Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2024 BV.2023.12 (SVG.2025.62)

12 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,717 parole·~29 min·2

Riassunto

BVG; Invalidenleistungen; Leistungszuständigkeit i.S. von Art. 23 BVG Keine Leistungspflicht der Beklagten bei schon vor Vericherungsunterstellung eingetretener Arbeitsunfähigkeit

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                         Klägerin

C____

vertreten durch D____   

                                                                                        Beklagte

Gegenstand

BV.2023.12

BVG; Invalidenleistungen; Leistungszuständigkeit i.S. von Art. 23 BVG

Keine Leistungspflicht der Beklagten bei schon vor Vericherungsunterstellung eingetretener Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

I.          

a)              Die 1984 geborene Klägerin schloss im Juli 2007 ihre Ausbildung zur Kindergärtnerin an der E____ ab (Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). In der Folge war die Klägerin kurzzeitig in einer Kinderbetreuung, wenige Monate als Kindergärtnerin und ab November 2008 als Erzieherin erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2 f.).

b)              Im Februar 2011 meldete sich die Klägerin erstmals bei der IV-Stelle F____ (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (vgl. Anmeldung vom 22. Februar 2011, IV-Akte 3). Nach der Durchführung ihrer Abklärungen sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 und Verfügung vom 11. März 2013 (IV-Akten 51 und 57) grundsätzlich ab dem 1. September 2010 eine halbe Rente und ab dem 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2012 eine befristete Dreiviertelsrente zu, welche sie ab sechs Monaten nach der Anmeldung und daher ab dem 1. August 2011 ausbezahlte. Die Klägerin arbeitete bis Dezember 2013 weiter an der von ihr im August 2010 angetretenen Stelle als Erzieherin beim G____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Mai 2011, IV-Akte 13, sowie Kündigung vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 58, S. 1). Im Anschluss war die Klägerin von Dezember 2013 bis Dezember 2014 in einem Pensum von 80 % (bzw. gemäss Arbeitsvertrag 80 % bis 100 %) als Miterzieherin im H____ tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. November 2013, IV-Akte 58, S. 2 ff., und Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2024, IV-Akte 79, S. 3). Ab Januar 2015 arbeitete die Klägerin für den Verein I____ (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2) in einem Pensum von 100 % und war zufolge dessen bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Vorsorgeausweis vom 27. Januar 2015 per 1. Januar 2015, Klagebeilage [KB] 2). Ab dem 16. Februar 2015 wurde die Klägerin zu 100 % krankgeschrieben und befand sich vom 20. März 2015 bis zum 24. April 2015 in einer stationären psychiatrischen Behandlung (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6, und Austrittsbericht der Psychiatrie J____ vom 5. Mai 2015, IV-Akte 70). Der Verein I____ löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende März 2015 auf (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 158, S. 2).

c)              Mit einem Schreiben vom 22. April 2015 (IV-Akte 59) ersuchte die Klägerin die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche. Diese wurde ihr gewährt (vgl. Mitteilung vom 29. April 2015, IV-Akte 66). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 und Verfügung vom 8. September 2015 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da diese erfolgreich gewesen war (IV-Akten 82 und 83).

d)              Mit einem Schreiben vom 11. Januar 2016 meldete sich die Klägerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 84). Die IV-Stelle leitete Abklärungen ein. Am [...] 2017 gebar die Klägerin eine Tochter (vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 178, S. 14). In erwerblicher Hinsicht arbeitete sie vom 4. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2022 (letzter effektiver Arbeitstag am 17. August 2021) in einem Pensum von 50 % als Fachfrau Betreuung Kind für die K____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Januar 2022, IV-Akte 211). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2019 und Verfügung vom 2. August 2019 (IV-Akten 181 und 185) sprach die IV-Stelle der Klägerin ab dem 1. Januar 2018 – unter Anwendung der gemischten Methode – eine Viertelsrente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erhöhte die IV-Stelle die Rente der Klägerin auf eine ganze Rente (zunächst weiterhin unter Anwendung der gemischten Methode und ab dem 1. August 2022 unter Anwendung eines Einkommensvergleichs; vgl. Vorbescheid vom 16. August 2022 und Verfügung vom 14. Oktober 2022, IV-Akten 239 und 246).

e)              Die Beklagte prüfte ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und verneinte diese mit einem Schreiben vom 30. August 2022 an die Rechtsvertreterin der Klägerin (KB 9). Zur Begründung gab sie an, die Klägerin sei seit 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Die Rechtsvertreterin der Klägerin bat die Beklagte mit E-Mails vom 22. September 2022 und vom 22. November 2022 (KB 10 und 12) erneut um die Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht jedoch weiterhin ab (vgl. Schreiben vom 13. Oktober 2022, KB 11).

