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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 BV.2023.4 (SVG.2024.114)

13 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,578 parole·~33 min·2

Riassunto

BVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]   

                                                                         Kläger

C____-Stiftung

c/o D____ AG, [...]   

                                                                      Beklagte

Gegenstand

BV.2023.4

Klage vom 26. April 2023 (Rentenleistungen)

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Kläger), geboren 1964, ist Vater von drei Kindern (geboren 1996, 1997 und 2003). Er absolvierte in Deutschland zunächst eine Malerlehre (vgl. IV-Akte 16, S. 57). Dann bildete er sich im pflegerischen Bereich weiter (u.a. Diplom zum Fusspfleger [IV-Akte 16, S. 56], Masseur [IV-Akte 16, S. 47], Krankenpfleger [IV-Akte 16, S. 48]) und arbeitete vornehmlich in der Funktion als Pfleger an diversen Orten (vgl. insb. den Lebenslauf [IV-Akte 16, S. 2 ff.] sowie die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 16, S. 6 ff.]). Im August 2008 reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, wo er ab 1. August 2008 in einem 100%-Pensum als Pflegefachmann im E____spital [...] tätig war (vgl. u.a. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 14]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 142, S. 2]). Er war über seinen Arbeitgeber bei der F____ Pensionskasse [...] vorsorgeversichert.

b)       Der Kläger leidet seit geraumer Zeit an diversen gesundheitlichen Problemen. Aktenkundig ist u.a., dass wegen eines Taubheitsgefühls im rechten Oberschenkel am 10. Februar 2012 ein MRI der LWS erfolgte (vgl. IV-Akte 3, S. 19). Am 12. Februar 2012 wurde wegen unklarer Thoraxschmerzen eine Stress-Echokardiographie vorgenommen, wobei eine hypertensive Herzerkrankung festgestellt wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17). Weitere kardiologische Abklärungen folgten (vgl. IV-Akte 3, S. 8 ff.). Wegen der Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wurde der Kläger am 26. März 2012 in der G____klinik [...] untersucht. Es wurde als Diagnose der Verdacht auf eine Claudicatio radicularis L4 und L5 rechts gestellt (vgl. IV-Akte 3, S. 3). Am 2. April 2012 unterzog er sich wegen des Herzleidens im H____spital [...] einer Koronarangiographie (PTCA; vgl. den Austrittsbericht vom 2. April 2012; IV-Akte 3, S. 5).

c)       Im Mai 2012 wurde der Kläger der IV-Stelle des Kantons [...] zur Früherfassung gemeldet (vgl. IV-Akte 1). Am 6. Juni 2012 erfolgte eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV (vgl. IV-Akte 7). Der damals involvierte Regionale ärztliche Dienst (RAD) gelangte gestützt auf die Akten zur Auffassung, dem Kläger könnten körperlich belastende Arbeiten nicht mehr zugemutet werden. Daraufhin stand eine interne Umplatzierung zur Diskussion (vgl. IV-Akten 8 und 11). Die Sozialversicherungsanstalt [...] gewährte dem Kläger in der Folge Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (vgl. das Schreiben vom 14. Juni 2012; IV-Akte 10). Es wurde ihm namentlich eine Umschulung zum medizinischen Kodierer im E____spital [...] zugestanden (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 93, S. 58). Er erhielt vom E____spital [...] per 1. März 2013 einen entsprechenden Praktikumsvertrag (vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 379). Das Anstellungsverhältnis als diplomierte Pflegefachkraft endete per 28. Februar 2012, woraufhin er auch aus der F____ Pensionskasse ausschied (vgl. das Schreiben des E____spital [...] vom 31. Oktober 2012; IV-Akte 25). Die Ausbildung zum medizinischen Kodierer wurde jedoch fortzeitig von Seiten der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2013 abgebrochen (vgl. IV-Akte 31). Im weiteren Verlauf leistete die Sozialversicherungsanstalt [...] Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung des Klägers im I____spital [...] (vgl. das Schreiben vom 2. Dezember 2013; IV-Akte 37). Es erging die Empfehlung zur beruflichen Neuorientierung in einem angrenzenden Bereich (vgl. S. 3 des Schlussberichtes vom 13. Mai 2014; IV-Akte 47).

