Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2024 BEZ.2024.36 (AG.2024.280)

23 aprile 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,300 parole·~7 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.36

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. April 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den Vertrieb von Milch und verwandten Produkten. Mit Entscheid vom 23. April 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ von insgesamt 1'081.90 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 auf dem Betrag von CHF 864.30) und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 2. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom gleichen Tag zog das Apppellationsgericht die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Schuldner eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2      Im vorliegenden Fall reicht der Schuldner mit der Beschwerde eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. April 2024 ein, wonach er die Summe von CHF 2'295.– bezahlt habe. Damit hat er bewiesen, dass er die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaub­haft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2   Im vorliegenden Fall reicht der Schuldner einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2024 ein. In diesem sind – abgesehen von der inzwischen bezahlten Konkursforderung von CHF 1'081.90 – neun offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 10'203.39 verzeichnet. Da der Schuldner nicht behauptet, dass eine der im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe oder nicht fällig sei, ist anzunehmen, dass gegen ihn mindestens neun fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 10'203.39 bestehen. Weitere fällige Schulden sind nicht bekannt.

Aus den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich, dass der Schuldner bei der BLKB über ein Kontokorrentkonto verfügt. Dieses wies am 26. April 2024 einen negativen Saldo von CHF 19'554.64 auf. Im Grundsatz bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG), im vorliegenden Fall also auch der Kontokorrentkreditschuld über CHF 19‘554.64. Wird allerdings wie hier die Konkurseröffnung aufgehoben (vgl. unten E. 3), gilt der Konkurs als nicht erfolgt. Dementsprechend entfällt die sofortige Fälligkeit der Kontokorrentkreditschuld. Diese Schuld stellt somit keine fällige Forderung dar, zu deren umgehender Begleichung genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen müssten. Der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen beträgt somit CHF 10'203.39.

Zum Glaubhaftmachen genügender liquider Mittel zur umgehenden Begleichung dieser fälligen Forderungen hat der Schuldner sodann eine von seinen Eltern unterzeichnete «Bestätigung […] über Kenntnisnahme der Situation und Unterstützung ihres Sohnes A____» vom 30. April 2024 eingereicht. Darin erklären die Eltern, dass sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihres Sohns Kenntnis hätten und die angefallenen Schulden ihres Sohns «in voller Höhe (11'285.29) übernehmen werden», nötigenfalls «auch mehr». Darüber hinaus würden sie das Geschäft ihres Sohns finanziell unterstützen, bis es wieder selbsttragend sei. Mit dieser Bestätigung seiner Eltern hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er über genügend Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen von CHF 10'203.39 umgehend zu begleichen (vgl. dazu auch Entscheid PS201174 des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2021 E. 4.4). Am 3. Mai 2024 hat der Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom gleichen Tag eingereicht, wonach das Betreibungsamt bescheinigt, vom Schuldner einen Betrag von CHF 12'000.– erhalten zu haben, welcher dazu dienen soll, im Fall einer Gutheissung seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die weiteren offenen Betreibungen zu tilgen. Die bestehenden offenen Verbindlichkeiten werden somit innert Kürze definitiv beglichen sein. Im Übrigen legt der Schuldner in seiner Beschwerde nachvollziehbar und überzeugend dar, aus welchen Gründen sich seine finanzielle Situation in der Vergangenheit verschlechtert hat und mit welchen konkreten Massnahmen er sein Einzelunternehmen sanieren könne. Unter diesen Umständen ist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft. Damit ist auch die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Der Schuldner muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 23. April 2024 (KB.2024.119) aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2024 BEZ.2024.36 (AG.2024.280) — Swissrulings