II.        

a)              Mit Klage vom 11. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'367.70 und eine Kinderrente von Fr. 136.75 und ab dem 1. Januar 2021 eine Invalidenrente von Fr. 2'735.40 sowie eine Kinderrente von Fr. 273.55 zu leisten. Ab der Fälligkeit der Einzelleistungen sei sie dazu zu verpflichten, darauf einen Zins von 5 % bis zum Tag der tatsächlichen Leistungserbringung zu bezahlen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

b)              Mit Klageantwort vom 12. Januar 2024 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Beiziehung der IV-Akten.

c)              Mit Replik vom 26. März 2024 formuliert die Klägerin ihre Rechtsbegehren neu wie folgt:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'367.70 und eine Kinderrente von Fr. 136.75 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente von Fr. 2'735.40 sowie eine Kinderrente von Fr. 273.55 sowie die entsprechende Sparbeitragsbefreiung zu leisten. Ab der Klageeinreichung sei sie dazu zu verpflichten, auf die geschuldeten Rentenzahlungen einen Zins von 5 % bis zum Tag der tatsächlichen Leistungserbringung zu bezahlen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

d)              Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

e)              Die Klägerin bestätigt mit Triplik vom 14. Juni 2024 ihr in der Replik gestelltes Rechtsbegehren.

f)                Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 erklärt der Instruktionsrichter, dass die Akten der IV-Stelle beigezogen werden. Die IV-Stelle reicht die Akten mit Schreiben vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe 2. Juli 2024) beim Gericht ein.

g)              Der Instruktionsrichter gibt den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2024 die Möglichkeit, bis zum 25. Juli 2024 Einsicht in die IV-Akten zunehmen und sich bis zum 5. August 2024 (fakultativ) dazu zu äussern.

h)              Am 12. Juli 2024 nimmt der Vertreter der Beklagten beim Gericht Einsicht in die IV-Akten.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert war.

2.                   

2.1.             Die Beklagte lehnt eine Leistungspflicht für Invalidenleistungen an die Klägerin ab. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin sei bereits vor ihrer Anstellung beim H____ – welche zur Versicherungsunterstellung bei der Beklagten geführt habe – zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen. Das Leiden, welches während dieser Anstellung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt und anschliessend zur Invalidität geführt habe, sei dasselbe welches bereits seit dem Studium der Klägerin wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit und zeitweise auch zu einer Rente der IV geführt habe. Seit der Einstellung der Rentenzahlungen der IV per Ende September 2012 sei die Klägerin nie während mehr als drei Monaten in einem höheren Grad als zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Die sachliche und die zeitliche Konnexität seien somit nicht unterbrochen worden, bevor die Klägerin ihre Stelle beim H____ angetreten habe. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, die Beklagte sei leistungspflichtig, macht sie geltend, dass sie aufgrund eines entsprechenden Vorbehaltes lediglich die BVG-Minimalleistungen zu erbringen hätte.

2.2.             Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei vor der während ihrer Anstellung im H____ eingetretene Arbeitsunfähigkeit, welche zur aktuellen Invalidität geführt habe, über ein Jahr hinweg zu mehr als 80 % arbeitsfähig bzw. arbeitstätig gewesen. Damit sei jegliche Verbindung zu einem früheren Vorsorgeverhältnis unterbrochen worden. Zudem handle es sich bei der aktuellen Diagnose um eine andere Erkrankung als bei den früheren Arbeitsunfähigkeiten. Was den von der Beklagten geltend gemachten Vorbehalt betreffe, so sei dieser nicht innert der zulässigen Frist und überdies nach dem Auftreten eines im Hinblick auf einen möglichen Leistungsbezug sinnfälligen Ereignisses angebracht worden. Er sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe ihr ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'367.70 und eine Kinderrente von Fr. 136.75 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente von Fr. 2'735.40 und eine Kinderrente von Fr. 273.55 sowie die entsprechende Sparbeitragsbefreiung zu leisten. Ab der Klageeinreichung seien die geschuldeten Rentenzahlungen bis zum Tag der tatsächlichen Leistungserbringung mit einem Zins von 5 % zu verzinsen.

2.3.             Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Kinderrente zuzüglich 5 % Zins ab der Klageeinreichung sowie auf eine Sparbeitragsbefreiung hat. Unumstritten ist, dass die Klägerin vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert war.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Hans-Ulrich Stauffer, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 BVG, S. 80).

