Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 BV.2025.15 (SVG.2026.42)

30 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,536 parole·~8 min·3

Riassunto

Beseitigung des Rechtsvorschlags

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 30. Januar 2026

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel   

                                                                   Klägerin

B____

[...]   

                                                                  Beklagte

Gegenstand

BV.2025.15

Ausstehende Beiträge

Beseitigung des Rechtsvorschlags

Erwägungen

1.                  

1.1.            Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit 1. November 2019 mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 (Klagbeilage [KB] 4) der A____ mit Sitz in Basel (Klägerin) angeschlossen (Vertragsnummer. 116220).

1.2.            Da die Beklagte die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlte, kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. März 2022 per 31. März 2022 (vgl. KB 23). Mit Schreiben vom 5. August 2022 (KB 26) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Schlussabrechnung per 31. März 2022 (KB 26) einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 6'538.95 aufweise. In der Folge machte die Beklagte einen Vorschlag zur Ratenzahlung (vgl. KB 27). Am 17. Oktober 2022 nahm die Beklagte eine Zahlung von Fr. 500.00 vor. Am 5. Dezember 2022 mahnte die Klägerin den noch offenen Betrag von Fr. 6'038.95 ein sowie Mahnkosten von Fr. 50.00. Am 21. Dezember 2022 (KB 29) schlug die Beklagte einen aussergerichtlichen Nachlass vor.

1.3.            In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung ein und begründete dies mit dem Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per 31. Dezember 2022. Gegen den Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023 (KB 31) über den Betrag von Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 31. Dezember 2022 erhob die Beklagte bei dessen Zustellung Rechtsvorschlag (KB 8).

1.4.            Im Schreiben vom 15. Mai 2023 (KB 33) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und schlug eine Ratenzahlung bei Rückzug des Rechtsvorschlags vor. Daraufhin zog die Beklagte den Rechtsvorschlag am 22. Mai 2023 zurück (vgl. KB 34). Am 22. April 2024 beantragte die Klägerin die Fortsetzung der Betreibung (KB 35). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten am 2. Mai 2024 (KB 36) die Konkursandrohung über den Betrag von Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 % seit 31. Dezember 2022 und Betreibungskosten von Fr. 126.-- zu.

1.5.            Am 25. November 2024 (KB 38) reichte die Beklagte ein weiteres Betreibungsbegehren über Fr. 4'232.80 zuzüglich Zins von 6 % seit 30. September 2024 ein und begründete dies mit dem Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per 31. März 2022. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024 (KB 39) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag bei dessen Zustellung am 7. Januar 2025.

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 29. Juli 2025 beantragt die Pensionskasse, vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024 sowie von Fr. 1’250.00 nebst Zins zu 6% seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 80.50 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.

2.2.            Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht.

3.                  

3.1.            Die Klägerin begründet ihre Klage mit ausstehenden Personalvorsorgebeiträgen gemäss Schlussabrechnung vom 31. März 2022 nebst Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen der Beklagten. Damit handelt es sich um eine Streitsache nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Dafür ist gemäss § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig

3.2.            Gemäss § 83 Absatz 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

4.                  

4.1.            Mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 hatte sich die Beklagte per November 2019 der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin ist somit berechtigt, bei der Beklagten die Beiträge für das pensionskassenversicherte Personal zu erheben.

4.2.            Die Klägerin belegt ihre Forderung mit Kontoauszügen, ihren gestellten Rechnungen und den Lohnmeldungen der Beklagten. Die Beklagte hat schliesslich im Jahr 2021 ihre Prämien nicht mehr bezahlt.

4.3.            Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte für eine Forderung, die sie bereits betrieben hat und für die am 2. Mai 2024 (KB 36) der Konkurs angedroht wurde, ein weiteres Mal betrieben. Das Betreibungsbegehren vom 24. November 2024 (KB 38) enthält als Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per 31. März 2022, das Betreibungsbegehren vom 14. April 2023 (KB 30) enthält als Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2022. Die Beklagte war bei der Klägerin bis 31. März 2022 angeschlossen, neue Prämienforderungen sind daher nicht entstanden und auf dem Kontoauszug (KB 8) auch nicht ausgewiesen.

4.4.            Gemäss Art. 166 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Abs. 1). Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Abs. 2). Die Klägerin hat kein Konkursbegehren gestellt und die 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2023 gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG sind im Zeitpunkt der Klageinreichung abgelaufen. Demzufolge ist eine nochmalige Betreibung über die gleiche Forderung notwendig und möglich.

4.5.            Die Beklagte wurde wiederholt auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam gemacht und gemahnt. Sie hat nie irgendwelche Einwendungen gegen die Abschlussrechnung per 31. März 2022 erhoben; auch hat sie keine Klagantwort eingereicht. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass die Abrechnung der Klägerin nicht richtig sein sollte. Insbesondere hat die Beklagte auch keine Einwendungen gegen den Kontoauszug per 31. Dezember 2024 (KB 8) erhoben.

4.6.            Grundsätzlich kann sich die Beklagte bei der Frage der Zulässigkeit der Zinsbelastung einerseits auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und andererseits auf Punkt 2.f. des Kostenreglements, gültig per 1. Januar 2021 (KB 6) stützen. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Im Kontoauszug (KB 8) sind für das letzte Quartal 2024 (Oktober bis Dezember 2024) Sollzinsen von Fr. 63.50 aufgeführt. Der Saldo des Kontoauszuges per 31. Dezember 2024 beträgt Fr. 4'295.30, der eingeforderte Betrag lautet jedoch auf Fr. 4'232.80. Die Differenz entspricht genau den Sollzinsen von Fr. 63.50, weswegen sich auch die Zinsforderung ab dem 30. September 2024 als rechtens erweist. Aus diesem Grund sind der Klägerin die geforderten Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit 30. September 2024 zuzusprechen und der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024 (KB 39) zu beseitigen.

4.7.            Des Weiteren verlangt die Klägerin Fr. 1’250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 80.50.

4.8.            Bestand und Höhe der Position von Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung finden im Kostenreglement (Punkt 3.2, KB 6) ihre Stütze und sind damit gerechtfertigt.

4.9.            Die Betreibungskosten sind von Gesetztes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 60.00 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten von Fr. 60.00 zu bezahlen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit 30. September 2024 an die Klägerin zu verpflichten. Der in der Betreibung Nr. [...] vom 2. Dezember 2024 (KB 39) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 4'232.80 nebst 6% Zins ab 30.September 2024 als beseitigt zu erklären.

5.2.            Des Weiteren ist die Beklagte gemäss Kostenreglement zur Zahlung von Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung und sodann von Fr. 60.00 für den Zahlungsbefehl zu verpflichten.

5.3.            Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b).

5.4.            Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).

5.5.            Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Zwar kann dieser Bestimmung entsprechend bei mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da jedoch bereits die Kosten für die Rechtsöffnung von Fr. 1'250.00 gemäss Kostenreglement zugesprochen wurden, erscheint dieser Betrag angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtssache als angemessen, weswegen von einer zusätzlichen Parteientschädigung abzusehen ist.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 4'232.80 nebst 6 % Zins ab 30.September 2024 verpflichtet. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt am 7. Januar 2025 erhobene Rechtsvorschlag wird in genanntem Umfang für beseitigt erklärt.

          Zusätzlich hat die Beklagte die Kosten für die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen und in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 60.00 zu übernehmen.

          Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 zu bezahlen.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Klägerin –        Beklagte –        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2025.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 BV.2025.15 (SVG.2026.42) — Swissrulings