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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 BEZ.2025.5 (AG.2025.205)

10 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,046 parole·~1h·5

Riassunto

Sicherheitsleistung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.5

ENTSCHEID

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey ,

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Parteien

A____ AG                                                                Beschwerdeführerin 1

[...]

B____ AG                                                                Beschwerdeführerin 2

[…]

beide vertreten durch MLaw Stefan Gäumann, Rechtsanwalt, und/oder

Prof. Dr. Miguel Sogo, Rechtsanwalt,

Hardstrasse 201, 8005 Zürich    

gegen

C____ AG                                                               Beschwerdegegnerin

[…]  

vertreten durch lic. iur. Andreas F. Vögeli, Rechtsanwalt, und/oder Dr.

Lukas Beeler, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 20. Januar 2025

betreffend Sicherheitsleistung

Sachverhalt

Mit Klage vom 29. November 2021 beantragte die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) insbesondere, die C____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 CHF 34'434'096.91 zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 setzte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung der Klageantwort. Innert bis 31. August 2022 erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Klageantwort vom gleichen Tag die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin 1. Mit Verfügung vom 12. September 2022 setzte das Zivilgericht der Beschwerdeführerin 1 eine Frist bis zum 28. Februar 2023 zur Einreichung einer Replik. Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 1. März und 9. November 2023 peremptorisch bis 29. Februar 2024 erstreckt. Mit Gesuch vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin 1 sei aufzuerlegen, eine angemessene Sicherheit in der Höhe von mindestens CHF 2 Mio. für eine allfällige der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zu leisten. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Gesuchs. Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident am 16. November 2023, dass die Beschwerdeführerin 1 innert Frist bis 5. Dezember 2023, einmal kurz erstreckbar, eine Sicherheit gemäss Art. 99 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Höhe von CHF 2 Mio. zu leisten habe, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 (BEZ.2023.83) wies das Appellationsgericht die von der Beschwerdeführerin 1 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und setzte ihr für die Leistung der vom Zivilgerichtspräsidenten angeordneten Sicherheit eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Entscheids an. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 die Frist zum Leisten der Sicherheit einstweilen ab. Am 29. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1 die Replik ein mit teilweise angepassten, hinsichtlich des Antrags betreffend Bezahlung von CHF 34'434'096.91 aber unveränderten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 6. Mai 2024 (4A_93/2024) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2024 nicht ein. Am 28. Mai 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 eine einmal kurz erstreckbare Frist zur Leistung der Sicherheit an. Innert erstreckter Frist leistete die Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin von CHF 2 Mio. Mit Verfügung vom 29. August 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin eine einmal erstreckbare Frist bis 14. Juli 2025 an zum Einreichen der Duplik.

Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 bewilligte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin 1 die provisorische Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 verlängerte es diese bis zum 7. Februar 2025. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 67'268'398.– und Passiven von CHF 21'467'488.– auf die D____ AG. Die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 10. Oktober 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.

Mit Gesuch vom 23. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit für eine allfällige der Beschwerdegegnerin zu entrichteten Parteientschädigung sei um mindestens CHF 1'099'068.– auf CHF 3'099'068.– zu erhöhen und die Beschwerdeführerin 1 sei dementsprechend zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit von mindestens CHF 1'099'068.– zu verpflichten. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abzunehmen. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1, der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit sei abzuweisen und der Beschwerdegegnerin sei umgehend eine Frist zur Erstattung der Duplik anzusetzen.

Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024 übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 123'903'411.– und Passiven von CHF 0.– auf die B____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2). Die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar 2025 im SHAB veröffentlicht. Daher wird diese Vermögensübertragung im Folgenden als Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 bezeichnet. Gemäss der Darstellung in der Beschwerde vom 31. Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im Rahmen der Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 auch die im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin und der Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen.   

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 erkannte der Zivilgerichtspräsident, dass die Beschwerdeführerin 1 innert einer einmal kurz erstreckbaren Frist bis 3. Februar 2025 eine zusätzliche Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 1'099'068.– zu leisten habe (Ziff. 1), der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abgenommen und erst nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde (Ziff. 2) und der Kostenentscheid betreffend das Gesuch um Erhöhung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Endentscheid ergehe (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 31. Januar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. Januar 2025 aufzuheben und das Gesuch vom 23. Oktober 2024 um Erhöhung der Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen. Zudem beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei dieser Antrag superprovisorisch gutzuheissen sei.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 an das Zivilgericht (nachfolgend Anzeige des Parteiwechsels; Beschwerdebeilage 1) erklärte die Beschwerdeführerin 2, anstelle der Beschwerdeführerin 1 in das beim Zivilgericht hängige Verfahren einzutreten, und stimmte die Beschwerdeführerin 1 diesem Eintritt zu.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erteilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend Ziff. 1 des Dispositivs aufschiebende Wirkung. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Ziff. 2 und/oder 3 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 richten sollte, wies er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Er stellte die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zu und setzte ihr eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Am 6. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass ohne begründeten Widerspruch der Beschwerdegegnerin innert Frist bis 28. Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 per 31. Januar 2025 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren aufgenommen und die Beschwerdeführerin 1 als Klägerin gelöscht werden. Mit Stellungnahme vom 24. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als Klägerin in das Verfahren verweigert und das Verfahren einzig mit der Beschwerdeführerin 1 weitergeführt werde. Am 27. März 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2025 den Beschwerdeführerinnen zugestellt werde mit Frist zur fakultativen Stellungnahme bis 11. April 2025.

Mit Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 17. Februar 2025 (nachfolgend Beschwerdeantwort) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen. Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin, die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde unverzüglich und ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerinnen zu entziehen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 erteilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend Ziff. 1 des Dispositivs in Bestätigung seiner superprovisorischen Anordnung die aufschiebende Wirkung. Am 6. März 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Am 21. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dazu eine Stellungnahme ein. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen weiterhin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Zivilgerichts über den Parteiwechsel.  

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.        Beurteilung der Beschwerdevoraussetzungen

1.1        Das Dispositiv der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 enthält drei Ziffern. Mit Ziffer 1 hat er der Beschwerdeführerin 1 eine Frist zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO angesetzt. Mit Ziffer 2 hat er erkannt, dass die Frist zur Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin einstweilen abgenommen und erst nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde. Gemäss Ziffer 3 ergeht der Entscheid über die Festsetzung und Verteilung der Kosten des mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 behandelten Gesuchs im Endentscheid. Mit der vorliegenden Beschwerdeschrift beantragen die Beschwerdeführerinnen pauschal die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025. Sie begründen aber mit keinem Wort, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs unrichtig sein könnten. Daher erscheint es fraglich, ob sich ihre Beschwerden auch gegen diese Ziffern richten oder implizit auf Ziffer 1 beschränkt sind. Diese Frage kann offenbleiben, weil auf Beschwerden gegen die Ziffern 2 und 3 mangels Begründung und mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) nicht eingetreten werden könnte.

Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ist als Verfügung über eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO hingegen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Näherer Prüfung bedürfen die Frage, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E. 1.2), sowie die Beschwerdelegitimation und die Beschwer der Beschwerdeführerinnen (vgl. unten E. 1.3–1.7).

1.2

1.2.1     Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4).

1.2.2     Als Kautionsgrund wird in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 im Sinn von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genannt. Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass aufgrund eines Parteiwechsels die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht zahlungsunfähig sei und auch keinen anderen Kautionsgrund erfülle und dass die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung daher mangels Kautionsgrund unzulässig sei (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24 sowie unten E. 2.1). Insoweit enthält die Beschwerdeschrift eine den vorstehend dargestellten Anforderungen genügende Begründung. Damit stehen die Begründungsanforderungen einem Eintreten auf die Beschwerden nicht entgegen.

Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei auch unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel unzulässig (Beschwerde Rz. 17 und 25 f.), genügt die Beschwerdeschrift entgegen ihrer Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 39 und 57) den gesetzlichen Begründungsanforderungen hingegen nicht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 59–61). Die Beschwerdeführerinnen wiederholen bloss weitgehend wörtlich die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 Rz. 2 und 6 f.), ohne sich auch nur ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen. Dies ist für die Frage, ob auf die Beschwerden als solche einzutreten ist, zwar unerheblich, hat aber zur Folge, dass auf die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht einzugehen ist (vgl. AGE ZB.2021.47 vom 6. September 2022 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 36 und 38). Im Übrigen wären die Einwände der Beschwerdeführerinnen ohnehin auch in der Sache unbegründet (vgl. unten E. 2.2).

1.3

1.3.1     Die Eintretens- oder Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit die Prozessvoraussetzungen der Beschwerde umfassen sowohl die allgemeinen Prozessvoraussetzungen als auch nur für Rechtsmittel geltende besondere Prozessvoraussetzungen, die auch als Rechtsmittelvoraussetzungen oder im Fall der Beschwerde als Beschwerdevoraussetzungen bezeichnet werden (vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022 [nachfolgend Erk, Prozessvoraussetzungen], S. 632; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013 [nachfolgend Seiler, Berufung], N 492; Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Vor Art. 308–334 ZPO N 11; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 59 N 3 und 16; Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 59 N 2). Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gehören unter anderen die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführerin (vgl. statt vieler Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 41; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29 und 34; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 25 N 28–30; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 90).

1.3.2     Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind zunächst die Haupt- und Nebenparteien des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Fall des Parteiwechsels ihre Rechtsnachfolger (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 34 f.; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und 21). Dritte sind, abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen, legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung oder Änderung haben (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 58–62 und 73–76). Nach einem Parteiwechsel ist die eingetretene Partei ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert, die ausgeschiedene Partei hingegen nur unter den Voraussetzungen der Legitimation Dritter (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 72; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler, Berufung, N 131 f. und 134; generell gegen die Rechtsmittellegitimation der ausgeschiedenen Partei Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und 21).

1.3.3     Die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer ist eine für das Rechtsmittelverfahren abgewandelte Form der Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Rechtsschutzinteresse) gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 47; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 526 und 532; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310). Ein Rechtsmittel kann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung beschwert ist (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46; Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 25 N 28). Dabei wird zwischen formeller und materieller Beschwer unterschieden. Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten von ihren abschliessenden Rechtsbegehren abweicht (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Steiner, a.a.O., N 312). Materiell beschwert ist eine Person, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen des Entscheids oder der Verfügung einen Nachteil erleidet und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29 und 31; Seiler, Berufung, N 526, 533 und 537; vgl. ferner BGE 120 II 5 E. 2a). Dieses Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2; Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 52; Steiner, a.a.O., N 320; vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29). In der Regel müssen formelle und materielle Beschwer kumulativ vorliegen, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. Kunz, a.a.O., Vor. Art. 308 ff. N 48; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 527; Steiner, a.a.O., N 311; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 25). In Ausnahmefällen genügt aber auch die materielle Beschwer ohne formelle Beschwer (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 54 f.; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29–31; Seiler, Berufung, N 527 und 536; Steiner, a.a.O., N 311 und 318 f.; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 25, 30 und 32–34) oder formelle Beschwer ohne materielle Beschwer (Steiner, a.a.O., N 311 und 317; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 25 und 31; anderer Meinung Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 53; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29). 

1.3.4     Gemäss Art. 60 ZPO prüft des Gericht von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2) und für die Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 42; Steiner, a.a.O., N 321; Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N 19). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amts wegen zu berücksichtigen (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1). Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.7, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 f. und 3.4; Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 229 N 11; Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025 [nachfolgend Erk, ZPO Kommentar], Art. 60 N 2; vgl. ferner Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 79 f. und 82 f.), die auch als partielle Untersuchungsmaxime bezeichnet wird (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt anwendbaren Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare Novenrecht gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 81–83; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Das Gericht hat von Amts wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachentscheid trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3). Es ist an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amts wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung von Amts wegen ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, oder solche zu berücksichtigen, wenn sie von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1). Unterliegt der Prozess in der Sache selbst der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, so gilt diese auch für die Prozessvoraussetzungen (Zingg, a.a.O., Art. 60 N 4; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 4).

1.4

1.4.1     Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften können ihr Vermögen oder Teile davon gemäss Art. 69 Abs. 1 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 FusG enthält der Übertragungsvertrag unter anderem «ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens», wobei Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind (lit. b), den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven (lit. c) sowie eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen (lit. e). Das Inventar definiert den Gegenstand der Vermögensübertragung. Es kann entweder Teil des Übertragungsvertrags selbst sein oder diesem als Anhang beigefügt werden (AGE ZB.2023.46 vom 18. September 2024 E. 4.2.1 mit Nachweisen). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über (Art. 73 Abs. 2 FusG). Die Wirkung der Vermögensübertragung besteht in einer partiellen Universalsukzession (BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4, 4A_130/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; vgl. BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]). Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der beinahe einhelligen Lehre «partiell» dahingehend zu verstehen, dass es sich qualitativ um eine vollwertige Universalsukzession handelt, die aber quantitativ auf die im Inventar bezeichneten Vermögensgegenstände beschränkt ist. «Partiell» bezieht sich mithin nur auf den Umfang der Universalsukzession, nicht auf deren Rechtswirkungen (vgl. BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4, 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]; Beretta, SPR VIII/8, Basel 2006, S. 237; Glanzmann, Umstrukturierungen, 3. Auflage, Bern 2014, N 720; Vischer, in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012, Einleitung FusG N 5; Vogel/Günter, Der Vertragsübergang bei Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz, in: AJP 2012 S. 592, 594 und 608; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, Kommentar FusG, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 73 N 1 und 22–24; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, www.fusg.ch, 2. Auflage, Zürich 2017, N 886 und 997; Watter/Büchi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 52 FusG N 4–12; für eine quantitative und qualitative Beschränkung der partiellen Universalsukzession Amstutz/Mabillard, Fusionsgesetz Kommentar, Basel 2008, Systematischer Teil N 240–268, insb. 268, und 443; differenzierend Hurni, Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, Diss. Bern und Bologna 2007, Zürich 2008, S. 182–184, 215, 217 f., 233 f. und 243, gemäss dem nur bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils, der vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird, eine [qualitativ vollwertige] partielle Universalsukzession erfolgt). Dem Handelsregistereintrag kommt für die Vermögensübertragung konstitutive Wirkung zu (Frick, in: Baker & McKenzie, Stämpflis Handkommentar Fusionsgesetz, Bern 2003, Art. 73 N 7; Malacrida, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 73 FusG N 7). Die Eintragung im Handelsregister wird im internen Verhältnis mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister wirksam und gegenüber Dritten mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB (vgl. Praxismitteilung EHRA 1/21 vom 10. Februar 2021; Vianin, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 936a CO N 8–11).

Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024 (Beschwerdebeilage 3) übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 123'903'411.– und Passiven von CHF 0.– auf die Beschwerdeführerin 2. Die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar 2025 im SHAB veröffentlicht. Gemäss der Darstellung in der Beschwerde vom 31. Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im Rahmen der Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 auch die im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin und der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen (Beschwerde Rz. 1, 6 und 16). An der Richtigkeit dieser Darstellung besteht aufgrund des von den Beschwerdeführerinnen als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Vermögensübertragungsvertrags mit Auszug aus dem Anhang kein Zweifel. Damit ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, sowie die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der in diesem Prozess geleisteten Sicherheiten mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen Universalsukzession mit Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden sind. 

1.4.2  

1.4.2.1  Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an der Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Der Parteiwechsel gemäss dieser Bestimmung tritt mit der Veräusserung des Streitobjekts nicht automatisch von Gesetzes wegen ein (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2, 4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 83 N 14; Grolimund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 13 N 79). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO setzt vielmehr eine Erklärung der Erwerberin gegenüber dem Gericht voraus, dass sie in den Prozess eintrete (vgl. BGer 4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, in: Chabloz et al. (Hrsg.), Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 83 N 12; Stalder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 83 N 11 und 21), sowie die Zustimmung der Veräusserin (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2, 4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 11; anderer Meinung Stalder, a.a.O., Art. 83 N 22). Eine Zustimmung der Gegenpartei ist hingegen nicht erforderlich (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14; Graber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 83 ZPO N 9; Grolimund/Ammann, a.a.O., § 13 N 79; Stalder, a.a.O, Art. 83 N 21). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO ist mit der Mitteilung an das Gericht vollzogen (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14).

Gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge vorbehalten. In diesen Fällen tritt der Parteiwechsel ohne Weiteres von Gesetzes wegen ein (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 14; Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 36 und 39; Göksu, a.a.O., Art. 83 N 21; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 26 und 28).

Jedenfalls wenn das Streitobjekt eines Prozesses als Aktivum von der klagenden Partei mittels Vermögensübertragung im Sinn von Art. 69 ff. FusG auf eine Drittperson übertragen wird, findet gemäss überzeugender kantonaler Rechtsprechung und herrschender Lehre Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG betreffend den gesetzlichen Parteiwechsel Anwendung und nicht Art. 83 Abs. 1 ZPO betreffend den gewillkürten Parteiwechsel infolge Veräusserung des Streitobjekts (vgl. KGer BL 430 23 82 vom 5. September 2023 E. 2; KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017 E. 2b f.; OGer ZH LB210037 vom 29. November 2021 E.6.3; HGer ZH HG150211-O vom 20. Juni 2018 E. 3.2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, Bern 2021, N 633 f.; Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 5; Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 39; Gross/Zuber, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 29; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 83 N 14; Markus/Droese, Zivilprozessrecht, Zürich 2018, Kap. 3 N 43; Morf, in: Gehri et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 83 N 2; Moser, in Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N 13.72; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 139; Stalder, a.a.O., Art. 83 N 41; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, a.a.O., Art. 22 N 6b und Art. 73 N 29; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, a.a.O., N 1032 anderer Meinung Göksu, a.a.O., Art. 83 N 12; Grolimund/Ammann, a.a.O., § 13 N 77; die weitere von der Beschwerdegegnerin zitierte Literaturstelle [Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 3.79] betrifft die Übertragung des Streitobjekts als Passivum von der beklagten Partei auf eine Drittperson). Dafür spricht insbesondere, dass die partielle Universalsukzession bei der Vermögensübertragung in qualitativer Hinsicht die Rechtswirkungen einer vollwertigen Universalsukzession entfaltet und nur quantitativ dem Umfang nach beschränkt ist (vgl. oben E. 1.4.1). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, bei der abweichenden Meinung, die bloss ein paar wenige von vielen Autorinnen und Autoren vertreten, handle es sich um die herrschende Lehre (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2025 Rz. 8), entbehrt jeglicher Grundlage.

Beim Parteiwechsel tritt die eintretende Partei an die Stelle der ausscheidenden Partei (Morf, a.a.O., Art. 83 N 1) und nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er sich im Moment des Parteiwechsels befindet (Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 83 N 2; vgl. BGer 4A_275/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1.1). Bisherige Prozesshandlungen und damit auch Versäumnisse der ausgeschiedenen Partei behalten somit ihre Wirkung, und die eingetretene Partei kann sie nicht rückgängig machen (Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 23; vgl. zum Novenrecht im Rechtsmittelverfahren Seiler, Berufung, N 130).

1.4.2.2  Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl. oben E. 1.4.1), sind die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen Universalsukzession mit Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden. Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im beim Zivilgericht hängigen Prozess zu berücksichtigen ist (vgl. dazu unten E. 1.5.1 f.), hat damit am 15. Januar 2015 von Gesetzes wegen ein Parteiwechsel stattgefunden und ist an diesem Tag die Beschwerdeführerin 1 aus dem beim Zivilgericht hängigen Prozess ausgeschieden und die Beschwerdeführerin 2 als klagende Partei in diesen Prozess eingetreten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 26) und möglicherweise auch der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde Rz. 1, 6 und 16) ist die Anzeige des Parteiwechsels für die Frage, ob und wann dieser eingetreten ist, unerheblich, weil der Parteiwechsel bei der Übertragung des Streitobjekts als Aktivum mittels Vermögensübertragung im Sinn von Art. 69 ff. FusG ohne Weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl. oben E. 1.4.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Zivilgerichtspräsident am 6. Februar 2025 verfügt hat, dass ohne begründeten Widerspruch der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2025 die Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren aufgenommen werde, und er damit möglicherweise zu Unrecht von einem gewillkürten Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Anzeige des Parteiwechsels vom 31. Januar 2025 statt von einem gesetzlichen Parteiwechsel im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister am 15. Januar 2025 ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 33) vermag auch der Umstand, dass eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten betreffend den Parteiwechsel noch aussteht, nicht zu verhindern, dass dieser bereits von Gesetzes wegen eingetreten ist und die Beschwerdeführerin 1 daher seit dem 15. Januar 2025 nicht mehr Partei des beim Zivilgericht hängigen Prozesses ist, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Verfügung des Zivilgerichts betreffend den Parteiwechsel hat im vorliegenden Fall keine konstitutive Wirkung. Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, bleibt dem Zivilgericht nichts Anderes übrig, als den ohne Weiteres per 15. Januar 2025 von Gesetzes wegen eingetretenen Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 14; Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N 28).

