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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.03.2020 BEZ.2019.74 (AG.2020.228)

31 marzo 2020·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,011 parole·~55 min·5

Riassunto

Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2019.74

ENTSCHEID

vom 31. März 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Ltd.                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                     Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                  Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2019

betreffend Vollstreckungsgesuch

Sachverhalt

Zwischen der A____ Ltd. (Auftraggeberin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) und der B____ AG (Bank, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Klage wies das Zivilgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 ab. Vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt stellte die Auftraggeberin folgende Rechtsbegehren (vgl. Appellationsbegründung vom 13. August 2010):

           "1.  In Gutheissung der Appellation sei das Urteil [des Zivilgerichts] vom 2. Dezember 2009 aufzuheben.

2.  Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die [Auftraggeberin] abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

     Hierbei sei die [Bank] weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:

a)  Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten;

b)  Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;

c)  Bewertung der Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor durch die [Bank];

d)  Nachweis der für die [Bank] aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;

e)  Nachweis des vom [...] ausgewiesenen Exposure;

f)   Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Net Present Values;

g)  Nachweis der vom [...] errechneten Kreditlimitüberschreitungen;

h)  Nachweis der von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values.

3.  Die [Bank] sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

4.  Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu edieren.

     Hierbei sei die [Bank] insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____, Abteilung [...] zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:

a)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. Dezember 2006;

b)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 20. Dezember 2006;

c)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 3. Januar 2007;

d)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 4. Januar 2007."

Mit Urteil vom 4. November 2011 (AZ.2010.19) hiess das Appellationsgericht die Appellation teilweise gut. Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Bank] verpflichtet,

der [Auftraggeberin] eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,

der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten, nachzuweisen,

der [Auftraggeberin] die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Bank] verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Bank] verpflichtet, der [Auftraggeberin] die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen."

Eine von der Bank gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 = BGE 139 III 49).

Am 18. März 2016 ersuchte die Auftraggeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011. Mit ihrem Rechtsbegehrten 1 beantragte sie die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), ihr

"1.1. eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

1.2   für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen;

1.3.  die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18.12.2006 und 20.12.2006 sowie 3.1.2007 und 4.1.2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen;

1.4.  die den Margennachforderungen vom 1.12.2006, 13.12.2006, 19.12.2006 sowie vom 3.1.2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen vollständig zu edieren;

1.5.  die Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18.12.2006, 20.12.2006, 3.1.2007 und vom 4.1.2007 zwischen Herrn C____ und Herrn D____ zu edieren."

Mit den Rechtsbegehren 2.1. bis 2.12. konkretisierte die Auftraggeberin diejenigen Unterlagen, welche die Bank herauszugeben habe. Mit ihrem Rechtsbegehren 3 begehrte sie, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, nach Edition der geforderten Unterlagen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Mittels zweier Verfahrensanträge begehrte die Auftraggeberin sodann den Erlass konkreter sichernder Massnahmen nach Art. 340 ZPO (Verfahrensantrag 1) sowie die Durchführung eines Expertiseverfahrens zur Frage, ob die Gesuchsgegnerin ihrer Editionspflicht gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 vollumfänglich nachgekommen sei (Verfahrensantrag 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Bank vom 19. Mai 2016 zum Verfahrensantrag 1 untersagte das Zivilgericht der Bank mit Verfügung vom 18. Juli 2016 im Rahmen einer sichernden Massnahme nach Art. 340 ZPO unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, verschiedene näher bezeichnete Unterlagen und Daten zu vernichten. Mit Eingabe vom 18. August 2016 ersuchte die Auftraggeberin mit Blick auf ein anzuhebendes Erläuterungsverfahren um Sistierung des Vollstreckungsverfahrens. Am 30. September 2016 reichte die Bank ihre Stellungnahme in der Sache wie auch zum Sistierungsantrag ein. Das Vollstreckungsverfahren wurde in der Folge bis zum Abschluss des Erläuterungsverfahrens sistiert.

Am 21. Dezember 2016 gelangte die Auftraggeberin an das Bundesgericht mit einem Gesuch um Erläuterung des Urteils BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012. Hierauf trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 (= BGE 143 III 420) nicht ein mit der Begründung, dass für die Erläuterung eines Widerspruchs des Dispositivs mit den Erwägungen des Appellationsgerichts oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs das Appellationsgericht zuständig sei (E. 2.3).

Die Auftraggeberin richtete daraufhin am 10. August 2017 an das Appellationsgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 4. November 2011 mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei zu präzisieren, dass eine "umfassend dokumentierte Schlussabrechnung" gemäss Abs. 2 des Dispositivs die unter lit. a bis e des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

2.  Es sei Abs. 2, Aufzählungszeichen 2 des Dispositivs wie folgt zu präzisieren: "[…] der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, der zum Zeitpunkt der Margin Calls bestehenden Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin], nachzuweisen. […]"

Und es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche als Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin bestanden hätten, namentlich die unter lit. a bis c des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

3.  Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt worden seien (Abs. 3 des Dispositivs), namentlich die unter lit. a bis f des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden.

4.  Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die gemäss diesem Urteil zu edierenden Unterlagen namentlich die unter lit. a bis d des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden."

Mit Urteil vom 30. Januar 2018 (DG.2017.28) wies das Appellationsgericht das Gesuch um Erläuterung seines Urteils AZ.2010.19 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem die Sistierung des Vollstreckungsverfahrens aufgehoben worden war, erging am 2. April 2019 der Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem das Vollstreckungsgesuch abgewiesen wurde. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv, versehen mit einer ausführlichen Anmerkung zu den wichtigsten Erwägungen des Vollstreckungsgerichts eröffnet. Der auf entsprechendes Gesuch der Auftraggeberin hin schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 16. Oktober 2019 eröffnet.

Gegen den Vollstreckungsentscheid hat die Auftraggeberin am 28. Oktober 2019 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr Vollstreckungsgesuch vom 18. März 2016 vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Bank, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf entsprechenden Verfahrensantrag der Auftraggeberin hin hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 1. November 2019 im Rahmen einer sichernden Massnahme nach Art. 340 ZPO der Bank unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB superprovisorisch verboten, folgende Unterlagen und Daten zu vernichten:

"a) sämtliche Daten und Unterlagen, welche für die Erstellung einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung über die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] benötigt werden könnten;

b)  die den Margennachforderungen vom 1. Dezember 2006, 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2006 und vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen sowie sämtliche Unterlagen und Daten, die es der [Bank] ermöglichen, diese Kennzahlen und Berechnungen wenn nötig zu rekonstruieren."

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragt die Bank die Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie, die mit Verfügung vom 1. November 2019 angeordneten sichernden Massnahmen vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfügung vom 18. November 2019 hat der Verfahrensleiter die mit Verfügung vom 1. November 2019 superprovisorisch angeordneten sichernden Massnahmen bestätigt. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.         Eintreten

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, der im Rahmen eines auf Realleistung (Editionsurteil) gerichteten Vollstreckungsverfahrens nach Art. 335 ff. ZPO ergangen ist. Derartige Entscheide sind unabhängig vom Streitwert der Berufung entzogen und können nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO) erhoben worden, so dass auf die formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.         Begriffliches

Im vorliegenden Entscheid werden die folgenden Kurzbezeichnungen verwendet:

-     Urteil des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011: Editionsurteil

-     Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2012 vom 19. November 2012 (auszugsweise publiziert als BGE 139 III 49): Bundesgerichtsurteil 1

-     Urteil des Bundesgerichts 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 (auszugswiese publiziert als BGE 143 III 420): Bundesgerichtsurteil 2

-     Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. August 2017: Erläuterungsbegehren

-     Entscheid des Appellationsgerichts DG.2017.28 vom 30. Januar 2018: Erläuterungsentscheid

-     Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. März 2016: Vollstreckungsgesuch

-     Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im zivilgerichtlichen Vollstreckungsverfahren zum Verfahrensantrag Nr. 1 vom 19. Mai 2016: Stellungnahme 1

-     Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Vollstreckungsgesuch vom 30. September 2016: Stellungnahme 2

-     Entscheid des Zivilgerichts V.2016.327 vom 2. April 2019: angefochtener Entscheid

Die Beschwerdeführerin verwendet in der Beschwerde zwecks Kennzeichnung der einzelnen Abschnitte des teilweise gutheissenden Editionsurteilsdispositivs folgende Abkürzungen, wie sie nachfolgend ebenfalls verwendet werden:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet,

der [Beschwerdeführerin] eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, [Gutheissung 1]

der [Beschwerdeführerin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten, nachzuweisen, [Gutheissung 2]

der [Beschwerdeführerin] die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen. [Gutheissung 3]

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. [Gutheissung 4]

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Beschwerdegegnerin] verpflichtet, der [Beschwerdeführerin] die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. [Gutheissung 5] Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen."

3.         Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort

3.1      Die Beschwerdegegnerin rügt eine Verletzung des in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Gebots der Waffengleichheit durch das Zivilgericht. Das Zivilgericht habe seinen Entscheid den Parteien zunächst nur im Dispositiv, aber bereits mit einer ausführlichen Anmerkung versehen eröffnet. Für die Zustellung der ordentlichen – nur wenige Seiten mehr umfassen-den – Begründung habe es aber fast sieben weitere Monate benötigt, was der Beschwerdeführerin faktisch eine Beschwerdefrist von rund 200 Tagen gewährt habe. Ihr, der Beschwerdegegnerin, habe demgegenüber zur Begründung ihrer Beschwerdeantwort lediglich eine gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Verfügung gestanden, um zur Beschwerde im Umfang von 152 dicht beschriebenen Seiten Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort, Rz 4 ff.).