d)       In der Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juni 2014) war der Kläger als Pflegefachmann im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die J____klinik [...] tätig (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 70, S. 211). Im weiteren Verlauf wurde er von der IV-Stelle für ein Gespräch zur Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit aufgeboten (vgl. die Schreiben vom 26. Juni 2014 [IV-Akte 49] und vom 22. Januar 2015 [IV-Akte 54]).

e)       Am 14. August 2014 fand schliesslich ein Beratungsgespräch auf der IV-Stelle statt, wobei der Eingliederungsplan besprochen wurde. Man kam überein, dass sich der Kläger im Rahmen der vorgesehenen befristeten Anstellung im K____spital [...] eigenständig ein passendes Einsatzgebiet suchen und den Qualifikationsbedarf klären werde (vgl. IV-Akte 61, S. 3). Am 1. September 2014 nahm der Kläger die befristete Stelle im K____spital [...] (Neurologische Bettenstation) an (vgl. das Arbeitszeugnis des K____spitals vom 31. März 2016 [Replikbeilage 1]; siehe auch den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 70, S. 226]). Per 1. Januar 2015 verlegte er seinen Wohnsitz nach Deutschland (vgl. IV-Akten 60 und 61).

f)        Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Kläger von der IV-Stelle des Kantons [...] zur Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen aufgefordert (vgl. IV-Akte 59). Er teilte der IV-Stelle daraufhin telefonisch mit, seine Stelle im K____spital [...] sei am 31. März 2016 beendet. Firmeninterne angepasste Möglichkeiten bestünden seinen Abklärungen zufolge nicht. Er werde sich in den umliegenden Spitälern bewerben (vgl. IV-Akte 61, S. 3). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2016 (vgl. dazu Replikbeilage 1) meldete er sich jedoch nicht mehr bei der IV-Stelle, sodass es zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kam. Dabei wurde davon ausgegangen, dass genügend Verweistätigkeiten für den Kläger existierten und dass ihm die Mitwirkung an einer angepassten und rentenausschliessenden Eingliederung zumutbar sei (vgl. den Abschlussbericht Integration vom 26. April 2016; IV-Akte 61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 70, S. 244 ff.) verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 20. Juli 2016 einen Rentenanspruch des Klägers (vgl. IV-Akte 70, S. 204 ff.).

g)       Ab dem 1. April 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Deutschland (vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 254 und S. 264). Ab dem 1. Juni 2016 bis zum 27. Juni 2016 und ab dem 24. Juli 2017 bis zum 8. Februar 2018 war er als Krankenpfleger in Deutschland tätig (vgl. den Lebenslauf; Replikbeilage 1). In der Zeit vom 9. Februar 2018 (bis zum 22. Juli 2018) bezog er Sozialleistungen in Deutschland (vgl. die Übersicht; IV-Akte 93, S. 35). Am 19. April 2018 stellte der Kläger ein Rentengesuch bei der Deutschen Rentenversicherung (vgl. IV-Akte 93, S. 46).

h)       Ab dem 18. Juli 2018 arbeitete der Kläger wieder für das K____spital [...] [...] und war dadurch bei der Pensionskasse L____ vorsorgeversichert (vgl. den Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2018; Replikbeilage 3). Ab dem 1. August 2018 nahm er wieder Wohnsitz in der Schweiz (vgl. IV-Akte 65, S. 1). Ab November 2018 war der Kläger 100 % im M____spital angestellt (vgl. implizit Replikbeilage 4) und wurde weiterhin vom K____spital [...] entlöhnt (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 142, S. 3).

