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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 BV.2016.25 (SVG.2018.6)

28 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,983 parole·~15 min·5

Riassunto

Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung? (BGer 9C_139/2018 Urteil vom 20.9.18)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                                   Klägerin

C____

vertreten durch D____  

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

BV.2016.25

Leistungen im Rahmen des BVG-Obligatoriums

Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung?

Tatsachen

I.         

a)        Die Klägerin trat am 22. November 2010 bei der [...] AG (nachfolgend: „Arbeitgeberin“) eine 100%-Stelle an (vgl. IV-Formular „Überprüfung Leistungsanspruch", Klagbeilage 4; Auszug aus Arbeitsvertrag, Klagbeilage 5). Die Arbeitgeberin hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert.

b)        Im Jahre 2012 trat bei der Klägerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. u.a. Arztbericht  Dr. E____, Privatklinik [...], vom 3. September 2012, Klagbeilage 6). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach der Klägerin ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Verfügung vom 5. Mai 2016, Klagbeilage 9).

c)         Die Beklagte hatte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) erklärt, sie trete vom „überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück“; die Klägerin habe nur noch „Anspruch auf die gesetzlichen BVG-Leistungen“. Diesen Rücktritt begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin gemäss medizinischen Unterlagen der IV im Jahre 2010 mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sei und infolge einer Depression in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Dies habe die Klägerin jedoch im Gesundheitsfragebogen beim Eintritt in die Beklagte verschwiegen.

d)        Mit Schreiben vom 22. März 2016 (Klagbeilage 11) verwies die Beklagte auf die Rentenverfügung der IV und anerkannte ihre Leistungspflicht für eine „BVG-Rente“ in Höhe von CHF 21‘147.-- pro Jahr mit Wirkung ab 1. Februar 2014 (Ende der Taggeldleistungen).

In der Folge konnte vorprozessual hinsichtlich der Höhe der Leistungen keine Einigkeit erzielt werden; insbesondere blieb umstritten, in welchem Ausmass die bei der Beklagten eingebrachte Freizügigkeitsleistung in die Berechnung der Invalidenrente der Beklagten einzubeziehen sei.

II.       

a)        Mit Klage vom 21. November 2016 beantragt die Klägerin:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.

2.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Erreichen des dannzumaligen reglementarischen Altersrenten-Alters eine Altersrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.

3.    Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

4.    Eventualiter habe die Beklagte die während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb angesparten und verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und auf ein von der Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

b)        Mit Klagantwort vom 22. Februar 2017 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

c)         Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 weist die Instruktionsrichterin den von der Klägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gestellten Antrag, es sei die Klagantwort aus dem Recht zu weisen, ab.

d)        In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Februar 2017 reicht die Beklagte mit Eingabe vom 21. April 2017 eine Unterlage (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2017) ein und macht Ausführungen zu den Bestandteilen (obligatorisch bzw. überobligatorisch) des Altersguthabens.

e)        Mit Replik vom 14. Juni 2017 und Duplik vom 17. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beklagte macht in der Duplik in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juni 2017 Ausführungen (ad Ziffern 3.8 bis 3.10 der Replik) und reicht die gesamten Vorakten ein.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 28. November 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beklagte hatte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) erklärt, sie trete vom „überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück“; die Klägerin habe nur noch „Anspruch auf die gesetzlichen BVG-Leistungen“.

Diesen Rücktritt begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin gemäss medizinischer Unterlagen der IV im Jahre 2010 mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sei und infolge einer Depression in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Dies habe die Klägerin jedoch im Gesundheitsfragebogen beim Eintritt in die Beklagte verschwiegen. Der Umstand als solcher, dass die Klägerin beim Eintritt in die Beklagte zu ihrem Gesundheitszustand nur unvollständig Auskunft erteilt hatte (vgl. Klage S. 5 Ziff. 4), ist nicht strittig.

Ebenfalls nicht strittig ist im Grundsatz, dass Beklagte diese unvollständige und damit nicht wahrheitsgemässe Auskunftserteilung mit für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten belegen durfte.

