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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.05.2025 BEZ.2025.27 (AG.2025.308)

28 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·942 parole·~5 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.27

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

gegen

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                            Gläubigerin

vertreten durch […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastronomiebetriebs. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 173.25 und CHF 25.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 22. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 eingereicht, wonach er die Summe von CHF 1’329.55 bezahlt habe und diese Summe sich aus den beiden Konkursforderungen, den Betreibungskosten und den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze. Damit hat der Schuldner bewiesen, dass er die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3     

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner über ausreichend liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu begleichen. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79 vom 2. Januar 2025 E. 4.1 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79 vom 2. Januar 2025. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2   Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seiner Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2025 beigelegt. Dem Betreibungsregisterauszug sind neben 18 bezahlten Forderungen folgende Betreibungen mit folgenden Forderungssummen zu entnehmen:

-          5 Betreibungen                                                                             CHF 13‘616.60

-           9 Betreibungen mit Konkursandrohung                                     CHF 15‘721.85

-           3 Betreibungen mit Konkurseröffnung                                       CHF 17‘505.80

-           10 Betreibungen mit Pfändung                                                    CHF 14‘523.05

-           21 Betreibungen mit Verlustschein                                             CHF 33‘147.30

-           Total                                                                                                  CHF 94‘514.60

Gemäss den Akten des Konkursamts verfügt der Schuldner über ein Kontokorrentkonto bei der […], das am 15. April 2025 einen Saldo von CHF 6.27 aufwies. Zudem verfügt er über ein Privatkonto bei der […], das am 30. April 2025 einen Saldo von CHF 2.– aufwies. Mit diesen flüssigen Mitteln von insgesamt CHF 8.27 ist der Schuldner bei Weitem nicht in der Lage, die sich allein aus dem Betreibungsregister ergebenden offenen Forderungen von CHF 94‘515.60 zu decken. Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – klarerweise nicht glaubhaft gemacht.   

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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