3.2      Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien am 5. April 2019 ohne schriftliche Begründung eröffnet. Das den Parteien am 5. April 2019 zugestellte Dispositiv enthält eine Anmerkung im Umfang von fast sieben Textseiten. Die vom Zivilgericht auf Verlangen der Beschwerdeführerin nachgelieferte schriftliche Begründung ist den Parteien am 16. Oktober 2019 zugestellt worden. Die schriftliche Begründung enthält gewisse Angaben zur Prozessgeschichte, eine Erwägung zur unbestrittenen Zuständigkeit des Zivilgerichts, gewisse zusätzliche allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen der Vollstreckung und eine kurze Erwägung zum Antrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens, die in der Anmerkung zum Dispositiv nicht enthalten sind. Zudem sind die Erwägungen in der schriftlichen Begründung teilweise in anderer Reihenfolge angeordnet als in der Anmerkung zum Dispositiv. Im Übrigen entspricht die schriftliche Begründung aber grösstenteils wörtlich der Anmerkung zum Dispositiv und finden sich in der schriftlichen Begründung keine relevanten zusätzlichen Angaben. Insgesamt unterscheidet sich die schriftliche Begründung damit nicht wesentlich von der Anmerkung zum Dispositiv. Folglich ist der Beschwerdeführerin mit der Anmerkung zum Dispositiv ermöglicht worden, die Beschwerde gegen den Entscheid im Wesentlichen bereits in der Zeit von mehr als einem halben Jahr zwischen der Zustellung des Dispositivs mit der Anmerkung und der Zustellung der schriftlichen Begründung zu verfassen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin offensichtlich Gebrauch gemacht. Es ist kaum vorstellbar, dass sie die Beschwerdeschrift von 152 Seiten innert der aufgrund des Wochenendes auf zwölf Tage verlängerten Beschwerdefrist erstellt hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu einem Grossteil auf der Grundlage der Anmerkung zum Dispositiv verfasst hat, ist die Anordnung der Rügen. Diese folgen dem Aufbau der Anmerkungen zum Dispositiv. In der schriftlichen Begründung behandelt das Zivilgericht die Gutheissungen jedoch in der gleichen Reihenfolge, wie sie im Editionsurteil beurteilt worden sind. In der Anmerkung zum Dispositiv (E. 5.6) und in der Beschwerde (Rz 444 ff.) wird die Gutheissung 3 demgegenüber erst nach der Gutheissung 5 (E. 5.5 bzw. Rz 318 ff.) behandelt. Mit der Zustellung der im Wesentlichen der schriftlichen Begründung entsprechenden Anmerkung hat das Zivilgericht somit bewirkt, dass der Beschwerdeführerin für das Erstellen der Beschwerde faktisch statt zehn oder zwölf Tagen mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden hat. Die Beschwerdegegnerin hingegen hat die Beschwerdeantwort innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 10 Tagen erstellen müssen (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1 ZPO). Darin liegt eine erhebliche, vom Zivilgericht verursachte Ungleichbehandlung der Parteien.

3.3      Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann die Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs mit kurzer mündlicher Begründung (lit. a) oder durch Zustellung des Dispositivs erfolgen. Für den zweiten Fall ist eine Kurzbegründung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Autoren, welche die Frage überhaupt behandeln, vertreten aber grösstenteils die Auffassung, es müsse dem Gericht auch bei der Zustellung des Dispositivs freigestellt sein, diesem eine kurze schriftliche Begründung beizufügen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 8; vgl. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239 N 12; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 23 N 10; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 239 ZPO N 18 f.; a.M. Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 239 CPC N 8). Solange die dem Dispositiv beigefügte Begründung kurz (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 8; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 19), summarisch (Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 239 N 12) oder kursorisch (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 N 10) ist, erscheint dieses Vorgehen gerechtfertigt. Es führt zwar auch in diesem Fall dazu, dass die unterliegende Partei aufgrund der Kurzbegründung bereits gewisse Vorbereitungen für eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid treffen kann. Solange die schriftliche Begründung nur kurz, summarisch oder kursorisch ist, geht dieser Vorteil aber nicht wesentlich über denjenigen hinaus, der sich aus der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen kurzen mündlichen Begründung bei Durchführung einer Hauptverhandlung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) ergibt. Zudem lässt sich die Verbindung des Dispositivs mit einer schriftlichen Kurzbegründung damit rechtfertigen, dass eine solche die Parteien eher als die Zustellung des nackten Dispositivs davon abhalten kann, eine eigentliche schriftliche Begründung zu verlangen (Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 239 N 12; vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 19) und der Verzicht auf eine eigentliche schriftliche Begründung zu einer Entlastung des Gerichts führt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kurzbegründung wirklich bloss in geraffter Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst (vgl. Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 19). Wenn die dem Dispositiv beigefügte schriftliche Begründung im Wesentlichen der eigentlichen schriftlichen Begründung entspricht, führt der Verzicht auf eine solche hingegen nicht zu einer relevanten Entlastung des Gerichts und ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb das Gericht das Dispositiv nicht gleichzeitig mit der eigentlichen schriftlichen Begründung eröffnet (vgl. zu dieser Möglichkeit Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 239 N 12 und 15; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 14). Zudem und vor allem stellt die Verbindung des Dispositivs mit einer im Wesentlichen der eigentlichen schriftlichen Begründung entsprechenden schriftlichen Begründung für die unterliegende Partei einen weit über die gesetzlich vorgesehene kurze mündliche Begründung hinausgehenden Vorteil dar, weil sie ihr ermöglicht, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen bereits während der Frist für den Antrag auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung und der Zeit bis zu deren Zustellung zu verfassen.

3.4      Aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich das Recht auf Waffengleichheit. Dieses ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 S. 124; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 23 ff.; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 19 ff.). Indem das Zivilgericht mit der Zustellung der im Wesentlichen der schriftlichen Begründung entsprechenden Anmerkung bewirkt hat, dass der Beschwerdeführerin für das Erstellen der Beschwerde faktisch mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden hat, hat es das Recht der Beschwerdegegnerin auf Waffengleichheit verletzt, wie diese zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, Rz 6). Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, gestützt auf das Recht auf Waffengleichheit könne von ihr jedenfalls nicht verlangt werden, dass sie innert zehn Tagen sämtliche Ausführungen in der Beschwerde entsprechend den üblichen zivilprozessualen Anforderungen im Einzelnen und detailliert, d.h. substanziiert, bestreitet. Es gälten damit herabgesetzte Anforderungen an die Begründungslast (Beschwerdeantwort, Rz 7). Ob eine Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit zur Folge haben kann, dass als kompensatorische Massnahme pauschale Bestreitungen genügen oder die Anforderungen an die Begründung herabgesetzt werden, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin grösstenteils abzuweisen ist und der Grund für die teilweise Gutheissung nicht im Fehlen substanziierter Bestreitungen in der Beschwerdeantwort oder einer ungenügenden Begründung der Beschwerdeantwort liegt.

4.         Aktenbeizug

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Akten des Appellationsverfahrens (AZ.2010.19) und des Erläuterungsverfahrens (DG.2017.28) vor dem Appellationsgericht beizuziehen (Beschwerdeantwort, Rz 10), bleibt eine Begründung für diesen Antrag aber schuldig. Ein Grund für den beantragten Aktenbeizug ist nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Dokumente aus dem Verfahren, das zum zu vollstreckenden Entscheid geführt hat, bei der Auslegung und Konkretisierung des Dispositivs des zu vollstreckenden Entscheids nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der zu vollstreckende Entscheid darauf verweist (vgl. unten E. 5.3). Der Antrag auf Beizug der Akten der Verfahren AZ.2010.19 und DG.2017.28 ist deshalb abzuweisen.

5.         Die Vollstreckung des Editionsurteils

5.1

5.1.1   Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (formelle Vollstreckbarkeit). Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken (vom Zivilgericht und der Beschwerdeführerin als tatsächliche Vollstreckbarkeit bezeichnet). Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2; OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E. III.4; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 336 ZPO N 16; Rohner/Mohs, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 336 N 3; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 6). Damit ein Entscheid vollstreckt werden kann, muss er so abgefasst sein, dass die Vollstreckung ohne erneute Anwendung des materiellen Rechts möglich ist (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2016, N 62). Da das Vollstreckungsgericht keine eigene Erkenntnistätigkeit zu entfalten hat, ist im Folgenden auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Beschwerdeführerin darlegt, wie das Gericht ihrer Ansicht nach im Rahmen einer solchen Erkenntnistätigkeit zu entscheiden hätte (Beschwerde, Rz 38 ff.), nicht weiter einzugehen.

Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und ohne Ergänzung oder Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 28; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 221 N 7). Rechtsbegehren mit unbestimmtem oder unklarem Wortlaut sind unter Berücksichtigung der Klagebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38; Pahud, a.a.O., Art. 221 N 8). Wenn ein Rechtsbegehren unbestimmt oder unklar bleibt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Leuenberger, Art. 221 N 40; Pahud, a.a.O., Art. 221 N 9). Grundsätzlich ist somit anzunehmen, dass das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, davon ausgegangen ist, dass das Dispositiv seines Entscheids hinreichend bestimmt sei. Aus dem Umstand, dass die hinreichende Bestimmtheit der zu vollstreckenden Leistungspflicht gemäss Rechtsprechung und Lehre eine zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung darstellt, ergibt sich aber zwingend, dass das Vollstreckungsgericht insoweit nicht an die Einschätzung des Gerichts, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, gebunden ist, und selber zu prüfen hat, ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht hinreichend klar bestimmt.