1.5

1.5.1     Bei der Veräusserung des Streitobjekts handelt es sich um eine neue Tatsache, die nur unter den Voraussetzungen des Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden kann (Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N 12; Lötscher, Die Veräusserung des Streitobjekts während der Rechtshängigkeit, in: SZZP 2019, S. 89, 94; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 83 N 10; vgl. KGer FR 101 2022 211 vom 16. November 2022 E. 1.4.2 f.). Aus den Äusserungen in der Literatur, der Parteiwechsel sei im ganzen kantonalen Verfahren (jederzeit) möglich (vgl. Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 20 f.; Gross/Zuber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 12; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 83 N 10), kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 23) nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil sie sich nicht auf die Frage der Zulässigkeit von Noven beziehen. Dass es sich um neue Tatsachen handelt, die nur unter den Voraussetzungen des Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden können, muss grundsätzlich auch für die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Parteiwechsels gelten. Soweit das Kantonsgericht des Kantons Freiburg aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fusion etwas Anderes ableiten sollte (vgl. KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017 E. 2b f. mit Verweis auf BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2; vgl. ferner BGer 4A_467/2016 vom 8. Februar 2017 E. 4), könnte ihm jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden gesetzlichen Parteiwechsel infolge Vermögensübertragung nicht gefolgt werden, weil sich dieser von demjenigen zufolge Fusion in mehrfacher Hinsicht wesentlich unterscheidet. Dabei ist insbesondere auf die folgenden Unterschiede hinzuweisen: Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Dadurch verliert sie ihre Partei- und Prozessfähigkeit. Damit entfallen die Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vermögensübertragung dagegen lässt die Partei- und Prozessfähigkeit der übertragenden Gesellschaft unberührt. Da die Fusion mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam wird und in diesem Zeitpunkt alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (Art. 22 Abs. 1 FusG), ist bei der Fusion unmittelbar aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich, dass in einem Prozess, an dem die übertragende Gesellschaft als Partei beteiligt ist, die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind. Damit sind diese offenkundig. Bei der Vermögensübertragung ist dies hingegen nicht der Fall, weil bei dieser gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG nur die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (vgl. unten E. 1.5.2.2).

Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Fall nur dann von einem gesetzlichen Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG per 15. Januar 2025 auszugehen, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen mittels Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Sodann ist der allfällige Parteiwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur insoweit zu beachten, als die Übertragung der Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

1.5.2

1.5.2.1  Die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel (Noven) im beim Zivilgericht hängigen erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach Art. 229 der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO (nachfolgend aZPO; vgl. Art. 307f ZPO e contrario; Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 407f N 7; Willisegger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 229 ZPO N 8 sowie Art. 407f ZPO N 3, 7 f. und 16). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli E. 3.4.1; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110).

Der Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 aZPO könnte den Eindruck erwecken, die Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits dann erfüllt, wenn die Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Dies ist nach herrschender und richtiger Auffassung jedoch nicht der Fall. Die Noven müssen vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, ZPO – Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und 1104; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 229 CPC N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 229 N 10; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017 [nachfolgend Willisegger, 3. Auflage], Art. 229 aZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug nach einer verbreiteten Lehrmeinung und kantonalen Praxis zumindest in der Regel voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S. 370; a. M. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1323 ff. [im Berufungsverfahren fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O., N 1104 [sieben Tage]; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Nachdem das Bundesgericht in einem komplexen Fall das Vorbringen ohne Verzug ohne Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und Lehre bejaht hatte (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2), erwog es in einem späteren Entscheid, es sei jedenfalls ausgeschlossen, mehr als einige Wochen verstreichen zu lassen (BGer 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung, Ziff. II.2.7; Klingler, a.a.O., N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S. 369 f.; Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm, a.a.O., N 1104; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 229 N 10; Pahud, a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229 aZPO N 34).

Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllt sind (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.1; Klingler, a.a.O., N 483; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 10). Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229 aZPO N 33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229 aZPO N 33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N 739) gilt, ist umstritten und kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1).

Mit der Vermögensübertragung gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024 wurden die im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin und der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen. Die Eintragung dieser Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar 2025 im SHAB veröffentlicht. Damit wurde die Übertragung gegenüber Dritten an diesem Tag wirksam (vgl. oben E. 1.4.1). Die Beschwerdeführerinnen brachte die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich die Übertragung der im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen und des Anspruchs auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten ergibt, im erstinstanzlichen Verfahren mit der Anzeige des Parteiwechsels vom 31. Januar 2025 und damit erst 16 Tage nach ihrer Entstehung vor. Angesichts der vorstehend erwähnten Rechtsprechung und Lehre erscheint es daher fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen die betreffenden Noven im erstinstanzlichen Verfahren ohne Verzug vorgebracht haben (vgl. dazu insbesondere Beschwerdeantwort Rz. 28–30; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 27; Stellungnahme vom 21. März 2025 Rz. 7 und 9–14; Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 32–40) und ob die betreffenden Tatsachen und Beweismittel vom Zivilgericht zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die Frage, ob die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen und daher von einem gesetzlichen Parteiwechsel auszugehen ist oder nicht, mangels eines schutzwürdigen Interesses an ihrer Beantwortung offenbleiben. Im ersten Fall ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und auf diejenige der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Im zweiten Fall ist jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten (vgl. unten E. 1.6 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf welche nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten das Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In der Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob im erstinstanzlichen Verfahren von einem Parteiwechsel auszugehen ist oder nicht (vgl. unten E. 2).

1.5.2.2  Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amts wegen berücksichtigt werden (BGE 150 III 209 E. 2.1). Dies gilt auch für das Rechtsmittelgericht (vgl. BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019 E. 3.2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 151 N 4). Offenkundige Tatsachen werden vom Novenverbot nicht erfasst (BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019 E. 3.1, 5A_610/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1).