2.2.           Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) die Klägerin definitiv von allen Leistungen, welche über diejenigen gemäss den Mindestvorschriften des BVG hinausgehen, vollständig ausgeschlossen. Sie argumentiert, (Klagantwort S. 7), vorliegend sei das Urteil des Bundesgerichts B 41/00 vom 26. November 2001 einschlägig. In BGE 130 V 12 bestätige das Bundesgericht mit explizitem Verweis auf dieses Urteil, dass eine vollständige Verweigerung der Leistungen bei Anzeigepflichtverletzung reglementarisch vorgesehen werden könne, wenn, wie im vorliegenden Fall geschehen, zwischen Anzeigepflichtverletzung und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weniger als fünf Jahre liegen.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte sei infolge dieser Verletzung der Auskunftspflicht (lediglich) zu einer Kürzung von Leistungen berechtigt. Sie verlangt insbesondere, dass für die Berechnung der von der Beklagten zu entrichtenden Invalidenrente die ganze von der Pensionskasse F____ überwiesene Freizügigkeitsleistung gemäss Austrittsabrechnung per 31. Oktober 2010 (Duplikbeilage 2) in Höhe von CHF 540‘119.30 und nicht nur die Teilsumme dieser Freizügigkeitsleistung von CHF 197‘934.80 unter dem Titel „Erworbenes Altersguthaben gemäss BVG“ rechnerisch herangezogen werden müsse.

3.                

3.1.           Nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2015.00064 vom 22. Februar 2017, E. 5.3.1, mit Hinweis auf die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 69/00 vom 17. Dezember 2001 sowie B 41/00 vom 26. November 2001) beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung und bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG.

Nicht strittig ist (vgl. Klage S. 5 Ziff. 3.9., und vgl. Klagantwort S. 5 Ziff. 8: „Kein Kommentar“), dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität und dem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Klägerin das Vorsorgereglement PLAN 2 mit Inkraftsetzungsdatum vom 23. Oktober 2006 (Vorsorgereglement Vorsorgestiftung […] A, PLAN-2 vom 23. Oktober 2006, Klagbeilage 14, nachfolgend „Reglement“) massgeblich ist. Dieses äussert sich auch zur Anzeigepflichtverletzung und deren Folgen. Art. 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements sieht vor, dass sofern die Gesundheitserklärung bei Beitritt in die Stiftung oder bei einem anderen Ereignis (Einkauf, Lohnerhöhung, Wiedereinstellung, neuer Vertrag, usw.) fehlerhaft oder unvollständig ist, die Stiftung die Leistungen, welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen kann. Die Stiftung muss dem Versicherten innert sechs Monaten nach Feststellung der Verschweigung eine schriftliche Mitteilung machen.

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beklagte das im letzten Satz formulierte zeitliche Erfordernis mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. September 2013 (Klagbeilage 10) erfüllt hat. Die höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteil des EVG B 89/06 vom 24. August 2007 E. 3.3) hat eine solche sechsmonatige reglementarische Frist unbeanstandet gelassen (Urteile B 69/05 vom 7. September 2006 und B 60/01 vom 28. Juni 2002; vgl. auch Urteil des EVG B 106/05 vom 7. Dezember 2006, E. 6.1). Die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehene sechsmonatige Frist für den Vertragsrücktritt ist daher nicht zu beanstanden.

3.2.           Der Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflichtverletzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgte (Urteil des EVG B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001).

