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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.07.2024 BEZ.2024.52 (AG.2024.429)

23 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·835 parole·~4 min·4

Riassunto

Vollstreckung (BGer 5A_492/2024 vom 31. Juli 2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.52

ENTSCHEID

vom 23. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]                                                                                   Gesuchstellerin 1

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

[...]                                                                                      Gesuchsteller 2

vertreten durch A____,

[...]

gegen

C____                                                                       Beschwerdegegner 1

[...]                                                                               Gesuchsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

D____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                Gesuchsbeklagte 2

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Juli 2024

betreffend Vollstreckung

Sachverhalt

Mit Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 wies das Zivilgericht Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beschwerdeführer) an, das Haus an der [...] in Basel bis spätestens 23. April 2024 zu räumen. Für den Fall, dass sie die Liegenschaft nicht termingemäss räumten, ordnete das Zivilgericht als direkte Vollstreckungsmassnahme die amtliche Räumung an. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die dagegen erhobene Berufung nicht ein. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 trat auch das Bundesgericht auf die gegen den Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 kündigte das Zivilgericht den Beschwerdeführern den Räumungsvollzug auf den 5. August 2024 an. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 beantragten diese die Sistierung des Räumungsvollzugs. Das Zivilgericht nahm diese Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies das Gesuch mit begründetem Entscheid vom 9. Juli 2024 ab.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Poststempel vom 18. Juli 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.         Formelles

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem ein Gesuch der Beschwerdeführer um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids abgewiesen worden ist. Solche Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. a ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 339 Abs. 2 ZPO).

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.         Begründungspflicht

Im angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2024 führte das Zivilgericht aus, dass der Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 vollstreckbar geworden sei. Die unterlegene Partei könne die Einstellung der Vollstreckung verlangen, wenn sie geltend machen könne, dass seit der Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten seien, die der Vollstreckung entgegenstünden, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung seien mit Urkunden zu beweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall hätten die von den Beschwerdeführern angeführten Umstände keinen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids, so das Revisionsgesuch vom 21. Juni 2024 an das Bundesgericht, die Beschwerde vom 28. Juni 2024 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und das Schreiben vom 4. Juli 2024 an das Zivilstandsamt Basel-Stadt. Es seien keine Gründe für die Einstellung der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids ersichtlich. Der Räumungsvollzug finde wie angezeigt am 5. August 2024 statt (E. 3).

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer weitgehend unverständliche Angaben, so etwa zu einer Rechtsverzögerung bezüglich einer Schadensanzeige beim Kanton Basel-Stadt, zu falsch abgelegten Schreiben, zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Familienbüchlein, zu einer Eigentumsberichtigung an der Liegenschaft und zu einer Schadensanzeige bei der [...] (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Mit diesen Ausführungen begründen die Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 falsch sein soll. Mit den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzen sie sich nicht auseinander. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.         Beschwerdeentscheid

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 9. Juli 2024 nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegner 1

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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