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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2017 DG.2017.15 (AG.2017.515)

8 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,388 parole·~7 min·3

Riassunto

Aufsichtsrechtliche Anzeige von A____ vom 21. Februar 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.15

ENTSCHEID

vom 8. August 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

Vorsitzender Präsident des Zivilgerichts A____ 

Zivilgerichtsweibel B____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von C____ vom 21. Februar 2017

Sachverhalt

C____ (Anzeigesteller) hatte eine 2-Zimmerwohnung und einen Hobbyraum an der [...] in [...] gemietet. Nachdem er entgegen der Erstreckungsvereinbarung mit der Vermieterin über den 31. Mai 2015 in der Wohnung verblieben war und den Hobbyraum nicht geräumt hatte, beantragte die Vermieterin die Ausweisung des Anzeigestellers. Die Ausweisung wurde vom Zivilgericht bewilligt (Entscheide [...] vom 20. Juli 2015 [2-Zimmerwohnung] und [...] vom 12. August 2015 [Hobbyraum]) und in der Folge vom Appellationsgericht (Entscheide [...] vom 19. August 2015 und [...] vom 30. September 2015) sowie vom Bundesgericht bestätigt (BGer 4A_496/2015 vom 19. Oktober 2015 und BGer 4D_68/2015 vom 6. November 2015). Am 9. Dezember 2015 führte der Weibeldienst des Zivilgerichts unter der Leitung des Gerichtsweibels B____ die gerichtliche Räumung der Wohnung und des Hobbyraums durch.

Im Frühjahr 2016 reichte der Anzeigesteller beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Aufsichtsbeschwerde ein. Darin machte er geltend, dass die gerichtliche Räumung vom 9. Dezember 2015 nicht korrekt erfolgt sei. Mit Schreiben vom 19. April 2016 nahm der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, A____, zu den Vorwürfen und Beanstandungen Stellung und stellte gegenüber dem Anzeigesteller zusammenfassend fest, dass die Räumung korrekt erfolgt sei.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Poststempel vom 27. Februar 2017) gelangte der Anzeigesteller an das Appellationsgericht, in welcher er erneut geltend macht, seine Wohnung sei nicht korrekt geräumt worden. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und stellte sie dem Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts und dem für die Räumung zuständigen Zivilgerichtsweibel B____ zur Vernehmlassung zu. Mit Eingabe vom 8. April 2017 (Poststempel vom 10. April 2017) bekräftigte der Anzeigesteller seine Vorwürfe. Am 28. April und 2. Mai 2017 reichte er zahlreiche Beilagen ein. Mit Vernehmlassungen vom 24. Mai 2017 nahmen der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts und der Zivilgerichtsweibel Stellung. Die Akten des Zivilgerichts in den Verfahren [...] (Räumung der 2-Zimmerwohnung) und [...] (Räumung des Hobbyraums) sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Eingabe des Anzeigestellers vom 21. Februar 2017, die mit „Die Zwangsräumung vom 09.12.2015“ überschrieben ist und in welcher das Vorgehen des zuständigen Gerichtsweibels bei der Räumung kritisiert wird, wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts und den für die Räumung verantwortlichen Weibel des Zivilgerichts.

2.

Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appella-tionsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. auch Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).

3.

3.1      In seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 21. Februar 2017 schreibt der Anzeigesteller, in seiner Wohnung an der [...] habe er zahlreiches, hochwertiges und empfindliches Material gehabt. Niemand von den vielleicht mehr als 100 Menschen, die er gefragt habe, hätte jemandem die Wohnung gelassen, den man nicht einmal kenne. Die Wohnung sei durch den Gerichtsweibel B____ geräumt worden, der ein sehr haltloser und aggressiver Mann sei. Er – der Anzeigesteller – könne somit auch nicht nachvollziehen, ob der Gerichtsweibel nicht etwas entwendet habe. Jedenfalls finde er seither seinen Reisepass, die Identitätskarte, den Personalausweis sowie den ausländischen Personalausweis nicht mehr. Ab dem 13. Juni 2016 habe er gesehen, dass zahlreiche grössere Gegenstände (Waschmaschine, Schränke und Besen, Multifunktionsgeräte, Stehlampen, Teppiche und eine Modelleisenbahn) fehlten. Zudem habe er drei Uhren gehabt. Er habe „eigentlich bereits eine Artikelliste per schriftlich an das Zivilgericht BS zugesandt“. Einmal – Ende Dezember 2015 – habe der Verein Neustart für ihn ein Schreiben an das Zivilgericht verfasst und es habe etwa sechs Monate gedauert, bis er eine Antwort erhalten habe. Schlussendlich habe er alle seine Gegenstände, hochwertige Parfüms und hochwertige, haltbare Lebensmittel vollständig zurückbekommen wollen. Er habe zum Beispiel in den Zeitschriften und Zeitungen drei verschiedene Bankchecks „etwa in die Mitte eingelegt“. Zusätzlich habe er noch mehr als 100 Paar Turnschuhe in Originalverpackung zum Verkaufen gehabt. Der Anzeigesteller schreibt, dass er die selbst angeschafften Artikel zurückbekommen wolle und dass er davon ausgehe, dass seine Waschmaschine immer noch in der Wohnung sei.

