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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2025 BEZ.2025.56 (AG.2025.541)

16 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·483 parole·~2 min·3

Riassunto

Ausweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2025.56

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES),

Rheinsprung 16/18,Postfach 1532, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 9. Juli 2025

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Am 30. Juni 2025 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) aus der Liegenschaft der Gesuchstellerin B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen eingereicht (RB.2025.125). Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das Zivilgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab und wies darauf hin, dass die auf den 22. Juni 2025 angesetzte Verhandlung wie vorgesehen stattfinde.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin unter anderem gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2025 abgewiesen. In den Verfügungen vom 18. Juli 2025 resp. 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Mit Übermittlungsschreiben vom 11. August 2025 reichte das Zivilgericht einen im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025 ein, in welchem ein Vergleich über die Räumung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zu Protokoll genommen wurde.

Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde der vom Zivilgericht übermittelte Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025 (mit dem darin protokollierten Vergleich zwischen den Parteien) zu den Akten genommen. Es wurde festgehalten, dass es aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer noch über ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde verfüge. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist nicht geleistet hat. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Verfügung vom 20. August 2025 mit der Ansetzung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 22. August 2025 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Innert der ihr gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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