i)        Ab dem 1. Januar 2019 arbeitete der Kläger in einem 100%-Pensum für N____, [...] als diplomierter Pflegefachmann Endoskopie (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 142, S. 3). Der Vertrag war zunächst bis zum 31. März 2019 befristet (vgl. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 93, S. 49) und wurde schliesslich bis zum 31. März 2020 verlängert (vgl. die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Einhergehend mit der Vertragsverlängerung wurde der Kläger ab April 2019 bei der C____-Stiftung, c/o D____ AG (Beklagte), vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April 2019 [AB 16]; siehe auch die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93, S. 51]).

j)        Ab dem 5. August 2019 bis zum 18. August 2019 wurde dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 98, S. 8). Am 30. August 2019 hatte er seinen letzten effektiven Arbeitstag bei N____ (vgl. IV-Akte 98, S. 1). Ab dem 2. September 2019 bescheinigte man dem Kläger ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 98, S. 8). In der Folge wurde bei ihm – nach neurologischen Abklärungen – das Vorliegen einer chronischen inflammatorischen demyelisierenden Polyneuropathie (CIDP) diagnostiziert (vgl. den Bericht der Praxis O____ über das neurologische Konsilium inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019 bis zum 11. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht der Praxis O____ vom 16. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).

k)       Im November 2019 meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff. sowie IV-Akte 73). Die IV-Stelle des Kantons [...] zog von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Akten bei (IV-Akte 70, S. 2 ff.). Von der Krankentaggeldversicherung wurden ebenfalls die Akten eingeholt (vgl. IV-Akten 76, 84). Des Weiteren forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. P____ vom 11. März 2020; IV-Akte 96, S. 8-25 resp. IV-Akte 96, S. 1-7). Auch der Kläger liess der IV-Stelle ärztliche Unterlagen zukommen (vgl. u.a. IV-Akte 109). Diese holte beim RAD die Beurteilung vom 22. September 2020 ein (vgl. IV-Akte 108) und stellte mit Vorbescheid vom 9. November 2020 – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit – die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der Kläger am 9. Dezember 2020. Seiner Eingabe ("Einsprache") legte er zahlreiche ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 118). Am 4. Januar 2021 liess er der IV-Stelle den Bericht des Q____spitals [...] Neurologie, vom 3. Dezember 2020 zukommen (vgl. IV-Akte 125). Am 21. Januar 2021 liess er der IV-Stelle den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom Dezember 2020 betreffend die Ausrichtung einer auf einer vollen Erwerbsminderung basierenden Rente zukommen (vgl. IV-Akte 130, S. 1 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 9. April 2021 ein. Dieser ging nunmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. IV-Akte 137, S. 2). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Kläger nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.) – gestützt auf einen IV-Grad von 64 % – ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Per 1. August 2021 nahm der Kläger in Portugal Wohnsitz (vgl. IV-Akte 149, S. 2).

l)        Der Kläger wandte sich in der Folge an die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung einer IV-Rente zuzüglich Kinderrente. Die Pensionskasse verneinte jedoch einen Anspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Kläger habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Dies stehe gemäss Art. 3 des massgebenden Reglementes einem Rentenanspruch entgegen. Er habe bereits seit 2012 um seine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachmann gewusst und diesen Beruf gleichwohl weiter ausgeübt. Er habe weder seine Arbeitgeberin noch die Pensionskasse auf diese Tatsache aufmerksam gemacht. Durch das Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen in Bezug auf seine Gesundheit sei er in die Pensionskasse aufgenommen worden. Ferner habe er billigend in Kauf genommen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere (vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 3. Dezember 2021; AB 19). Des Weiteren machte die Pensionskasse geltend, solange die obligatorischen Leistungen bestritten würden, sei es nicht möglich, diese auszuzahlen. Sollte der Kläger die zugesprochene obligatorische Leistung anerkennen, werde man umgehend deren Berechnung resp. die Ausrichtung in die Wege leiten (vgl. insb. die Schreiben vom 23. Februar 2022 [AB 21] und vom 31. März 2022 [AB 22]). Diese Ansicht wurde vom Kläger bestritten. Er machte geltend, die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei ihm wegen der im November 2019 diagnostizierten CIDP zugesprochen worden. Von einer Meldepflichtverletzung könne nicht die Rede sein (vgl. u.a. das Schreiben vom 25. Oktober 2021; AB 17). Auch sei ein Rücktritt im obligatorischen Bereich nicht möglich (vgl. das Schreiben vom 11. März 2022; AB 18).