5.1.2   Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich klar, dass das Appellationsgericht die Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hatten, nachzuweisen und der Beschwerdeführerin die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen, für hinreichend bestimmt gehalten hat (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1 und 5.4.3.2.1). Da sich das Appellationsgericht des Erfordernisses der hinreichenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren und des Dispositivs bewusst gewesen ist (vgl. insbesondere Editionsurteil, E. 4.7.2.1 und 5.4.3.1) ist anzunehmen, dass es diese auch für die übrigen Verpflichtungen, die es der Beschwerdegegnerin auferlegt hat, bejaht hat. Wie dargelegt (E. 5.1.1), ist diese Einschätzung für das Vollstreckungsgericht jedoch nicht verbindlich. Im Übrigen hat das Appellationsgericht im Editionsverfahren zumindest teilweise keinen Anlass gehabt, die hinreichende Bestimmtheit der Rechtsbegehren bzw. des Dispositivs näher zu prüfen. So ist insbesondere die Frage des Inhalts einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung von den Parteien im Appellationsverfahren nicht thematisiert worden (vgl. Erläuterungsentscheid, E. 3.1). Im Erläuterungsentscheid hat das Appellationsgericht zwar festgestellt, dass das Editionsurteil keine zu erläuternden Unklarheiten aufweise (Erläuterungsentscheid, E. 3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 43 und 53) hat es aber nicht festgestellt, dass die Pflichten der Beschwerdegegnerin im Editionsurteil so klar bestimmt würden, dass sie vollstreckt werden könnten. Es hat vielmehr erwogen, falls die Vollstreckung ganz oder teilweise scheitern sollte, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Erkenntnisverfahren keine entsprechenden Anträge gestellt habe (Erläuterungsentscheid, E. 2.5). Somit hat das Appellationsgericht im Erläuterungsentscheid zwar nicht festgestellt, dass das Editionsurteil mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei, dies aber als Möglichkeit in Betracht gezogen.

5.2      Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Licht der Urteilserwägungen auszulegen (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569). Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen hat, hat das Vollstreckungsgericht das Dispositiv des zu vollstreckenden Urteils nötigenfalls auch im Licht der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils auszulegen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Bei der Auslegung der Tragweite des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569). Bei der beschränkt zulässigen Auslegung, die das Vollstreckungsgericht vornehmen darf, kann es sich nur auf das Dispositiv und die Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils (OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E. III.4) und auf die Erwägungen eines allfälligen Bundesgerichtsurteils, mit dem eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen worden ist (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424), stützen. Nicht zulässig ist es hingegen, dabei auf allfällige Ausführungen der Parteien im Rahmen des Verfahrens, das zum zu vollstreckenden Urteil geführt hat, oder auf das Verhalten der Parteien nach Erlass des zu vollstreckenden Entscheids abzustellen (OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E. III.4). Sind die für die Vollstreckung erforderlichen Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, so kann dies darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt, aber nicht beurteilt worden sind (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423).

Die Beschwerdeführerin verweist an zahlreichen Stellen auf allgemeine Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts betreffend die Pflichten eines Beauftragten (Verweis auf E. 4.2.1 des Editionsurteils in Rz 141, 188, 262, 346 und 404 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.2.2 des Editionsurteils in Rz 60, 129, 141, 188, 235, 245, 346, 404 und 454 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.2.3 des Editionsurteils in Rz 235 und 346 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.4.1 des Editionsurteils in Rz 60, 324, 344 und 404 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.4.2 des Editionsurteils in Rz 344 und 423 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.5 des Editionsurteils in Rz 30, 61, 188, 344, 346, 403 f. und 423 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.7.2.1 des Editionsurteils in Rz 30 der Beschwerde, Verweis auf E. 5.4.3.2.3 des Editionsurteils in Rz 188 und 344 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.1.2 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 188 und 346 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.1.3 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 61, 188, 323, 346 und 405 der Beschwerde, Verweis auf E. 4.5.2 des Bundesgerichtsurteils 1 in Rz 262 und 346 der Beschwerde). Mit dem Editionsurteil ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet worden, im Zusammenhang mit den vier Margin Calls alles zu edieren, was materiell-rechtlich Gegenstand der Rechenschafts- und oder Herausgabepflicht ist. Das Appellationsgericht hat die einzelnen Rechtsbegehren vielmehr differenziert beurteilt und einen erheblichen Teil davon abgewiesen. Damit kann sich aus allgemeinen Erwägungen zu den Pflichten eines Beauftragten von vornherein nicht klar ergeben, was die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Editionsurteil verlangen kann. Die Subsumtion des vorliegenden Falls unter die allgemeinen Erwägungen zu den Pflichten eines Beauftragten stellt eine Erkenntnistätigkeit bzw. eine erneute Anwendung des materiellen Rechts dar, die dem Vollstreckungsgericht verwehrt ist (oben E. 5.1.1).

5.3      Das Vollstreckungsgericht kann zur Ermittlung des Sinns des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils auch andere Dokumente berücksichtigen, soweit das zu vollstreckende Urteil darauf verweist (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 und 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; vgl. Droese, a.a.O., Art. 336 ZPO N 16; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 338 N 3). Dies bedeutet jedoch offensichtlich nicht, dass das Vollstreckungsgericht alle in den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils erwähnten Dokumente zu berücksichtigen hätte. Gemeint ist vielmehr der Fall, dass im zu vollstreckenden Urteil zur Beantwortung einer bestimmten Frage auf ein bestimmtes Dokument verwiesen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Dispositiv des zu vollstreckenden Urteils auf eine einer Klagebeilage angeheftete Kundenliste Bezug genommen wird (vgl. dazu KassGer ZH vom 30. Mai 2011 E. 2.4.a, in: ZR 2011 Nr. 43 S. 115, 116; Droese, a.a.O., Art. 336 ZPO N 16; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 338 N 3). Die vorstehend erwähnte Einschränkung ist bei der nachfolgenden Prüfung der Vollstreckbarkeit der einzelnen Gutheissungen zu berücksichtigen (vgl. unten E. 7.5, 8.3.2 und 10.4.4).

5.4      Eine Konkretisierung oder Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist nicht ausgeschlossen (Huber, a.a.O., N 57; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18; vgl. zur ZPO GE BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3; a.M. OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016 E. III.4). Die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts ist dabei aber begrenzt (vgl. Huber, a.a.O., N 57; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18; vgl. zur ZPO des Kantons Genf BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3). Insbesondere darf es das zu vollstreckende Urteil nicht ergänzen oder abändern (Huber, a.a.O., N 57 und 192; vgl. zur ZPO GE BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3). Somit ist eine Konkretisierung oder Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des zu vollstreckenden Urteils nur insoweit möglich, als sich die Verpflichtung aus dem im Licht der Erwägungen ausgelegten Dispositiv klar ergibt. Die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, gemäss Bundesgerichtsurteil 2 sei eine Ergänzung des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils zulässig, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerde, Rz 41 und 45), ist unzutreffend. Die diesbezügliche Erwägung des Bundesgerichts bezieht sich zweifelsfrei auf die Erläuterung und nicht auf die Auslegung des zu vollstreckenden Urteils durch das Vollstreckungsgericht (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423).

Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, der Gesetzgeber habe das Vollstreckungsgericht gerade deshalb zu einem gewissen Grad mit eigener Abklärungsbefugnis ausgestattet, damit für den Fall, dass die durchzusetzende Pflicht im zu vollstreckenden Entscheid nicht hinreichend klar bestimmt worden sei, ein zweiter Prozess vermieden werden könne (vgl. Beschwerde, Rz 73 f.). Dies ist ebenfalls unzutreffend und findet auch in den von der Beschwerdeführerin angerufenen Belegstellen keine Stütze. Diese beziehen sich vielmehr bloss auf den in Art. 342 ZPO geregelten Sonderfall der Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7384; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 13.23).

5.5

5.5.1   Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüft das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt damit der Untersuchungsgrundsatz (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 6; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 341 N 2; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 341 N 4). Das Vollstreckungsgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Entscheid im Sinn von Art. 335 Abs. 1 oder 3 ZPO vorliegt, ob der Entscheid gehörig eröffnet worden ist, im Sinn von Art. 336 Abs. 1 ZPO formell vollstreckbar und nicht nichtig ist und ob die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin die aus dem Entscheid berechtigten und verpflichteten Personen oder deren Rechtsnachfolger sind (vgl. Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 3 f. Huber, a.a.O., N 189; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 4 f.; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 5). Ebenfalls von Amtes wegen prüft das Vollstreckungsgericht, ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht hinreichend klar bestimmt (vgl. Huber, a.a.O., N 189). Von Amtes wegen zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 3). Materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO wie insbesondere die Tilgung der Schuld prüft das Vollstreckungsgericht nicht von Amtes wegen. Für diese materiellen Einwendungen gilt die Verhandlungsmaxime (Jenny, a.a.O., Art. 341 N 5 und 22; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 7). Tilgung bedeutet dabei zunächst richtige Erfüllung (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 33; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 23). Somit hat das Vollstreckungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 75) nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Editionsurteil zu edierenden Dokumente tatsächlich ediert hat. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit trägt die Gesuchstellerin und diejenige für die materiellen Einwendungen die Gesuchsgegnerin (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 11 und Art. 341 ZPO N 38; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 2 und 5).