3.2.             Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             Die Klägerin war vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 bei der Beklagten versichert, was unumstritten ist (vgl. E. 2.3.). Unumstritten ist sodann, dass die Klägerin ab Mitte Februar 2015 krankgeschrieben wurde und das Arbeitsverhältnis beim H____ deshalb gekündigt wurde. Dies führte auch zur Beendigung der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten. Feststeht zudem, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Rente der IV hat, wobei sie zunächst – basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % – eine Viertelsrente zugesprochen erhielt (vgl. Vorbescheid vom 3. Juni 2019 und Verfügung vom 2. August 2019, IV-Akten 181 und 185). Seit dem 1. November 2021 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente der IV (bis zum 31. Juli 2022 aufgrund eines anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades von 81 % und ab dem 1. August 2022 aufgrund eines auf einem Einkommensvergleich basierenden Invaliditätsgrads von 100 %). Ferner bestreitet die Beklagte nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 16. Februar 2015, also während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten, und der per Januar 2018 von der IV anerkannten Invalidität besteht. Sie geht vielmehr davon aus, dass diese Invalidität und auch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2015 mit einer bereits vor dem 1. Januar 2015 aufgetretenen Krankheit und damit einhergehende(n) (teilweise[n]) Arbeitsunfähigkeit(en) in Verbindung steht. Sie vertritt den Standpunkt, dass der zeitliche und sachliche Konnex seit der Einstellung der Invalidenrente durch die IV per Ende September 2012 nicht unterbrochen wurde. Dies wiederum wird von der Klägerin bestritten. Klärungsbedarf besteht somit in erster Linie bezüglich der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2015 in einem zeitlichen und sachlichen Konnex zu einer bereits vor dem 1. Januar 2015 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Diese Frage ist anhand der medizinischen Akten und der Akten, welche sich über die Erwerbstätigkeit der Klägerin äussern, zu klären.

4.2.             Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Klägerin bereits in jungen Jahren Probleme sozialer und psychischer Art gehabt haben muss.

Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem Bericht vom 12. März 2011 (IV-Akte 7) über den Verlauf seit 2004, wobei er festhielt, dass die Klägerin seit Februar 2007 bei ihm in Behandlung sei. So erwähnte er, die Klägerin habe bereits während des Studiums mit Unsicherheiten im sozialen Kontext und einer depressiven Verstimmung zu kämpfen gehabt. Wegen zunehmender depressiver Verstimmung mit Grübeln und starker Unsicherheit im sozialen Kontakt verbunden mit Angstgefühlen und Angst, Fehler zu machen, habe sie sich zur psychiatrischen Behandlung gemeldet. Wegen einer Krisensituation habe sie vom 8. Februar 2007 bis zum 4. März 2007 arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Eine weitere Krankschreibung für zwei Wochen sei im Juni 2008 erfolgt und darauf eine nächste vom 2. September 2009 bis zum 8. November 2009. Nach der letzten Krankschreibung habe sie ihre Tätigkeit in einer Kinderkrippe wieder in einem Pensum von 30 % und ab Januar 2010 von 50 % gearbeitet. Am 27. April 2010 sei die Klägerin in ein ambulantes Therapieangebot der Klink M____ eingetreten. An diesem habe sie bis zum 9. Juli 2010 teilgenommen, was jedoch nicht zu einer relevanten Besserung der Beschwerden geführt habe. Im August 2010 habe sie eine neue Anstellung in einer Kinderkrippe in einem Pensum von 50 % mit variablen Einsatzmöglichkeiten angetreten. Es sei ihr dort im Dezember 2010 und im Januar 2011 gelungen, das Pensum bis auf zeitweise 100 % zu steigern. Da sie damit überfordert gewesen sei, habe sie ab Februar 2011 wieder ca. 50 % arbeiten und Verantwortung abgeben können (IV-Akte 7, S. 2 ff.). Als Diagnosen nannte er eine soziale Phobie (ICD-10 F40,1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher und ängstlich vermeidend; ICD-10 Z73.1; IV-Akte 7, S. 2 ff.). Dr. med. L____ attestierte der Klägerin zuletzt ab dem 9. August 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 7, S. 5). In der Folge attestierte er der Klägerin ab dem 1. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 6. August 2011, IV-Akte 15, sowie Arztzeugnis vom 2. September 2011, IV-Akte 19). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 1. September 2012 (IV-Akte 44) berichtete Dr. med. L____ schliesslich, die Ängste der Klägerin seien praktisch verschwunden. Sie könne alle Tätigkeiten in der Kinderkrippe übernehmen und selbständig arbeiten. Sie arbeite zu 60% bis 80 % und habe eine Gruppenleitung. Er attestierte ihr weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 (ohne Monatsangabe) bis auf weiteres bei der Diagnose soziale Phobie (ICD-10 F40.01).

Nachdem die Klägerin im Januar 2015 angefangen hatte, für den Verein I____ zu arbeiten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2) und demzufolge bei der Beklagten versichert war (vgl. Vorsorgeausweis vom 27. Januar 2015 per 1. Januar 2015, KB 2), wurde die Klägerin ab dem 16. Februar 2015 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6; vgl. auch Tatsachen, I.b). Vom 20. März 2015 bis zum 24. April 2015 befand sie sich in der J____. In deren Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 (IV-Akte 70) nannten der behandelnde Arzt und die behandelnde Psychologin folgende Diagnosen:

-        Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen (ICD-10 F23.8) DD: sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8)

-        Ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

-        Psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81).

-        Anamnestisch: generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).

