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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 DGS.2024.13 (AG.2024.701)

11 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,983 parole·~10 min·2

Riassunto

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.13

DGS.2024.14

DGS.2024.15

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt [...] namens und im Auftrag von A____ im Beschwerdeverfahren [...] in Ziffer 4 seiner Eingabe vom 17. Januar 2024 den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit für das weitere Verfahren an eine andere verantwortliche Staatsanwältin bzw. einen anderen verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.

In der Folge wurde die A____ mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024 aufgefordert, zu erläutern, ob Ziffer 4 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Januar 2024 vorliegend als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich ein neues Ausstandsverfahren zu eröffnen sei.

Mit Replik vom 11. April 2024 führte ihr Rechtsvertreter aus, es werde in einem separaten Antrag für die Verfahren [...] (VT.[...]) und [...] (VT.[...]) gegen bisher involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses Verfahren ein separates Ausstandsbegehren gestellt.

Daraufhin reichte A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 11. April 2024, vertreten durch Advokat [...], ein Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie, die fallführende Staatsanwältin B____ und die Detektiv-Korporalin C____ seien gerichtlich anzuweisen, in den Strafverfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...], in den Ausstand zu treten. Die Gesuchstellerin begründete ihr Ausstandsgesuch hauptsächlich mit deplatzierten Schlussbemerkungen der zuständigen Staatsanwältin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und Unterlassungen sowie einer Verfehlung der Detektiv-Korporalin anlässlich der Einvernahme im Verfahren V [...] am 25. April 2016.

Die Detektiv-Korporalin C____ hat mit Aktennotiz vom 30. April 2024 und die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. Juni 2024 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Es sei auf das Gesuch hinsichtlich VT.[...] nicht einzutreten und in Bezug auf VT.[...] und VT.[...] abzuweisen. Hierzu liess sich die Gesuchstellerin mit Replik vom 12. August 2024 vernehmen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Gesuchstellerin ist als beschuldigte Person im gegen sie geführten Strafverfahren (VT. [...]) bzw. als konstituierte Privatklägerin in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsbegehrens grundsätzlich legitimiert.

1.2

1.2.1   Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren erachtet mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

1.2.2   Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstandsgründe in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 gehen auf die Handlungen in den Strafverfahren VT.[...] und VT.[...], die mit Einstellungsverfügung bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 abgeschlossen wurden, zurück und waren der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. April 2024 daher schon seit mehreren Monaten bekannt.

Zudem bringt die Gesuchstellerin Unterlassungen seitens der Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT.[...] (A____) Gegenanzeige zu VT.[...] (D____) und VT.[...] vor. Die in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] angeführten Unterlassungen gehen auf den Vorfall vom 12. Juli 2020 zurück, der mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 abgeschlossen wurde, und sind somit ebenfalls seit mehreren Monaten bekannt. Im Verfahren VT.[...] war die Detektiv-Korporalin gar nicht tätig. Zudem liegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten mutmasslichen Verfehlungen seitens der Detektiv-Korporalin während der Einvernahme im Verfahren V [...] am 25. April 2016 mehrere Jahre zurück.

Hinsichtlich all dieser Vorfälle kann somit angesichts der dargelegten Zeitspannen vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin habe das Ausstandsbegehren ohne Verzug gestellt. Auf ihr Ausstandsgesuch kann demnach zufolge Verspätung grundsätzlich nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Selbst, wenn man die gemäss Ansicht der Gesuchstellerin deplatzierten Schlussbemerkungen in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen Geltendmachung mit Ziffer 4 der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch rechtzeitig ansehen würde, hätten die Gesuche auch in der Sache abgewiesen werden müssen.

2.2      Die Staatsanwältin führte auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 im Verfahren [...] als Schlussbemerkung folgendes aus: «Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin wird man den Verdacht nicht los, dass die Beschwerdeführerin noch immer nicht begreifen will, dass ihre erwachsene Tochter [...] in der Tat keinen Kontakt mehr zu ihr haben möchte». Gegenstand der betreffenden Strafuntersuchung ist ein Vorfall vom 12. Juli 2020, bei welchem eine Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann stattfand.