II.        

a)       Am 26. April 2023 hat der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei ihm eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, ab 1. August 2020 eine monatliche Rente in der Höhe von mindestens Fr. 2'699.-- und eine monatliche Invalidenkinderrente von mindestens Fr. 675.-- pro Kind zuzusprechen.

(2.) Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 104'582.50 zuzüglich 5 % seit Klageinreichung als Teilzahlung für die Zeit bis 28. Februar 2023 zu bezahlen. Nachforderung nach dem 1. März 2023 vorbehalten.

(3.) Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

(4.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b)       Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Klage. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

c)       Der Kläger hält mit Replik vom 12. September 2023 an seiner Klage fest. Des Weiteren wird die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt.

d)       Mit Duplik vom 6. Oktober 2023 beantragt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Oktober 2023 werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Anschliessend wird den Partien Gelegenheit geboten, sich (fakultativ) dazu zu äussern (instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. November 2023).

f)        Mit Eingabe vom 30. November 2023 nimmt der Kläger Stellung zu den eingegangenen IV-Akten.

g)       Die Beklagte lässt sich innert Frist nicht zu den IV-Akten vernehmen.

h)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar 2024 wird dem Kläger die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt. Gleichzeitig werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.

III.      

a)       Am 24. April 2024 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)       An dieser nehmen der Kläger persönlich sowie seine Rechtsvertreterin teil. Für die Beklagte erscheinen Frau MLaw R____ und Frau MLaw S____.

c)       Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Diese halten an den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.

IV.     

a)       Mit Eingabe vom 29. April 2024 lässt die Beklagte dem Gericht nochmals das auf dem 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Vorsorgereglement der C____-Stiftung zukommen. Ausserdem reicht sie das seit Januar 2022 in Kraft stehende Vorsorgereglement in einer vollständigen Fassung ein. Ebenfalls beigebracht wird eine Berechnung einer allfälligen Dreiviertelsrente gemäss BVG-Minimum per 1. August 2020 und einer allfälligen reglementarischen Dreiviertelsrente.

b)       Der Kläger äussert sich dazu am 23. Mai 2024. Er hält im Ergebnis an den bisher gemachten Anträgen fest.

c)       Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 13. Juni 2024.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.        Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht einen obligatorischen und reglementarischen Invalidenrentenanspruch des Klägers (zuzüglich Kinderrente) verneint.

2.2.        Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl. insb. Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend. Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 41 Abs. 6 des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Reglements der C____-Stiftung (vgl. dazu die vollständige Ausgabe in der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024). Es ist daher vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht betreffend die Rentenabstufung massgebend. Im Übrigen wird sowohl im Reglement 2017 der C____-Stiftung (AB 15) als auch im Reglement 2022 der C____-Stiftung (Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024) festgehalten, dass sich der Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem Reglement richtet, das bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig war (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Reglements). Auch daraus ist zu folgern, dass sich der Anspruch nach dem Reglement 2017 richtet (vgl. zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit die sub Erwägung 3.3.2. hiernach gemachten Überlegungen).

3.              

3.1.        3.1.1.  Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

3.1.2.  Art. 15 des auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten, in Bezug auf den infrage stehenden Rentenanspruch massgebenden, Reglements der C____-Stiftung (AB 15) sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, die mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Abs. 3 lit a). Es gelten daher für den reglementarischen Anspruch dieselben Voraussetzungen wie für denjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

3.2.        3.2.1.  Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 und 3.2.1).