5.5.2   Im Vollstreckungsverfahren sind die materiellen Einwendungen der unterlegenen Partei aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids beschränkt. Insbesondere kann sie nicht einwenden, der zu vollstreckende Entscheid sei nicht richtig (Huber, a.a.O., N 212 und 219; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 9). Materiell kann die unterlegene Partei nur noch einwenden, dass seit der Eröffnung des Entscheids (so der Gesetzeswortlaut) bzw. seit dem Zeitpunkt, in dem die unterlegene Partei im Erkenntnisverfahren letztmals hat Tatsachen vorbringen können (so die herrschende Lehre [Droese, a.a.O., Art. 341 N 29; Jeandin, in: Bohnet et al. (Hrsg.), Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 341 CPC N 17; vgl. Huber, a.a.O., N 213; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 10]), Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen (vgl. Art. 341 Abs. 3 ZPO; Huber, a.a.O., N 212; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 9 f.). Als materielle Einwendungen kommen damit nur echte Noven in Betracht (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 28; Huber, a.a.O., N 212; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22). Auch dafür, dass die materielle Einwendung ein echtes Novum ist, trägt die Gesuchsgegnerin die Beweislast (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 38; Huber, a.a.O., N 228; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 22). Zu den materiellen Einwendungen gehört insbesondere die Tilgung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Unter diesen Begriff fällt neben der richtigen Erfüllung der Verpflichtung jeder zivilrechtliche Untergangsgrund, der eo ipso zum Erlöschen der Schuld führt (Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 33; Huber, a.a.O., N 214; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 23). Dazu gehört auch die Unmöglichkeit der Leistung (Huber, a.a.O., N 215; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 11). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO ist für die Tilgung nur der Urkundenbeweis zulässig. Da die Unmöglichkeit einem Urkundenbeweis nicht ohne weiteres zugänglich ist, gilt für diese nach herrschender Lehre keine über Art. 254 ZPO hinausgehende Beweismittelbeschränkung, obwohl es sich dabei um eine Tilgung im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO handelt (vgl. Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 33 und 41; vgl. Huber, a.a.O., N 232; Jenny, a.a.O., Art. 341 N 26; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 341 ZPO N 28; Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 11).

Aus dem Umstand, dass zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 336 ZPO als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, hinzutritt (oben E. 5.1.1.), kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin die Beweislast für die Möglichkeit der geschuldeten Leistung trägt. Die nach dem zu vollstreckenden Entscheid eingetretene Unmöglichkeit ist wie erwähnt eine materielle Einwendung gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt und für welche die Gesuchsgegnerin die Beweislast trägt. Der Verhandlungsgrundsatz und die erwähnte Beweislastverteilung müssen erst recht für die vor dem zu vollstreckenden Entscheid eingetretene Unmöglichkeit gelten, weil deren Berücksichtigung zumindest in einem Spannungsverhältnis zur materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids steht. Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Behauptungslast (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 12). Diese folgt im Regelfall der objektiven Beweislast (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.2.3 und ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 6.2.2; vgl. BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3; Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 15 f.; Pahud, a.a.O., Art. 221 N 14; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 188 f.; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 221 ZPO N 27). Somit trägt die Gesuchsgegnerin auch die Behauptungslast für die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung.

5.5.3   Realvollstreckung durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang ist ausgeschlossen, wenn die Leistung unmöglich ist. Soweit die Unmöglichkeit vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheids eingetreten ist und die entsprechende Einwendung entweder nicht erhoben oder vom erkennenden Gericht abgewiesen worden ist, entfällt indes bloss der Anspruch auf unmittelbaren oder mittelbaren Zwang und kann die obsiegende Partei weiterhin eine Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) oder Schadenersatz bzw. Umwandlung in Geld (Art. 345 Abs. 1 ZPO) verlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 12; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 28 N 43a).

6.         Gutachten

Die Beschwerdeführerin hat vor Zivilgericht die Durchführung eines Expertiseverfahrens hinsichtlich der Frage verlangt, ob die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Editionsurteil vollständig nachgekommen ist (hierzu Vollstreckungsgesuch, Rz 10 ff.). Zudem hat sie diverse Beweisanträge auf Einholung einer Expertise gestellt. Das Zivilgericht hat dem Verfahrensantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens nicht stattgegeben mit der Begründung, dass die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht in den Kompetenzbereich des Vollstreckungsgerichts falle. Insbesondere habe der Vollstreckungsrichter keine Tätigkeiten vorzunehmen, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten erfolgen müssen (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerde an der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens fest (Beschwerde, Rz 67 ff.).

Das Vollstreckungsverfahren ist zwar insofern ein atypisches Summarverfahren, als es einen endgültigen Entscheid zum Ergebnis hat und in verschiedener Hinsicht den strikten Beweis erfordert (Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 72) ändert dies aber nichts daran, dass andere Beweismittel als Urkunden höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig sind (vgl. Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12; Huber, a.a.O., N 161; Kellerhals, a.a.O., Art. 339 ZPO N 25; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 339 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 339 N 10). Im Übrigen hätte das Zivilgericht den Verfahrensantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens und die Beweisanträge auf Einholung von Expertisen aus den im Folgenden dargelegten Gründen (vgl. die nachstehenden Ausführungen sowie unten E. 7.5 und 10.4.4) auch dann zu Recht abgewiesen, wenn die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 254 ZPO nicht gelten würde.

Wenn das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird oder der Verfahrenszweck es erfordert, könnte das Vollstreckungsgericht nach den allgemeinen Grundsätzen nötigenfalls ein Gutachten zur Frage einholen, ob die von der Gesuchsgegnerin edierten Dokumente mit den gemäss dem zu vollstreckenden Entscheid zu edierenden übereinstimmen (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 ZPO; Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 339 N 13; vgl. zur ZPO des Kantons Genf BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009 E. 5.3). Dabei könnte das Gutachten aber nicht der Bestimmung des Inhalts des zu vollstreckenden Entscheids dienen, sondern bloss der Feststellung, ob die Gesuchsgegnerin den Entscheid erfüllt hat. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob ein solches Gutachten nicht durch die Spezialbestimmung von Art. 341 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen wird. Gemäss dieser ist Tilgung mit Urkunden zu beweisen. Damit wird für die Tilgung und Stundung im Sinn einer Beweismittelbeschränkung nur der Urkundenbeweis zugelassen (Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 12 und Art. 341 ZPO N 40; vgl. Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 339 N 13 und Art. 341 N 25). Die Frage kann offen bleiben, weil der Verfahrenantrag auf Durchführung eines Expertiseverfahrens und die Beweisanträge auf Einholung von Expertisen im vorliegenden Fall auch bei Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Gutachtens abzuweisen sind. Soweit das Editionsurteil überhaupt hinreichend bestimmt ist, ist zur Beantwortung der Frage, ob die von der Gesuchsgegnerin edierten Dokumente mit den gemäss dem zu vollstreckenden Entscheid zu edierenden übereinstimmen, kein Gutachten erforderlich. Im Übrigen könnte die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Tilgung der geschuldeten Leistung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 73 und 75) nicht damit begründet werden, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Wie ausgeführt (oben E. 5.5.1) gilt der Untersuchungsgrundsatz nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Entscheids, nicht jedoch hinsichtlich der materiellen Einwendungen wie namentlich der Tilgung der geschuldeten Leistung.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die angeblichen Präzisierungen oder Konkretisierungen in den Rechtsbegehren 2.1-2.12 des Vollstreckungsgesuchs ergäben sich unter Beachtung der Erwägungen des Editionsurteils und des Bundesgerichtsurteils 1 sowie der branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten aus dem Editionsurteil (vgl. Beschwerde, Rz 46 und 120 ff.). Wie nachstehend dargelegt wird, ergeben sich die angeblichen Präzisierungen oder Konkretisierungen auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts mit wenigen Ausnahmen (vgl. unten E. 8) nicht auch dem Editionsurteil. Ob sich angebliche Präzisierungen oder Konkretisierungen darüber hinaus aus branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten ergeben oder nicht, ist im Vollstreckungsverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin irrelevant. Indem die Beschwerdeführerin die angeblichen Präzisierungen mit branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten begründet, beruft sie sich auf diese zur Umschreibung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Umschreibung der Leistungspflicht gestützt auf branchenspezifische Usanzen und Möglichkeiten ist aber eine Erkenntnistätigkeit, die nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Sachgericht obliegt. Es entspricht nicht dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens, über derart heikle materiellrechtliche Fragen zu befinden (BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.3.2; vgl. ferner oben E. 5.1.1). Die Beschwerdeführerin hätte deshalb die betreffenden branchenspezifischen Usanzen und Möglichkeiten bereits im Editionsverfahren behaupten und im Bestreitungsfall beweisen müssen (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 20; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 150 ZPO N 7) und kann dies im Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachholen. Folglich ist dazu im Vollstreckungsverfahren auch kein Gutachten einzuholen.

Ob der zu vollstreckende Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass sie ohne eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts tatsächlich vollstreckt werden kann, ist eine Rechtsfrage. Diese kann von vornherein nicht Gegenstand eines Gutachtens sein (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 183 N 5). Folglich ist es irrelevant, ob die Beweismittelbeschränkung nach Art. 254 Abs. 1 ZPO gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO für die tatsächliche Vollstreckbarkeit nicht gilt, weil das Gericht in Anwendung von Art. 341 Abs. 1 ZPO auch diese von Amtes wegen prüft (vgl. dazu Beschwerde, Rz 73-75).