Zu den offenkundigen Tatsachen gehören die Einträge in schweizerischen Handelsregistern (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.2 f.; BGer 4A_195/2014 / 4A_197 / 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1). Zwar umfasst die Öffentlichkeit des Handelsregisters nicht nur die Einträge, sondern auch die Anmeldungen und die Belege (Art. 936 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Die Belege und Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar und können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden (Art. 936 Abs. 2 OR). Abgesehen von den Statuten und Stiftungsurkunden werden die Belege aber, anders als die Einträge im Internet, nicht zur freien Konsultation veröffentlicht (vgl. Art. 936 Abs. 2 OR; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021, Art. 936 OR N 20). Zudem werden grundsätzlich auch nur die Einträge ins Handelsregister ohne Belege im SHAB veröffentlicht (vgl. Art. 936a Abs. 1 OR). Schliesslich gelten die positive Publizitätswirkung (Art. 936b Abs. 1 OR) und der Schutz des öffentlichen Glaubens (Art. 936b Abs. 3 OR) des Handelsregisters nur für die Handelsregistereinträge und nicht für die Belege und Anmeldungen. Dementsprechend erstreckt sich die Publizitätswirkung bei der Vermögensübertragung grundsätzlich nur auf die Vermögensübertragung als solche und nicht auf die übertragenen Vermögensgegenstände (vgl. Christ, a.a.O., Art. 73 FusG N 25; Josef, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 73 FusG N 12; Malacrida, a.a.O., Art. 73 FusG N 10 f.; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, a.a.O., Art. 73 N 19 f.). Es besteht keine Obliegenheit, den Übertragungsvertrag bzw. das Inventar zu konsultieren (vgl. Josef, a.a.O., Art. 73 FusG N 12; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, a.a.O., Art. 73 N 19 f.). Bereits diese Gründe sprechen eindeutig dafür, dass nur die Einträge in schweizerischen Handelsregistern selbst ohne die Belege als offenkundige Tatsachen qualifiziert werden können.

Dies wird durch die vom Bundesgericht für die Verneinung der Offenkundigkeit der Einträge in ausländischen Handelsregistern vorgebrachten Gründe bestätigt. Da notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen, sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen. Dies hat das Bundesgericht für den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess und Strafprozess festgehalten und muss umso mehr für einen weitgehend dem Verhandlungsgrundsatz unterstehenden Zivilprozess gelten. Hier ist eine restriktive Handhabung nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Offenkundigkeit aus den Angeln zu heben (BGE 150 III 209 E. 2.3). Genau dies wäre der Fall, wenn auch die Handelsregisterbelege als offenkundige Tatsachen qualifiziert würden. In diesem Fall hätte das Gericht in teilweise sehr umfangreichen Dokumenten nach allfälligen rechtserheblichen Tatsachen zu suchen. Damit würden ihm viel weitergehende Suchbemühungen abverlangt als betreffend Tatsachen, die nicht offenkundig sind. Betreffend solche Tatsachen ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften selbst nachzukommen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 6.4.2). Eingereichte Akten und Beilagen sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen. Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des mündlichen Vortrags bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.5.1, ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit Nachweisen). Zudem ist bei umfangreichen Urkunden, die als Beweismittel für eine nicht offenkundige Tatsache eingereicht werden, die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). Solange die Vermögensübertragung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist, wird dem Gericht somit nicht zugemutet, selbst im 13 Seiten umfassenden Vermögensübertragungsvertrag und den ebenfalls 13 Seiten umfassenden Anhängen des Vermögensübertragungsvertrags danach zu suchen, ob das Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses Gegenstand der Vermögensübertragung bildet (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 180 N 4). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb eine solche Suche dem Gericht plötzlich zugemutet werden sollte, nur weil der Vermögensübertragungsvertrag und seine Anhänge nach der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister als Handelsregisterbeleg öffentlich sind.

Dass die Beschwerdeführerin 1 mit Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 Aktiven von CHF 123'903'411.– mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat, ist aufgrund des Handelsregistereintrags zwar offenkundig. Daraus ist aber nicht ersichtlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgerichts hängigen Prozesses bilden, Gegenstand dieser Vermögensübertragung gewesen sind. Damit lässt sich die Berücksichtigung der tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E. 1.4.2) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit begründen, dass sie offenkundig seien. 

1.5.3

1.5.3.1  Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 und die Anzeige des Parteiwechsels vom 31. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven seien (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 15–31, 39 f., 93 und 96 f.). Die Beschwerdeführerinnen hingegen sind der Ansicht, dass das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung finde (vgl. Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 25 f. und 35 f.).

1.5.3.2  Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2, BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 326 N 4; Steiner, a.a.O., N 542). Unter den Begriff der Noven im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen insbesondere auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2014 E. 1.2).

1.5.3.3  Gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Damit sind Bestimmungen der ZPO oder anderer Bundesgesetze gemeint, welche das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen oder neuer Beweismittel zulassen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 5; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3).

Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu leistende Sicherheit für die Parteientschädigung nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. In sinngemässer Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO wird auch für eine solche Abänderung ein Parteiantrag verlangt (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 100 ZPO N 17; Kuster, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 100 ZPO N 5; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 100 N 15). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei Art. 100 Abs. 2 ZPO handle es sich um eine besondere Gesetzesbestimmung im Sinn von Art. 326 Abs. 2 ZPO, die der Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel erlaube (Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 26 und 35 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim Entscheid über die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15 und Art. 103 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 100 N 8 und Art. 103 N 1). Prozessleitende Verfügungen können grundsätzlich vom zuständigen Gericht oder Gerichtsmitglied von Amts wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 124 ZPO N 1a; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025 [nachfolgend Seiler, Kommentar], Art. 124 N 6; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Art. 100 Abs. 2 ZPO stellt bloss eine Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes dar, die sich durch die Besonderheit auszeichnet, dass für die Abänderung ein Parteiantrag erforderlich ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 100 N 8). Damit handelt es sich nicht um eine Bestimmung, die das Vorbringen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel zulässt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 22 und 24). Wenn die Möglichkeit des zuständigen Gerichts oder Gerichtsmitglieds, eine prozessleitende Verfügung abzuändern oder aufzuheben, zur Folge hätte, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch im Beschwerdeverfahren zulässig wären, würde der Grundsatz, dass Noven im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen sind, für Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in sein Gegenteil verkehrt.

Die Sicherheitsleistung wird erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Umfang, in dem ihr eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, der kautionsberechtigten Partei zur Verfügung gestellt und im Übrigen freigegeben und der kautionspflichtigen Partei zurückerstattet. Daher bleibt die Sicherheitsleistung jedenfalls während eines Berufungsverfahrens betreffend den erstinstanzlichen Entscheid bestehen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 22 f.; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 100 N 13; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 101 N 16). Daraus lässt sich aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025, Rz. 35 f.) nichts für die Zulässigkeit von Noven ableiten. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Zwecks der Sicherheitsleistung. Diese dient nur als Sicherheit für die Parteientschädigung für den Prozess vor der betreffenden Instanz (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 4; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 100 N 10; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 11). Die vom Zivilgericht angeordnete Sicherheitsleistung dient damit nicht als Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren vor der Beschwerdeinstanz betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der zusätzlichen Sicherheitsleistung.