Im Weiteren gaben Sie insbesondere an, die Klägerin habe berichtet, im Dezember 2014 sei es ihr noch gut gegangen. Der Januar 2015 sei jedoch sehr schlimm gewesen. In diesem Monat habe sie 100 % statt 80 % gearbeitet (IV-Akte 70, S. 3). Nach dem Klinikaufenthalt attestierte Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Klägerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2015 (IV-Akte 73) ab dem 1. Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Zusammen mit lic. phil. O____, Psychotherapeutin FSP, nannte Dr. med. N____ im Bericht vom 27. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 96, S. 1):

-        Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wohl mindestens seit 2007

-        Dysthymia (ICD-10 F34.1)

-        Elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1)

-        St. n. akuter vorübergehender psychotischer Störung 2015

-        2007 soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

Sie erklärten, die Klägerin sei als Kleinkinderbetreuerin (gelernte Kindergärtnerin) vom 1. November 2015 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (IV-Akte 96, S. 2).

Im weiteren Verlauf bestätigten lic. phil. O____ und Dr. med. N____ die erwähnten Diagnosen und attestierten der Klägerin ab April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. Bericht vom 15. Juni 2017, IV-Akte 144; vgl. dazu auch ihren Bericht vom 23. November 2017, IV-Akte 146, S. 3 f., in welchem sie auf eine Anstellung als Kleinkinderbetreuerin im Umfang eines Pensums von 60 % hinwiesen). Wenig später attestierten sie ihr vom 23. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorübergehend eine vollständige und ab dem 1. Januar 2018 wieder eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen (vgl. Bericht vom 7. Mai 2018, IV-Akte 152, die Dysthymia und die elterliche Überfürsorglichkeit erwähnten sie in diesem Bericht nicht mehr). Im Bericht vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 168) nannten Dr. med. N____ und die Psychotherapeutin lic. phil. O____ folgende Diagnosen (IV-Akte 168, S. 4):

-        St. nach akut polymorph psychotischer Störung im Juli 2018 (ICD-10 F23.00) DD: Verdacht auf Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

-        Ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.7)

-        St. nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, die Klägerin sei zu 40 % bis 50 % arbeitsunfähig (IV-Akte 168, S. 5).

Namentlich gestützt auf die Berichte der beiden erwähnten Behandlerinnen erklärte die pract. med. P____, Master of Advanced Studies Insurance Medicine, Diploma of Advanced Studies Public Health, des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beider Basel, in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 171), bei der Klägerin bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein St. n. akuter vorübergehender polymorph psychotischer Störung 2015 und Juli 2018 (ICD-10 F23.8), DD andere F20-Spektrumsstörung; sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z78.1), ein Status nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) und psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81). Dabei ging sie von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2012, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2015 aus. Die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 durch das gleiche Leiden ausgelöst wurde, wie die Arbeitsunfähigkeit ab 2008 (Gesuch vom 22. Februar 2022, IV-Akte 3), verneinte pract. med. P____ in einer Stellungnahme vom 5. März 2019. Sie wies darauf hin, dass sie diesbezüglich mit einem RAD-Psychiater Rücksprache genommen habe (IV-Akte 175).

4.3.             Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen wird deutlich, dass die Klägerin bereits ab dem 2. September 2009 bis zumindest im September 2012 (letzter Bericht vom 1. September 2012; vgl. IV-Akte 44) ununterbrochen ganz und teilweise aber jeweils zu mindestens 20 % von Dr. med. L____ krankgeschrieben worden war (vgl. E. 4.2.). Für den Zeitraum zwischen September 2012 zur Krankschreibung im Februar 2015 (vgl. E. 4.2.) – während der Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der Beklagten – liegen dem Gericht keine medizinischen Unterlagen vor, die Aufschluss über allfällige Krankschreibungen geben könnten. Gemäss der Auskunft von Dr. med. L____ vom 5. Dezember 2022 an die Rechtsvertreterin der Klägerin war die Klägerin letztmals am 8. November 2012 bei ihm (Replikbeilage [RB] 7).