3.2.1.  Die Klägerin macht nun geltend, auch diese höchstrichterliche Praxis entbinde die Beklagte nicht davon, die ganze von der Pensionskasse F____ überwiesene Freizügigkeitsleistung gemäss Austrittsabrechnung per 31. Oktober 2010 (Duplikbeilage 2) in Höhe von CHF 540‘119.30, sondern nur die Teilsumme dieser Freizügigkeitsleistung von CHF 197‘934.80 unter dem Titel „Erworbenes Altersguthaben gemäss BVG“ für die Berechnung der Invalidenrente heranzuziehen. Die Klägerin beruft sich auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42). Diese Vorschrift sieht in Abs. 1 vor, dass der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden darf. Gemäss Abs. 2 ist die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich Art. 14 FZG einzig dazu ausspricht, wie sich eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und Gesundheitsvorbehalte zueinander verhalten. Das Anbringen von Vorbehalten und der Rücktritt vom Vertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung sind nicht gleichzusetzten. Dies hat die Praxis (BGE 130 V 9, 15 E. 4.4) klargestellt. Das höchste Gericht verwarf für den Bereich der Beruflichen Vorsorge das Instrument eines rückwirkend anzubringenden Vorbehalts als Sanktion für eine Anzeigepflichtverletzung. Falle ein rückwirkender Vorbehalt als geeignete Vorkehr bei Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ausser Betracht, biete sich aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung einzig der Rücktritt vom Vorsorgevertrag als Korrektiv an. Eine andere sachgerechte Lösung sei nicht ersichtlich (BGE 130 V 9, 15 E. 5.1.). Im gleichen Entscheid äusserte sich das Bundesgericht auch dazu, wie sich diese Lösung der Vertragsrücktritts mit Art. 14 FZG vertrage (BGE 130 V 9, 16 f. E. 5.2.2).

Es hielt fest, nach Art. 14 Abs. 1 FZG dürfe der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Damit werde die bei einem Stellenwechsel vom Versicherten eingebrachte Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung vor einem Vorbehalt geschützt; das Recht der neuen Vorsorgeeinrichtung, den überobligatorischen Vorsorgeschutz, der bei ihr mittels Beiträgen des neuen Arbeitgebers und des Versicherten aufgebaut wird, durch Rücktritt vom Vorsorgevertrag rückwirkend aufzulösen, werde hingegen nicht in Frage gestellt. Art. 14 Abs. 2 FZG betreffe die Anrechnung der bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufenen Dauer eines Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer nach dem Übertritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und sei für die im angeführten Entscheid interessierende Frage, ob die am Recht stehende Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen Vorsorge habe, unerheblich.

3.2.2.  Explizit lässt sich der angeführten Stelle (BGE 130 V 9, 16 f. E. 5.2.2) entnehmen, dass durch den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgeschutz der mittels Beiträgen des neuen Arbeitgebers und Versicherten aufgebaute überobligatorische Vorsorgeschutz rückwirkend aufgelöst werden kann, ohne dass dem Art. 14 Abs. 1 FZG entgegenstünde.

Damit ist bereits über das eventualiter gestellte Rechtsbegehren 4 der Klage entschieden. Die Klägerin verlangt, es seien die während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb angesparten und verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und auf ein von der Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Gemäss der angeführten Erwägung wurde ein im Rechtsbegehren 4 angesprochenes überobligatorisches Altersguthaben retrospektiv betrachtet gar nie gebildet und konnte folglich auch nicht Bestandteil einer von der Beklagten zu erbringenden Freizügigkeitsleistung bilden.

Ungeachtet der Abweisung der Rechtsbegehrens 4 der Klage bleibt aber festzuhalten, dass der Klägerin allfällige überobligatorische, vom Lohn in Abzug gebrachte Arbeitnehmerbeiträge zurückzuerstatten sind.

4.                

4.1.           Nicht explizit äussert sich das höchste Gericht an der genannten Stelle zu der mit den Rechtsbegehren 1 und 2 angesprochenen Frage, ob ein solcher Rücktritt vom (überobligatorischen) Vorsorgevertrag die Vorsorgeeinrichtung von der Einrechnung des überobligatorischen Anteils einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung für die Berechnung von Invaliden- und Altersrente entbindet. Die Antwort dazu findet sich jedoch im Reglement der Beklagten: Die in Art. 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements enthaltene Regelung sieht vor, dass die Beklagte bei einer Anzeigepflichtverletzung die Leistungen, welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen kann.

Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte in einem solchen Fall nur verpflichtet ist, das Äquivalent dessen zu erbringen, was sie aufgrund einer sog. Schattenrechnung noch zu leisten hätte, um den BVG-Mindestanforderungen zu genügen.