1.5.3.4  Abgesehen von besonderen gesetzlichen Bestimmungen besteht eine weitere Ausnahme vom umfassenden Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vor-instanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2, BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2, ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; Steiner, a.a.O., N 554 f.). Insbesondere für den Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel deshalb zulässig (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2; Steiner, a.a.O., N 557; vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 99 BGG N 45; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 99 N 15). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das von der Vorinstanz beurteilte Prozessthema beziehen und sich nach dem angefochtenen Entscheid oder der angefochtenen Verfügung ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung veranlasst worden sein und sind daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. 4F_6/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1; Dormann, a.a.O., Art. 99 BGG N 43; Münch/Luczak, in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Auflage, Basel 2014, N 2.80). Sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a; Steiner, a.a.O., N 446). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch vorgebracht werden, wenn sie der Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur Berufung Seiler, Berufung, N 1314 ff.; Spühler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 5; Sterchi, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer substanziiert zu behaupten und zu beweisen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur Berufung Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 34; Seiler, Berufung, N 1311; Steininger, a.a.O., Art. 317 N 5).

Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, begründet der daraus resultierende gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführerin 2 (vgl. unten E. 1.7). Bei der Prüfung dieser Beschwerdevoraussetzungen sind deshalb in diesem Fall die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind und damit die Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht für die materielle Beurteilung der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 37) hat nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben, den Parteiwechsel als Argument für den geltend gemachten Wegfall eines Kautionsgrunds vorzubringen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollen, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin 2 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten sei und die Beschwerdeführerin 2 keinen Kautionsgrund erfülle, hätten sie unabhängig von der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 spätestens seit der Veröffentlichung der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister im SHAB vom 15. Januar 2025 Anlass gehabt, die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen, aus denen sich der gesetzliche Parteiwechsel ergibt. 

1.5.3.5  Gegen das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung sprechende neue Tatsachen und Beweismittel sind nach der aktuellen Praxis des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5, wo die Frage letztlich genauso offengelassen worden ist wie in BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2;  für die Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2; vgl. für Einschränkungen der Zulässigkeit neuer Vorbringen, die sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben [Art. 52 ZPO] ergeben können, BGer 5A_520/2023 vom 13. September 2024 E. 3.3, 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.3.2, 4A_622/2018 vom 5. April 2019 E. 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 92; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a). Zur Vermeidung von Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung sind gegen das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung sprechende Noven gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch im kantonalen Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2). Für die uneingeschränkte Zulässigkeit von Noven betreffend zulässigkeitshindernde Tatsachen (Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a) oder zumindest von Noven betreffend das Nichtvorliegen erstinstanzlicher Prozessvoraussetzungen (Steiner, a.a.O., N 559) wird auch in der Lehre plädiert. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Appellationsgerichts ergibt sich aus der asymmetrischen Wirkung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Sinn von Art. 60 ZPO, dass jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorhandensein von bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden positiven Prozessvoraussetzungen oder gegen das Vorliegen von bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden negativen Prozessvoraussetzungen sprechen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5; AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2).

In einem Urteil aus dem Jahr 2022 erwog das Bundesgericht, aus der Rechtsprechung, wonach das Gericht nur Tatsachen, welche die Zulässigkeit der Klage hindern, von Amts wegen nachzugehen hat, könne nicht geschlossen werden, dass für zulässigkeitsbegründende Tatsachen die Verhandlungsmaxime und damit im erstinstanzlichen Verfahren Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO zur Anwendung komme. Auch für die Zulässigkeit der Klage sprechende Tatsachen seien vielmehr entsprechend Art. 229 Abs. 3 aZPO bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zu berücksichtigen (BGer 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.3; so wohl auch BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1.1). Damit setzt sich das Bundesgericht ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit dem betreffenden Entscheid in Widerspruch zu seiner eigenen früheren Rechtsprechung (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; kritisch zum Urteil BGer 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 und für die Anwendung von Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO auf zulässigkeitsbegründende Tatsachen Erk, ZPO Kommentar, Art. 60 N 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 82). Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2021 erwog das Bundesgericht zudem, die Prozessvoraussetzungen seien nicht vom Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO erfasst, weil sie grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen seien (vgl. BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4). Ob die erwähnten Bundesgerichtsurteile allenfalls Anlass bieten, Prozessvoraussetzungen betreffende Noven entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 25) im Berufungs- und Beschwerdeverfahren künftig generell voraussetzungslos zuzulassen (vgl. zur Frage der Relevanz für das Rechtsmittelverfahren BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1.1), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, folgt aus dem daraus resultierenden gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2), dass die Beschwerdevoraussetzungen der Legitimation und der Beschwer der Beschwerdeführerin 1 als positive Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. unten E. 1.6). Bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen sind deshalb in diesem Fall die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch wiederum nicht für die materielle Beurteilung der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6). 

1.5.3.6  Dass neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel für den Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen zulässig sind oder neue Tatsachen oder Beweismittel bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen berücksichtigt werden, kann nicht bedeuten, dass sie deshalb auch bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären. Andernfalls wäre die Geltung des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO für die materielle Beurteilung der Beschwerde davon abhängig, dass die betreffenden Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel nicht per Zufall auch für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen relevant sind. Da die zur Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dienenden Tatsachen oft auch für die materielle Überprüfung der angefochtenen prozessleitenden Verfügung relevant sind, drohte insbesondere bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Aushöhlung des umfassenden Novenverbots, wenn die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln zum Nachweis dieser Beschwerdevoraussetzung zur Folge hätte, dass diese Noven ohne Weiteres auch bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären. Auch wenn eine Partei keinen Anlass hat, bestimmte Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Hinblick auf den Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, kann sie durchaus Anlass haben, diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Hinblick auf die materielle Beurteilung bereits vor der ersten Instanz vorzubringen. Mit der voraussetzungslosen Berücksichtigung von dem Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen dienenden Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde würde daher unsorgfältigem Prozessieren Tür und Tor geöffnet.

Dass der Umstand, dass Noven bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, nicht bedeutet, dass sie auch bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären, entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Dieses hat erwogen, Noven, die für die Gegenstandslosigkeit sprechen, seien zwar bei deren Prüfung, nicht aber bei der Beurteilung der Beschwerde in der Sache zu berücksichtigen (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2).

Jedenfalls für echte Noven vertritt auch die Lehre zum BGG die Ansicht, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die für die prozessuale Behandlung der Beschwerde berücksichtigt werden, bei ihrer materiellen Behandlung ausser Betracht bleiben (vgl. Münch/Luczak, a.a.O., N 2.80). Wenn beispielsweise in einem Haftpflichtprozess die letzte kantonale Instanz dem Geschädigten gestützt auf seine statistische Lebens- bzw. Aktivitätserwartung einen Betrag als kapitalisierten Schadenersatz für invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zugesprochen habe und der Geschädigte kurz nach der Gerichtsverhandlung vor der letzten kantonalen Instanz sterbe, sei sein Tod für das bundesgerichtliche Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als an seiner Stelle die Erben ins Verfahren einträten. Für die materielle Beurteilung der Streitsache bleibe sein Tod hingegen ausser Betracht, sodass der Schaden weiterhin einzig ausgehend von der Aktivitätserwartung des inzwischen verstorbenen Geschädigten im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz berechnet werde (Münch/Luczak, a.a.O., N 2.80; vgl. Bovey, in: Aubry Girardin et al. Commentaire de la LTF, 3. Auflage, Bern 2022, Art. 99 N 35; Corboz, in: Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2. Auflage, Bern 2014, Ar. 99 N 26).

