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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.05.2017 BEZ.2017.12 (AG.2017.352)

18 maggio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·909 parole·~5 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr.: 16020765

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.12

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Januar 2017

betreffend definitive Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl-Nr.: [...])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 15. April 2016 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen die A____ (Beschwerdeführerin) Forderungen von CHF 81‘236.40 nebst 5% Zins seit dem 11. März 2014, CHF 10‘444.10, nebst 5% Zins seit dem 9. Juli 2014 und CHF 5‘122.80 nebst 5% Zins seit dem 26. November 2014 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 5. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 130.65. Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdegegnerin ein mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Juni 2014 sowie zwei mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 23. März 2015 ein. Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr.[...] und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten sowie Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechts­mittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 15. März 2017. Mit Beschwerde vom 23. März 2017 (Postaufgabe: 25. März 2017) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gegen den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hauptsächlich Einwände gegen die Bewilligung der definitiven Rechtöffnung vor, welche sich gegen die materiell-rechtliche Forderung richten. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von EUR 29‘250.59 zu haben. Schliesslich bringt sie vor, dass „diese Sache auch verjährt“ sei.

2.2      Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder sich auf die Verjährung beruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 81 SchKG N 10 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat der Schuldner durch Urkunde nicht nur den Grund der Tilgung (Bestand einer Gegenforderung) zu beweisen, sondern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626).

Wird als definitiver Rechtsöffnungstitel ein ausländischer Entscheid vorgelegt, kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 28 und 30). Vorliegend ist das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) anwendbar. Gegen die Anerkennung eines ausländischen Entscheids können die in Art. 34 f. LugÜ genannten Einwendungen geltend gemacht werden. Nach Art. 45 Abs. 2 LugÜ darf die ausländische Entscheidung jedoch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

2.3      Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten gegen die vertraglichen Garantie-Bedingungen verstossen, weshalb die Garantie mit Haftung erloschen sei,  macht sie materielle Einwendungen geltend, die auf eine Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 11. März 2014 hinauslaufen. Solche Einwendungen sind gemäss Art. 45 Abs. 2 LugÜ ausgeschlossen.

Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin durch die Behauptung, eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu haben, Tilgung durch Verrechnung geltend machen möchte. Die Frage braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da hierzu notwendige Urkunden nicht eingereicht wurden und der Bestand einer Gegenforderung somit eine unbewiesene Behauptung darstellt.

Demgegenüber muss die Verjährung nur angerufen, nicht durch Urkunden bewiesen werden. Bei ausländischem Recht obliegt indes dem Schuldner, die entsprechenden Rechtquellen darzutun, auf die er seine Verjährungsabrede stützt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 20; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz­kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 6). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, auf welche Rechtsquellen sie ihre Verjährungseinrede stützt, womit auch diese Rüge erfolglos bleibt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 750.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2017 (V.2016.985) wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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