3.2.2.  Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens 20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1). Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.        3.3.1.  Die Invalidenversicherung legte den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf August 2019 fest. Sie ging davon aus, dass der Kläger seine angestammte Tätigkeit als Pfleger ab dem 5. August 2019 nicht mehr verrichten kann (vgl. die Begründung der Verfügung vom 28. Juli 2021; IV-Akte 148, S. 4). Abgestellt wurde diesbezüglich auf die der Arbeitgeberin bescheinigten und im Fragebogen festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten (IV-Akte 98, S. 8). Danach war dem Kläger zunächst – nach einigen kurzen krankheitsbedingten Fehlzeiten – ab dem 5. August 2019 bis zum 18. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und schliesslich ab dem 2. September 2019 ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der RAD war seinerseits in der Stellungnahme vom 9. April 2021 – gestützt auf den Bericht des Q____spitals [...], Neurologie, vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 125) – davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der diagnostizierten CIDP in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. IV-Akte 137, S. 2).

3.3.2.  Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 144 V 63, 66 E. 4.1.1; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen können in casu als erfüllt erachtet werden. Die Beklagte wurde in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen (vgl. IV-Akte 138, S. 5; IV-Akten 143, 145 und 148, S. 2). Darüber hinaus erscheint die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung auch nicht als offensichtlich unhaltbar. In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen, dass dem Kläger bei der Aufnahme seiner 100%-Tätigkeit am 1. Januar 2019 (vgl. dazu insb. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 93, S. 49]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 142, S. 3]) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch wurde der Arbeitsvertrag ab April 2019 (bis zum 31. März 2020) verlängert (vgl. die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Darüber hinaus gilt es zu konstatieren, dass dem Kläger auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeversicherung keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bereits bei Eintritt in die Pensionskasse per April 2019 (vgl. dazu den Vorsorgeausweis per 1. April 2019 [AB 16]; siehe auch die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93, S. 51]) in massgeblichem Umfang arbeitsunfähig war. Die Diagnose einer CIDP wurde erst im Herbst 2019 gestellt (vgl. den Bericht der Praxis O____ über das neurologische Konsilium inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019 bis zum 11. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht der Praxis O____ vom 16. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).

3.3.3.  Auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt die Bindung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So statuiert Art. 15 des Reglements (AB 15), dass Invalidität vorliegt, wenn eine versicherte Person vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist (Abs. 1) und dass für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend ist (Abs. 2).

3.4.        Die Beklagte kann daher ihre Leistungspflicht nicht mit dem Argument verneinen, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).

4.              

4.1.        Die Beklagte macht nunmehr geltend, der Kläger habe eine Meldepflichtverletzung begangen und sei deswegen nicht rentenberechtigt (vgl. insb. die Klagantwort). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge keine Gesundheitsvorbehalte angebracht werden dürfen. Wer unter das Obligatorium fällt, hat den uneingeschränkten Leistungsanspruch, auch wenn die Person bei Stellenantritt bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171). So wird denn auch in Art. 22 des massgebenden Reglements (AB 15) explizit klargestellt, dass in jedem Fall Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG besteht. Schliesslich ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements (AB 15), dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall geschuldet sind (vgl. auch Erwägung 4.3. hiernach).

4.2.        4.2.1.  Im weitergehenden Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1.). In der weitergehenden Vorsorge kommt Privatrecht zur Anwendung. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

4.2.2.  Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.). Die Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende Vorsorge erst ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten Person und damit erst nachdem die aufzunehmende Person den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient dazu, die Vorsorgeeinrichtung überhaupt in die Lage zu versetzen, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9, 13 f. E. 4.2). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2.). Es genügt (ist aber auch erforderlich), dass die Anbringung des Vorbehaltes spätestens mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweises erfolgt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Erfolgt hingegen eine uneingeschränkte Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung, wird diese für die vollen reglementarischen Leistungen leistungspflichtig (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171).