Zusammenfassend hat das Zivilgericht zu Recht kein Expertiseverfahren durchgeführt und keine Expertise eingeholt und sind der betreffende Verfahrensantrag und die betreffenden Beweisanträge auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

7.         Gutheissung 1 des Editionsurteils (Schlussabrechnung)

7.1      Mit dem Rechtsbegehren 1.1 ihres Vollstreckungsgesuchs hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragt, eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. Dieses Rechtsbegehren entspricht der Gutheissung 1 des Editionsurteils. Das Zivilgericht hat hierzu erwogen, die Gutheissung 1 des Editionsurteils erweise sich als nicht vollstreckbar, weil das Vollstreckungsgericht nicht beurteilen könne, ob die von der Beschwerdegegnerin bereits vorgelegte Schlussabrechnung umfassend dokumentiert sei bzw. welchen Dokumentationsgrad eine Schlussabrechnung aufweisen müsste, um umfassend dokumentiert zu sein, und worin diese Dokumentation bestehen sollte (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe die Vollstreckbarkeit der Gutheissung 1 zu Unrecht verneint (vgl. Beschwerde, Rz 165 ff.).

7.2      Im Editionsverfahren hat die Beschwerdeführerin mit Ziff. 1 Abs. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 Abs. 1 der Appellationsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. In welcher Form und mit welchem Fokus diese allgemeine Rechenschaftsablegung erfolgen soll, ist mit Ausnahme der verlangten Schlussabrechnung zunächst nicht weiter konkretisiert worden (Editionsurteil, E. 5.2.1). Das Appellationsgericht hat hierzu erwogen, der bankenübliche Mindestinhalt der Rechenschaftspflicht umfasse periodische Konto- und Depotauszüge. Zudem beinhalte die Rechenschaftsablegung in jedem Fall eine Schlussabrechnung, wobei die einzelnen Posten der Abrechnung zu belegen seien, sofern die Erstellung eines Belegs nicht ausnahmsweise unüblich sei (Editionsurteil, E. 5.2.2.1). Für den Fall, dass ein allgemeines Rechenschaftsbegehren als prozessual genügend anzusehen und vom Gericht auf einen branchenüblichen Mindestinhalt zu beschränken sei, was offen bleiben könne, sei mangels weiterer Konkretisierung des Rechtsbegehrens von Konto- und Depotauszügen als bankübliche Rechenschaftsablegung auszugehen (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.1 und 5.2.2.2). Ein Rechtsbegehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (allenfalls erneuten) Herausgabe der Konto- und Depotauszüge stelle jedoch eine zweckwidrige Rechtsausübung dar, weil die Beschwerdeführerin ein Interesse an diesen selber verneine (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.2.2). Aus diesen Gründen sei die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung des unter Ziff. 1 Abs. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 Abs. 1 der Appellationsanträge gestellten Rechtsbegehrens nur zur (allenfalls erneuten) Abgabe einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung zu verpflichten. Im Übrigen sei das genannte Rechtsbegehren abzuweisen (Editionsurteil, E. 5.2.3).

Da der bankübliche Mindestinhalt der Rechenschaftspflicht gemäss Editionsurteil periodische Konto- und Depotauszüge umfasst (Editionsurteil, E. 5.2.2.1), ist davon auszugehen, dass mit den Konto- und Depotauszügen jeweils periodische Konto- und Depotauszüge gemeint gewesen sind. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass im Editionsurteil unter einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung etwas Anderes oder mehr als periodische Konto- und Depotauszüge verstanden wird (vgl. Beschwerde, Rz 105). Zudem ist davon auszugehen, dass mit der umfassenden Dokumentation der Schlussabrechnung Belege für die Posten der Abrechnung gemeint sind, sofern die Erstellung von Belegen nicht ausnahmsweise unüblich ist. Aus der teilweisen Abweisung des Klagebegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 ergibt sich aber auch, dass im Editionsurteil unter einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung keine allgemeine Rechenschaftsablegung verstanden wird und dass das Appellationsgericht die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 1 nicht verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin alle Informationen zu liefern, die gemäss den allgemeinen Erwägungen des Appellationsgerichts (Editionsurteil, E. 4.2) Gegenstand der Rechenschaftsablegung des Beauftragten sind. Worin der gegenüber dem gesamten Gegenstand der Rechenschaftsablegung reduzierte Gegenstand der Schlussabrechnung bestehen soll, kann dem Editionsurteil auch bei Auslegung im Licht der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden. Das Bundesgericht hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin mache zu Recht nicht geltend, dass ihr die Erstellung einer Schlussabrechnung grosse Umtriebe verursachen würde (Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.5.2). Da sowohl eine allgemeine Rechenschaftsablegung als auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin grosse Umtriebe verursachen würden, ergibt sich damit auch aus den Erwägungen des Bundesgerichts, dass der Begriff der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung viel enger verstanden werden muss. Beim Begriff der Schlussabrechnung handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Inhalt durch die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zulässige Auslegung nicht bestimmt werden kann. Zudem kann dem Editionsurteil auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht entnommen werden, inwieweit die Schlussabrechnung zu dokumentieren ist. Im Editionsurteil ist ausdrücklich festgehalten worden, dass die Posten der Schlussabrechnung nicht zu belegen sind, wenn die Erstellung von Belegen ausnahmsweise unüblich ist (Editionsurteil, E. 5.2.2.1). Ob und wenn ja inwieweit die Erstellung von Belegen im vorliegenden Fall unüblich ist, hat das Appellationsgericht aber weder geprüft noch festgestellt.

7.3      Im Editionsverfahren hat die Beschwerdeführerin in lit. a von Abs. 2 von Ziff. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 der Appellationsanträge in Konkretisierung des allgemeinen Begehrens die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin verlangt, ihr für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, nachzuweisen (Editionsurteil, E. 5.3.1 und 5.3.3.1). Diesbezüglich hat das Appellationsgericht erwogen, der Einwand der Beschwerdegegnerin, dieses Begehren sei ungenügend substanziiert, weil nicht definiert werde, für welche Positionen, welche Zeiträume und welche Vertragsbeziehungen der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich. Es gehe um die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, alle verpfändeten Werte und einen bestimmten Zeitraum von drei Monaten (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Im Erläuterungsentscheid hat das Appellationsgericht erwogen, aus dieser Erwägung des Editionsurteils ergebe sich eindeutig, dass sich die Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beziehe. Die diesbezügliche Feststellung finde sich zwar in den Erwägungen betreffend die Konkretisierung des allgemeinen Begehrens in Abs. 2 von Ziff. 1 der Klagebegehren bzw. Ziff. 2 der Appellationsbegehren, beanspruche aber offenkundig auch für das allgemeine Begehren auf Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung Geltung (Erläuterungsentscheid, E. 3.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 57, 60, 63 und 181) gilt dies aber offensichtlich nur für die Feststellung, es gehe um die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, und nicht für die Feststellungen, es gehe um alle verpfändeten Werte und um den Zeitraum von November 2006 bis Januar 2007. Diese Feststellungen stützen sich auf Angaben in Abs. 2 von Ziff. 1 der Klagebegehren respektive Ziff. 2 der Appellationsanträge, die sich nur auf die Konkretisierung des allgemeinen Begehrens beziehen.

Gemäss Editionsurteil stehen die geltend gemachten Rechenschafts- und Editionsansprüche im Zusammenhang mit den vier von der Beschwerdegegnerin erhobenen Margin Calls (Editionsurteil, E. 4.6) und hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Kenntnis der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin in der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 85–87 und 106) ergibt sich damit aus den Erwägungen des Editionsurteils aber nicht, dass die Schlussabrechnung oder andere zu edierende Dokumente auch Dokumente zu allen Drittparteien, deren Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, erfassen muss oder dass die Beziehungen zu diesen Drittparteien gar Bestandteil der Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin bilden. Wie vorstehend erwähnt ergibt sich aus den Erwägungen des Editionsurteils, dass sich die Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung nur auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bezieht. Nur weil ein Vermögenswert einer Drittpartei der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin diente, wurde die Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit dieser Drittpartei nicht zum Bestandteil der Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin. Die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist gemäss den Erwägungen des Editionsurteils nicht zu dokumentieren (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Folglich kann sich auch aus der Verpflichtung zum Nachweis einer solchen Aufstellung keine Pflicht ergeben, Dokumente zu einer Drittpartei, deren Vermögenswerte als Sicherheit gedient hatten, zu edieren.

Mit Ziff. 1 Abs. 1 der Verfahrensanträge des Vollstreckungsgesuchs hat die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich zu untersagen, "jegliche, auch von der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr umfassten Dokumente und Unterlagen aller Art, die einen direkten und/oder indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aufweisen, zu vernichten." In Ziff. 1.1 bis 1.12 der Verfahrensanträge hat die Beschwerdeführerin Dokumente und Unterlagen erwähnt, deren Vernichtung der Beschwerdegegnerin insbesondere untersagt werden solle. Die Ziff. 1.1, 1.2 und 1.9 enthalten die folgenden Formulierungen:

"1.1    Unterlagen und Dokumente zur umfassend dokumentierten Schlussabrechnung […] aller betroffenen Vertragsbeziehungen (Gesuchstellerin, E____ Ltd. F____ und G____) […];"

"1.2    Dokumente und Unterlagen für eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen aller Vertragsbeziehungen (inkl. in E-Mails bestätigter Sicherheiten und Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Gesuchstellerin, jeweils unter Berücksichtigung von Kettenverknüpfungen), welche der Gesuchsgegnerin als Sicherheit dienten […];"

"1.9.   Sämtliche Verträge und Reglemente aller Beziehungen, welche bezüglich der Nachschussforderungen […] massgeblich sind und/oder von der Gesuchsgegnerin als solches in ihre Berechnungen zu den Margin Call-Prozedere Zeitpunkten pro Margin Call miteinbezogen wurden, hätten miteinbezogen werden müssen oder als miteinzubeziehende Beziehungen bereits vor dem Erlass der Margin Calls bestätigt wurden, somit inkl. auch aller zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, welche direkt oder indirekt (Faustpfandverträge der Kundengruppe 'C____') einen Bezug zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin haben."

