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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.10.2021 BEZ.2021.43 (AG.2021.529)

1 ottobre 2021·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·325 parole·~2 min·6

Riassunto

Abweisung des Rückzuges der Klagebewilligung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2021.43

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

[...]

gegen

B____                                                                        Rechtsmittelgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rechtsmittel gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021

betreffend Rückzug der Klagebewilligung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021 ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Rechtsmittelführer einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Ein Gesuch des Rechtsmittelführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August 2021 wurde mit Verfügung vom 18. August 2021 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der vorgenannten Verfügung für die Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rechtsmittelführer

-       Rechtsmittelgegnerin

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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