4.3.        Art. 3 des Vorsorgereglements der C____-Stiftung (gültig ab 1. Januar 2017; AB 15) sieht unter dem Titel "Gesundheitsprüfung" Folgendes vor:

Abs. 1: "Die in die Pensionskasse aufzunehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand auszufüllen. Der Gesundheitsdienst des M____spitals prüft den Fragebogen und kann auf Kosten der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen."

Abs. 3: "Die Pensionskasse kann für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Ereignis aufgrund eines Leidens ein, für welches ein Vorbehalt besteht, werden während der gesamten Laufzeit der Leistungen nur die Mindestleistungen gemäss BVG ausgerichtet (einschliesslich anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen)."

Abs. 4: "Bei unwahren oder fehlenden Angaben im Fragebogen oder gegenüber dem Vertrauensarzt werden die Leistungen im Sinne von Abs. 2 eingeschränkt. Die Pensionskasse teilt der versicherten Person diese Einschränkung innert 6 Monaten nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung mit."

Abs. 5: "Die Vorsorgeleistungen, die mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben werden, dürfen nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird an die neue Vorbehaltsdauer angerechnet."

Abs. 6: "Die Dauer eines ausgesprochenen Vorbehalts beträgt höchstens fünf Jahre."

Abs. 7: "Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung der Gesundheitsprüfung ein, dessen Ursache schon vor Aufnahme in die Pensionskasse bestand, werden nur die mit der eingebrachten Austrittsleistung eingekauften Leistungen, mindestens aber die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG, erbracht."

Abs. 8: "Ist eine Person vor oder bei ihrer Aufnahme in die Pensionskasse nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement."

Einen Abs. 2 von Art. 3 des Vorsorgereglements gibt es nicht (AB 15). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt; denn Art. 3 des Reglement 2022 (AB 23) hat – im Unterschied zum Reglement 2017 – nur sieben Absätze, wobei Abs. 2 dem früheren Abs. 3 entspricht.

4.4.            4.4.1.          Vorliegend befindet sich kein Gesundheitsfragebogen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 des Reglements) in den Akten. Weshalb dem so ist, erscheint letztlich unklar. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe den Fragebogen nicht ausgefüllt resp. der Arbeitgeberin nicht zukommen lassen (vgl. das Verhandlungsprotokoll), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Kommt eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der Obliegenheit, bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsvorbehalt mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung den Abschluss des Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis). Insofern wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, die Aufnahme des Klägers in die Versicherung vom Ausfüllen des Fragebogens abhängig zu machen. Mit anderen Worten hätte sie gemäss ihren AVB die Aufnahme von einem ausgefüllten Fragebogen abhängig machen können und darauf insistieren müssen, dass der ausgefüllte Fragebogen rechtzeitig eingereicht wird. Es wäre ihr schliesslich gestützt auf Abs. 1 auch möglich gewesen, eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen. Fakt ist aber, dass die Beklagte den Kläger vorbehaltlos in die Versicherung aufgenommen hat (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April 2019; AB 16). Denn spätestens mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweise hätte die Anbringung eines Vorbehaltes erfolgt sein müssen (vgl. dazu u.a. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Damit kann sie nun nicht mehr rückwirkend einen Vorbehalt anbringen oder vom Vertrag zurücktreten (vgl. zur Auskunftspflicht die sub Erwägung 4.5. hiernach gemachten Überlegungen).