Dass eine solche Reglementsbestimmung ihrerseits Art. 14 FZG nicht entgegensteht, lässt sich ebenfalls dem Grundgedanken des angeführten Präjudizes in BGE 130 V 9 entnehmen. Es läge ein Widerspruch darin, wenn das Bundesgericht einerseits als mit Art. 14 FZG vereinbar bezeichnet, dass die Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts die Bildung überobligatorischer Altersguthaben auflösen darf, dass sie dagegen eingebrachte überobligatorische Freizügigkeitsleistungen bei der Berechnung ihrer Leistungen mitberücksichtigen müsste.

4.2.           Wie eine solche Schattenrechnung vorzunehmen ist, wird in der Literatur (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 773 ff.) anhand von Fallbeispielen illustriert, die zeigen, wie die Vorgaben von Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 BVG praktisch umzusetzen sind.

Nach Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente per Eintritt des Rentenalters (Frauen: 64. Altersjahr, Männer: 65. Altersjahr). Nach Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG besteht das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat. Nach Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG besteht das Altersguthaben sodann aus der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Nach Art. 24 Abs. 4 BVG werden diese Altersgutschriften auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Nach Helbling (a.a.O., S. 774) fusst die Berechnung des bis zum Beginn des Anspruchs der Invalidenrente erworbenen Altersguthabens im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG auf dem „BVG-Anteil“ einer in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Austrittsleistung (im bei Helbling, a.a.O., präsentierten Beispiel ist dieser Anteil beziffert mit CHF 40‘000). Nicht mit einbezogen wird dagegen in diesem Rechnungsbeispiel der diesen „BVG-Anteil“ übersteigende überobligatorische Anteil der mitgebrachten Austrittsleistung (Im bei Helbling, a.a.O. präsentierten Beispiel entsprechend CHF 20‘000).

Folgt man dieser Darstellung bei Helbling, so ist zu schliessen, dass sich für die Vornahme der Schattenrechnung die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 FZG nicht zu berücksichtigen ist. Art. 14 Abs. 1 FZG ist mit anderen Worten nicht in dem Sinne Teil des BVG-Obligatoriums, als stets auch der überobligatorische Teil einer in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Eintrittsleistung in die Schattenrechnung mit einzubeziehen wäre, um den Anteil des Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu bestimmen.

4.3.           Die Beklagte hat mit Eingabe vom 21. April 2017 in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Februar 2017 die Berechnung der von ihr anerkannten BVG-Minimalrente wie folgt präsentiert:

CHF

Stand BVG-Kapital per 1.1.12

212'485.55

Sparbeiträge BVG 2012 (18% von BVG-Lohn CHF 59’160)

10'648.80

Sparbeiträge BVG 2013

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2014

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2015

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2016

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2017

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2018,

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2019.

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2020

10’648.80

Sparbeiträge BVG 1-1. - 31.3. 2021

2’662.20

Sparkapital BVG per 31.3.2021

310’986.95

BVG-Invalidenrente (Umwandlung mit 6.8%)

21’147.10

Der „Stand BVG-Kapital per 1.1.12“ lässt sich wie folgt herleiten:

Die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse F____), bei welcher die Klägerin vor Eintritt bei der Beklagten versichert war, hatte gemäss Austrittsabrechnung per 31. Oktober 2010 (Duplikbeilage 2) eine Freizügigkeitsleistung einschliesslich Zins in Höhe von CHF 540‘119.30 an die Beklagte überwiesen. Diese Austrittsabrechnung hatte als Teilsumme dieser Freizügigkeitsleistung einen Betrag von CHF 197‘934.80 unter dem Titel „Erworbenes Altersguthaben gemäss BVG“ ausgewiesen. Der Gesamtbetrag von CHF 540‘871.30 wurde gemäss Schreiben der abgebenden Vorsor-geeinrichtung vom 8. Dezember 2010 (Duplikbeilage 6) am 9. Dezember 2010 über-wiesen. Im von der Beklagten erstellten „Sparkontoauszug per 09.12.2010“ (Duplik-beilage 10) wird der identische Betrag von CHF 540‘871.30 unter dem Titel „Einlagen und Vorbezüge“ aufgeführt. Unter dem Titel „Altersguthaben gemäss BVG“ figuriert in der Zeile „Einlagen und Vorbezüge“ der Betrag von CHF 197‘938.80, erhöht um „Spargutschriften“ von CHF 1‘453.50 auf CHF 199‘388.30 per 9. Dezember 2010. Mit Datum vom 1. Januar 2011 ergab sich unter dem Titel „Altersguthaben gemäss BVG“ ein Betrag von CHF 199‘619.20 und per 27. Dezember 2011 ein solcher erhöht auf CHF 212‘452.35 (Duplikbeilage 15). Gemäss Sparkontoauszug per 31. März 2012 (Duplikbeilage 30) hatte sich das „Altersguthaben gemäss BVG“ per 1. Januar 2012 auf CHF 212‘485.55 erhöht. Dieser Betrag per 1. Januar 2012 findet sich in der obigen Berechnung gemäss Eingabe der Beklagten vom 21. April 2017 wieder. Die Klägerin hat sich zu diesen Zahlen im Einzelnen nicht geäussert. Hinweise darauf, dass die Berechnung arithmetisch nicht korrekt wäre, bestehen nicht. Es ist folglich darauf abzustellen.