In ihrer Stellungnahme zum Verfahrensantrag Nr. 1 vom 19. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin erklärt, die Beschwerdeführerin gehe in ihrem Verfahrensantrag Nr. 1 über das Urteilsdispositiv des zu vollstreckenden Urteils hinaus, "um sich so sämtliche Unterlagen, die einen direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen den Parteien aufweisen, zu sichern (vgl. so Absatz 1 von Verfahrensantrag Nr. 1)." Die Beschwerdegegnerin verwehre sich dagegen, dass "getarnt" als Vollstreckungsverfahren zu einem Editionsurteil die Beschwerdeführerin versuche, an Beweise für einen allfälligen Schadenersatzprozess zu gelangen bzw. diese im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu sichern (Stellungnahme 1, Rz 29). Damit mag die Beschwerdegegnerin zwar zugestanden haben, dass die in Ziff. 1.1 bis 1.12 des Verfahrensantrags erwähnten Dokumente und Unterlagen zumindest einen indirekten Zusammenhang mit der Bankbeziehung zwischen den Parteien haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 30) hat die Beschwerdegegnerin damit aber nicht zugestanden, dass die der C____ Gruppe angehörenden Beziehungen Teil der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bildeten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit dem Schreiben vom 29. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass "auch die übrigen Beziehungen der C____ Gruppe im Beziehungsgeflecht der Sicherheiten bzw. im Rahmen der Editionsklage der Beschwerdeführerin gegen [die] Beschwerdegegnerin Teil der Geschäftsbeziehungen bilden" (Beschwerde, Rz 32), ist aktenwidrig und falsch. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 64) dem Vertreter der C____ Gruppe (vgl. dazu Vollstreckungsgesuchsbeilage 63) Dokumente betreffend ihre Geschäftsbeziehungen mit Mitgliedern der C____ Gruppe gesendet hat, hat sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 85) weder direkt noch indirekt zugestanden, dass gemäss dem Editionsurteil auch Dokumente betreffend Drittparteien zu edieren seien. Wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2014 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 62) vielmehr, dass die Edition vom 17. Dezember 2014 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Erfüllung des Editionsurteils erfolgt ist (Beschwerde, Rz 32; vgl. Beschwerdeantwort, Rz 101). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Vollstreckungsgesuchsbeilage 39, Ziff. 2), den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin (Beilage 2 Rubrik 2 und 4 zur Stellungnahme 2) und der Stellungnahme 2 (Rz 44) ergibt sich zwar, dass auch Vermögenspositionen bestimmter Mitglieder der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben und von der Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen, die den Margin Calls zugrunde gelegen haben, berücksichtigt worden sind. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 93) hat die Beschwerdegegnerin damit aber nicht zugestanden, dass die Beziehungen mit diesen Drittparteien Teil der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gebildet haben.

7.4      Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorlage einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung gemäss der Gutheissung 1 erfordere zumindest die der Beschwerdegegnerin mögliche Dokumentation (Beschwerde, Rz 60; vgl. auch Beschwerde, Rz 117). Dies ist unzutreffend. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich vielmehr, dass mit der umfassenden Dokumentation der Schlussrechnung bloss Belege für die Posten der Abrechnung gemeint sind, sofern die Erstellung von Belegen nicht ausnahmsweise unüblich ist, und dass keine Dokumentation erforderlich ist, sofern eine solche zwar möglich, die Erstellung von Belegen aber ausnahmsweise unüblich ist (vgl. oben E 7.2).

7.5      Der Begriff des banküblichen Mindestinhalts der Rechenschaftspflicht bzw. der banküblichen Rechenschaftsablegung in E. 5.2.2.1 f. des Editionsurteils bezieht sich nicht auf die Schlussabrechnung. Folglich ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 69 f.) nicht, dass die umfassend dokumentierte Schlussabrechnung gemäss dem Editionsurteil mindestens den branchenüblichen Usanzen entsprechen muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dazu im Vollstreckungsverfahren kein Gutachten einzuholen und hätte das Zivilgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht abgewiesen. Die branchenüblichen Usanzen betreffend Schlussabrechnung hätte die Beschwerdeführerin im Editionsverfahren behaupten und im Bestreitungsfall beweisen müssen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 150 ZPO N 7). Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat das Appellationsgericht im Editionsurteil diesbezüglich auch keine Feststellungen machen dürfen und müssen. Wenn das Vollstreckungsgericht gestützt auf ein Gutachten feststellen würde, was gemäss den branchenüblichen Usanzen Gegenstand einer Schlussabrechnung ist, würde es eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit entfalten (oben E. 5.1.1). Bei der Auslegung und allfälligen Konkretisierung des Dispositivs des zu vollstreckenden Entscheids durch das Vollstreckungsgericht sind nur die Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils und eines allfälligen Bundesgerichtsurteils, mit dem eine Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil abgewiesen worden ist, sowie Dokumente, auf die das zu vollstreckende Urteil verweist, zu berücksichtigen (oben E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung eines erst im Vollstreckungsverfahren beantragten Gutachtens ist ausgeschlossen (vorstehend E. 6). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Rz 68) ist damit unbegründet.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 71), ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen nicht, dass sie im Vorfeld des Editionsverfahrens ein Verfahren auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens hätte einleiten müssen, um die Ergebnisse dieses Gutachtens in die Rechtsbegehren der Editionsklage einfliessen lassen zu können. Die Beschwerdeführerin muss selber wissen, welche Informationen sie wünscht. Zudem behauptet sie, sie habe die vollständige Erfüllung des Editionsurteils substanziiert bestritten (Beschwerde, Ziff. 78). Dies setzt voraus, dass sie zumindest weiss, welche Art Dokumente ihrer Ansicht nach fehlen. Folglich wäre es ihr ohne vorgängiges gerichtliches Gutachten möglich und zumutbar gewesen, ihre Rechtsbegehren im Editionsverfahren bestimmter zu formulieren und näher zu konkretisieren und nötigenfalls im Editionsverfahren zum Beweis, dass die Edition der geforderten Dokumente den branchenspezifischen Usanzen entspricht, ein Gutachten zu beantragen. Da eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung gemäss der Gutheissung 1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zumindest die der Beschwerdegegnerin mögliche Dokumentation umfasst (vgl. oben E. 7.2), ist ein Gutachten zur Frage, welche Editionen der Beschwerdegegnerin technisch möglich wären (vgl. dazu Beschwerde, Rz 69 und 105), zur Konkretisierung des Dispositivs von vornherein ungeeignet.

7.6      Die Beschwerdeführerin behauptet, Ziff. 1 ihrer Erläuterungsbegehren, welche die Gutheissung 1 des Editionsurteils betreffe, sei deshalb abgewiesen worden, weil der Inhalt des Editionsurteils klar in ihrem Sinn zu deuten sei (Beschwerde, Rz 167). Diese Behauptung trifft nicht zu. Soweit die in Ziff. 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten Informationen und Dokumente nicht Gegenstand anderer Rechtsbegehren bildeten, ist gemäss Erläuterungsentscheid nicht feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob diese Informationen und Dokumente Gegenstand der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung bildeten oder nicht, und habe dazu auch kein Anlass bestanden. Die Beschwerdeführerin versuche mit der Ziff. 1 ihrer Erläuterungsbegehren, ihr im Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren zu präzisieren und zu ergänzen, was unzulässig sei. Zusammenfassend sei die mit Ziff. 1 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar sei, dass das Gericht die Anordnung, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt habe als im Dispositiv ausgedrückt (Erläuterungsentscheid, E. 3.1).

7.7      Die Beschwerdeführerin bezieht sich zur Auslegung der Gutheissung 1 des Editionsurteils auf dessen E. 5.1.3.2 bis 5.1.3.4 sowie E. 3.3 des Erläuterungsentscheids (Beschwerde, Rz 117 f., 125, 139 und 188). Diese Erwägungen betreffen nicht die Schlussabrechnung gemäss Gutheissung 1, sondern die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, gemäss Gutheissung 2. Gemäss Editionsurteil handelt es sich beim Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, nachzuweisen, zwar um eine Konkretisierung ihres allgemeinen Begehrens (Editionsurteil, E. 5.3.1). Damit ist aber offensichtlich das Begehren gemeint, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für sie abzugeben (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.1). Dieses Rechtsbegehren ist mit dem Editionsurteil abgewiesen worden (vgl. Editionsurteil, E. 5.2.2.2 und 5.2.3). Folglich kann aus dem Editionsurteil nicht abgeleitet werden, alles, was Gegenstand der Aufstellung gemäss Gutheissung 2 sein müsse, müsse auch Gegenstand der Schlussabrechnung gemäss Gutheissung 1 sein. Die Erwägungen betreffend die Gutheissung 2 sind deshalb zur Auslegung der Gutheissung 1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 119) nicht zu berücksichtigen.

