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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.05.2025 BEZ.2025.21 (AG.2025.278)

14 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·868 parole·~4 min·3

Riassunto

Verfahrenskosten (Bger 2C_279/2025 vom 27. Juni 2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.21

ENTSCHEID

vom 14. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Parteien

A____                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch A____

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch das Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

und das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Bevölkerungsdienste und Migration,

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel    

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte A____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Forderung in Höhe von CHF 120'000.– in Form von Schadenersatz und Genugtuung geltend. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Räumungsvollzugs vom 5. August 2024 im Nachgang zum Ausweisungsverfahren [...] zu Schaden gekommen sei. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob diese Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt (Gesuchsbeklagter und Beschwerdegegner; nachfolgend: Beschwerdegegner) entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin dies. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich, den die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 widerrief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 die Klagebewilligung ausgestellt und ihr die Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt. Mit Eingabe vom 18. März 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Kostenentscheids vom 12. März 2025. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemanns (gemeinsam: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. April 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen die Beschwerdeführenden die Entbindung von den Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 1'000.– und die Überweisung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– an das Appellationsgericht zur Eingabe vom 30. März 2025. Am 23. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Begründung der Beschwerde ein. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend der Kostenentscheid vom 12. März 2025, den die Schlichtungsbehörde im Rahmen der Erteilung der Klagebewilligung getroffen hat. Hiergegen steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Verfügung (vgl. BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3). Beim Kostenentscheid handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist (AGE BEZ.2017.51 vom 18. April 2018 E. 1.1; Seiler, Die Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., 77 mit Hinweisen). Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100])

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemannes erhoben. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann vermögen aber nicht aufzuzeigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Partei gewesen ist. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als diese von der Beschwerdeführerin für sich selbst erhoben wird.

2.

Die Schlichtungsbehörde hat im angefochtenen Entscheid in Erwägung 4 ausführlich dargelegt, weshalb sie nach Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 120'000.– unter Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührenreglements des Kantons Basel-Stadt (GGR, SG 154.810) die Festlegung einer Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.– unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen, verhältnismässig und sachgerecht erachtete.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass keine Schlichtung mit allen beteiligten Parteien zu ihrem Schaden vom 5. August 2024 erfolgt sei. Die Firma C____ GmbH sei von der Schlichtungsbehörde nicht zur Schlichtungsverhandlung aufgeboten worden. Es habe keine Auseinandersetzung mit der Rechnungsstellerin C____ GmbH zu deren Kosten sowie zum verursachten Transportschaden erfolgen können. Es habe auch keine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung mit allen beteiligten Parteien stattgefunden.

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Verfügung hin ausdrücklich bestätigt hatte, dass sich das Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt richtet. Dies wird von ihr nicht bestritten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schlichtungsbehörde die Firma C____ GmbH zur Schlichtungsverhandlung hätte aufbieten müssen oder dürfen. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beruht.

3.        

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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