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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 BEZ.2017.3 (AG.2017.130)

22 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·598 parole·~3 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.3

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Produktion, den Vertrieb und Verkauf von Lebensmitteln, insbesondere tibetischer Art, das Führen von Kiosken sowie Catering und Hauslieferung verschiedener Produkte. Sie ist an der [...] in Basel domiziliert. Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. 16034661 betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 362.25 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2016 sowie einer Nebenforderung von CHF 20.– und Umtriebsspesen von CHF 60.–.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie macht geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin bereits am 18. Januar 2017 vollständig bezahlt. Am 2. und 6. Februar 2017 hat sie weitere Eingaben und Beilagen eingereicht. Die Gläubigerin hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014, PS140235, E. 2.1; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz­kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 7).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin von CHF 442.25 zuzüglich Zinsen und Kosten nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Empfangsschein vom 18. Januar 2017 [bei den Beschwerdebeilagen]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben.

3.

Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat sie daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2017 (KB.2016.466) aufgehoben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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