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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.12.2016 BEZ.2016.46 (AG.2016.866)

27 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,207 parole·~6 min·4

Riassunto

Aufschiebende Wirkung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.46

ENTSCHEID

vom 27. Dezember 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. September 2016

betreffend aufschiebende Wirkung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. September 2016 erhob A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde in der gegen sie von der B____ eingeleiteten Betreibung Nr. 16050855 und stellte Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 30. September 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 2016 (Postaufgabe: 14. Oktober 2016) erhobene Beschwerde mit dem Antrag, "dass der Aufschiebenden Wirkung statt gegeben wird und das Urteil der Ablehnung auf Grund der Vorhandenen Tatsache, dass das Neue Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ausstehend ist, die B____ als Vorleister der C____ auf Ref. [...] involviert und betroffene Partei ist neu beurteilt wird". Die Beschwerdeführerin hat in der Folge mehrere Nachträge eingereicht. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

1.3      Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtbehörde erfolgte am 14. Oktober 2016 (Postaufgabe) und damit rechtzeitig. Ebenfalls noch innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) erfolgten ihre Postaufgaben vom 16. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 19. Oktober 2016 und 23. Oktober 2016. Ihre späteren Ergänzungen können infolge Fristablaufs indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch hinsichtlich jener grundsätzlich rechtzeitig eingereichten Eingaben, soweit diese neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel beinhalten, schliesst Art. 326 Abs. 1 ZPO solche Vorbringen doch ausdrücklich aus.

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2      Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ersichtlich sein müsse, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. In der Begründung müsse dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehe. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung erfülle die Voraussetzungen eines Antrags im Beschwerdeverfahren nicht. Auch aus ihrer weitschweifigen Begründung sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen solle.

In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholt lediglich ihren Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Und sie zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchem Mangel der angefochtene Nichteintretensentscheid denn leiden soll. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können nur betreibungsrechtliche Rügen erhoben werden (vgl. dazu Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]. Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 17 N 11 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt verständlich, im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde wie bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde die Berechtigung der Forderung in Betreibung Nr. 16050855 in Frage stellt, kann dies nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Betreibung geprüft werden. Wie die Beschwerdeführerin schon mehrfach (vgl. AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2 und BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 2.2) darauf aufmerksam gemacht worden ist, ist in einem solchen Fall Rechtsvorschlag zu erheben bzw. der für die Forderungsbestreitung vorgesehene öffentlich- bzw. zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Die Vorinstanz ist mangels eines rechtsgültigen Beschwerdebegehrens wie auch einer minimalen Anforderungen genügenden Begründung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3 bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Aufgrund dieser Androhung hat sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, in ihren zahlreichen Eingaben diese Anforderungen zu beachten.

Grundsätzlich würde es sich rechtfertigen, der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Busse zu auferlegen, da sie ungeachtet aller Hinweise weiterhin leichtfertig unnötige Verfahren in Gang setzt. In Anbetracht des Umstands, dass ihr diese Folge im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 nur für den Fall angedroht wurde, dass sie "in dieser Sache" weitere unnötige Verfahren veranlasst, es hier jedoch um ein anderes Betreibungsverfahren geht, wird von der Auferlegung einer Busse abgesehen. Der Beschwerdeführerin wird aber in genereller Weise die zusätzliche Auferlegung einer Busse ungeachtet des näheren Verfahrensgegenstands angedroht, falls sie künftig unbeirrt unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültigen Antrag und rudimentäre Begründung in die Wege leitet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-       Gläubigerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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