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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.08.2025 BEZ.2025.49 (AG.2025.483)

12 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·400 parole·~2 min·3

Riassunto

Ausweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2025.49

ENTSCHEID

vom 12. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch […]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 18. Juni 2025

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit nicht begründetem Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Zivilgericht A____ (Beschwerdeführerin) an, die von ihr gemietete 1-Zimmerwohnung an der [...] bis spätestens zum 20. Juni 2025 zu räumen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 lehnte es das Zivilgericht ab, eine vom Appellationsgericht an das Zivilgericht weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung entgegenzunehmen, wies die Beschwerdeführerin aber darauf hin, dass die Frist für einen entsprechenden Antrag noch bis zum 23. Juni 2025 laufe. Am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) richtete die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2025» eine Eingabe an das Zivilgericht. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 überwies das Zivilgericht diese Eingabe an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. Juli und vom 15. Juli 2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte es der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 18. Juni 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), C____

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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