Aus den Unterlagen zu den Arbeitsverhältnissen in dieser Zeit ergibt sich Folgendes: Die Klägerin war ab dem 1. August 2010 beim G____ angestellt (vgl. Tatsachen, I.b). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin war die Klägerin ab dem Beginn ihrer Anstellung für 21.9 bis 43 Stunden pro Woche (was einem Pensum von 51 % bis 100 % entspricht) und ab dem 1. Februar 2011 als Springerin für 12.9 bis 17.2 Stunden (was einem Pensum von 30 % bis 40 % entspricht) beschäftigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende G____ vom 30. Mai 2011, IV-Akte 13, S. 2 f.). Aus den Angaben zum ausbezahlten Lohn ergibt sich, dass die Klägerin von August bis November 2010 einen Lohn für ein Pensum von 50 % ausbezahlt erhielt. Im Dezember 2010 und im Januar 2011 erhielt sie einen Lohn für ein 100 %-Pensum und von Februar 2011 bis Mai 2011 wurde sie für unterschiedliche Teilzeitpensen bezahlt (a.a. O., S. 4). Dies entspricht den oben dargelegten Schilderungen von Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 12. März 2011 mit der zwischenzeitlichen Steigerung des Pensums im Dezember 2010 und Januar 2011 und dem anschliessend gesundheitsbedingten Wechsel zur Springerin mit einem tieferen Pensum (IV-Akte 7; vgl. auch E. 4.2.). Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention der IV-Stelle vom 21. Juni 2012 ergibt sich, dass die Klägerin ab Oktober 2011 wieder einen Lohn in Höhe von 40 % von ca. Fr. 3'900.00 erhalten habe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Frühintervention habe die Klägerin in einem Pensum von 80 % (zum Lohn von 40 %) gearbeitet – ohne gesundheitliche Einschränkungen. Per August 2012 sollte die Klägerin einen Arbeitsvertrag als Kindergärtnerin in einem Pensum von 60 %, der (voraussichtlich) per Ende des Jahres 2012 auf 80 % aufgestockt werden sollte. Die Klägerin habe dazu angegeben, mehr wolle sie nicht arbeiten; sollte die Arbeitgeberin die Stelle weiter aufstocken wollen, würde sie sich nach einer anderen Stelle umsehen (IV-Akte 35, S. 1). Diese Arbeitsstelle verlor die Klägerin durch eine Kündigung infolge einer Umstrukturierung per 31. Januar 2014 (vgl. Kündigung vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 58, S. 1). Wie hoch das Pensum der Klägerin beim G____ in der Zeit zwischen dem Bericht der Frühintervention vom 21. Juni 2012 bis zur Kündigung tatsächlich entwickelte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund des IK-Auszugs, gemäss welchem die Klägerin im Jahr 2013 einen höheren Jahreslohn erhielt als im Jahr 2012, kann angenommen werden, dass die Klägerin ihr Pensum tatsächlich steigern konnte. Aufgrund ihrer eigenen Aussage, nicht mehr als 80 % arbeiten zu wollen und da sie auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht vorbringt, in diesem Zeitraum in einem höheren Pensum gearbeitet zu haben, ist davon auszugehen, dass sie ihr Pensum tatsächlich nicht auf mehr als 80 % erhöhte.

Beim H____ war die Klägerin gemäss dem Arbeitsvertrag zu 80 % bis 100 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 21. November 2013, IV-Akte 58, S. 2 ff.). Die Anstellung dauerte vom 2. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Die Arbeitgeberin berichtete im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2014, die Klägerin habe als Erzieherin in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Der Arbeitsvertrag habe aufgrund der Übernahme der Kita durch eine neue Leiterin aufgelöst werden müssen (IV-Akte 79, S. 3). Die Klägerin macht geltend, sie habe tatsächlich in einem Pensum von mehr als 80 % gearbeitet. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Monatslohns anhand des IK-Auszugs (angegebener Betrag, geteilt durch 13; vgl. Klage, Ziff. 4). Die Lohnabrechnungen des H____ (RB 8) zeigen, dass die Klägerin ab Januar 2014 bis Dezember 2014 (die Lohnabrechnung des Monats Juni 2014 liegt nicht vor) mit Ausnahme von zwei Monaten durchwegs einen Lohn von Fr. 3'120.00 erhalten hat. Dies entspricht gemäss dem Arbeitsvertrag einem Monatslohn für ein Pensum von 80 % (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Im April 2014 erhielt sie einen Lohn von Fr. 3'900.00, was dem arbeitsvertraglich festgelegten Monatslohn für ein Pensum von 100 % entspricht (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Im Dezember 2014 erhielt sie nebst dem Monatslohn von Fr. 3'120.00 einen 13. Monatslohn von Fr. 1'560.00. Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass der 13. Monatslohn je zur Hälfte im Juni und zur Hälfte im Dezember ausbezahlt wird (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Zieht man von dem Betrag von Fr. 41'340.00 im IK-Auszug (IV-Akte 158, S. 2) den einen Monat, in welchem die Klägerin Fr. 3'900.00 für ein 100 %-Pensum ausbezahlt, ab, und teilt den verbleibenden Betrag durch die verbleibenden 12 Monatslöhne (11 Monatslöhne im Jahr 2014, ohne den Lohn für April 2014, und den 13. Monatslohn), ergibt dies einen monatlich ausbezahlten Lohn von Fr. 3'120.00. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Anstellung beim H____ während mehr als eines Monats zu 80 % gearbeitet hat.

Während der nächsten Anstellung ab dem 1. Januar 2015 beim Verein I____ – welche zur Versicherungsunterstellung bei der Beklagten führte – wurde die Klägerin wieder umfangreicher krankgeschrieben (vgl. Tatsachen, I.b).

