten Kosten sind Verfahrenskosten im Sinn von Art. 425 StPO, weshalb sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

1.3      Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller am 2. August 2024 ein Erlassgesuch für die vier eingangs genannten Verfahren eingereicht hat, werden diese zur vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie gemäss Art. 30 StPO vereint.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Wie sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau tatsächlich sehr eng. Der Gesuchsteller hat gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen kein Einkommen. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau im Ruhestand befindet und ebenfalls Ergänzungsleistungen beansprucht, womit auch in Zukunft nicht von einer Besserstellung auszugehen ist. Es besteht auch ansonsten kein Hinweis, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten erscheint deshalb als unbillig. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Um das finanzielle und auch sonstige Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag für alle vier Verfahren von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheiden des Appellationsgericht vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1), 13. Juni 2022 (DGS.2022.13), 30. Juni 2022 (BES.2022.16) und 14. Juli 2022 (BES.2022.38) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.37 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2024 DGS.2024.37 (AG.2024.530) — Swissrulings