Die Beklagte hat somit den Anteil des für die Rentenberechnung massgelblichen Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG in Übereinstimmung mit der bei Helbling (a.a.O.) präsentierten Vorgehensweise ermittelt, indem sie die von der zeitlich vorgehenden Vorsorgeeinrichtung übernommene „Altersguthaben gemäss BVG“ als Basis zur Berechnung herangezogen hat.

Zwar hat die IV die Invalidenrente an die Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 gesprochen. Es wäre somit der Prüfung wert, ob die Beklagte richtigerweise das „BVG-Kapital“ nicht per 1. Januar 2012, sondern bis 1. Februar 2013 aufrechnen müsste. Indessen stellt Art. 13 des Reglements bezüglich Begründung der Invaliditätsansprüche grundsätzlich auf den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab. Diese trat vorliegend nach Lage der Akten zeitgleich mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (für jede Tätigkeit) zu Beginn des Jahres 2012 ein, wie dies auch die IV gemäss ihrer Verfügung vom 10. März 2016 (Klagbeilage 8) grundsätzlich anerkennt. Somit ist die Berechnung der Beklagten, soweit es die Umsetzung von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG betrifft, nicht zu beanstanden.

Nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin ziffernmässig nicht bestritten ist die Berechnung der zweiten Komponente des Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG gemäss obenstehender Berechnung. Auch der Umwandlungssatz von 6.8% steht in Einklang mit Art. 16 BVG.

Damit ergibt sich, dass das Rechtsbegehren 1 der Klage abzuweisen ist. Dies gilt, da keine Hauptforderung geschuldet ist, ebenso für das mit dem Rechtsbegehren 3 der Klage gestellte Zinsbegehren.

5.                

Zum Rechtsbegehren 2 der Klage wird ausgeführt (Klage S. 7 Ziff. 6 ff.), gemäss Art. 13 Abs. 4 des Reglements werde die Invalidenrente längstens bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet. Danach habe die Versicherte Anspruch auf die Altersleistungen. Die Beklagte mache zu Unrecht geltend, dass der Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag auch für die Altersleistungen gelten solle.

Aus dem vorstehend schon Dargelegten ergibt sich, dass die Beklagte gemäss 6 Abs. 2, letzter Abschnitt, des Reglements bei Verletzung der Auskunftspflicht im Zeitpunkt des Eintritts die Leistungen, welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen kann.

Art. 6 Abs. 2 des Reglements schränkt diese Rechtsfolgen nicht auf die Invaliditätsleistungen ein, sondern bezieht sich auf alle überobligatorischen Leistungen. Somit fällt die Einberechnung eines eingebrachten überobligatorischen Teils des Altersguthabens auch für die Berechnung der Altersleistungen ausser Betracht. Für die Schattenrechnung sei erneut auf Helbling (a.a.O. S. 774 sowie 778 ff.) verwiesen.

Somit ist auch das Rechtsbegehren 2 der Klage abzuweisen. Da auch hier keine Hauptforderung geschuldet ist, entfällt ebenso ein Zins gemäss Rechtsbegehren 3 der Klage.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Klägerin –          Beklagte –          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2016.25 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 BV.2016.25 (SVG.2018.6) — Swissrulings