4.4.2.  Soweit die Beklagte sich auf die Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) beruft (vgl. insb. S. 10 f. der Klagantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung analog nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag richten (VVG; SR 221.229.1), wenn die Anzeigepflicht nicht geregelt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1.). Vorliegend existiert aber mit Art. 3 des Reglements eine Regelung. Wie das Bundesgericht im Übrigen (in Bezug auf Fälle mit fehlender reglementarischer Regelung) klargestellt hat, ist im Unterschied zu den von Art. 23 ff. OR erfassten Tatbeständen (namentlich Grundlagenirrtum und Täuschung) nicht eine irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage (etwa im Sinne einer bestimmten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes) betroffen, sondern die Kernfrage der Vereinbarung selbst: Versichert wird nach dem Willen der Parteien das Risiko wirtschaftlicher Folgen eines künftigen Geschehnisses, dessen Eintritt im Ungewissen liege. Der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, namentlich die Abwesenheit einschlägiger Gefahrstatsachen, bildet den unmittelbaren Gegenstand der Vereinbarung. Dementsprechend macht die Bestimmung des – beim Fehlen einer statutarischen oder reglementarischen Grundlage anwendbaren Art. 4 VVG – die Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss ausdrücklich vom Gehalt eines entsprechenden Fragebogens oder von einem sonstigen schriftlichen Befragen abhängig. Die Anzeigepflicht ist also keine umfassende; die antragende Person ist ohne entsprechende Fragestellung nicht verpflichtet, über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. Diese spezifische gesetzliche Ordnung der Anzeigepflichtverletzung gemäss den Art. 4 ff. VVG geht, auch wenn sie nur analog anwendbar ist, den allgemeinen Regeln über die Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_681/07 vom 14. November 2008 E. 4.4.1.1).

4.5.        4.5.1.  In Art. 33 des Reglements 2017 (AB 15) ("Auskunftspflicht") wird schliesslich Folgendes festgehalten:

Abs. 1: "Die versicherten Personen haben der Pensionskasse über alle für ihre Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über ihren Gesundheitszustand bei der Aufnahme in die Pensionskasse sowie über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu Auskunft zu geben."

Abs. 5: "Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für versicherte Personen oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Pensionskasse aus einer solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, kann der Stiftungsrat die fehlbare Person hierfür haftbar machen."

4.5.2.  Es ist nunmehr davon auszugehen, dass Art. 3 des Reglements gegenüber Art. 33 des Reglements Vorrang zukommt ("lex specialis"). Mit anderen Worten können – bei einem Ausserachtlassen der in Art. 3 des Reglements detailliert geregelten Gesundheitsprüfung resp. einer vorbehaltlosen Aufnahme in die Pensionskasse – nicht gestützt auf den Auffangtatbestand des Art. 33 Leistungen verweigert werden. Wie im Übrigen bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), war dem Kläger sowohl beim Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst 2019 gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden.

4.6.        Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen Rentenanspruch des Klägers ablehnt.

5.              

5.1.        Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).

5.2.        Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten.

5.3.        Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021 festzulegen.

5.4.        Gemäss Art. 15 Abs. 7 des Reglements beträgt die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des versicherten Lohnes. Gemäss Vorsorgeausweis per 1. Mai 2019 betrug der versicherte Lohn des Klägers Fr. 66’437.-- (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von Fr. 43'184.05 (65 % von Fr. 66'437.--) resp. von Fr. 2'699.-- pro Monat (Fr. 43'184.05 x 0.75 : 12). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. die in der Eingabe vom 29. April 2024 vorgenommene Berechnung). Der Kläger hat daher (unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung; vgl. Art. 34a BVG resp. Art. 5 des Vorsorgereglements) ab August 2021 grundsätzlich, Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 2'699.--. Die Beklagte schuldet ihm folglich, unter dem Vorbehalt der Überentschädigung, bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage erfasster Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.-- (21 Monate à Fr. 2'699.--).

5.5.        5.5.1.  Gemäss Art. 16 des Reglements (AB 15) hat Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente der Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente gemäss Art. 20 beanspruchen könnte (Abs. 1). Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf Waisenrente wegfallen würde (Abs. 2). Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 25 % der Invalidenrente. Bei teilweiser Invalidität wird die Invaliden-Kinderrente entsprechend gekürzt (Abs. 3).