4.4.             Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Klägerin seit ihrer Krankschreibung von 2009 bis 2012 (vgl. E. 4.2.) bis zur Anstellung beim Verein I____ und der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten, nicht für mehr als drei Monate (vgl. dazu E. 3.1.) wieder Vollzeit gearbeitet hat. Ab September 2012 liegen keine (echtzeitlichen) weiteren Krankschreibungen mehr vor. Während ihrer Anstellung beim H____ arbeitete die Klägerin – abgesehen vom Monat April 2014 – durchwegs 80 %. Dies entspricht letztlich der Arbeitsfähigkeit, welcher ihr Dr. med. L____ zuletzt im September 2012 attestiert hatte (vgl. E. 4.2.). Was die zeitliche Konnexität betrifft, ist festzuhalten, dass nicht erst ab Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, sondern die Klägerin bereits vor ihrer Versicherungsunterstellung bei der Beklagten (teilweise) arbeitsunfähig war. Zu klären bleibt, wie es sich mit der sachlichen Konnexität verhält.

4.5.             4.5.1  Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die gesundheitlichen Leiden (oder zumindest eines davon), welche zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während ihrer Anstellung beim Verein I____ vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 und damit der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten führte, auch zur Invalidität führte, für welche ihr die IV ab dem 1. Januar 2018 eine Rente zusprach (vgl. dazu Verfügung vom 2. August 2019, IV-Akte 185). Umstritten ist hingegen, ob die bereits vor dem 1. Januar 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2015 in einem Zusammenhang steht und somit für die Invalidität ursächlich ist.

4.5.2  Wie dargelegt (vgl. E. 4.4.), arbeitete die Klägerin vor der Tätigkeit für den Verein I____ seit längerem nicht mehr als zu 80 %. Jedenfalls vermochte sie ein höheres Pensum nicht für mindestens drei Monate durchzuhalten. Dies zeigte sich auch im von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad: ab September 2009 ging diese von einem Invaliditätsgrad von 51 % aus, ab Februar 2011 von einem solchen von 61 % und ab Juni 2012 von einem Invaliditätsgrad von 22 % (vgl. Verfügung vom 11. März 2013, IV-Akte 57). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass nicht auf diesen Invaliditätsgrad von 22 % abgestellt werden könne, weil sie diesen nicht habe anfechten können, um die Feststellung eines tieferen Invaliditätsgrads zu erwirken und weil sie tatsächlich zu mehr als 78 % gearbeitet habe. Überdies sei die Beklagte von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen, als die Klägerin habe realisieren können (vgl. Klage, Ziff. 8). Es ist zutreffend, dass sie beschwerdeweise keinen tieferen Invaliditätsgrad erreichen konnte und auch, dass sie zwischenzeitlich zu 80 % gearbeitet hat. Allerdings hat sie nach der Ausbildung nur kurz im Beruf, für den sie ausgebildet ist, als Kindergärtnerin, gearbeitet (vgl. Tatsachen I.a) und war anschliessend stets als Erzieherin in Kindertagesstätten angestellt (vgl. Tatsachen I.b ff.). Diese Tätigkeit schien in gesundheitlicher Hinsicht für die Klägerin geeigneter zu sein, was letztlich durch ihre Psychologin lic. phil. O____ sowie ihre behandelnde Psychiaterin Dr.med. N____ in deren Bericht vom 27. April 2016 (IV-Akte 96) bestätigt wird. Diese hielten fest, die Klägerin sei als Kindergärtnerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Klägerin habe nie auf diesem Beruf gearbeitet, da sie sich nicht in der Lage gesehen habe, die hohe Verantwortung und Selbständigkeit wahrzunehmen. Daher habe sie aus eigener Einsicht auf eine Stelle verzichtet, die ihrer Qualifikation entsprochen hätte und sich auf Arbeitsstellen mit geringerer Qualifikation als Kleinkinderbetreuerin beworben (IV-Akte 96, S. 3). Zugleich attestierten lic. phil. O____ und Dr. med. N____ der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin (IV-Akte 96, S. 2). Es ist damit überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu E. 3.2.), dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht als Kindergärtnerin arbeitete. Folglich verfängt das Argument, das Valideneinkommen – für welches die IV-Stelle annahm, die Klägerin würde im Gesundheitsfall als Kindergärtnerin arbeiten und auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abstellte (vgl. Verfügung vom 11. März 2013, IV-Akte 57, S. 9) – sei nicht realisierbar gewesen, nicht. Im Übrigen hätte ein tieferes Valideneinkommen (beim gleichen Invalideneinkommen, jenes als Erzieherin in einer Kindertagesstätte) kaum zu einer grossen Veränderung geführt, führte doch ein zumutbares Pensum von 50 % zu einem Invaliditätsgrads von 51 %, ein zumutbares Pensum von 40 % zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und ein zumutbares Pensum von 80 % zu einem Invaliditätsgrad von 22% (a.a.O.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin schon vor ihrem Arbeitsantritt beim Verein I____ per 1. Januar 2015 bereits seit mehreren Jahren zu mindestens 20 % arbeitsunfähig und zwischenzeitlich nie für mehr als drei Monate zu mehr als 80 % arbeitsfähig war. Somit wurde der zeitliche Konnex zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität jedenfalls im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (es kann offenbleiben, wann genau dieser vor dem Jahr 2015 festzusetzen ist) und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem Verein I____ bzw. dem Beginn der Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der Beklagten per 1. Januar 2015 nie unterbrochen. Ein solcher Unterbruch in Form einer mindestens drei Monate dauernden Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % wäre jedoch notwendig gewesen, damit eine Leistungspflicht der Beklagten für Invalidenleistungen an die Klägerin begründet worden wäre (vgl. dazu E. 3.1.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit stets denselben gesundheitlichen Grund bzw. dieselben gesundheitlichen Gründe als Ursache hatte.