3.2      In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 führt der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts dazu einleitend aus, das Strafgericht habe den Anzeigesteller mit Urteil vom 26. April 2017 schuldig gesprochen wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – dies im Zusammenhang mit der Räumung der Wohnung. Die Wohnung habe am 9. Dezember 2015 gerichtlich geräumt werden müssen. Am Tag der Räumung habe der Sozialdienst der Polizei den Anzeigesteller zur psychiatrischen Abklärung in die UPK verbringen müssen. Der Gerichtsweibel B____ habe die Räumung geleitet. Wie anlässlich der Räumung festgehalten worden sei, habe sich die Wohnung in einem äusserst unordentlichen Zustand befunden und es habe einiges Material entsorgt werden müssen. Dazu gehörten insbesondere verderbliche Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente, Flüssigkeiten etc. Saubere und gut erhaltene Gegenstände seien demgegenüber zur Aufbewahrung ins Polizeilager gegeben worden. Aufgrund des desolaten Zustands der Wohnung hätten für die Räumung drei Tage aufgewendet werden müssen und es seien hohe Kosten von über CHF 5‘000.– entstanden. Wie bei solchen Räumungen üblich, würden die aufbewahrten Gegenstände den Eigentümern zur Verfügung gestellt. Soweit bekannt, seien diese Gegenstände vom Anzeigesteller abgeholt worden. Die vorliegende Anzeige betreffe im Wesentlichen den gleichen Gegenstand wie die Aufsichtsbeschwerde im Frühjahr 2016, die der Anzeigesteller an das Zivilgericht gerichtet habe. Bereits dort sei man auf den Ablauf der Räumung eingegangen. Der Vorsitzende Präsident verweist in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 19. April 2016 an den Anzeigesteller. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte, die in irgendeiner Form Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geben könnten.

In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 schliesst sich der für die Räumung zuständige Gerichtsweibel den Ausführungen des Vorsitzenden Präsidenten an. Die Räumung sei absolut korrekt durchgeführt worden und es seien sämtliche Gegenstände gemäss den Vorschriften des Zivilgerichts entsorgt oder zur Aufbewahrung gegeben worden. Die Vorwürfe des Anzeigestellers gegenüber seiner Person erachte er als völlig haltlos.

3.3      Aufgrund einer Durchsicht der Zivilgerichtsakten EB.2015.25 (Räumung der Wohnung) und RB 2015.144 (Räumung des Hobbyraums), des Schreibens des Vorsitzenden Präsidenten vom 19. April 2016 sowie der Vernehmlassungen des Vorsitzenden Präsidenten und des Gerichtsweibels vom 24. Mai 2017 ist ein pflichtwidriges Verhalten dieser beiden Personen nicht ersichtlich.

Der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts hat die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigestellers vom Frühjahr 2016 entgegen genommen, seine Vorwürfe geprüft und mit der notwendigen Sorgfalt beantwortet (vgl. Schreiben des Vorsitzenden Präsidenten vom 19. April 2016 [einzige Beilage zu seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017]). Auf dieses Schreiben kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Das Schreiben hält abschliessend fest, dass die Räumung vom 9. Dezember 2015 korrekt erfolgt sei und die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigestellers jeglicher Grundlage entbehre. Inwiefern der Vorsitzende Präsident bei der Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde vom Frühjahr 2016 Amtspflichten verletzt haben soll, ist nicht einsehbar. Es besteht deshalb für das Appellationsgericht keinerlei Grund, gegen den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts aufsichtsrechtlich einzuschreiten.

Aus dem Schreiben des Vorsitzenden Präsidenten vom 19. April 2016 an den Anzeigesteller und aus der Vernehmlassung des Vorsitzenden Präsidenten vom 24. Mai 2017 an das Appellationsgericht ergibt sich sodann zwanglos, dass der zuständige Gerichtsweibel die Räumung der Wohnung und des Hobbyraums des Anzeigestellers korrekt durchgeführt hat. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen im Schreiben vom 19. April 2016 und in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 zu zweifeln. Auch aus den beigezogenen Zivilgerichtsakten EB.2015.25 (Räumung der Wohnung) und RB 2015.144 (Räumung des Hobbyraums) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein nicht korrektes Verhalten des zuständigen Gerichtsweibels. Die beiden Behauptungen des Anzeigestellers, er habe erstens über diverse hochwertige Gegenstände verfügt und diese seien zweitens möglicherweise bei der Räumung entwendet worden, bleiben denn auch unbelegt. Es besteht somit auch keinerlei Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den zuständigen Gerichtsweibel.

4.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige abzuweisen ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Vorsitzender Präsident des Zivilgerichts A____

-       Zivilgerichtsweibel B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

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