5.5.2.  Gestützt auf Art. 20 des Reglements beginnt der Anspruch auf eine Waisenrente frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung […]. Er erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt an Kinder, die noch in Ausbildung stehen, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

5.5.3.  Der Kläger legte anlässlich der Befragung durch das Gericht dar, sein Sohn T____ mache momentan Abitur. Er beginne anschliessend in Lissabon ein Studium (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage erscheint grundsätzlich glaubwürdig. Allerdings setzt die Bejahung eines Rentenanspruches gleichwohl einen Ausbildungsnachweis voraus. Der Kläger hat daher ab August 2021 Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für seinen am 14. Juni 2003 geborenen Sohn T____, sofern dieser nachweislich in einer Ausbildung gestanden hat resp. steht. Die Rente beläuft sich (unter Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung) auf Fr. 8'098.-- pro Jahr resp. Fr. 675.-- pro Monat, was ebenfalls als unbestritten gelten kann (vgl. die Berechnung der Beklagten vom 29. April 2024). Die Beklagte schuldet ihm folglich bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage erfasster Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'175.-- (21 Monate à Fr. 675.--), unter Vorbehalt der Überentschädigung.

5.6.            5.6.1.          Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Während der Kläger der Auffassung ist, der Zins sei ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 5 % geschuldet, ist die Beklagte der Ansicht, der betrage lediglich 1 %. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs äussert sich die Beklagte nicht.

5.6.2.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit ist vorliegend ab dem 26. April 2023 ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung rückständigen sowie auf den danach bis zum 28. Februar 2023 fällig gewordenen Rentenleistungen zu entrichten.

5.6.3.  Was die Höhe anbelangt, ist in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das Reglement 2017 (AB 15) keine Regelung des Verzugszinses in Bezug auf Rentenleistungen. Der im Anhang zum Reglement erwähnte Verzugszins von 2 % betrifft lediglich die Austrittsleistung. Art. 22 Abs. 5 des Reglements 2022 (AB 23) statuiert hingegen Folgendes: Ein Verzugszins wird geschuldet: a. bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Art. 41 des Reglements (vgl. die vollständige Version in der Eingabe vom 29. April 2024) enthält keine spezifische Übergangsregelung punkto Verzugszins. Es sind somit die allgemeinen Regeln massgebend. Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften gelten nunmehr grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1 mit Hinweis). Dies gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2. und 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 5.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den Verzugszinssatz vorliegend das im Zeitpunkt des Eintrittes des Verzugs (Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes) in Kraft stehende neue Reglement 2022 massgebend ist (vgl. dazu explizit das Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.). Somit ist die Rentenleistung mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen. In diesem Punkt ist der Beklagten Recht zu geben (vgl. S. 4 der Duplik).

6.              

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Teilklage somit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger (unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung) ab dem 1. August 2021 eine IV-Rente von Fr. 2'699.-pro Monat sowie – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- auszurichten. Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung – für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2023 (eingeklagter Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.-- (21 Monate à Fr. 2'699.--) resp. von Fr. 14'175.-- (21 Monate à Fr. 675.--) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Zinssatzes ab dem 26. April 2023 auszurichten.

6.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin B____ weist in ihrer Honorarnote vom 29. April 2024 einen Aufwand von 19.5 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 3'900.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 374.40 aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist – namentlich aufgrund der durchgeführten Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 – von einem erhöhten zeitlichen Aufwand auszugehen. Dem Kläger ist daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen mit Ausnahme der Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024) im Jahr 2023 angefallen sind. Damit ist auf Fr. 3'750.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 750.-- von 8.1 % zuzusprechen.

6.3.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Teilklage wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine IV-Rente von Fr. 2'699.-- pro Monat auszurichten. Darüber hinaus wird die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger (bei entsprechendem Ausbildungsnachweis) ab dem 1. August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden Voraussetzungen und dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- zu gewähren. Infolgedessen wird die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger unter dem Vorbehalt der entsprechenden Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2023 Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.-resp. von Fr. 14'175.-- (IV-Kinderrente) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Zinssatzes ab dem 26. April 2023 zu bezahlen.

          Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 288.75 auf Fr. 3'750.-- und von Fr. 60.75 auf Fr. 750.--.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Kläger –        Beklagte –        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2023.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 BV.2023.4 (SVG.2024.114) — Swissrulings