Dass ein Gericht, das im selben Verfahren über mehrere Fragen zu entscheiden hat, eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache bei der Beurteilung einer anderen, von der Verhandlungsmaxime beherrschten Frage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen hat, wird indirekt auch durch Rechtsprechung und Lehre zum Scheidungsverfahren bestätigt. Im Scheidungsverfahren gilt für den Kindesunterhalt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Interdependenz von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt sind kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnene Erkenntnisse auch bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts im gleichen Entscheid zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BGE 147 III 301 E. 2.2; Pfänder Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 2a). Wenn das Gericht eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache ohne entsprechende Parteibehauptung beim Entscheid über alle im betreffenden Verfahren zu beurteilenden Fragen zu berücksichtigen hätte, wäre eine zur Beurteilung von Kinderbelangen von Amts wegen festgestellte Tatsache ohne Weiteres bei der Beurteilung aller Scheidungsfolgen zu berücksichtigen und bräuchten Rechtsprechung und Lehre die Berücksichtigung der für die Beurteilung des Kindesunterhalts von Amts wegen festgestellten Tatsachen bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Interdependenz von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu begründen.  

Dass die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 1.5.3.4 f.), ändert somit nichts daran, dass diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und folglich auch der im Fall ihrer Berücksichtigung im erstinstanzlichen Verfahren daraus resultierende gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind.

1.5.3.7  Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung eine Prozessvoraussetzung und gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Teilweise wird daraus geschlossen, dass die Prüfung, ob der geltend gemachte Kautionsgrund vorliegt, von Amts wegen erfolge (vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 509 f.; Sterchi, a.a.O., Art. 99 ZPO N 12; Tappy, in Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 101 CPC N 15; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Sofern damit für das Verfahren betreffend die Anordnung der Sicherheitsleistung die Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von Art. 60 ZPO statuiert werden sollte, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung wird erst durch die Anordnung der Sicherheitsleistung durch das Gericht zu einer Prozessvoraussetzung erhoben (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 509; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Bis zum Entscheid über das Vorliegen des geltend gemachten Kautionsgrunds ist die Sicherheitsleistung somit noch keine Prozessvoraussetzung. Folglich lässt sich die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes für das Verfahren, in dem das Vorliegen des Kautionsgrunds geprüft wird, nicht damit begründen, dass es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handle (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Das Vorliegen eines Kautionsgrunds als solches ist keine Prozessvoraussetzung, sondern bloss eine Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Gericht (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 509 f.). Aus Art. 59 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 60 ZPO ergibt sich nur, dass die Leistung einer bereits vom Gericht angeordneten Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung darstellt (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Schmid/Schmid, Der Kautionsgrund bei der zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschädigung, in: AJP 2016 S. 670, 675 f.).

In einem Kommentar zur ZPO wird unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts die Ansicht vertreten, das Gericht müsse das Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Amts wegen abklären (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 N 76). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil das als Beleg zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht einschlägig ist. Dieses Urteil betrifft nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung, sondern eine kantonale Zivilprozessordnung, nach der die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung anders als gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen angeordnet werden konnte. Zudem handelt es sich bei der Feststellung in diesem Urteil, dass das Gericht das Vorliegen der Kautionsvoraussetzungen von Amts wegen abklären müsse, bloss um die Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz zur kantonalen Zivilprozessordnung (BGer 5A_64/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.1–2.3; vgl. auch Schmid/Schmid, a.a.O., S. 676 f.).

Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kautionsgrunds folglich gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; vgl. Schmid/Schmid, a.a.O., S. 673 ff. mit eingehender Begründung). Im Übrigen gilt das umfassende Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin auch für Verfahren, die dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 326 N 2). 

1.6

1.6.1     Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel anzunehmen und ist die Beschwerdeführerin 1 als Partei des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).

Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E. 1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei aus dem beim Zivilgericht hängigen Verfahren ausgeschieden. Folglich wäre sie zur Beschwerde vom 31. Januar 2025 gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.2). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch unten E. 1.6.2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 (Rz. 15 und 30) machen die Beschwerdeführerinnen erstmals geltend, die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ergebe sich aus ihrer solidarischen Haftung für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO. Zunächst erscheint es sehr fraglich, ob Art. 83 Abs. 2 ZPO auf einen gesetzlichen Parteiwechsel infolge Vermögensübertragung (vgl. oben E. 1.4.2) überhaupt (analog) anwendbar ist (dagegen Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 20 und Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N 27; dafür wohl Göksu, a.a.O., Art. 83 N 32). Jedenfalls ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese allfällige Solidarhaftung für die bis am 15. Januar 2025 aufgelaufenen Prozesskosten ein Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 begründen sollte. Die damit angeordnete zusätzliche Sicherheitsleistung dient als Sicherheit für die Parteientschädigung für künftige Parteikosten der Beschwerdegegnerin und ist im Fall des Parteiwechsels von der Beschwerdeführerin 2 zu leisten, die am 15. Januar 2025 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten ist. Dementsprechend machen die Beschwerdeführerinnen selbst geltend, die solidarische Mithaftung der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO beziehe sich ausschliesslich auf bereits aufgelaufene Kosten und die angeordnete zusätzliche Sicherheit beschlage die in Zukunft anfallenden Kosten (Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 45). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 zu verneinen und auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

1.6.2     Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel anzunehmen und ist die Beschwer (vgl. dazu oben E. 1.3.3) der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich.

Auch wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen und daher von einem Parteiwechsel auszugehen ist, ist die formelle Beschwer (vgl. dazu oben E. 1.3.3) der Beschwerdeführerin 1 gegeben. Da im vorliegenden Fall kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis der materiellen Beschwer zu verzichten, erfüllte die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdevoraussetzungen aber nur dann, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen der angefochtenen Verfügung einen Nachteil erlitte und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.3). Dass diese von der Beschwerdegegnerin bestrittenen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 36) Voraussetzungen erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch unter Mitberücksichtigung der Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. März 2025 (vgl. dazu oben E. 1.6.1) nicht ersichtlich. Im Fall eines Parteiwechsels trifft die Obliegenheit zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit gemäss der angefochtenen Verfügung seit dem 15. Januar 2025 nicht mehr die Beschwerdeführerin 1, sondern die Beschwerdeführerin 2. Weshalb die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Ausscheidens aus dem Prozess weiterhin ein Interesse daran haben sollte, dass es im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht zu einem Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung der Sicherheit kommt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin 1 ihre im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen und ihre allfälligen Ansprüche auf Rückerstattung der in diesem Verfahren geleisteten Sicherheiten (vgl. oben E. 1.4.1) sowie ihre allfälligen Ansprüche auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren (vgl. Anhang zum Vermögensübertragungsvertrag [Beschwerdebeilage 3]) auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat, ist insbesondere nicht ersichtlich, wie der Ausgang des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens im Fall eines Parteiwechsels die Vermögenslage der Beschwerdeführern 1 beeinflussen könnte. Damit ist bei Berücksichtigung der Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auch mangels Beschwer nicht einzutreten. 