E. 5.3.3.2.1 des Editionsurteils bezieht sich nicht auf das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, sondern auf Rechtsbegehren betreffend bestimmte Informationen. Diese sind mit dem Editionsurteil nur insoweit gutgeheissen worden, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen. Im Übrigen sind sie abgewiesen worden. Folglich kann aus der allgemeinen Feststellung in E. 5.3.3.2.1, Aufzeichnungen von Informationen, die das Vertragsverhältnis beträfen und die der Beauftragte dem Auftraggeber schriftlich elektronisch oder telefonisch erteilt habe, seien der das Auftragsverhältnis betreffenden Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien gleichzustellen, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 130) offensichtlich nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin sei mit der Gutheissung 1 verpflichtet worden, alle entsprechenden Aufzeichnungen zu edieren.

E. 5.3.3.1 des Editionsurteils und E. 3.2 des Erläuterungsentscheids, die von der Beschwerdeführerin zur Auslegung der Gutheissung 1 betreffend die Schlussabrechnung herangezogen werden (Beschwerde, Rz 177), betreffen nicht diese, sondern die Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient hatten, gemäss Gutheissung 2, und sind deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Stellen einer ihrer Rechtsschriften im erstinstanzlichen Editionsverfahren, die im Editionsurteil nicht erwähnt werden (Beschwerde, Rz 145 ff. und 189). Diese sind für die Auslegung des Editionsurteils unbeachtlich (vgl. oben E. 5.2).

7.8      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Zivilgericht die tatsächliche Vollstreckbarkeit der Gutheissung 1 des Editionsurteils zu Recht verneint und damit das Rechtsbegehren 1.1 des Vollstreckungsgesuchs zu Recht abgewiesen hat.

7.9      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2013 unter anderem für das fortbestehende Währungskonto Schweizer Franken einen detaillierten Kontoauszug per 30. Juni 2007, für die im Januar 2007 saldierten Währungskonten Euro, US-Dollar und Yen detaillierte Kontoauszüge per Saldierungsdatum mit Anzeigen der Abschlussbuchungen, für das Währungskonto Pfund Sterling einen detaillierten Kontoauszug per Saldierungsdatum sowie für das Währungskonto Schwedische Kronen einen Kontoauszug per Saldierungsdatum überlassen (Beilage 2 Rubrik 1 zur Stellungnahme 2). Dabei ist anzunehmen, dass der letzte Kontoauszug deshalb nicht detailliert ist, weil der Saldovortrag und der Buchsaldo per Saldierungsdatum 0 betragen. Belege für die in den Kontoauszügen erwähnten Positionen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht überlassen. Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht bloss periodische Kontoauszüge, sondern Kontoauszüge per Saldierungsdatum und teilweise zusätzlich Anzeigen der Abschlussbuchungen überlassen hat, handelt es sich bei den überlassenen Unterlagen nicht bloss um periodische Konto- und Depotauszüge und entsprechen die überlassenen Unterlagen möglicherweise einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist mangels hinreichender Bestimmtheit der Gutheissung 1 nicht feststellbar.

7.10    Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs stellten Präzisierungen oder Konkretisierungen des Gutheissung 1 des Editionsurteils dar (vgl. Beschwerde, Rz 110 ff.). Da die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs gemäss den Angaben in der Beschwerde Präzisierungen oder Konkretisierungen der Gutheissung 1 darstellen sollen und diese mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar ist, hat das Zivilgericht im Ergebnis auch die Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht und kann ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (oben E. 5.1.1) nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gutheissung 1 zur Herausgabe der in den Rechtsbegehren 2.1, 2.8 und 2.9 des Vollstreckungsgesuchs genannten Dokumente und Informationen verpflichtet worden ist.

8.         Gutheissung 2 des Editionsurteils (Sicherheiten)

8.1      Das Rechtsbegehren 1.2 des Vollstreckungsgesuchs entspricht grösstenteils der Gutheissung 2 des Editionsurteils. Es unterscheidet sich von dieser insoweit, als nicht bloss der Nachweis einer "Aufstellung sämtlicher Vermögenpositionen, welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten", verlangt wird, sondern eine "Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der [Beschwerdegegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Beschwerdeführerin] dienten". Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrem Begehren im Vollstreckungsgesuch insofern eine Präzisierung vor, als es ihr nicht nur um die eigenen Vermögenspositionen geht, sondern auch um jene Dritter, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben.

8.2      Im angefochtenen Entscheid fehlt eine konkrete Feststellung, ob die Beschwerdegegnerin die Gutheissung 2 erfüllt habe oder nicht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Dokumente, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 hat zukommen lassen, zur Erfüllung der Gutheissung 2 genügen oder nicht (vgl. Beschwerde, Rz 191 ff.; Beschwerdeantwort, Rz 49 ff.). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatfrage, weshalb es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz 142) irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit oder bloss eine einfache Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht.

8.3

8.3.1   Mit der Gutheissung 2 des Dispositivs des Editionsurteils ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hatten, nachzuweisen. Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass in der Aufstellung alle Vermögenspositionen aufzuführen sind, die zwischen November 2006 und Januar 2007 vorhanden und als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen sind (Erläuterungsentscheid, E. 3.2; vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Aufgrund der Erwägungen des Editionsurteils ist klar, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Vermögensposition in der Aufstellung aufzuführen ist, nicht relevant ist, ob sie von der Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen, die sie ihren Margin Calls zugrunde gelegt hat, tatsächlich berücksichtigt worden ist oder nicht (Erläuterungsentscheid, E. 3.2; vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Unrichtig ist damit die von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz sinngemäss vertretene Auffassung, in der Aufstellung müsse sie nur Vermögenspositionen aufführen, die sie bei der Berechnung der Margin Calls tatsächlich als Sicherheiten berücksichtigt hat, und keine Vermögenspositionen, die sie bei der Berechnung der Margin Calls als Sicherheiten hätte berücksichtigen müssen, aber tatsächlich nicht berücksichtigt hat (vgl. Stellungnahme 2, Rz 46, 125 f. und 128; vgl. ferner Beschwerdeantwort, Rz 51), wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Rz 92). Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich, dass zur Erfüllung der Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge genügt und eine besondere Dokumentation nicht erforderlich ist (Editionsurteil, E. 5.3.3.1; Erläuterungsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 90, 237 und 245) ist die Beschwerdegegnerin deshalb im Rahmen der Gutheissung 2 nicht verpflichtet worden, irgendwelche Belege oder Nachweise für die Sicherheiten zu edieren. Damit ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 90) insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Faustpfandverschreibungen ediert hat.

8.3.2   Im Editionsurteil wird festgestellt, Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien zum Abschluss von teilweise kreditierten ausserbörslichen Derivatgeschäften seien die folgenden Dokumente gewesen: der Rahmenvertrag für Over-The-Counter (OTC)-Devisengeschäfte sowie Call- und Put-Optionen auf Devisen und Edelmetallen zwischen den Parteien vom 31. August 2004, die von der Beschwerdeführerin am 31. August 2004 unterschriftlich akzeptierten Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten und der Rahmenvertrag für einen Lombardkredit vom 31. August 2004 sowie die Allgemeine Faustpfandverschreibung vom 31. August 2004. Hinzu komme der Vertrag über die Errichtung eines Kontos und Depots vom 18. März 2005. Diese Vereinbarungen sind vom Appellationsgericht als gemischter Vertrag und vom Bundesgericht als zusammengesetzter Vertrag qualifiziert worden (Editionsurteil, E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 1, E. 3.3 f.). Im Editionsurteil werden gewisse Angaben zum Inhalt dieser vertraglichen Beziehung gemacht (Editionsurteil, Sachverhalt S. 2 und E. 3.2) und wird insbesondere festgestellt, die mit der allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 31. August 2004 verpfändeten Werte hätten der Beschwerdegegnerin sowohl als Sicherheit für das Darlehen als auch für den Abschluss der OTC-Geschäfte gedient (Editionsurteil, E. 3.3.1). Die Frage, welche Vermögenspositionen verpfändet gewesen sind oder in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient haben, wird im Editionsurteil nicht behandelt. Insbesondere sind dem Editionsurteil überhaupt keine Feststellungen dazu zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensposition gestützt auf die Faustpfandverschreibung oder eine andere Grundlage verpfändet gewesen ist oder der Beschwerdegegnerin in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient hat. Zudem werden die vorstehend genannten vertraglichen Grundlagen in den Erwägungen betreffend die Gutheissung 2 nicht erwähnt (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Damit handelt es sich bei den im Editionsurteil erwähnten vertraglichen Dokumenten nicht um Dokumente, die vom Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Sinns des Dispositivs des zu vollstreckenden Urteils berücksichtigt werden könnten (vgl. dazu oben E. 5.3). Unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensposition gestützt auf die vertraglichen Grundlagen oder eine andere Grundlage verpfändet gewesen ist oder der Beschwerdegegnerin in anderer Art und Weise als Sicherheit gedient hat, könnte das Vollstreckungsgericht nur mit einer umfangreichen eigenen Erkenntnistätigkeit feststellen. Eine eigene Erkenntnistätigkeit ist dem Vollstreckungsgericht aber verwehrt (oben E. 5.1.1). Damit ist die Gutheissung 2 des Editionsurteils betreffend Vermögenspositionen, für welche die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient hätten, mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Bezüglich Vermögenspositionen, für welche die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist die Gutheissung 2 hingegen tatsächlich vollstreckbar.

