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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2016 DG.2015.21 (AG.2016.114)

10 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,426 parole·~7 min·3

Riassunto

Revisionsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

DG.2015.21

URTEIL

vom 10. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch […], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Strafbefehle V140725 196 vom 13. Januar 2015

und V150113 067 vom 30. März 2015

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl vom 13. Januar 2015 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde eine mit Strafbefehl vom 3. Januar 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon durch Freiheitsentzug 1 Tagessatz getilgt, zuzüglich CHF 300.– Busse für vollziehbar erklärt, und es wurden ihr die Verfahrenskosten einschliesslich einer Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 605.30 auferlegt. Mit Strafbefehl vom 30. März wurde die Gesuchstellerin in einem weiteren Strafverfahren wegen Brandstiftung mit geringfügigem Sachschaden zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten einschliesslich einer Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 1‘095.30 auferlegt.

Mit Eingabe vom 27. November 2015 hat die Beiständin der Gesuchstellerin in deren Namen die Revision der Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 30. März 2015 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 fristgerecht ihre Stellungnahme eingereicht, wonach aus ihrer Sicht dem Revisionsgesuch entsprochen werden könne.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Über Revisionsgesuche, die sich gegen ein Urteil eines Einzelgerichts richten, entscheidet ein Ausschuss des Appellationsgerichts, sofern auf diese einzutreten ist (§ 18 Abs. 4 EG StPO).

1.2      Die Gesuchstellerin ist durch die Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 30. März 2015 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist in Vertretung der Gesuchstellerin durch ihre Beiständin korrekt eingereicht und begründet worden. Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit erfüllt.

1.3      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerin hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind.

1.4      Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, es sei ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, da neue und erhebliche Beweismittel für Tatsachen vorlägen, welche zum Zeitpunkt der Strafbefehle bestanden hätten und geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Konkret bezieht sie sich auf eine ärztliche Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 1. Oktober 2015 und einen Austrittsbericht der UPK vom 14. Juli 2015, aus welchen hervorgehe, dass die Gesuchstellerin in beiden Tatzeitpunkten urteilsunfähig oder zumindest vermindert urteilsfähig gewesen sei. Ihr Gesuch ist somit zumindest nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Dabei gelten Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Be-stimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122 IV 66 E. 2b S. 68 ff.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42).

2.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Dadurch wird Art. 385 StGB präzisiert, wonach nur erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu einer Wiederaufnahme bzw. Revision eines Strafverfahrens führen können. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes oder strengeres Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch oder Schuldspruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, m.w.H.). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 2.2, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2).

2.3      Die von der Gesuchstellerin angeführte ärztliche Bestätigung und der Austrittsbericht der UPK datieren vom 1. Oktober 2015 und 14. Juli 2015. Sie sind somit nach Erlass der beiden Strafbefehle und auch nach deren zehntägigen Einsprachefristen ergangen. Die Staatsanwaltschaft konnte folglich beim Erlass der Strafbefehle keine Kenntnis dieser fachkundigen Einschätzungen haben, weshalb sie nicht in die Beurteilung einfliessen konnten.

2.4      Gemäss der ärztlichen Bestätigung war die Gesuchstellerin vom 10. Januar 2015 bis zum 13. März 2015 in stationärer Behandlung in der UPK. Im Rahmen dieser Behandlung wurde der Gesuchstellerin die Diagnose einer akuten polymorph-psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie gestellt. Nach aktuellem Wissensstand würde bei einer Erkrankung aus diesem Formkreis häufig schon vor der stationären Aufnahme „eine längere unbehandelte bereits symptomatische Erkrankungsphase“ bestehen, in welcher die Patientin „unter florider psychotischer Symptomatik“ leide. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits in den Monaten vor der stationären Aufnahme eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Gemäss dem Austrittsbericht wurden zudem am Eintrittstag psychische Verhaltensstörungen – ausgelöst durch Alkohol und Kokain – diagnostiziert.

2.5      Es ist davon auszugehen, dass bei früherer Kenntnis der beiden ärztlichen Schreiben eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin resultiert hätte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Dafür spricht auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2015. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.

3.

3.1      Art. 413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Letztere Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin lediglich Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund eines Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmeverfahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, Art. 319 N 21 m.w.H.).

3.2      Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und 30. März 2015 vollumfänglich aufzuheben sind. Der Fall ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 27. November 2015 werden die Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und 30. März 2015 in den Verfahren Nr. 140725 196 und 150113 067 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

            - Beiständin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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