1.7     

1.7.1     Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist die Beschwerdeführerin 2 mangels Parteiwechsels nicht Partei des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens geworden. Folglich ist sie zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. oben E. 1.3.2). Ob diese Voraussetzungen aufgrund der Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen erfüllt sind, auch wenn die Übertragung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und daher kein Parteiwechsel anzunehmen ist, kann mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben. Bei Verneinung eines Parteiwechsels im erstinstanzlichen Verfahren ist jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. In der Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob ein Parteiwechsel erfolgt ist oder nicht (vgl. unten E. 2). Unter diesen Umständen ist kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich an der Beantwortung der Frage, ob nur auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, oder auch auf jene der Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist.  

Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E. 1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei in das beim Zivilgericht hängige Verfahren eingetreten. Daher ist sie in diesem Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 35) zur Beschwerde vom 31. Januar 2025 ohne Weiteres legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).

1.7.2     Die Beschwerdeführerin 2 hat im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, kann ihr mangels eines Parteiwechsels auch das diesbezügliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 nicht zugerechnet werden. Damit fehlt es in diesem Fall an der formellen Beschwer der Beschwerdeführerin 2. Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet und die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin 2 bejaht werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.3.3), kann mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung dieser Fragen offenbleiben. Zur Begründung wird auf die Erwägungen zur Legitimation der Beschwerdeführerin 2 verwiesen (vgl. oben E. 1.7.1).        

Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdeführerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, hat sie aufgrund des daraus resultierenden Parteiwechsels den Prozess in der Lage aufgenommen, in der er sich im Moment des Parteiwechsels befunden hat, und behalten die bisherigen Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin 1 ihre Wirkung (vgl. oben E. 1.4.2). Daher ist in diesem Fall das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung des Antrags auf Erhöhung der zu leistenden Sicherheit der Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen und deren formelle Beschwer entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 35) zu bejahen. Die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin 2 ist im Fall eines Parteiwechsels offensichtlich, weil das Zivilgericht auf die Klage nicht eintritt, wenn die zusätzliche Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), und die Beschwerdeführerin 2 in diesem Fall mit erheblichen Prozesskosten konfrontiert ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

1.7.3     Ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf welche nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten das Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1.8        Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Zivilgericht im bei ihm hängigen Verfahren über den Parteiwechsel entschieden hat.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).

Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Verfahrensantrag ausschliesslich damit, dass mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens «verfahrensrechtliche Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Urteile in Bezug auf den Parteiwechsel» vermieden werden sollen (vgl. Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 5 und 12). Wie sich aus den vorstehenden (vgl. insbesondere oben E. 1.5.2.1 und 1.6 f.) und den nachstehenden (vgl. insbesondere unten E. 2.1) Erwägungen ergibt, ist die Frage, ob der Parteiwechsel im beim Zivilgericht hängigen Prozess zu berücksichtigen ist oder nicht, für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unerheblich. Sie kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben (vgl. oben E. 1.5.2.1). Allfällige Doppelspurigkeiten lassen sich durch eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht mehr vermeiden, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits spruchreif ist. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das Interesse an der Sistierung eindeutig. Daher ist der Sistierungsantrag abzuweisen. Im Übrigen verhalten sich die Beschwerdeführerinnen widersprüchlich, indem sie einerseits der Beschwerdegegnerin Verfahrensverzögerung vorwerfen (Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 1 und 4) und andererseits selbst einen Sistierungsantrag stellen, dessen Gutheissung ihrerseits eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte.

2.        Beurteilung der Beschwerden in der Sache

2.1        Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 1.5) folgt, dass die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind. Folglich ist bei der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde selbst dann nicht von einem Parteiwechsel auszugehen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen zu berücksichtigen und daher ein gesetzlicher Parteiwechsel anzunehmen ist. Damit ist der Einwand, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei mangels Kautionsgrund unzulässig, weil aufgrund eines Parteiwechsels die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze und die Beschwerdeführerin 2 weder zahlungsunfähig sei noch einen anderen Kautionsgrund erfülle (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24), unabhängig davon unbegründet, ob die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist oder nicht.

2.2.    

2.2.1     Auf den Einwand, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei auch unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel unzulässig (Beschwerde Rz. 17 und 25 f.), ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzugehen (vgl. oben E. 1.2.2). Im Übrigen wäre dieser Einwand aus den nachstehenden Erwägungen auch in der Sache unbegründet.

2.2.2     Die Höhe der Sicherheit hat grundsätzlich der mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 147 III 529 E. 4.3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 100 N 1; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 4 und 81; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 98 N 10; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 99 N 8; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 6) für das Verfahren vor der betreffenden Instanz zu entsprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 81). Diese ist bei anwaltlicher Vertretung nach dem anwendbaren Anwaltstarif zu bemessen (vgl. BGer 4A_290/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 6; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 100 N 7). Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. Eine Erhöhung der Sicherheit kann auf Gesuch der beklagten Partei angeordnet werden, wenn sich im Lauf des Prozesses die ursprüngliche Sicherheit als ungenügend erweist (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 18; vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 17). Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 8; vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Entgegen einer in einem Kommentar zur ZPO (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 99 N 10) vertretenen Meinung, auf die sich die Beschwerdeführerinnen stützen (Beschwerde Rz. 25), kann dies aber nicht bedeuten, dass mit der Sicherheit bei der erstmaligen Festsetzung generell nur die Parteientschädigung für den «Normalfall» eines Prozesses in der betreffenden Instanz abzudecken wäre. Der Normallfall eines Verfahrens bzw. ein übliches Verfahren vor der betreffenden Instanz kann zwar den Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Sicherheit darstellen (so wohl Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Da die Höhe der Sicherheit grundsätzlich der mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Parteientschädigung für das konkrete Verfahren zu entsprechen hat, muss die Berücksichtigung von Besonderheiten des betreffenden Falls und von Zuschlägen aber jedenfalls dann bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Sicherheit zulässig sein, wenn schon feststeht, dass der Fall die betreffenden Besonderheiten aufweist, oder schon absehbar ist, dass die betreffenden Zuschläge höchstwahrscheinlich geboten sein werden. Im Übrigen kann die Beschränkung auf den «Normalfall» jedenfalls dann nicht gelten, wenn sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Sicherheit bereits gezeigt hat, dass der Prozess den Rahmen eines üblichen Verfahrens sprengt.

Der S

BEZ.2025.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 BEZ.2025.5 (AG.2025.205) — Swissrulings