8.3.3   Die Beschwerdeführerin behauptet, unter dem Namen C____ Gruppe werde eine Kundengruppe der Beschwerdegegnerin zusammengefasst. Mitglieder der C____ Gruppe seien unter anderem die Beschwerdeführerin, die E____ Ltd., die H____ Ltd., C____, F____, G____, die I____ GmbH und J____ gewesen. Als Gruppenverantwortlicher habe C____ agiert. Die C____ Gruppe sei mittels Faustpfandverschreibungen miteinander verbunden gewesen und ihr gesamtes Vermögen habe weitgehend gegenseitig als Sicherheit für die jeweiligen Devisenund Optionsgeschäfte gedient (Vollstreckungsgesuch, Rz 27; Beschwerde, Rz 83). Sämtliche Vertragsbeziehungen der Mitglieder der C____ Gruppe seien miteinander verknüpft, indem sie sich gegenseitig direkt oder indirekt Faustpfandverschreibungen gewährt hätten und indem die Beschwerdegegnerin zusätzliche Sicherheiten zugunsten einer und zulasten einer anderen Vertragsbeziehung bestätigt habe (Vollstreckungsgesuch, Rz 28; Beschwerde, Rz 83). Die Beschwerdeführerin listet alle angeblich bisher bekannten Faustpfandverschreibungen zum Zeitpunkt des ersten Margin Call und alle angeblich von der Beschwerdegegnerin zusätzlich bestätigten Sicherheiten auf (Vollstreckungsgesuch, Rz 30 f.; vgl. dazu Beschwerde, Rz 209 und 226). Gemäss der Beschwerdegegnerin ist diese Darstellung der C____ Gruppe nicht richtig und/oder für das vorliegende Verfahren irrelevant. Sie weist die Darstellung der Verknüpfungen innerhalb der C____ Gruppe zurück und bestreitet, dass zusätzlich zu den effektiv berücksichtigten und in der edierten Aufstellung erwähnten Sicherheiten weitere Sicherheiten berücksichtigt werden müssten. Insbesondere bestreitet sie, dass alle in den Aufstellungen der Beschwerdeführerin erwähnten Vermögenspositionen als Sicherheiten hätten berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme 2, Rz 44–46 und 72). Die Beschwerdegegnerin bestreitet somit, dass ihr Vermögenspositionen anderer Mitglieder der C____ Gruppe als der Beschwerdeführerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, soweit solche nicht in der edierten Aufstellung erwähnt werden.

Die C____ Gruppe und andere Gruppenmitglieder ausser der Beschwerdeführerin und C____ sind von der Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren betreffend das Editionsurteil überhaupt nicht erwähnt worden. C____ wird in der Appellationsbegründung zwar erwähnt. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung durch ihren Geschäftsführer C____ und die bevollmächtigte K____ AG gehandelt hat (Vollstreckungsgesuch, Rz 25), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass C____ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwähnt worden ist. Damit hat das Appellationsgericht keinen Anlass gehabt, zu entscheiden, ob Vermögenswerte von Mitgliedern der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Dementsprechend kann dem Editionsurteil auch nicht entnommen werden, dass Vermögenspositionen von anderen Mitgliedern der C____ Gruppe ausser der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Ob Vermögenspositionen von anderen Mitgliedern der C____ Gruppe der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den von ihr genannten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, könnte daher nur aufgrund einer zusätzlichen umfangreichen Erkenntnistätigkeit festgestellt werden. Eine eigene Erkenntnistätigkeit ist dem Vollstreckungsgericht aber verwehrt (oben E. 5.1.1).

Soweit die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass ihr Geschäftsbeziehungen mit Mitgliedern der C____ Gruppe als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, ist sie aufgrund der Gutheissung 2 aber verpflichtet, die betreffenden Vermögenspositionen detailliert anzugeben. Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, die C____ Gruppe bzw. deren Mitglieder seien nicht Prozesspartei (vgl. Stellungnahme 2, Rz 114 und 168). Mangels einer diesbezüglichen Einschränkung gilt die Verpflichtung gemäss Editionsurteil zur Edition einer detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin oder eine Drittperson Inhaberin der betreffenden Vermögenswerte gewesen sind. Den Einwand, sie habe zu gewissen Vermögenspositionen keine Angaben zu machen, weil sie Drittpersonen gehörten, hätte die Beschwerdegegnerin im Editionsverfahren erheben müssen. Zwar ist die Frage, ob sich unter den Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, auch Vermögenswerte Dritter befunden haben, von den Parteien im Editionsverfahren nicht thematisiert worden und ist nicht feststellbar, dass sich das Appellationsgericht im Editionsverfahren dazu Gedanken gemacht hätte (vgl. Editionsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 52 f.) kann daraus aber nicht geschlossen werden, Vermögenwerte von Drittpersonen seien von der Gutheissung 2 nicht erfasst, obwohl die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Mit dem Editionsurteil hat das Appellationsgericht zwar das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls bestehende Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, nachzuweisen (Editionsurteil, E. 5.3.1, 5.3.3.1). Anders als die Beschwerdegegnerin offenbar geltend machen will (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 93 und 118), kann aber auch daraus nicht abgeleitet werden, dass Vermögenswerte Dritter gemäss Editionsurteil von der Gutheissung 2 nicht erfasst würden.

8.3.4   Gemäss Dispositiv des Editionsurteils hat die Aufstellung im Sinn der Gutheissung 2 sämtliche Vermögenswerte zu enthalten, die der Beschwerdegegnerin als "Sicherheit" für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben. Der Begriff der Sicherheit ist im Licht der Erwägungen auszulegen (vgl. vorstehend E. 5.2). Im Editionsurteil hat das Appellationsgericht erwogen, der Einwand der Beschwerdegegnerin, das diesbezügliche Rechtsbegehren sei ungenügend substanziiert, weil nicht definiert werde, für welche Positionen der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich. Es gehe um "alle verpfändeten Werte" (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Dementsprechend hat das Appellationsgericht im Erläuterungsentscheid festgestellt, aus den Erwägungen des Editionsurteils ergebe sich eindeutig, dass in der Aufstellung alle Vermögenspositionen aufzuführen seien, die "als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen" seien (Erläuterungsentscheid, E. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 239) gilt die Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 deshalb grundsätzlich nur für Vermögenspositionen, die als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin allerdings Vermögenspositionen von Drittpersonen gemäss ihren eigenen Angaben im Vollstreckungsverfahren bereits vor dem Abschluss der Faustpfandverschreibungen als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, sind jedoch auch diese Vermögenswerte als Vermögenspositionen zu qualifizieren, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben und deshalb in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 erwähnt werden müssen (vgl. Beschwerde, Rz 234).

8.3.5   Die Beschwerdeführerin behauptet, aus E. 4.1.3 des Bundesgerichtsurteils 1 ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung der Gutheissung 2 auch von dritter Seite zugestellte Unterlagen offenlegen müsse (Beschwerde, Rz 61). Dies ist unzutreffend. In E. 4.1.3 äussert sich das Bundesgericht in allgemeiner Art und Weise zur Tragweite und zum gegenseitigen Verhältnis der Rechenschafts- und der Herausgabepflicht des Beauftragten und nicht dazu, welche Dokumente die Beschwerdegegnerin gemäss dem Editionsurteil im konkreten Fall herauszugeben hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 1, E. 4.1.3). Aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass zur Erfüllung der Gutheissung 2 abgesehen von der Aufstellung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, überhaupt keine Unterlagen offengelegt werden müssen. Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gedient haben, besonders dokumentiert werden müsste. "Es genügt eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestandes und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge" (Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung der Gutheissung 2 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 95) abgesehen von der Aufstellung der Vermögenspositionen überhaupt keine Unterlagen zu edieren.

8.3.6   Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, zur Erfüllung der Gutheissung 2 müssten auch Glattstellungen dokumentiert werden, weil diese mitbestimmten, ob die Positionen insgesamt nicht mehr überschritten seien (vgl. Beschwerde, Rz 62, 99, 208 und 244). Auch dies ist unrichtig. Glattstellungen mögen für die Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Sicherheiten hinreichend gewesen sind, zwar relevant sein. Mit der Gutheissung 2 ist die Beschwerdegegnerin aber nur zu einer Aufstellung der Vermögenspositionen, die ihr als Sicherheit gedient haben, verpflichtet worden, wobei das Appellationsgericht unter diesen nur verpfändete Werte verstanden hat (vgl. Editionsurteil, E. 5.3.3.1). Glattstellungen sind im Editionsurteil jedoch mit keinem Wort erwähnt worden.

8.3.7   Die Beschwerdeführerin behauptet unter Verweis auf E. 5.3.3.1 des Editionsurteils, die Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient haben, hätten von der Beschwerdegegnerin in der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 laufend bewertet werden müssen, und die daraus folgenden Belehnungswerte und Kreditlimiten müssten der Beschwerdegegnerin bekannt sein und gestützt auf die Gutheissung 2 zumindest für die im Margin Call Prozedere genannten Berechnungszeitpunkte offen gelegt werden (Beschwerde, Rz 62 und 246). Diese Behauptungen treffen offensichtlich nicht zu. Sie widersprechen diametral dem Dispositiv und den Erwägungen des Editionsurteils. Die Klagebegehren Ziff. 1 Abs. 2 lit. c und d beziehungsweise Appellationsbegehren Ziff. 2 Abs. 2 lit. c und d, mit denen die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Nachweis der Bewertung der Vermögenspositionen, die der Beschwerdegegnerin als Sicherheit gedient haben, sowie der daraus resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten verlangt hat, sind mit dem Editio

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