4.6.             4.6.1  Die Klägerin bringt vor, die Krankheit der Klägerin, welche vorübergehend zu einer Invalidenrente geführt habe (gemeint sein muss die Invalidenrente von September 2010 bis und mit September 2012; vgl. Verfügung vom 11. März 2013, IV-Akte 57), sei nicht dieselbe welche sie im März 2015 (gemeint sein muss Februar 2015, vgl. Tatsachen, I. b) habe arbeitsunfähig werden lassen. Sie verweist dazu auf den RAD-Bericht vom 5. März 2019 (IV-Akte 175), in welchem die RAD-Ärztin einen Zusammenhang verneint habe (Klage, Ziff. 9). Die Beklagte bestreitet dies. Sie bringt vor, es komme gerade bei psychischen Leiden vor, dass sich die aufgeführten Diagnosen im Verlaufe der Zeit änderten, retrospektiv aber ohne weiteres klar werde, dass es sich um einen einzigen Krankheitsverlauf handle und nicht um das Vorliegen verschiedener Ursachen (Klageantwort, Ziff. 13). Sie verweist dazu auf das E-Learningmodul «Schizophrenie: Früherkennung und Frühintervention» von Prof. Dr. med. Anita Riecher Rössler (Download unter:  https://www.fepsy.ch/index.php/de/infos-zu-psychosen; zuletzt eingesehen am 17. Dezember 2024), in welchem auf eine schleichende Entwicklung von Psychosen mit (teilweise über mehrere Jahre hinweg) auftretenden unspezifischen Symptomen hingewiesen werde (Klageantwort, Ziff. 14).

4.6.2  Es ist zutreffend, dass die RAD-Ärztin pract. med. P____ im Bericht vom 5. März 2019 erklärte, die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 2008 (Gesuch von 2011) gestellt worden seien (soziale Phobie, ICD-10 F40.1; Zwangsstörung, vorwiegend Grübelzwang, ICD-10 F42.0; starke undifferenzierte Ängste) stünden nicht in einem direkten Zusammenhang respektive einer kausalen oder konsekutiven Beziehung zu den seit 2015 dokumentierten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (St. n. akuter vorübergehender polymorph psychotischer Störung 2015 und 07/2018, ICD-10 F23.8 – Differenzialdiagnose: andere F20-Spektrumstörung; sonstige anhaltende wahnhafte Störungen, ICD-10 F22.8; generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1). Sie erklärte dazu, sie habe bezüglich dieser Beurteilung mit einem Psychiater des RAD Rücksprache genommen (IV-Akte 175, S. 2).

4.6.3  Die Diagnosestellungen im Verlaufe der Zeit zeigen folgendes Bild:

Dr. med. L____ stellte in seinem Bericht vom 12. März 2011 eine Soziale Phobie (F40.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher und ängstlich-vermeidend; Z73.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 7, S. 5) fest. Die Diagnose soziale Phobie wiederholte er auch in seinen Zwischenberichten vom 6. August 2011 und vom 1. September 2012 (IV-Akte 15, S. 1 und IV-Akte 44).

Im Zeitraum der Krankschreibung der Klägerin ab Februar 2015 führten der behandelnde Arzt und die behandelnde Psychologin der J____ im Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 folgende Diagnosen auf: Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen (ICD-10 F23.8), DD: sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8), ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81) und anamnestisch: generalisierte Angststörung (ICD-20 F41.1). Sie kategorisierten die Diagnosen nicht nach solchen mit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Lic. phil. O____ und Dr.med. N____ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. April 2016 eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wohl mindestens seit 2007, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1), einen Status nach akuter vorübergehender psychotischer Störung 2015 und eine soziale Phobie 2007 (ICD-10 F40.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (IV-Akte 96). An diesen Diagnosen hielten sie auch im Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 fest, wobei sie zur sozialen Phobie konkretisierten, es handle sich um einen Status nach sozialer Phobie 2007 (IV-Akte 144, S. 1). Auch in ihrem Bericht vom 7. Mai 2015 wiederholten sie diese Diagnosen mit Ausnahme der elterliche Überfürsorglichkeit (IV-Akte 152, S. 1).