Gemäss der Gesuchstellerin könne ohne viel Interpretation die Schlussbemerkung der Staatsanwältin so verstanden werden, dass sie den Angriff selbst verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene Tochter keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle. Die Gesuchstellerin machte im Ausstandsgesuch geltend, dass die Bemerkung der Staatsanwältin deshalb deplatziert sei, weil es sich bei der Strafuntersuchung um die physische Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann handle und eben nicht um das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter. Aufgrund dessen würde der Eindruck entstehen, dass die zuständige Staatsanwältin nicht in der Lage sei, dieses Verfahren unabhängig bzw. unparteilich zu führen.

2.3      Die von dem Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwältin hält in ihrer erfolgten Stellungnahme dem entgegen, sie habe mit keinem Wort geschrieben, dass die Gesuchstellerin den Angriff selbst verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene Tochter keinen Kontakt mehr zu ihr haben wolle. Vielmehr habe sie festgehalten, dass gerade kein Angriff zum Nachteil der Gesuchstellerin stattgefunden habe. Zudem wies sie in der Stellungnahme den Vorwurf, das Verfahren nicht unabhängig und unparteilich geführt zu haben, entschieden zurück.

2.4      In der Replik vom 12. August 2024 machte die Gesuchstellerin geltend, dass die Feststellung, sie sei offenbar die Aggressorin, eine Vorverurteilung darstelle und nicht auf einer objektiven Feststellung basiere.

2.5     

2.5.1   Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind im Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.) eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn sie «aus Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

2.5.2 Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehren zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S, 199). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 1B_620/202 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2.5.3   Die von der Gesuchstellerin gerügte Schlussbemerkung der Staatsanwältin bezog sich – wie diese in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausführt – auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, die gemäss ihrer Auffassung aufzeigen würden, dass die Gesuchstellerin mit dem Umstand, dass ihre erwachsene Tochter [...] keinen Kontakt mehr zu ihr haben möchte, grosse Mühe habe. Eine Schuldzuweisung gegenüber der Gesuchstellerin ist in dieser Äusserung – entgegen deren Auffassung – nicht zu erblicken. Vielmehr versuchte die Staatsanwaltschaft in ihrer Bemerkung, im Rahmen ihrer Stellungnahme die möglichen Hintergründe zwischen dem Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann aufzuzeigen, was als zulässig erscheint. Die genannten Äusserungen sind klarerweise nicht geeignet, eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen für solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser genügen selbst ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196, E. 2d).

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwältin habe aufgrund der Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, wonach sie die Aggressorin gewesen sei, Partei für den Beschuldigten ergriffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung unumgänglich ist, gewisse abschliessende Feststellungen über den Sachverhalt zu treffen und diese zu begründen. Dem Erlass der Verfügung gingen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft voraus, auf welche sie sich abstützte. Aus der betreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin lässt sich vorliegend somit ebenfalls keine Befangenheit ableiten.

Zusammenfassend liegen klarerweise weder hinsichtlich der gerügten Schlussbemerkung der Staatsanwältin noch bezüglich Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 krasse Fehlleistungen – im Sinne der obenzitierten Rechtsprechung – seitens der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin vor.

2.5.4   Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). Gegen die Einstellungsbzw. Nichtanhandnahmeverfügung in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] wurden denn auch jeweils von der Gesuchstellerin Beschwerde erhoben, die in den Verfahren [...] und [...] mit der vorliegenden Sache entschieden werden. Deren Ausgang hat keinen Einfluss auf die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen, da eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders krassen Fehlleistungen anzunehmen wäre.

2.5.5   Somit vermögen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Einwände bei einem vernünftigen Menschen, mithin bei objektiver Betrachtung, allesamt – weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – den Eindruck einer Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin und Detektiv-Korporalin zu erwecken. Auf das blosse subjektive Empfinden der Gesuchstellerin kann nicht abgestellt werden. Zusammenfassend bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegnerinnen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO aus anderen Gründen, insbesondere wegen Feindschaft bzw. Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin befangen sind, weshalb das Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist.

3.

Da es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren handelt, ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person hablos ist und ihr Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ihr Ausstandsbegehren zu spät einreichte (siehe Erwägung 1.2.2). Selbst, wenn man die Schlussbemerkungen in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen Geltendmachung mit Ziff. 4 der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch rechtzeitig ansehen würde, wäre ihr Gesuch klarerweise abzuweisen gewesen (siehe Erwägung 2.5). Daher ist ihr Begehren als aussichtslos zu bewerten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwältin B____

-       Detektiv-Korporalin C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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