Mit einem Schreiben vom 7. August 2018 (IV-Akte 160) informierte lic. phil. O____ die IV-Stelle darüber, dass die Klägerin im Juli 2018 erneut psychotisch dekompensiert sei. Im Notfallbericht der J____ vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 168, S. 7 f.) findet sich in der Beurteilung, dass ein Zustand nach akut polymorph psychotischer Störung, DD andere F20-Spektrumstörung, und aktuell wiederauftretenden paranoide Symptome bestünden, zu denen die Patientin aber noch Distanz habe, bestünden. Anamnestisch bestehe eine Angststörung.

In ihrem Bericht vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 168, S. 1 ff.) änderten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. N____ und die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. O____ ihre Diagnosestellung. Neu nannten sie Status nach akut polymorph psychotischer Störung im Juli 2018 (ICD-10 F23.00), Differenzialdiagnose: Verdacht auf Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) und einen Status nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 168, S. 4).

Im Rahmen des Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit von Q____ vom 7. April 2022 (AB 10) nannten R____, Pflegefachfrau HF, MAS Mental Health, Dr. S____, Psychologe, und T____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachterin SIM; AMBA Med. Management, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie anamnestisch: Akzentuierung der Persönlichkeit mit vorwiegend ängstlich-vermeidend und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F73) und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine anamnestisch bekannte Zwangsstörung, überwiegend Grübelzwang, aktuell remittiert (ICD-10 F42.0) auf (Klageantwortbeilage [AB] 10, S. 6).

4.6.4  Die Übersicht über die Diagnosestellung zeigt, dass sich letztere im Verlauf der Jahre tatsächlich veränderte. Auffallend ist jedoch, dass sich die Grundthematik Angst in Form der sozialen Phobie, der ängstlich-vermeidenden bzw. ängstlich-dependenten Persönlichkeitszügen sowie einer Angststörung über alle diese Jahre hinweg (seit 2007) zeigte. Es lässt sich zudem aus den Akten keinen Moment eruieren, in welchem die Klägerin von der einen Erkrankung genesen wäre und eine andere Erkrankung begonnen hätte. Vielmehr scheint sich die Problematik der Klägerin über die Jahre von ihrer Ausprägung her verändert zu haben, im Grunde aber dieselbe zu sein. In Bezug auf die Frage, ob es sich bei den früheren, sich in den Akten befindlichen Befunden und Diagnosen um Prodrome der paranoiden Schizophrenie (vgl. die Verdachtsdiagnose von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ im Bericht vom 21. Januar 2019, IV-Akte 168, sowie die Diagnose im Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit von Q____ vom 7. April 2022, AB 10), wie sie von Prof. Dr. med. Riecher-Rössler in ihrem E-Learning-Modul (vgl. E. 4.6.1) und H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.] (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 130) handelte, fällt auf, dass Ängste in beiden Fällen als Frühsymptome bzw. Symptome im Rahmen einer Prodromalphase genannt werden (vgl. a.a.O., S. 130, sowie E-Learning-Modul, S. 6 und 8). Aufgrund des Gesamtbildes erübrigt sich eine vertiefte Abklärung, ob die früheren Diagnosen im Sinne von Progromen der mittlerweile diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu verstehen sind. Die Ausführungen von Prof. Dr. med. Riecher-Rössler und H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt stellen jedenfalls einen weiteren Hinweis darauf dar, dass die im Verlauf gestellten Diagnosen nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.

Im Übrigen hat das Bundesgericht klargestellt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Dies ist ein weiterer Grund für die Annahme, dass im vorliegenden Fall, selbst bei ändernder Diagnosestellung, nicht zwingend eine andere (Grund-)Erkrankung vorliegt. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die IV-Stelle – wohl infolge dieser RAD-Stellungnahme – das bereits vor dem Rentenbeginn im September 2010 zurückgelegte Wartejahr anrechnete (vgl. dazu Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), jedoch die Arbeitsunfähigkeit – trotz der Aussage der RAD-Ärztin im Bericht vom 5. März 2019 (vgl. E. 4.6.2) – von 20 % ab Juni 2012 bei der Berechnung des Wartejahres bzw. der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % berücksichtigte. Sie schloss dann darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % am 10. September 2015 erreicht und die Wartezeit per dieses Datum abgelaufen sei (Verfügung vom 2. August 2019, IV-Akte 185, S. 5).

4.7.             Infolge der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden, der im Februar 2015 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, bereits vorbestehend war. Der sachliche Konnex zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der Beklagten ab 1. Januar 2015 wurde nicht unterbrochen. Demzufolge trifft die Beklagte keine Leistungspflicht für die später eingetretene Invalidität.

4.8.             Da die Beklagte keine Invalidenleistungen für die Klägerin zu erbringen hat, kann offenbleiben, ob die Beklagte einen gültigen Vorbehalt bezüglich der Leistungen infolge psychischer Erkrankungen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2015, KB 18, sowie Klageantwort, Ziff. 17 ff.) angebracht hat.

5.                   

5.1.             Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.             Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Klägerin –        Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2023.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2024 BV.2023.12 (SVG.2025.62) — Swissrulings